L 18 AS 74/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 486/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 74/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die gemäß den §§ 145 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 366,- EUR beläuft (= von der Klägerin für die Zeit von Oktober bis Dezember 2006 begehrte Regelleistungen in Höhe von 276,- EUR monatlich abzüglich anzurechnenden Kindergeldes von monatlich 154,- EUR), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die von dem Beklagten vorgebrachte Rechtsfrage, ob und inwieweit sich ein minderjähriger Hilfebedürftiger das Verhalten der Erziehungsberechtigten und deren Entscheidungen bei der Prüfung eines wichtigen Grundes i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zurechnen lassen muss, ist vorliegend schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung ersichtlich nicht auf diesen Begründungsstrang gestützt hat. Das SG hat vielmehr die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einschlägigen §§ 31 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II schon deshalb verneint, weil nach seinen tatsächlichen Feststellungen der Beklagte der Klägerin keine konkrete Eingliederungsvereinbarung "angeboten" (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II) hat. Es hat ausdrücklich offen gelassen, ob der Bescheid im angefochtenen Umfang auch deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die Klägerin einen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen am 22. August 2006 gehabt habe.

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Schließlich hat der Beklagte auch keinen Verfahrensfehler des SG geltend gemacht (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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