Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 2393/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1832/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Ihnen stand für das Eilverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 311 m.w.N.).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund bestand. Denn es ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern ohne eine einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohten und es ihnen infolgedessen unzumutbar war, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach dem Vorbringen in der Antragsschrift vom 25. Juni 2008 hatten die Antragsteller auf die bereits im Sommer 2007 erstmals geltend gemachte Nebenkostennachforderung in Höhe von 112,91 EUR im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 25,- EUR als Rate geleistet. Es wäre den Antragstellern deshalb zumutbar gewesen, der ehemaligen Vermieterin die Tilgung der schließlich mit Mahnbescheid vom 28. Januar 2008 geltend gemachten Restforderung in weiteren Raten anzubieten und diese zu zahlen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2008 - L 7 B 221/08 -, veröffentlicht in juris). Umstände dafür, dass diese Vorgehensweise ausgeschlossen gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Das Verhalten der Vermieterin, die sogar ohne weitere (Teil-)Leistung der Antragsteller jedenfalls bis zum Erlass der hier angegriffenen Entscheidung (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Juli 2008) auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete, lässt vielmehr den Schluss zu, dass es den Antragstellern ohne weiteres vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich gewesen wäre, die Restforderung inklusive Zinsen durch Ratenzahlungen vollständig zu tilgen. Derartige Ratenzahlungen waren den fortlaufend im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehenden Antragsstellern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ihnen gewährten Grundsicherungsleistungen solche zur Sicherung des Existenzminimums sind, möglich und zumutbar. Denn der Gesetzgeber sieht - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt - sogar bei einer monatlichen Kürzung von Regelleistungen um 30 % das Existenzminimum nicht als verletzt an (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - L 5 B 225/07 AS ER -, veröffentlicht in juris).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Ihnen stand für das Eilverfahren bei dem Sozialgericht kein Anspruch auf Bewilligung von (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu; denn die Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 311 m.w.N.).
Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund bestand. Denn es ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern ohne eine einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohten und es ihnen infolgedessen unzumutbar war, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach dem Vorbringen in der Antragsschrift vom 25. Juni 2008 hatten die Antragsteller auf die bereits im Sommer 2007 erstmals geltend gemachte Nebenkostennachforderung in Höhe von 112,91 EUR im Oktober 2007 einen Betrag in Höhe von 25,- EUR als Rate geleistet. Es wäre den Antragstellern deshalb zumutbar gewesen, der ehemaligen Vermieterin die Tilgung der schließlich mit Mahnbescheid vom 28. Januar 2008 geltend gemachten Restforderung in weiteren Raten anzubieten und diese zu zahlen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2008 - L 7 B 221/08 -, veröffentlicht in juris). Umstände dafür, dass diese Vorgehensweise ausgeschlossen gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Das Verhalten der Vermieterin, die sogar ohne weitere (Teil-)Leistung der Antragsteller jedenfalls bis zum Erlass der hier angegriffenen Entscheidung (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Juli 2008) auf die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichtete, lässt vielmehr den Schluss zu, dass es den Antragstellern ohne weiteres vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich gewesen wäre, die Restforderung inklusive Zinsen durch Ratenzahlungen vollständig zu tilgen. Derartige Ratenzahlungen waren den fortlaufend im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehenden Antragsstellern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ihnen gewährten Grundsicherungsleistungen solche zur Sicherung des Existenzminimums sind, möglich und zumutbar. Denn der Gesetzgeber sieht - wie sich schon aus der Regelung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II ergibt - sogar bei einer monatlichen Kürzung von Regelleistungen um 30 % das Existenzminimum nicht als verletzt an (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - L 5 B 225/07 AS ER -, veröffentlicht in juris).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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