Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1566/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1405/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Verurteilt das Sozialgericht den Unfallversicherungsträger "zur Anerkennung und Entschädigung" einer Gesundheitsstörung als Berufskrankheit, sind - bei Vorliegen einer solchen Berufskrankheit - die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG zu treffenden Feststellungen (Vorliegen dieser Berufskrankheit und der dadurch hervorgerufenen Gesundheitsstörung) durch das Berufungsgericht bei gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Unfallversicherungsträgers zu treffen.
2. Ein Vorschlaghammer ist ein gleichartig wirkendes Werkzeug i.S. der BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV.
3. Es bleibt offen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen bei der BK 2103 der Anlage zur BKV schon dann zu bejahen sind, wenn der Versicherte Einwirkungen, die ihrer Art nach von dieser BK erfasst sind, ausgesetzt war, also unabhängig von der Zeitdauer der Einwirkungen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem vorhandenen Gesundheitsschaden zu bejahen ist. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV lassen sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft jedenfalls nicht in Form eines Dosismodells umschreiben.
2. Ein Vorschlaghammer ist ein gleichartig wirkendes Werkzeug i.S. der BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV.
3. Es bleibt offen, ob die arbeitstechnischen Voraussetzungen bei der BK 2103 der Anlage zur BKV schon dann zu bejahen sind, wenn der Versicherte Einwirkungen, die ihrer Art nach von dieser BK erfasst sind, ausgesetzt war, also unabhängig von der Zeitdauer der Einwirkungen, wenn der ursächliche Zusammenhang mit dem vorhandenen Gesundheitsschaden zu bejahen ist. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV lassen sich nach derzeitigem Stand der Wissenschaft jedenfalls nicht in Form eines Dosismodells umschreiben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks des Klägers eine Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Arthrose im rechten Ellenbogengelenk als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger ist Rechtshänder. Er besuchte von September 1970 bis Juli 1971 eine Metallfachschule und machte anschließend vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker bei der Firma S. H ... Vom 02.05.1974 bis 30.03.2001 arbeitete er, unterbrochen von der Zeit des Wehrdienstes (01.10.1975 bis 31.12.1976), als Schlosser bei der Firma Z. (Heizkesselbau, Holzfeuerungsanlagen, Späne-Austragungsanlagen und Heiztechnik), wobei er bis 1981 als Monteur und Schweißer, nach 1981 nur noch als Schweißer tätig war.
Während seiner Lehrzeit arbeitete der Kläger ca. 5,5 Stunden/Woche mit einem Druckluft-Schrauber und löste Radmuttern von LKWs und Traktoren. Mit einem Druckluft-Meißel führte der Kläger insgesamt ca. vier Stunden pro Woche Arbeiten an LKWs durch, tauschte Federbüchsen aus und bearbeitete die Bleche von beschädigten PKWs. Weiter benötigte der Kläger ca. fünf Stunden pro Woche für das Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer. Vom 02.05.1974 bis 30.09.1975 und vom 01.01.1977 bis 31.12.1980 arbeitete der Kläger an drei Montagetagen in der Woche jeweils ca. zwei Stunden mit einer Schlagbohrmaschine. In den Jahren 1981 bis 1984 war er ca. zwei Stunden pro Tag mit dem Bohren in Stahlbeton mit einer Schlagbohrmaschine beschäftigt, wobei dies 1981 an 16 Tagen, 1982 an 17 Tagen, 1983 an 32 Tagen und 1984 an 30 Tagen der Fall war. Außerdem arbeitete der Kläger von 1981 bis 2001 mit einem Winkelschleifer.
Nachdem der Kläger im Dezember 1998 eine berufsbedingte Schädigung seines rechten Ellenbogengelenks geltend gemacht hatte, holte die Beklagte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten P. vom 02.03.1999 ein. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe über Jahre hinweg wiederholt Tätigkeiten ausgeführt, die zu erheblichen Erschütterungen des Handapparates und insbesondere des Ellenbogengelenks geführt hätten. Von daher sei die für eine Erkrankung nach BK Nr. 2103 relevante und erforderliche Exposition gegeben.
Weiter zog die Beklagte die Arztbriefe von Prof. Dr. R. , Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Klinikum O. , vom November und Dezember 1998 (Diagnose: fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose rechts) und Krankenunterlagen der AOK A. bei, holte Befundberichte des Chirurgen Dr. H. und des Allgemeinmediziners Dr. J. (Diagnose: schmerzhafte fortgeschrittene Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit Funktionseinschränkung) und das Gutachten von Prof. Dr. D. , Institut für Arbeits- und Sozialmedizin an der J. G. Universität M., vom 19.07.1999 ein. Er hat zusammenfassend ausgeführt, es komme insbesondere dann zu intensiven biomechanischen Reaktionen, wenn die Geräte im Schwingungsspektrum Frequenzanteile enthielten, die dem Resonanzbereich des Hand-Arm-Systems (10 bis 30 Hz) entsprächen, wie z.B. bei Abbau- und Aufbruchhämmern oder auch bei Schlagbohrmaschinen. Grundsätzlich könne die beim Kläger als Rechtshänder nachgewiesene fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose mit Funktionseinschränkung rechts die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2103 erfüllen, jedoch seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 in Form des von ihm entwickelten Dosismodells nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 25.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Gegen den am 13.04.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.05.2000 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und vorgebracht, bei der Berechnung der arbeitstechnischen Voraussetzung sei seine Ausbildungszeit in einem Kfz-Betrieb für landwirtschaftliche Maschinen unberücksichtigt geblieben. Das Sozialgericht hat den früheren Arbeitskollegen des Klägers bei der Firma H. und der Firma Z. , F. B. (mit dem Kläger nicht verwandt), als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Außerdem hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. C. , Leiter der Gutachtenambulanz an der Orthopädischen Universitätsklinik H. , vom 15.07.2003 eingeholt. Er hat im Bereich des rechten Ellenbogengelenks Narben nach Arthroskopie mit deutlicher Bewegungseinschränkung bei Verschleiß des Ellenbogengelenks (Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - 20 v.H.) diagnostiziert sowie einen geringeren röntgenologischen Verschleiß des linken Ellenbogengelenks mit Beuge- und Streckeinschränkung festgestellt. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach Nr. 2103 seien gegeben.
Die Beklagte hat das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. vom 06.10.2003 vorgelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass das derzeitige Merkblatt zur BK Nr. 2103 (damals) vierzig Jahre alt gewesen ist und zu einem Teil nicht mehr die Erkenntnisse der Wissenschaft der letzten Jahrzehnte wiedergegeben hat und er hat auf von ihm mit verfasste Veröffentlichungen hingewiesen. Unter "gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen" seien nur solche zu verstehen, die Schwingungen im Frequenzbereich unter 50 Hz auf das Hand-Arm-System übertragen würden. Dies bedeute, das z.B. Handhämmer und Schleifgeräte jeglicher Art sowie Motorkettensägen nicht als gefährdend im Sinne der BK Nr. 2103 anzusehen seien. Die Belastung bei der Arbeit mit den übrigen vom Kläger genannten Geräten erreiche keine als gefährdend anzusehende Gesamtdosis.
Am 09.06.2004 hat PD Dr. B. , Facharzt für Arbeits- und Umweltmedizin beim Regierungspräsidium D. , im Auftrag des Sozialgerichts ein Gutachten erstattet. Er hat ausgeführt, bei dem von D. et al. abgeleiteten Richtwert für eine kumulative Gesamtbelastungsdosis handle es sich um eine wissenschaftlich nicht validierte Setzung und die von diesen abgeleitete Mindesteinwirkungsdauer in Höhe von einer Stunde regelmäßiger täglicher Expositionsdauer und 2500 Stunden Gesamtexposition sei wissenschaftlich nicht haltbar. Nach seiner Kenntnis habe die Sektion Berufskrankheiten des Ärztlichen Sachverständigenbeitrats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Vorschläge von D. et al. in Bezug auf Richtwerte für die kumulative Belastungsdosis bei der Erarbeitung eines neuen Merkblatts für die BK Nr. 2103 geprüft und verworfen. Er empfehle, die Entscheidung darüber, ob die beruflichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer BK Nr. 2103 erfüllt seien, von der Überschreitung einer mindestens zweijährigen, regelmäßig durchgeführten Arbeit mit Schwingungseinwirkung im Hand-Arm-Bereich abhängig zu machen, es sei denn es lägen im Einzelfall begründete Tatbestände vor, die eine niedrigere Einwirkungsdauer begründeten. Bei einer Einwirkungsdauer in Höhe von zwei bis drei Stunden pro Tag handle es sich aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine relevante Einwirkungsdauer im Sinne dieser BK. Beim Kläger habe die arbeitstägliche berufliche Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2103 während eines Zeitraums von 8,1 Jahren zwei bis drei Stunden pro Tag betragen und überschreite damit um etwa das Vierfache die zu fordernde Mindesteinwirkungsdauer. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung des Klägers.
Mit Urteil vom 30.11.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. C. werde vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK ausgegangen. Im Übrigen seien auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 gegeben. Diese Überzeugung beruhe auf dem Gutachten von PD Dr. B. in Verbindung mit den dort zitierten Feststellungen des Technischen Aussichtsdienstes der Beklagten. Die von Prof. Dr. D. maßgeblich mit entwickelte Mindestbelastungsdosis sei bislang soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Gutachtensliteratur als Grenzwert oder auch nur als Anhaltswert für das Mindestmaß der berufsbedingten Einwirkungen anerkannt worden. Ebenso wenig sei eine Berücksichtigung dieser Gesamtbelastungsdosis im amtlichen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2103 bereits erfolgt oder für den Fall einer Neufassung des Merkblatts auch nur abzusehen. Bis auf Weiteres müsse es daher bei dem von Dr. B. zugrunde gelegten Grundsatz verbleiben, wonach das Erreichen der im amtlichen Merkblatt genannten zweijährigen Druckluftarbeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und eine Vermutung des Kausalitätszusammenhangs zwischen Tätigkeit und Erkrankung begründe. Die dort beschriebene Einwirkungsdauer sei beim Kläger unstreitig um ein Mehrfaches überschritten.
Gegen das am 01.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2005 Berufung eingelegt und vorgebracht, aus der Neufassung des Merkblatts im Jahr 2005 sei nur zu entnehmen, dass die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hinwiesen, dass die arbeitsbedingten arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich wiederholten mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität aufträten. Im Übrigen liege beim Kläger eine beidseitige Betroffenheit des Hand-Arm-Systems vor, welche eine berufliche Verursachung unwahrscheinlich mache. Aber selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt wären, was ausdrücklich bestritten werde, könnten ohnehin nur die gegenüber der linken Seite hinausgehenden degenerativen Veränderungen der Gelenke der beruflichen Exposition im Sinne einer Verschlimmerung zugeordnet werden, welche nach der allgemein anerkannten Bewertungspraxis und Rentenliteratur keine MdE im rentenberechtigendem Grad bedingten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das ergänzende Gutachten von Prof. Dr. C. vom 21.06.2007 eingeholt. Er hat ausgeführt, die Tatsache, dass bei Rechtshändigkeit des Klägers auch im Bereich des linken Ellenbogens und des linken Schultergelenks degenerative Veränderungen vorlägen, spreche nicht gegen ein berufsbedingtes Entstehen der Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Druckluftwerkzeuge ausschließlich mit der rechten Hand bedient habe. Üblicherweise sei anzunehmen, dass die Werkzeuge mit beiden Händen gefasst würden und insofern zumindest ein Teil der einwirkenden Vibrationskräfte auch auf den linken Arm übertragen würden. Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, sie gehe nunmehr davon aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV als gegeben anzunehmen sein dürften. Allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil keine BK vorliege, kann der Kläger eine mit der Anfechtungsklage kombinierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - Feststellung des Vorliegens einer BK (siehe hierzu BSG, 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) - und nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG - Feststellung der Folge der BK - erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens und seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages auch getan. Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung gerichteten Teil des Urteilstenors kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2). Diesen Grundsätzen folgend ist im Rahmen der durch das Sozialgericht erfolgten Stattgabe der Klage (Arthrose des rechten Ellenbogengelenks als Folge einer BK Nr. 2103) im Wege eines Maßgabeurteils die entsprechende Feststellung auszusprechen.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor (hierfür sprechen die Angaben des Klägers über den Beginn seiner Beschwerden im Jahre 1996) oder nach Inkrafttreten (hierfür spricht der erstmalige ärztliche Kontakt - nach Angaben des Klägers im Jahre 1997 - und der erstmalige Nachweis allerdings bereits fortgeschrittener arthrotischer Veränderungen im rechten Ellenbogengelenk im Jahre 1998) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK 2301 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV (identisch die frühere Anlage 1 zur BKVO) Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine Schädigung des Ellenbogengelenks - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Voraussetzungen zur Feststellung der streitigen BK sind hier erfüllt.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) für die Feststellung eine BK 2103 liegen vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der BK 2110 z.B. "langjährig"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2103 ergibt sich keine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit. Auch hat der Verordnungsgeber - was die zeitliche Dimension anbelangt - auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bei dieser BK - anders als etwa bei der BK Nr. 2110 (langjährig) - verzichtet. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Einwirkung unerheblich ist, also allein auf die Qualität der Einwirkung (Druckluftwerkzeuge mit ihrer spezifischen Schwingungsenergie) abzustellen ist. An anderer Stelle hat das BSG (Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) nämlich darauf hingewiesen, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte wegen der oftmals unbestimmten Fassung der BKen verpflichtet sind, deren Inhalt über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hat es für die Interpretation und sogar eine Einschränkung des Wortlauts in Form einer teleologischen Reduktion nicht für erforderlich gehalten. Inwieweit angesichts neuerer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur BK 2108) und dort dargestellter Bedenken im Hinblick auf das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot einerseits und die Grenzen richterlicher Aufklärungsarbeit andererseits an diesen Grundsätzen festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil selbst die Annahme, dass seitens des Senats eine zeitliche Quantifizierung der Einwirkungen erforderlich ist, am Ausgang des Rechtsstreits nichts ändert.
Ist nämlich eine Mindestbelastungsdosis zu bestimmen, muss deren Wert so niedrig bemessen werden, dass im Falle seiner Unterschreitung auch in besonders gelagerten Fällen, etwa auch beim Zusammenwirken der von der BK erfassten Einwirkungen mit anderen schädlichen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der u.U. multifaktoriellen Entstehung von Erkrankungen ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang ohne weitere medizinische Prüfung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Das bedeutet andererseits nicht, dass beim Erreichen der Mindestdosis der Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit automatisch anzuerkennen ist, weil Art und Ausmaß der Einwirkungen nur ein Kriterium zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs sind. Diese Überlegungen erfordern also neben der Festlegung einer Mindestdosis unter Umständen auch die Benennung von höheren Dosiswerten, bei denen unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen steigt. Soll ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als BK allein aufgrund des Nichtvorliegens ausreichender Einwirkungen abgelehnt werden, wie die Beklagte dies hier tut, ist es notwendig, die in der Definition der BK beschriebenen Einwirkungen zu konkretisieren und festzustellen, bei welcher Dosis sie nicht mehr geeignet sind, die betreffende Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verursachen. Für die höheren Dosiswerte, die unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine Anerkennung der Krankheit als BK rechtfertigen, gilt dasselbe entsprechend.
Diese Fragen nach der Art und dem Ausmaß der von der BK erfassten Einwirkungen sind (BSG, a.a.O.) unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums und die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion Berufskrankheiten, zu der betreffenden BK oder Konsensusempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, bedarf es entsprechender Ermittlungen.
Die neueste Fassung des Merkblatts zur BK 2103 wurde im Jahr 2005 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht (BArbBl. 3/2005, Seite 51). Nach diesem Merkblatt ist ein typisches Krankheitsbild dieser BK eine Arthrose des Ellenbogengelenks, wie sie hier beim Kläger vorliegt. Diese Erkrankungen kommen - so das Merkblatt - bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor, die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie für die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Längere Einwirkungen solcher "Hand-Arm-Schwingungen" können pathologische Veränderungen an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems verursachen. Gefahrenquellen sind z.B. bei Arbeiten mit schlagenden Werkzeugen, Geräten oder Maschinen gegeben, zu denen u.a. schwere Meißelhämmer gehören. Für die "gleichartige Wirkung" ist es unerheblich, ob diese Geräte pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit einfachen handgeführten Hammer- und merkzeugen nicht generell eine "gleichartige Wirkung" zu unterstellen. Von diesen Gegebenheiten geht auch die Beklagte aus.
Solcher Art beruflichen Einwirkungen war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt. Er arbeitete während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 (zwei Jahre und acht Monate) bei der Firma H. nach seinen glaubhaften Angaben und den glaubhaften Angaben des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen Franz B. u.a. mit Pressluftschraubern (= Schlagschrauber) und Druckluftmeißeln, also Werkzeugen, deren Frequenz unter 50 Hz liegt (so Dr.-Ing. H. in seiner für den Technischen Aufsichtsbeamten P. erstellten Stellungnahme vom 06.08.2002) und die unmittelbar vom Wortlaut der BK erfasst (Druckluftwerkzeuge) sind.
Ein Vorschlaghammer, der vom Kläger in dieser Zeit ebenfalls eingesetzt wurde, ist zu den gleichartig wirkenden Werkzeugen zu rechnen. Nach den Ausführungen des Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme vom 23.09.2002 ist davon auszugehen, dass der Stiel eines Vorschlaghammers beim Aufschlag mit beiden Händen fest umklammert und dadurch eine hohe Andruckkraft erzeugt wird. Dieser Kraftschluss könne zur Einleitung überkritischer Vibrationsbelastungen in das Hand-Arm-System führen, sodass die Schwingbeschleunigung der Tätigkeiten des Klägers unter Verwendung eines Vorschlaghammers in die Belastungsberechnung aufzunehmen sei. Dem folgt der Senat.
Schon allein die Arbeit mit diesen Werkzeugen reicht zur Bejahung der streitigen arbeitstechnischen Voraussetzungen. Ob zu den unter die BK 2103 fallenden Werkzeuge bzw. Maschinen auch Schlagbohrmaschinen (bejahend der Technische Aufsichtbeamte P. in der Stellungnahme vom 02.03.1999, Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme an den Technischen Aufsichtbeamten P. vom 06.08.2002 und Prof. Dr. D. im Gutachten vom 19.07.1999, verneinend Prof. Dr. D. im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2003, ebenso verneinend Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 1241) oder gar Winkelschleifer gehören, bleibt deshalb offen. Insbesondere bedarf es keiner Klärung des Frequenzbereiches der tatsächlich vom Kläger damals verwendeten Geräte.
Mit dem Pressluftschrauber hat der Kläger ungefähr eine Stunde pro Tag und mit dem Druckluftmeißel täglich 45 Minuten gearbeitet. Hiervon geht der Technische Aufsichtsbeamte P. in seiner für die Beklagte erstellten Aufstellung vom 12.08.2002 aus. Für das Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer hat der Technische Aufsichtsbeamte P. in der genannten Stellungnahme 60 Minuten pro Schicht, der Zeuge B. vier Stunden pro Woche und der Kläger von etwa 5,5 Stunden pro Woche veranschlagt, sodass von einer täglichen Arbeit mit dem Vorschlaghammer von etwa einer Stunde ausgegangenen werden kann. Damit hat der Kläger während seiner Lehrzeit (zwei Jahre und acht Monate) ungefähr drei Stunden täglich mit Druckluftwerkzeugen bzw. Werkzeugen oder Maschinen mit Frequenzen zwischen 8 und 50 Hz gearbeitet.
Diese Zeitdauer genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zur Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Der Senat lässt offen, wie angesichts der dargelegten Grundsätze der Konkretisierung arbeitstechnischer Voraussetzungen (insbes.: im Fall ihrer Unterschreitung muss auch in besonders gelagerten Fällen ein ursächlicher Zusammenhang mit der vorhandenen Erkrankung ausgeschlossen sein) der Umstand zu bewerten ist, dass - wie später dargelegt wird - der ursächliche Zusammenhang zwischen den versicherten und von der streitigen BK erfassten Einwirkungen und der beim Kläger vorhandenen Arthrose des rechten Ellenbogengelenks unstreitig zu bejahen ist, insbesondere - so Prof. Dr. C. in seinem Gutachten für das Sozialgericht ausdrücklich - beim Kläger keinerlei konkurrierende Faktoren, weder in Form einer prädisponierenden Grunderkrankung noch einer allgemeinen Veranlagung für vorzeitigen Gelenkverschleiß, vorliegen. Die Voraussetzungen des erforderlichen Ausmaßes (nicht der Art) zu verneinen, wie dies die Beklagte tut, würde bedeuten, dass zwar die Erkrankung des Klägers durch von der BK der Art nach erfassten Einwirkungen verursacht wurde, dass diese Einwirkungen aber keine gefährdende Wirkung hatten. Eine Erklärung hierzu bleibt die Beklagte schuldig.
Nach den Hinweisen im Merkblatt 2005 zur streitigen BK lässt sich eine kumulative Dosis der Schwingungsbelastung des Hand-Arm-Systems - wie sie von Prof. Dr. D. angenommen wurde und ihm folgend von der Beklagten vertreten wird -, die als Richtwert für die Begründung einer Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2103 herangezogen werden könnte, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festlegen. Vielmehr - so das Merkblatt - weisen die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hin, dass die arbeitsbedingten arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich wiederholten mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität auftreten. Dabei waren dem diese Fassung des Merkblatts empfehlenden Sachverständigenbeirat die Arbeiten und Vorschläge von Prof. Dr. D. zur Bestimmung einer Mindestbelastungsdosis bekannt, wie sich unmittelbar aus der dem Merkblatt angefügten Literaturliste ergibt. Hieraus ist zu schließen und von Prof. Dr. B. auch so dargelegt, dass sich die Vorschläge von Prof. Dr. D. , wie sie auch seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten zu Grunde liegen, im Sachverständigenbeirat nicht durchgesetzt haben und gerade nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellen. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Dies bedeutet, dass das auf Empfehlung des Sachverständigenbeirates zustande gekommene Merkblatt 2005 den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ausweist. Der Senat legt es daher seiner Beurteilung zu Grunde.
Damit sind - den Ausführungen des Merkblatts sowie Prof. Dr. B. in seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten folgend - jedenfalls bei einer täglich mehrstündigen Arbeit über mindestens zwei Jahre mit den von der BK 2103 erfassten Werkzeugen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu bejahen (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2008, L 18 U 162/05), sodass der Kläger diese Voraussetzungen bereits durch die während der Lehrzeit von zwei Jahren und acht Monaten etwa drei Stunden täglich ausgeführten Tätigkeiten mit den beschriebenen Druckluftwerkzeugen und dem Vorschlaghammer erfüllt.
Die beim Kläger u.a. bestehende Arthrose des rechten Ellenbogengelenks ist mit Wahrscheinlichkeit auf die oben genannten berufsbedingten Einwirkungen zurückzuführen. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem Gutachten von Prof. Dr. C. vom 15.07.2003 sowie dessen ergänzenden Gutachten vom 21.06.2007, dem Gutachten von Prof. Dr. B. und dem Gutachten von Prof. Dr. D ... Ein anlagebedingter Vorschaden lag nicht vor (so ausdrücklich Prof. Dr. C. ). Der Umstand, dass auch im Bereich des linken Ellenbogens und Schultergelenkes degenerative Veränderungen zu finden sind, spricht nicht gegen den angenommenen ursächlichen Zusammenhang. Denn Prof. Dr. C. hat zutreffend dargelegt, dass die schädigenden Werkzeuge vom Kläger nicht einhändig, sondern beidhändig bedient wurden, sodass ein Teil der Vibrationskräfte auf den linken Arm übertragen wurde und auch dort schädigend wirkte. Diese Annahme wird in der von der Beklagten vorgelegten Gefährdungsanalyse ihres Präventionsdienstes vom 21.08.2007 ausdrücklich bestätigt. Auch Prof. Dr. B. hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den beim Kläger festgestellten arthrotischen Veränderungen an beiden oberen Gliedmaßen um ein Krankheitsbild entsprechend der streitigen BK handelt. Im Ergebnis haben somit alle Gutachter den medizinischen Kausalzusammenhang jedenfalls mit der - hier nur in Rede stehenden - Arthrose des rechten Ellenbogengelenks bejaht. Diesen Zusammenhang zieht zuletzt auch die Beklagte nicht mehr in Zweifel (Schriftsatz vom 19.09.2007). Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Beschwerden des Klägers erst lange nach Ende der vom Senat festgestellten schädigenden Einwirkungen auftraten. Zum einen bestanden zum damaligen Zeitpunkt bereits "fortgeschrittene" arthrotische Veränderungen, deren Beginn nachträglich nicht festgelegt werden kann. Zum anderen können nach dem Merkblatt die arthrotischen Gelenkschäden auch noch nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten in Erscheinung treten. Dem entsprechend hat auch keiner der Gutachter hierin einen gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Aspekt gesehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen, wobei der Senat, wie bereits oben dargelegt, die vom Kläger schon erstinstanzlich begehrte Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG zur Klarstellung im Tenor seines Urteils trifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger eine Arthrose im rechten Ellenbogengelenk als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger ist Rechtshänder. Er besuchte von September 1970 bis Juli 1971 eine Metallfachschule und machte anschließend vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 eine Lehre als Kfz-Mechaniker bei der Firma S. H ... Vom 02.05.1974 bis 30.03.2001 arbeitete er, unterbrochen von der Zeit des Wehrdienstes (01.10.1975 bis 31.12.1976), als Schlosser bei der Firma Z. (Heizkesselbau, Holzfeuerungsanlagen, Späne-Austragungsanlagen und Heiztechnik), wobei er bis 1981 als Monteur und Schweißer, nach 1981 nur noch als Schweißer tätig war.
Während seiner Lehrzeit arbeitete der Kläger ca. 5,5 Stunden/Woche mit einem Druckluft-Schrauber und löste Radmuttern von LKWs und Traktoren. Mit einem Druckluft-Meißel führte der Kläger insgesamt ca. vier Stunden pro Woche Arbeiten an LKWs durch, tauschte Federbüchsen aus und bearbeitete die Bleche von beschädigten PKWs. Weiter benötigte der Kläger ca. fünf Stunden pro Woche für das Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer. Vom 02.05.1974 bis 30.09.1975 und vom 01.01.1977 bis 31.12.1980 arbeitete der Kläger an drei Montagetagen in der Woche jeweils ca. zwei Stunden mit einer Schlagbohrmaschine. In den Jahren 1981 bis 1984 war er ca. zwei Stunden pro Tag mit dem Bohren in Stahlbeton mit einer Schlagbohrmaschine beschäftigt, wobei dies 1981 an 16 Tagen, 1982 an 17 Tagen, 1983 an 32 Tagen und 1984 an 30 Tagen der Fall war. Außerdem arbeitete der Kläger von 1981 bis 2001 mit einem Winkelschleifer.
Nachdem der Kläger im Dezember 1998 eine berufsbedingte Schädigung seines rechten Ellenbogengelenks geltend gemacht hatte, holte die Beklagte die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsbeamten P. vom 02.03.1999 ein. Er vertrat die Auffassung, der Kläger habe über Jahre hinweg wiederholt Tätigkeiten ausgeführt, die zu erheblichen Erschütterungen des Handapparates und insbesondere des Ellenbogengelenks geführt hätten. Von daher sei die für eine Erkrankung nach BK Nr. 2103 relevante und erforderliche Exposition gegeben.
Weiter zog die Beklagte die Arztbriefe von Prof. Dr. R. , Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Klinikum O. , vom November und Dezember 1998 (Diagnose: fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose rechts) und Krankenunterlagen der AOK A. bei, holte Befundberichte des Chirurgen Dr. H. und des Allgemeinmediziners Dr. J. (Diagnose: schmerzhafte fortgeschrittene Arthrose des rechten Ellenbogengelenks mit Funktionseinschränkung) und das Gutachten von Prof. Dr. D. , Institut für Arbeits- und Sozialmedizin an der J. G. Universität M., vom 19.07.1999 ein. Er hat zusammenfassend ausgeführt, es komme insbesondere dann zu intensiven biomechanischen Reaktionen, wenn die Geräte im Schwingungsspektrum Frequenzanteile enthielten, die dem Resonanzbereich des Hand-Arm-Systems (10 bis 30 Hz) entsprächen, wie z.B. bei Abbau- und Aufbruchhämmern oder auch bei Schlagbohrmaschinen. Grundsätzlich könne die beim Kläger als Rechtshänder nachgewiesene fortgeschrittene Ellenbogengelenksarthrose mit Funktionseinschränkung rechts die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2103 erfüllen, jedoch seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 in Form des von ihm entwickelten Dosismodells nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 25.11.1999 und Widerspruchsbescheid vom 12.04.2000 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2103 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Gegen den am 13.04.2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15.05.2000 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und vorgebracht, bei der Berechnung der arbeitstechnischen Voraussetzung sei seine Ausbildungszeit in einem Kfz-Betrieb für landwirtschaftliche Maschinen unberücksichtigt geblieben. Das Sozialgericht hat den früheren Arbeitskollegen des Klägers bei der Firma H. und der Firma Z. , F. B. (mit dem Kläger nicht verwandt), als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen. Außerdem hat das Sozialgericht das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. C. , Leiter der Gutachtenambulanz an der Orthopädischen Universitätsklinik H. , vom 15.07.2003 eingeholt. Er hat im Bereich des rechten Ellenbogengelenks Narben nach Arthroskopie mit deutlicher Bewegungseinschränkung bei Verschleiß des Ellenbogengelenks (Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - 20 v.H.) diagnostiziert sowie einen geringeren röntgenologischen Verschleiß des linken Ellenbogengelenks mit Beuge- und Streckeinschränkung festgestellt. Die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer BK nach Nr. 2103 seien gegeben.
Die Beklagte hat das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. vom 06.10.2003 vorgelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass das derzeitige Merkblatt zur BK Nr. 2103 (damals) vierzig Jahre alt gewesen ist und zu einem Teil nicht mehr die Erkenntnisse der Wissenschaft der letzten Jahrzehnte wiedergegeben hat und er hat auf von ihm mit verfasste Veröffentlichungen hingewiesen. Unter "gleichartig wirkenden Werkzeugen und Maschinen" seien nur solche zu verstehen, die Schwingungen im Frequenzbereich unter 50 Hz auf das Hand-Arm-System übertragen würden. Dies bedeute, das z.B. Handhämmer und Schleifgeräte jeglicher Art sowie Motorkettensägen nicht als gefährdend im Sinne der BK Nr. 2103 anzusehen seien. Die Belastung bei der Arbeit mit den übrigen vom Kläger genannten Geräten erreiche keine als gefährdend anzusehende Gesamtdosis.
Am 09.06.2004 hat PD Dr. B. , Facharzt für Arbeits- und Umweltmedizin beim Regierungspräsidium D. , im Auftrag des Sozialgerichts ein Gutachten erstattet. Er hat ausgeführt, bei dem von D. et al. abgeleiteten Richtwert für eine kumulative Gesamtbelastungsdosis handle es sich um eine wissenschaftlich nicht validierte Setzung und die von diesen abgeleitete Mindesteinwirkungsdauer in Höhe von einer Stunde regelmäßiger täglicher Expositionsdauer und 2500 Stunden Gesamtexposition sei wissenschaftlich nicht haltbar. Nach seiner Kenntnis habe die Sektion Berufskrankheiten des Ärztlichen Sachverständigenbeitrats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Vorschläge von D. et al. in Bezug auf Richtwerte für die kumulative Belastungsdosis bei der Erarbeitung eines neuen Merkblatts für die BK Nr. 2103 geprüft und verworfen. Er empfehle, die Entscheidung darüber, ob die beruflichen Voraussetzungen zur Entwicklung einer BK Nr. 2103 erfüllt seien, von der Überschreitung einer mindestens zweijährigen, regelmäßig durchgeführten Arbeit mit Schwingungseinwirkung im Hand-Arm-Bereich abhängig zu machen, es sei denn es lägen im Einzelfall begründete Tatbestände vor, die eine niedrigere Einwirkungsdauer begründeten. Bei einer Einwirkungsdauer in Höhe von zwei bis drei Stunden pro Tag handle es sich aus arbeitsmedizinischer Sicht um eine relevante Einwirkungsdauer im Sinne dieser BK. Beim Kläger habe die arbeitstägliche berufliche Einwirkung im Sinne der BK Nr. 2103 während eines Zeitraums von 8,1 Jahren zwei bis drei Stunden pro Tag betragen und überschreite damit um etwa das Vierfache die zu fordernde Mindesteinwirkungsdauer. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der Erkrankung des Klägers.
Mit Urteil vom 30.11.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die Arthrose des rechten Ellenbogengelenks des Klägers als Berufskrankheit nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV anzuerkennen und zu entschädigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. C. werde vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der geltend gemachten BK ausgegangen. Im Übrigen seien auch die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2103 gegeben. Diese Überzeugung beruhe auf dem Gutachten von PD Dr. B. in Verbindung mit den dort zitierten Feststellungen des Technischen Aussichtsdienstes der Beklagten. Die von Prof. Dr. D. maßgeblich mit entwickelte Mindestbelastungsdosis sei bislang soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch in der einschlägigen Gutachtensliteratur als Grenzwert oder auch nur als Anhaltswert für das Mindestmaß der berufsbedingten Einwirkungen anerkannt worden. Ebenso wenig sei eine Berücksichtigung dieser Gesamtbelastungsdosis im amtlichen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2103 bereits erfolgt oder für den Fall einer Neufassung des Merkblatts auch nur abzusehen. Bis auf Weiteres müsse es daher bei dem von Dr. B. zugrunde gelegten Grundsatz verbleiben, wonach das Erreichen der im amtlichen Merkblatt genannten zweijährigen Druckluftarbeit die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und eine Vermutung des Kausalitätszusammenhangs zwischen Tätigkeit und Erkrankung begründe. Die dort beschriebene Einwirkungsdauer sei beim Kläger unstreitig um ein Mehrfaches überschritten.
Gegen das am 01.04.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2005 Berufung eingelegt und vorgebracht, aus der Neufassung des Merkblatts im Jahr 2005 sei nur zu entnehmen, dass die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hinwiesen, dass die arbeitsbedingten arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich wiederholten mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität aufträten. Im Übrigen liege beim Kläger eine beidseitige Betroffenheit des Hand-Arm-Systems vor, welche eine berufliche Verursachung unwahrscheinlich mache. Aber selbst wenn die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt wären, was ausdrücklich bestritten werde, könnten ohnehin nur die gegenüber der linken Seite hinausgehenden degenerativen Veränderungen der Gelenke der beruflichen Exposition im Sinne einer Verschlimmerung zugeordnet werden, welche nach der allgemein anerkannten Bewertungspraxis und Rentenliteratur keine MdE im rentenberechtigendem Grad bedingten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das ergänzende Gutachten von Prof. Dr. C. vom 21.06.2007 eingeholt. Er hat ausgeführt, die Tatsache, dass bei Rechtshändigkeit des Klägers auch im Bereich des linken Ellenbogens und des linken Schultergelenks degenerative Veränderungen vorlägen, spreche nicht gegen ein berufsbedingtes Entstehen der Veränderungen am rechten Ellenbogengelenk. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Druckluftwerkzeuge ausschließlich mit der rechten Hand bedient habe. Üblicherweise sei anzunehmen, dass die Werkzeuge mit beiden Händen gefasst würden und insofern zumindest ein Teil der einwirkenden Vibrationskräfte auch auf den linken Arm übertragen würden. Daraufhin hat die Beklagte mitgeteilt, sie gehe nunmehr davon aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV als gegeben anzunehmen sein dürften. Allerdings seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil keine BK vorliege, kann der Kläger eine mit der Anfechtungsklage kombinierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG - Feststellung des Vorliegens einer BK (siehe hierzu BSG, 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) - und nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG - Feststellung der Folge der BK - erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens und seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages auch getan. Dem auf Verurteilung der Beklagten zur behördlichen Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung gerichteten Teil des Urteilstenors kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 21/03 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2). Diesen Grundsätzen folgend ist im Rahmen der durch das Sozialgericht erfolgten Stattgabe der Klage (Arthrose des rechten Ellenbogengelenks als Folge einer BK Nr. 2103) im Wege eines Maßgabeurteils die entsprechende Feststellung auszusprechen.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor (hierfür sprechen die Angaben des Klägers über den Beginn seiner Beschwerden im Jahre 1996) oder nach Inkrafttreten (hierfür spricht der erstmalige ärztliche Kontakt - nach Angaben des Klägers im Jahre 1997 - und der erstmalige Nachweis allerdings bereits fortgeschrittener arthrotischer Veränderungen im rechten Ellenbogengelenk im Jahre 1998) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK 2301 einschließlich des Kausalitätserfordernisses hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählen nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV (identisch die frühere Anlage 1 zur BKVO) Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also eine Schädigung des Ellenbogengelenks - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die Voraussetzungen zur Feststellung der streitigen BK sind hier erfüllt.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen) für die Feststellung eine BK 2103 liegen vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der BK 2110 z.B. "langjährig"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2103 ergibt sich keine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit. Auch hat der Verordnungsgeber - was die zeitliche Dimension anbelangt - auf die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bei dieser BK - anders als etwa bei der BK Nr. 2110 (langjährig) - verzichtet. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Ausmaß der Einwirkung unerheblich ist, also allein auf die Qualität der Einwirkung (Druckluftwerkzeuge mit ihrer spezifischen Schwingungsenergie) abzustellen ist. An anderer Stelle hat das BSG (Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) nämlich darauf hingewiesen, dass die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte wegen der oftmals unbestimmten Fassung der BKen verpflichtet sind, deren Inhalt über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hat es für die Interpretation und sogar eine Einschränkung des Wortlauts in Form einer teleologischen Reduktion nicht für erforderlich gehalten. Inwieweit angesichts neuerer Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, zur BK 2108) und dort dargestellter Bedenken im Hinblick auf das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot einerseits und die Grenzen richterlicher Aufklärungsarbeit andererseits an diesen Grundsätzen festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil selbst die Annahme, dass seitens des Senats eine zeitliche Quantifizierung der Einwirkungen erforderlich ist, am Ausgang des Rechtsstreits nichts ändert.
Ist nämlich eine Mindestbelastungsdosis zu bestimmen, muss deren Wert so niedrig bemessen werden, dass im Falle seiner Unterschreitung auch in besonders gelagerten Fällen, etwa auch beim Zusammenwirken der von der BK erfassten Einwirkungen mit anderen schädlichen Einwirkungen und unter Berücksichtigung der u.U. multifaktoriellen Entstehung von Erkrankungen ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang ohne weitere medizinische Prüfung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Das bedeutet andererseits nicht, dass beim Erreichen der Mindestdosis der Ursachenzusammenhang zwischen den Einwirkungen und der Krankheit automatisch anzuerkennen ist, weil Art und Ausmaß der Einwirkungen nur ein Kriterium zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs sind. Diese Überlegungen erfordern also neben der Festlegung einer Mindestdosis unter Umständen auch die Benennung von höheren Dosiswerten, bei denen unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung der Krankheit durch die beruflichen Einwirkungen steigt. Soll ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als BK allein aufgrund des Nichtvorliegens ausreichender Einwirkungen abgelehnt werden, wie die Beklagte dies hier tut, ist es notwendig, die in der Definition der BK beschriebenen Einwirkungen zu konkretisieren und festzustellen, bei welcher Dosis sie nicht mehr geeignet sind, die betreffende Krankheit nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verursachen. Für die höheren Dosiswerte, die unter Einbeziehung weiterer Kriterien zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs eine Anerkennung der Krankheit als BK rechtfertigen, gilt dasselbe entsprechend.
Diese Fragen nach der Art und dem Ausmaß der von der BK erfassten Einwirkungen sind (BSG, a.a.O.) unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten. Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, beispielsweise die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums und die wissenschaftliche Begründung des ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion Berufskrankheiten, zu der betreffenden BK oder Konsensusempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner herangezogen werden, sofern sie zeitnah erstellt oder aktualisiert worden sind und sich auf dem neuesten Stand befinden. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, bedarf es entsprechender Ermittlungen.
Die neueste Fassung des Merkblatts zur BK 2103 wurde im Jahr 2005 im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht (BArbBl. 3/2005, Seite 51). Nach diesem Merkblatt ist ein typisches Krankheitsbild dieser BK eine Arthrose des Ellenbogengelenks, wie sie hier beim Kläger vorliegt. Diese Erkrankungen kommen - so das Merkblatt - bei Arbeiten mit bestimmten Werkzeugen oder Maschinen vor, die durch Vibrationen mit vorrangig tiefen Frequenzanteilen (8 bis 50 Hz) erzeugte Schwingungsenergie für die Handgriffe auf das Hand-Arm-Schulter-System übertragen. Längere Einwirkungen solcher "Hand-Arm-Schwingungen" können pathologische Veränderungen an den Gelenken und Knochen des Hand-Arm-Schulter-Systems verursachen. Gefahrenquellen sind z.B. bei Arbeiten mit schlagenden Werkzeugen, Geräten oder Maschinen gegeben, zu denen u.a. schwere Meißelhämmer gehören. Für die "gleichartige Wirkung" ist es unerheblich, ob diese Geräte pneumatisch, elektrisch oder hydraulisch angetrieben werden. Dagegen ist für Arbeiten mit einfachen handgeführten Hammer- und merkzeugen nicht generell eine "gleichartige Wirkung" zu unterstellen. Von diesen Gegebenheiten geht auch die Beklagte aus.
Solcher Art beruflichen Einwirkungen war der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt. Er arbeitete während seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 01.08.1971 bis 31.03.1974 (zwei Jahre und acht Monate) bei der Firma H. nach seinen glaubhaften Angaben und den glaubhaften Angaben des vom Sozialgericht vernommenen Zeugen Franz B. u.a. mit Pressluftschraubern (= Schlagschrauber) und Druckluftmeißeln, also Werkzeugen, deren Frequenz unter 50 Hz liegt (so Dr.-Ing. H. in seiner für den Technischen Aufsichtsbeamten P. erstellten Stellungnahme vom 06.08.2002) und die unmittelbar vom Wortlaut der BK erfasst (Druckluftwerkzeuge) sind.
Ein Vorschlaghammer, der vom Kläger in dieser Zeit ebenfalls eingesetzt wurde, ist zu den gleichartig wirkenden Werkzeugen zu rechnen. Nach den Ausführungen des Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme vom 23.09.2002 ist davon auszugehen, dass der Stiel eines Vorschlaghammers beim Aufschlag mit beiden Händen fest umklammert und dadurch eine hohe Andruckkraft erzeugt wird. Dieser Kraftschluss könne zur Einleitung überkritischer Vibrationsbelastungen in das Hand-Arm-System führen, sodass die Schwingbeschleunigung der Tätigkeiten des Klägers unter Verwendung eines Vorschlaghammers in die Belastungsberechnung aufzunehmen sei. Dem folgt der Senat.
Schon allein die Arbeit mit diesen Werkzeugen reicht zur Bejahung der streitigen arbeitstechnischen Voraussetzungen. Ob zu den unter die BK 2103 fallenden Werkzeuge bzw. Maschinen auch Schlagbohrmaschinen (bejahend der Technische Aufsichtbeamte P. in der Stellungnahme vom 02.03.1999, Dr.-Ing. H. in seiner Stellungnahme an den Technischen Aufsichtbeamten P. vom 06.08.2002 und Prof. Dr. D. im Gutachten vom 19.07.1999, verneinend Prof. Dr. D. im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2003, ebenso verneinend Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 1241) oder gar Winkelschleifer gehören, bleibt deshalb offen. Insbesondere bedarf es keiner Klärung des Frequenzbereiches der tatsächlich vom Kläger damals verwendeten Geräte.
Mit dem Pressluftschrauber hat der Kläger ungefähr eine Stunde pro Tag und mit dem Druckluftmeißel täglich 45 Minuten gearbeitet. Hiervon geht der Technische Aufsichtsbeamte P. in seiner für die Beklagte erstellten Aufstellung vom 12.08.2002 aus. Für das Auf- und Abschlagen von LKW- und Traktorenrädern mit dem Vorschlaghammer hat der Technische Aufsichtsbeamte P. in der genannten Stellungnahme 60 Minuten pro Schicht, der Zeuge B. vier Stunden pro Woche und der Kläger von etwa 5,5 Stunden pro Woche veranschlagt, sodass von einer täglichen Arbeit mit dem Vorschlaghammer von etwa einer Stunde ausgegangenen werden kann. Damit hat der Kläger während seiner Lehrzeit (zwei Jahre und acht Monate) ungefähr drei Stunden täglich mit Druckluftwerkzeugen bzw. Werkzeugen oder Maschinen mit Frequenzen zwischen 8 und 50 Hz gearbeitet.
Diese Zeitdauer genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zur Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Der Senat lässt offen, wie angesichts der dargelegten Grundsätze der Konkretisierung arbeitstechnischer Voraussetzungen (insbes.: im Fall ihrer Unterschreitung muss auch in besonders gelagerten Fällen ein ursächlicher Zusammenhang mit der vorhandenen Erkrankung ausgeschlossen sein) der Umstand zu bewerten ist, dass - wie später dargelegt wird - der ursächliche Zusammenhang zwischen den versicherten und von der streitigen BK erfassten Einwirkungen und der beim Kläger vorhandenen Arthrose des rechten Ellenbogengelenks unstreitig zu bejahen ist, insbesondere - so Prof. Dr. C. in seinem Gutachten für das Sozialgericht ausdrücklich - beim Kläger keinerlei konkurrierende Faktoren, weder in Form einer prädisponierenden Grunderkrankung noch einer allgemeinen Veranlagung für vorzeitigen Gelenkverschleiß, vorliegen. Die Voraussetzungen des erforderlichen Ausmaßes (nicht der Art) zu verneinen, wie dies die Beklagte tut, würde bedeuten, dass zwar die Erkrankung des Klägers durch von der BK der Art nach erfassten Einwirkungen verursacht wurde, dass diese Einwirkungen aber keine gefährdende Wirkung hatten. Eine Erklärung hierzu bleibt die Beklagte schuldig.
Nach den Hinweisen im Merkblatt 2005 zur streitigen BK lässt sich eine kumulative Dosis der Schwingungsbelastung des Hand-Arm-Systems - wie sie von Prof. Dr. D. angenommen wurde und ihm folgend von der Beklagten vertreten wird -, die als Richtwert für die Begründung einer Erkrankung im Sinne der BK Nr. 2103 herangezogen werden könnte, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht festlegen. Vielmehr - so das Merkblatt - weisen die zunächst bei Bergleuten gewonnenen Erfahrungen darauf hin, dass die arbeitsbedingten arthrotischen Veränderungen an den Gelenken in der Regel nicht vor Ablauf einer zweijährigen, täglich wiederholten mehrstündigen Arbeit mit hoher Schwingungsintensität auftreten. Dabei waren dem diese Fassung des Merkblatts empfehlenden Sachverständigenbeirat die Arbeiten und Vorschläge von Prof. Dr. D. zur Bestimmung einer Mindestbelastungsdosis bekannt, wie sich unmittelbar aus der dem Merkblatt angefügten Literaturliste ergibt. Hieraus ist zu schließen und von Prof. Dr. B. auch so dargelegt, dass sich die Vorschläge von Prof. Dr. D. , wie sie auch seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten zu Grunde liegen, im Sachverständigenbeirat nicht durchgesetzt haben und gerade nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand darstellen. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Dies bedeutet, dass das auf Empfehlung des Sachverständigenbeirates zustande gekommene Merkblatt 2005 den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ausweist. Der Senat legt es daher seiner Beurteilung zu Grunde.
Damit sind - den Ausführungen des Merkblatts sowie Prof. Dr. B. in seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten folgend - jedenfalls bei einer täglich mehrstündigen Arbeit über mindestens zwei Jahre mit den von der BK 2103 erfassten Werkzeugen die arbeitstechnischen Voraussetzungen zu bejahen (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2008, L 18 U 162/05), sodass der Kläger diese Voraussetzungen bereits durch die während der Lehrzeit von zwei Jahren und acht Monaten etwa drei Stunden täglich ausgeführten Tätigkeiten mit den beschriebenen Druckluftwerkzeugen und dem Vorschlaghammer erfüllt.
Die beim Kläger u.a. bestehende Arthrose des rechten Ellenbogengelenks ist mit Wahrscheinlichkeit auf die oben genannten berufsbedingten Einwirkungen zurückzuführen. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus dem Gutachten von Prof. Dr. C. vom 15.07.2003 sowie dessen ergänzenden Gutachten vom 21.06.2007, dem Gutachten von Prof. Dr. B. und dem Gutachten von Prof. Dr. D ... Ein anlagebedingter Vorschaden lag nicht vor (so ausdrücklich Prof. Dr. C. ). Der Umstand, dass auch im Bereich des linken Ellenbogens und Schultergelenkes degenerative Veränderungen zu finden sind, spricht nicht gegen den angenommenen ursächlichen Zusammenhang. Denn Prof. Dr. C. hat zutreffend dargelegt, dass die schädigenden Werkzeuge vom Kläger nicht einhändig, sondern beidhändig bedient wurden, sodass ein Teil der Vibrationskräfte auf den linken Arm übertragen wurde und auch dort schädigend wirkte. Diese Annahme wird in der von der Beklagten vorgelegten Gefährdungsanalyse ihres Präventionsdienstes vom 21.08.2007 ausdrücklich bestätigt. Auch Prof. Dr. B. hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei den beim Kläger festgestellten arthrotischen Veränderungen an beiden oberen Gliedmaßen um ein Krankheitsbild entsprechend der streitigen BK handelt. Im Ergebnis haben somit alle Gutachter den medizinischen Kausalzusammenhang jedenfalls mit der - hier nur in Rede stehenden - Arthrose des rechten Ellenbogengelenks bejaht. Diesen Zusammenhang zieht zuletzt auch die Beklagte nicht mehr in Zweifel (Schriftsatz vom 19.09.2007). Keine wesentliche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Beschwerden des Klägers erst lange nach Ende der vom Senat festgestellten schädigenden Einwirkungen auftraten. Zum einen bestanden zum damaligen Zeitpunkt bereits "fortgeschrittene" arthrotische Veränderungen, deren Beginn nachträglich nicht festgelegt werden kann. Zum anderen können nach dem Merkblatt die arthrotischen Gelenkschäden auch noch nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten in Erscheinung treten. Dem entsprechend hat auch keiner der Gutachter hierin einen gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Aspekt gesehen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen, wobei der Senat, wie bereits oben dargelegt, die vom Kläger schon erstinstanzlich begehrte Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG zur Klarstellung im Tenor seines Urteils trifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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