L 18 AS 232/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 40295/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 232/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller begehren, den Antragsgegner unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2009 im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 Leistungen zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von auf die 1994 geborene Antragstellerin zu 3) entfallendem Kindergeld vorläufig zu gewähren, die Aufrechnung der Leistungen zum Lebensunterhalt ab 1. November 2008 vorläufig auf maximal 31,60 EUR monatlich zu beschränken sowie ab Januar 2009 die ihnen zum Lebensunterhalt zu gewährenden Leistungen jeweils in voller Höhe zum Monatsanfang zu überweisen, ist unbegründet.

Die Antragsteller haben für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (19. Dezember 2008) kommt eine rückwirkende Gewährung von Leistungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.

Für die Zeit ab Eingang des Antrags fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Soweit die Antragsteller sich gegen die mit Schreiben vom 25. November 2008 ab Januar 2009 angekündigte wöchentliche Barauszahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt wenden, sind hinsichtlich der beanstandeten Barauszahlung keine unzumutbaren Nachteile im Vergleich zur begehrten Zahlung durch Überweisung ersichtlich und es ist mithin kein unaufschiebbares Regelungsbedürfnis erkennbar. Es ist auch ist nicht ersichtlich, dass die im Januar 2009 praktizierte wöchentliche Leistungsgewährung zu den von den Antragstellern im Hinblick auf das Bedürfnis, zusätzliche Mittel für nicht vorhersehbare Krankheitskosten des Antragstellers zu 2) vorzuhalten, befürchteten Nachteilen geführt hat. Für Februar 2009 und die folgenden Monate ergeben sich schon deshalb keine unzumutbaren Nachteile, weil der Antragsgegner die wöchentliche Auszahlung nicht mehr vornimmt und nicht mehr vornehmen wird. Nach dem Vermerk vom 2. Februar 2009 ist den Antragstellern die gesamte Leistung im Hinblick darauf, dass es der Antragstellerin zu 1) wegen der zu Beginn dieses Monats aufgenommenen Beschäftigung nicht möglich sei, jede Woche vorzusprechen, "komplett bar" ausgezahlt worden. Für den Bewilligungszeitraum von März 2009 bis August 2009 hat der Antragsgegner mit dem Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 2009 schließlich angekündigt, die Leistungen monatlich im Voraus zu überweisen.

Soweit die Antragsteller sich gegen den von ihnen behaupteten Abzug eines Tilgungsbetrages von den ihnen zuerkannten Leistungen in Höhe von insgesamt 116,60 EUR (Aufrechnungen in Höhe von 31,60 EUR ab 1. November 2008, von jeweils 15,- EUR und 10,- EUR ab 1. Dezember 2008 sowie "Überweisungen" an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jeweils 25,- EUR ab 1. Juni 2006 und 35,- EUR ab 1. November 2008; vgl. Antragsschrift vom 19. Dezember 2008) wenden, sind ebenfalls keine unzumutbaren Nachteile ersichtlich. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2009 klargestellt, dass sich die vorgenommenen Aufrechnungen auf die Regelleistungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft beziehen, sodass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1) nicht nur sie allein durch die Aufrechnungen in Anspruch genommen wird. Unter Berücksichtigung der für die Antragsteller nach §§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) maßgeblichen Regelleistungssätze in Höhe von insgesamt 843,- EUR (bis 16. November 2008) bzw. 903,- EUR (ab 17. November 2008) übersteigt der von den Antragstellern als überhöht bezeichnete monatliche Tilgungsbetrag von 116,60 EUR zwar um 32,30 EUR bzw. 25,30 EUR den Tilgungshöchstbetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Höhe von 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Regelleistung. Aus dem hier geltend gemachten Tilgungsabzug, der gemessen an der Summe der für die Antragsteller maßgeblichen Regelleistungen lediglich zu einer Bedarfsunterdeckung von ca. 13,83 % bzw. 12,77 % führt, folgt jedoch noch keine die Verweisung der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren ausschließende Gefährdung des Existenzminimums der Antragsteller.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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