L 9 R 3561/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 2874/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3561/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der 1953 geborene Kläger hat von August 1968 bis Februar 1972 eine Ausbildung als Elektroinstallateur erfolgreich absolviert und war danach - unterbrochen durch Wehrdienst und Gesundheitsmaßnahmen - in seinem erlernten Beruf bzw. als Betriebselektriker beschäftigt. Wegen eines Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndroms bei Bandscheiben(BS)-Prolaps L5/S1 war er ab 2. April 1993 arbeitsunfähig.

Aus einem Heilverfahren in der Reha-Klinik Bad O. vom 8. September bis 6. Oktober 1993 (Diagnosen: LWS-Syndrom bei BS-Prolaps L5/S1, Übergewicht, abklärungsbedürftige unklare Oberbauchbeschwerden, labiler Hypertonus) wurde er arbeitsunfähig entlassen. Die zuletzt ausgeübte schwere Tätigkeit als Elektriker sei für den Kläger nicht mehr geeignet. Er könne jedoch "leichtere Elektrikertätigkeiten" - ohne häufiges Bücken sowie schweres Heben und Tragen - vollschichtig verrichten. Es sei ihm empfohlen worden, sich nach einer geeigneten leichteren Arbeit umzusehen (Heilverfahren-Entlassungsbericht Dr. P. vom 6. Oktober 1993). Danach bezog der Kläger Kranken- bzw. Arbeitslosengeld. Eine Umschulung zum Feinmechaniker ab 23. März 1995 wurde am 10. Januar 1996 wegen einer Sehschwäche am linken Auge abgebrochen. Der Augenarzt Dr. K. berichtete am 11. September 1996 über einen im Dezember 2005 erhobenen akuten Visusverlust am linken Auge mit Kopfschmerzen und Schwindel (Diagnose: Hyperopie, Astigmatismus, Exophorie, okuläre Hypertension, Venenastverschluss, LA mit Maculaödem, Zustand nach Laserkoagulation 27. Juni 1996).

Seit 10. März 1997 arbeitet der Kläger bei der Fa. Sicherheitsservice K. und ist im Pfortendienst (Hauptpforte) zwölf Stunden arbeitstäglich tätig (Kontrolle des ein- und ausfahrenden Verkehrs, Empfang der Besucher für Mitarbeiter, Vertretung in der Telefonzentrale, gelegentlich auch Kontrollgänge). Eine förmliche Berufsausbildung ist für die Tätigkeit nicht erforderlich. Es hat eine Einarbeitung für das Betätigungsfeld Pforte von vier Wochen genügt und für die Tätigkeit in der Telefonzentrale eine Einarbeitung von fünf Tagen (Auskunft der Fa. K. vom 20. November 2006).

Am 25. Januar 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, da er seit 1993 erwerbsgemindert sei. Wegen eines BS-Vorfalls habe er seinen Beruf aufgegeben. Ferner leide er unter Bluthochdruck, Diabetes und einem Sehkraftschwund.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2006 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Er könne zwar seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben und habe ihn aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben, doch sei er in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten als Kalkulator oder Kundenberater wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Die Beklagte hatte eine Auskunft der Fa. K. vom 31. Januar 2006 (der Kläger sei im Pfortendienst eingesetzt und verrichte ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten) eingeholt. Ferner lagen der Entscheidung Gutachten der Chirurgin Dr. L. vom 24. Februar 2006 (lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik bei geringen Funktionseinbußen und Nachweis beginnender degenerativer Veränderungen, Zustand nach BS-Vorfall 1993, Belastungsschmerzen linkes Sprunggelenk ohne Funktionseinbußen, ohne Reizzustand und ohne degenerative Veränderungen; der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung, auch mit überwiegendem Sitzen - ohne WS-Zwangshaltungen, häufiges Bücken sowie regelmäßige Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten - mehr als sechs Stunden verrichten, eine Tätigkeit als Elektriker sei zweistündig bis unter halbschichtig bzw. drei- bis unter sechsstündig möglich, "Verweisungstätigkeiten" könnten bei Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen über sechs Stunden bzw. vollschichtig verrichtet werden) und des Internisten Dr. Pfister vom 27. Februar 2006 (weitere Diagnosen: metabolisches Syndrom mit medikamentös therapierter arterieller Hypertonie mit Fundus hypertonicus leichten Grades, Fettstoffwechselstörung und Diabetes mellitus Typ II, Einstellung auf orale Sulfonylharnstoffe; der Kläger könne als Pförtner sechs Stunden und mehr arbeiten, und in diesem Umfang auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Stehen, Gehen und Sitzen verrichten) zu Grunde. In einer ergänzenden Stellungnahme hatte Dr. Pfister am 10. April 2006 ausgeführt, eine Tätigkeit als Elektroinstallateur sei drei- bis sechsstündig bzw. zwei bis unter halbschichtig, eine Tätigkeit als Kalkulator, Hausmeister, Kundenberater sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig zumutbar.

Deswegen hat der Kläger am 20. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit welcher er die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit erstrebt hat.

In ihrer Auskunft vom 20. November 2006 hat die Fa. K. mitgeteilt, der Kläger sei im Pfortendienst bei ihrem Auftraggeber, dem Fraunhoferinstitut, für die Hauptpforte zuständig, kontrolliere den ein- und ausfahrenden Verkehr, empfange Besucher, übernehme im Urlaubs- und Krankheitsfall die Vertretung in der Telefonzentrale und verrichte bei Einsatz an Feiertagen oder sogenannten Schließtagen (auf jährlich ca. zehn Tage begrenzt) auch Gebäudekontrollgänge. Eine förmliche Berufsausbildung sei nicht erforderlich. Die Einarbeitung für die Pforte habe vier Wochen in Anspruch genommen, ein Lehrgang für die Tätigkeit in der Telefonzentrale fünf Arbeitstage. Der Kläger sei berechtigt, eine Schusswaffe zu tragen und nehme jährlich an vier Schießübungen mit Erfolg teil.

Ferner hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört. Der Allgemeinmediziner Dr. Sch. hat am 8. September 2006 über die erhobenen Befunde berichtet. Eine Tätigkeit als Elektriker erscheine auf Grund der WS-Situation nicht mehr möglich. Der Augenarzt Dr. K. hat am 28. November 2006 berichtet, er behandle den Kläger seit Oktober 1994. Es bestehe eine Herabsetzung der Sehschärfe am linken Auge auf 0,7 p. Dr. G., OA der Medizinischen Klinik der St. Vincentius-Klinik K., Kardiologie, Angiologie, hat am 10. September 1997 berichtet, am 7. Mai 2007 sei eine erfolgreiche Koronarangioplastie mit Stentimplantation wegen einer Ein-Gefäß-Erkrankung mit hochgradiger Stenose des Vorderwandgefäßes erfolgt. Es hätten sich bei einer pulmonologischen Konsiluntersuchung eine schwergradige gemischte Schlafapnoe und bei einem neurologischen Konsil Hinweise für eine diskrete diabetische Polyneuropathie sowie eine Meralgia paraesthetika rechts gefunden. Die kardiale Erkrankung und das Schlafapnoe-Syndrom hätten momentan keine nachteiligen Auswirkungen für eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Der Nervenarzt Dr. S. hat am 20. September 2007 die Diagnosen Meralgia paraesthetica, Adipositas, Diabetes mellitus Typ II und koronare Herzkrankheit mitgeteilt. Von Seiten der neurologischen Symptomatik bestehe keine wesentliche Einschränkung zur Ausführung einer beruflichen Tätigkeit. Die Orthopädin Dr. M.-L. hat am 6. November 2007 über die erhobenen Befunde berichtet, der Kläger könne eine Tätigket als Kalkulator oder Verdrahtungselektriker unter sechs Stunden verrichten. Ein MRT der LWS vom 23. Juni 2007 habe eine schwere Spinalkanalstenose im Segment LWK 4/5 durch Prolaps und hypertrophe Spondylarthrose ergeben. Hierzu hat sie den Bericht der Radiologin Dr. Semmler vom 25. Juni 2007 vorgelegt.

Ferner hat das SG ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006 (L 4 R 56/05) mit Ausführungen zu Tätigkeiten von Montage- und Verdrahtungselektrikern, Kabelformern in der Automobilindustrie und Prüffeldelektrikern beigezogen.

Die Beklagte hat u. a. vorgetragen, der Kläger könne als Kalkulator oder Kundenberater arbeiten und hierzu Unterlagen, u.a. vom Sozialgericht Duisburg eingeholte Gutachten des Ingenieurs D. vom 7. und 15. März 2001 vorgelegt. Außerdem hat sie als Verweisungstätigkeiten Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker benannt und dazu eine Entscheidung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 24. Januar 2006 (L 11 R 2224/05) vorgelegt.

Das SG hat ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Sch. vom 31. Januar 2008 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis geL.t, beim Kläger bestünden ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen der WS und BS-Vorfall L4/5, eine Bauchmuskelschwäche bei hochgradiger Adipositas, ein Diabetes mellitus, eine coronare Herzkrankheit, eine arterielle Hypertonie, eine Fettstoffwechselstörung, ein Schlafapnoe-Syndrom und eine Sehbehinderung. Infolge der Erkrankungen sei die körperliche Leistungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt. Die Visusminderung am linken Auge führe zu einer Einschränkung des Sehvermögens, wobei auch das räumliche Sehen und die optische Entfernungsabschätzung beeinträchtigt sein könnten. Der Kläger könne schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten mit Zwangshaltungen des Rumpfes und mit längeren Zwangshaltungen des Kopfes, mit ausschließlichen Steh- und Gehbelastungen, mit Heben und Tragen von Lasten über etwa zehn kg, mit Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an offenen und laufenden Maschinen sowie unter stärkeren Einwirkungen durch Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr ausführen. Ferner schieden alle Arbeiten aus, die ein hochqualifiziertes Sehvermögen voraussetzten. Im Rahmen der Herzkreislauferkrankung sei eine allgemeine Verlangsamung und eine, wenn auch nur leichte, geistige Schwerfälligkeit eingetreten. Arbeiten mit erhöhter nervlicher Belastung, besonderer geistiger Beanspruchung und hoher Verantwortung seien daher ebenfalls nicht mehr zumutbar. Abzuraten sei auch von Arbeiten unter Zeitdruck, etwa Akkord- und Fließband- sowie Schicht- und Nachtarbeit. Die Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Elektroinstallateur sei nicht möglich, die eines Elektrikers nur bei günstigen äußeren Bedingungen und Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen. Keine Bedenken bestünden lediglich gegen leichte, allenfalls in geringem Umfang auch mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung, die etwa acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche möglich seien. Bei weitergehenden Anforderungen, die über das verbliebene Leistungsvermögen hinaus gingen, könne eine Einschränkung auf täglich fünf bis sechs Stunden in Abhängigkeit von den einzelnen Anforderungen notwendig sein. Seit Juli 2006 sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Mit Urteil vom 29. April 2008 hat das SG den Bescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2006 zu gewähren. Der Kläger sei Facharbeiter. Den Beruf des Elektroinstallateurs habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und es sei ihm deswegen eine Umschulung bewilligt worden. Sozial und medizinisch zumutbare Verweisungstätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt und seien auch nicht erkennbar. Eine Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter sei im Hinblick auf das eingeschränkte Sehvermögen nicht möglich. Dr. K. habe bereits in einem Arztbericht vom 11. September 1996 eine Sehschärfe von 0,5 Dioptrien angegeben und ausgeführt, er halte eine Umschulung in einen Beruf, der Anforderungen an die Stereopsis stelle, nicht für sinnvoll. Trotz leichter Verbesserung der Sehfähigkeit sei der Kläger nicht in der Lage - so das SG - erhöhten Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, die bei einer Tätigkeit als Verdrahtungselektriker anfielen. Daneben sei zweifelhaft, ob er noch ausreichende verwertbare Vorkenntnisse habe, um innerhalb von drei Monaten die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers zu erlernen. Eine Umstellungsfähigkeit sei auch im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. zweifelhaft. Für eine Tätigkeit als Kalkulator oder Kundenberater fehlten die erforderlichen Vorkenntnisse bzw. eine ausreichende Stressbelastbarkeit bei Publikumsverkehr.

Gegen das am 11. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Juli 2008 Berufung eingelegt. Aus der Entscheidung des SG ergebe sich nicht, wann der Leistungsfall eingetreten sein sollte, womit sie nicht ausführbar sei. Im Übrigen habe der Kläger zwar Berufsschutz als Facharbeiter, doch sei er zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker, Kalkulator, Poststellenmitarbeiter oder Registrator. Der Tätigkeit als Schaltschrankverdrahter stehe die Einschränkung des Sehvermögens nicht entgegen. Soweit das SG ausreichend verwertbare Vorkenntnisse für eine Einarbeitung in diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten bezweifle, verkenne es eine Wechselwirkung zwischen Beruf und Tätigkeit. Es könne nicht angehen, einerseits Berufsschutz zu beanspruchen und andererseits zu behaupten, nicht mehr über die heute dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Ferner sei der Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner im öffentlichen Dienst verweisbar, nachdem er im Pfortendienst arbeite und zeitweise die Vertretung der Telefonzentrale übernehme. Eine entsprechende Tätigkeit als Pförtner im öffentlichen Dienst werde nach dem Bezirkslohntarifvertrag Nr. 5 G für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe nach Lohngruppe 3 entlohnt (Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren), bei umfangreicher Publikumsbedienung und bei Publikumsbedienung und Fernsprechvermittlung sogar nach Lohngruppe 4 (Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren). Ferner sei der Kläger verweisbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten, die er auch vertretungsweise ausübe. Außerdem sei er verweisbar auf Tätigkeiten eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT und als Mitarbeiter einer Poststelle nach Vergütungsgruppe VIII BAT. Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. Sch. vom 22. Juli 2008 vorgelegt (gemäß dem von Dr. K. mitgeteilten Sehvermögen sei nur am linken Auge der Visus geringfügig herabgesetzt, der Kläger könne also auch Feinheiten erkennen, ein funktionell Einäugiger könne Tätigkeiten als Verdrahtungselektriker verrichten, solange er Feinheiten erkennen könne und farbtüchtig sei, was nicht in Frage stehe, eine depressive Erkrankung oder Verlangsamung seien nicht nachgewiesen und es sei keine Erkrankung gesichert, die Publikumsverkehr oder eine moderate Stressbelastung ausschließe; es gebe keine Belege dafür, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, als Kalkulator, Poststellenmitarbeiter bzw. Registrator tätig zu sein). Ferner hat die Beklagte Auszüge aus Urteilen des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2008 (L 4 R 1019/05) zur Tätigkeit eines Registrators und vom 22. November 2007 (L 10 R 5459/05) zur Tätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle vorgelegt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat u.a. vorgetragen, er sei von März bis Juni 2008 wegen eines BS-Vorfalls arbeitsunfähig gewesen.

Der Senat hat eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Dr. Sch. vom 25. November 2008 eingeholt. Er ist zum Ergebnis gelangt, aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der auch außerhalb seines Fachgebietes vorliegenden Erkrankungen sei der Kläger in der Lage, eine Tätigkeit als Registrator oder Poststellenmitarbeiter bzw. Telefonist oder Pförtner vollschichtig zu verrichten. Auf Grund des WS-Leidens mit einem lumbalen BS-Vorfall sei davon auszugehen, dass der Kläger seit 1993 außerstande sei, vollschichtig als Elektroinstallateur zu arbeiten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist unbegründet.

Da der Rentenantrag im Januar 2006 gestellt wurde, ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI) maßgebend (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sowie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Gemessen an den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen hat der Kläger einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wobei der Versicherungsfall am 2. April 1993 mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Elektroinstallateur eingetreten ist.

Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren und hatte bei Eintritt des Leistungsfalles (2. April 1993) die allgemeine Wartezeit bereits erfüllt. Ferner hat er in dem diesem Leistungsfall vorausgegangenen Zeitraum von fünf Jahren wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruches auf Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt sind.

Der Kläger war bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge eines BS-Vorfalles am 2. April 1993 als Betriebselektriker tätig. Den Anforderungen dieser Tätigkeit und auch der eines Elektroinstallateurs kann er seither nicht mehr gerecht werden. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf Grund des Heilverfahren-Entlassungsberichtes von Dr. P. vom 6. Oktober 1993 und auch des Sachverständigengutachtens des Orthopäden Dr. Sch. und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 25. November 2008 fest.

Seinen Berufsschutz als Elektroinstallateur und damit als Facharbeiter hat der Kläger in der Folge nicht verloren, da er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.

Die Beklagte hat auch keine Verweisungstätigkeiten benannt, die dem Kläger auf Grund seines Berufsschutzes als Facharbeiter zumutbar wären und die er unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könnte sowie zu deren Ausübung er nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten in vollem Umfang in der Lage wäre. Entsprechende Tätigkeiten sind für den Senat ansonsten ebenfalls nicht ersichtlich.

Soweit die Beklagte eine Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker bzw. Schaltschrankverdrahter für möglich erachtet, vermag sich der Senat dem ebenso wie das SG nicht anzuschließen. Zum einen besteht eine Einschränkung des Sehvermögens, insbesondere auch des räumlichen Sehens, die einer entsprechenden Tätigkeit entgegensteht. Der Kläger musste bereits die zunächst begonnene Umschulung als Feinmechaniker abbrechen, weil insofern eine Einschränkung des Sehvermögens vorlag. So vertrat der Augenarzt Dr. K. am 11. September 1996 die schlüssige und nachvollziehbare Auffassung, dass eine Umschulung in einen Beruf, der Anforderungen an die Stereoskopie stellt, nicht sinnvoll ist. Dies ist auch im Hinblick auf Verdrahtungsarbeiten schlüssig und nachvollziehbar. Die Beklagte verkennt, dass bei Verdrahtungsarbeiten (insbesondere auch dünne) Drähte in die Kontaktstellen eingeführt und dann verschraubt werden müssen, was mit Anforderungen an das räumliche Sehen verbunden ist. Insofern ist der Senat überzeugt, dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten nicht in vollem Umfang zu verrichten in der Lage war und ist, nachdem bereits Dr. K. Tätigkeiten mit dem Erfordernis räumlichen Sehens nicht für möglich erachtet hatte. Wie dem vom SG beigezogenen Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2006 zu entnehmen ist, gehört zur Tätigkeit auch mechanisches Arbeiten wie Bohren, Sägen und Biegen von Metallen und Bohren und Sägen von Kunststoffen, womit gleichfalls Anforderungen an das räumliche Sehen verbunden sind. Soweit die Beklagte nun von einer Besserung des Sehvermögens auf 0,7 Dioptrien ausgeht und sich dabei auf den Bericht des Dr. K. aus dem Jahr 2006 stützt, ändert dies nichts an der Beeinträchtigung des räumlichen Sehens. Auch die Tatsache, dass der Kläger befugt ist, eine Waffe zu tragen, an Schießübungen mit Erfolg teilnimmt sowie die Erlaubnis zum Fahren eines LKW und zur Fahrgastbeförderung besitzt, belegt kein ausreichendes räumliches Sehen für Verdrahtungsarbeiten. Ferner ist weder plausibel dargetan, noch erkennbar, dass der Kläger angesichts des abgelaufenen Zeitraums von mehr als 10 Jahren und des technischen Fortschritts noch über hinreichende Vorkenntnisse verfügt, die ihn befähigen würden, als Verdrahtungselektriker oder Schaltschrankverdrahter zu arbeiten und sich die entsprechenden fehlenden Kenntnisse innerhalb von drei Monaten anzueignen. Damit scheiden diese Verweisungstätigkeiten aus.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger könne eine Tätigkeit als Registrator entsprechend BAT VIII zumutbar verrichten, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger für die Tätigkeit erforderliche Fähigkeiten unter Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse in einem zeitlichen Rahmen von drei Monaten erlernen könnte, um die Tätigkeit umfassend ausüben zu können. Der Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Ungeachtet dessen, dass er diese Tätigkeit bereits 1993 aufgegeben hat, ist nicht erkennbar, dass er auf Grund dieser Tätigkeiten einschlägige Vorkenntnisse erworben hat, die ihn befähigen würden, solche Tätigkeiten - Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen, Kontoführung (so die von der Beklagten auszugsweise vorgelegte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 18. Januar 2008, L 4 R 1019/05) - binnen drei Monaten erlernen könnte. Nach der gescheiterten Umschulung zum Feinmechaniker hat der Kläger keine entsprechenden Tätigkeiten oder vergleichbare Arbeiten ausgeübt, sondern war mit einfachen Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, einfachsten Pförtnertätigkeiten und gelegentlichen einfachen Telefondiensten beschäftigt, wie der Senat der Auskunft des Arbeitgebers entnimmt.

Soweit die Beklagte Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters oder Pförtners dem Kläger als zumutbar erachtet, vermag sich der Senat dem gleichfalls nicht anzuschließen. Entsprechende hochwertige und mindestens dem Anlernbereich zuzuordnende Tätigkeiten, welche allein dem Kläger als Facharbeiter zumutbar wären, kann dieser in Ermangelung hinreichender einschlägiger Vorkenntnisse nicht ausüben. Es ist auch weder substantiiert dargetan, noch ersichtlich, dass der Kläger über spezifische Vorkenntnisse in diesen Bereichen verfügt, die ihn befähigen würden, entsprechende gehobene Tätigkeiten mit umfangreichem und qualifiziertem Publikumsverkehr (beim Pförtner) nach einer Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig auszufüllen. Ferner ist unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. Sch., der - anders als Dr. Sch. - den Kläger persönlich untersucht hat und einen persönlichen Eindruck gewinnen konnte, und von dessen Ausführungen nicht feststellbar, dass der Kläger noch über die erforderliche Auffassungsgabe und Fähigkeiten verfügt, um sich umzustellen und entsprechende Tätigkeiten mit qualifiziertem Publikumskontakt wettbewerbsfähig ausüben zu können.

Die Tätigkeit eines Telefonisten der Qualität, wie sie einem Facharbeiter zumutbar ist, ist dem Kläger nicht möglich. Er kann entsprechende Tätigkeiten nicht innerhalb von einer Anlernzeit von drei Monaten verrichten, auch wenn er einfache Telefondiensttätigkeiten auf Grund einer Anlernung von einer Woche ausführen kann. Entsprechende gehobene Tätigkeiten eines Telefonisten, die einem Facharbeiter zumutbar wären, umfassen die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen u. ä. sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern verbunden sein, wofür der Kläger keine ausreichenden Vorkenntnisse hat. Außerdem ist auch hier unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. Sch. und von dessen Ausführungen nicht feststellbar, dass der Kläger noch über die erforderliche Auffassungsgabe und Fähigkeiten verfügt, um sich umzustellen und entsprechende Tätigkeiten wettbewerbsfähig ausüben zu können.

Die ebenfalls genannte Tätigkeiten als Kalkulator und Kundenberater kommen hier gleichfalls nicht in Betracht, weil es an hinreichenden Vorkenntnissen fehlt und der Senat im Übrigen nicht festzustellen vermag, dass der Kläger mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage wäre, sich für die Aufnahme solcher Tätigkeiten umzustellen und in diesem Bereich zu arbeiten.

Da auch ansonsten keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten benannt oder ersichtlich sind, hat das SG zu Recht entschieden, dass der Kläger berufsunfähig ist. Mithin hat er auch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wobei die Berufsunfähigkeit - wie bereits ausgeführt - mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 2. April 1993 eingetreten ist. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger nicht mehr in der Lage, als Elektroinstallateur tätig zu sein oder zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten, nachdem sein Gesundheitszustand insofern seit diesem Zeitpunkt im Wesentlichen unverändert ist.

Ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI ab Beginn des Antragsmonats, weil die Rente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren, nämlich im April 1993.

Damit besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2006 dem Grunde nach. Allerdings ist die Rente nur zu zahlen, wenn bzw. soweit die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird ( § 96a Abs. 1 Satz 1 SGBVI).

Da das SG sonach zu Recht der Klage stattgegeben hat, weist der Senat die Berufung der Beklagten zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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