Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4948/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5546/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am 1947 geborene Kläger war zum 31.10.2002 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als zehn Jahre durchgehend pflichtversichert. In der Zeit vom 01.11.2002 bis 31.03.2003 wurden für ihn Pflichtversicherungsbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld entrichtet. Am 01.04.2003 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter auf, für die er sich für die Zeit vom 01.04.2003 bis 01.04.2006 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreien ließ (Bescheid vom 25.06.2003). Bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit am 31.08.2005 entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Zeit vom 01.09.2005 bis 29.05.2007 war er wiederum wegen Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Er war anschließend arbeitslos. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 12.07.2007 verwiesen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 30.07.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Hinweis darauf, dass er vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt dahingehend beraten worden sei, er solle von der so genannten "58iger-Regelung" Gebrauch machen und könne dann mit 60 Jahren in Rente gehen. Er habe Anfang des Jahres 2003 bei der damaligen LVA Baden-Württemberg nachgefragt, ob diese Tätigkeit für ihn irgendwelche Nachteile mit sich bringe, und die Auskunft erhalten, die Tätigkeit könne ihm nicht schaden, da er 41 Versicherungsjahre habe.
Mit Bescheid vom 30.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Mit Wirkung zum 01.01.2006 habe der Gesetzgeber für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1958 die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente in Monatsschritten von 60 bis 63 Jahre angehoben. Da Vertrauensschutzregelungen auf ihn nicht anzuwenden seien, könne der Kläger erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen, wenn er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit könne auch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfolgen, da das Vorliegen eines Beratungsfehlers nicht mehr nachvollziehbar und nicht bewiesen sei.
Seine am 17.07.2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2008 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe die nach § 237 Abs. 3 SGG maßgebliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren noch nicht erreicht und eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sei ebenfalls nicht möglich, weil der Kläger die insoweit durch das Gesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I 1791) vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehobene Altersgrenze ebenfalls noch nicht erreicht habe. Die Ausnahmevorschrift des § 237 Abs. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da der Kläger zum 01.01.2004 weder arbeits- noch beschäftigungslos gewesen sei. Wegen Nichterreichens der Altersgrenze komme es im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf einen Beratungsfehler nicht an. Zur Heraufsetzung der Altersgrenze auf 62 Jahre zum 01.01.2006 habe die Beklagte Anfang 2003 außerdem noch nicht beraten können.
Der Kläger hat am 28.11.2008 gegen den ihm am 30.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er ist weiter der Auffassung, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente für 8 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt sein müssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hätte in seinem Fall die Ausnahmevorschrift gegriffen, nachdem er mehr als 40 Jahre am selben Arbeitsplatz gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entscheiden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gem. § 237 SGB VI hat, weil er die für seinen Geburtsjahrgang gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 SGB VI iVm der Anlage 19 maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht hat. Dies macht der Kläger auch nicht geltend.
Ebenfalls zutreffend hat das SG die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint. Denn dies setzt gemäß § 237 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 19 in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl I, 1791) seit dem 01.01.2006 (Art. 15 Abs. 12 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) für im Dezember 1947 geborene Versicherte die Vollendung des 62. Lebensjahrs voraus. Der Kläger ist noch keine 62 Jahre alt. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.
Da der Kläger bereits mangels des erforderlichen Mindestalters von 62 Jahren keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat, kommt es, wie das SG richtig dargestellt hat, auf den von ihm im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch behaupteten Beratungsfehler des Arbeitsamtes und der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 1.4.2003 nicht an.
Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt, mit dem der Gesetzgeber für bestimmte Versicherte die Fortgeltung der bis zum Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes geltenden Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme angeordnet hat. Nach den im Hinblick auf das schon im Jahre 2002 beendete Beschäftigungsverhältnisses alleine für den Kläger in Betracht kommenden § 237 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die am 01.01.2004 arbeitslos waren (Nr. 1) oder deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch waren (Nr. 3), nicht angehoben. Beiden Tatbeständen steht die vom 01.04.2003 bis 31.08.2005 ausgeübte selbstständige Tätigkeit des Klägers entgegen.
Auch im Hinblick auf diese Voraussetzungen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers. Zum einen kann die Tatsache einer Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit nicht im Wege des Herstellungsanspruches ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Zum anderen beruht der Umstand, dass der Kläger am 1.1.2004 wegen seiner selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos bzw. nicht beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war, nicht auf einem Beratungsfehler der Beklagten oder des Arbeitsamtes. Eine Falschberatung, die nur vorliegt, wenn eine ausdrücklich gestellte Frage unzutreffend beantwortet wurde oder eine sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängende Beratung unterlassen wurde, ist nicht anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Anfragen des Klägers (nach seinen Angaben vor dem 01.04.2003) war die Heraufsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - im Fall des Klägers vom 60. auf das 62. Lebensjahr - nicht absehbar. Die Öffentlichkeit wurde erst mit Kabinettsbeschluss vom 03.12.2003 informiert (Bundestagsdrucksache 15/2149 S. 27), der Gesetzesentwurf für das RV-Nachhaltigkeitsgesetz stammt vom 09.12.2003 (Bundestagsdrucksache 15/2149). Damit bestand für die beratenden Behörden weder Anlass noch überhaupt die Möglichkeit, den Kläger auf die Notwendigkeit einer Arbeitslosigkeit oder Beschäftigungslosigkeit am vom Gesetzgeber später festgesetzten Stichtag des 01.01.2004 hinzuweisen.
Die vom Kläger behauptete Ausnahmeregelung wegen einer mehr als 40-jährigen Tätigkeit am selben Arbeitsplatz existiert nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der am 1947 geborene Kläger war zum 31.10.2002 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als zehn Jahre durchgehend pflichtversichert. In der Zeit vom 01.11.2002 bis 31.03.2003 wurden für ihn Pflichtversicherungsbeiträge bei Bezug von Arbeitslosengeld entrichtet. Am 01.04.2003 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter auf, für die er sich für die Zeit vom 01.04.2003 bis 01.04.2006 von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreien ließ (Bescheid vom 25.06.2003). Bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit am 31.08.2005 entrichtete er freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In der Zeit vom 01.09.2005 bis 29.05.2007 war er wiederum wegen Bezugs von Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Er war anschließend arbeitslos. Zur weiteren Feststellung der rentenrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 12.07.2007 verwiesen.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 30.07.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Hinweis darauf, dass er vor Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit vom Arbeitsamt dahingehend beraten worden sei, er solle von der so genannten "58iger-Regelung" Gebrauch machen und könne dann mit 60 Jahren in Rente gehen. Er habe Anfang des Jahres 2003 bei der damaligen LVA Baden-Württemberg nachgefragt, ob diese Tätigkeit für ihn irgendwelche Nachteile mit sich bringe, und die Auskunft erhalten, die Tätigkeit könne ihm nicht schaden, da er 41 Versicherungsjahre habe.
Mit Bescheid vom 30.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 26.06.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab. Mit Wirkung zum 01.01.2006 habe der Gesetzgeber für die Geburtsjahrgänge 1946 bis 1958 die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente in Monatsschritten von 60 bis 63 Jahre angehoben. Da Vertrauensschutzregelungen auf ihn nicht anzuwenden seien, könne der Kläger erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen, wenn er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit könne auch im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfolgen, da das Vorliegen eines Beratungsfehlers nicht mehr nachvollziehbar und nicht bewiesen sei.
Seine am 17.07.2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2008 abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Kläger habe die nach § 237 Abs. 3 SGG maßgebliche Altersgrenze von 65 Lebensjahren noch nicht erreicht und eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente sei ebenfalls nicht möglich, weil der Kläger die insoweit durch das Gesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I 1791) vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehobene Altersgrenze ebenfalls noch nicht erreicht habe. Die Ausnahmevorschrift des § 237 Abs. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da der Kläger zum 01.01.2004 weder arbeits- noch beschäftigungslos gewesen sei. Wegen Nichterreichens der Altersgrenze komme es im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches auf einen Beratungsfehler nicht an. Zur Heraufsetzung der Altersgrenze auf 62 Jahre zum 01.01.2006 habe die Beklagte Anfang 2003 außerdem noch nicht beraten können.
Der Kläger hat am 28.11.2008 gegen den ihm am 30.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er ist weiter der Auffassung, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente für 8 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt sein müssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hätte in seinem Fall die Ausnahmevorschrift gegriffen, nachdem er mehr als 40 Jahre am selben Arbeitsplatz gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf seinen Antrag Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 60. Lebensjahr zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht entscheiden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gem. § 237 SGB VI hat, weil er die für seinen Geburtsjahrgang gemäß § 237 Abs. 3 Satz 1 SGB VI iVm der Anlage 19 maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren noch nicht erreicht hat. Dies macht der Kläger auch nicht geltend.
Ebenfalls zutreffend hat das SG die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit verneint. Denn dies setzt gemäß § 237 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 19 in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl I, 1791) seit dem 01.01.2006 (Art. 15 Abs. 12 RV-Nachhaltigkeitsgesetz) für im Dezember 1947 geborene Versicherte die Vollendung des 62. Lebensjahrs voraus. Der Kläger ist noch keine 62 Jahre alt. Dies bestreitet auch der Kläger nicht.
Da der Kläger bereits mangels des erforderlichen Mindestalters von 62 Jahren keinen Anspruch auf die begehrte Rente hat, kommt es, wie das SG richtig dargestellt hat, auf den von ihm im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch behaupteten Beratungsfehler des Arbeitsamtes und der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zum 1.4.2003 nicht an.
Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 5 SGB VI nicht erfüllt, mit dem der Gesetzgeber für bestimmte Versicherte die Fortgeltung der bis zum Inkrafttreten des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes geltenden Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme angeordnet hat. Nach den im Hinblick auf das schon im Jahre 2002 beendete Beschäftigungsverhältnisses alleine für den Kläger in Betracht kommenden § 237 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme für Versicherte, die am 01.01.2004 arbeitslos waren (Nr. 1) oder deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch waren (Nr. 3), nicht angehoben. Beiden Tatbeständen steht die vom 01.04.2003 bis 31.08.2005 ausgeübte selbstständige Tätigkeit des Klägers entgegen.
Auch im Hinblick auf diese Voraussetzungen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers. Zum einen kann die Tatsache einer Arbeits- oder Beschäftigungslosigkeit nicht im Wege des Herstellungsanspruches ersetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2004, B 13 RJ 16/03 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Zum anderen beruht der Umstand, dass der Kläger am 1.1.2004 wegen seiner selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos bzw. nicht beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war, nicht auf einem Beratungsfehler der Beklagten oder des Arbeitsamtes. Eine Falschberatung, die nur vorliegt, wenn eine ausdrücklich gestellte Frage unzutreffend beantwortet wurde oder eine sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängende Beratung unterlassen wurde, ist nicht anzunehmen. Zum Zeitpunkt der Anfragen des Klägers (nach seinen Angaben vor dem 01.04.2003) war die Heraufsetzung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - im Fall des Klägers vom 60. auf das 62. Lebensjahr - nicht absehbar. Die Öffentlichkeit wurde erst mit Kabinettsbeschluss vom 03.12.2003 informiert (Bundestagsdrucksache 15/2149 S. 27), der Gesetzesentwurf für das RV-Nachhaltigkeitsgesetz stammt vom 09.12.2003 (Bundestagsdrucksache 15/2149). Damit bestand für die beratenden Behörden weder Anlass noch überhaupt die Möglichkeit, den Kläger auf die Notwendigkeit einer Arbeitslosigkeit oder Beschäftigungslosigkeit am vom Gesetzgeber später festgesetzten Stichtag des 01.01.2004 hinzuweisen.
Die vom Kläger behauptete Ausnahmeregelung wegen einer mehr als 40-jährigen Tätigkeit am selben Arbeitsplatz existiert nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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