Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 19/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3483/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend aufgehoben und die erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückgefordert sowie einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat.
Die 1946 geborene Klägerin, die zuletzt als Verpackerin versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog von der Beklagten - unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Kranken- bzw. Übergangsgeldes - vom 16.06.1992 bis 28.01.1997 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Zuletzt erhielt sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld.
Am 07.01.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Alhi und gab in ihrem schriftlichen Antrag an, sie verfüge über keine eigenen Einnahmen. Ihr Ehemann beziehe Alhi in Höhe von 468,00 DM monatlich. Eigenes Vermögen und Vermögen ihres Ehemannes (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) verneinte sie in ihrem Antrag. Die Frage, ob sie im Besitz bebauter oder unbebauter Grundstücke oder Eigentumswohnungen sei, bejahte sie unter Hinweis auf den Antrag ihres Ehemannes auf Alhi (vom 06.12.1996). Mit Bescheid vom 05.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 29.01.1997 Alhi. In der Zeit vom 22.05.1997 bis 23.07.1997 hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi (Krankengeldbezug vom 22.05.1997 bis 01.06.1997). Mit Bescheid vom 15.07.1997 bewilligte ihr die Beklagte ab 24.07.1997 wieder Alhi. Ab 19.08.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin nur noch Alhi unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 63,93 DM wöchentlich (Bescheid vom 29.12.1997), da der Ehemann der Klägerin am 19.08.1997 eine Arbeit aufgenommen hatte und keine Alhi mehr bezog. Ab 20.12.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin wieder Alhi ohne Anrechnungsbetrag (Bescheid vom 13.01.1998), da der Ehemann der Klägerin seit 20.12.1997 wieder arbeitslos war und Alhi bezog.
Am 30.01.1998, 13.08.1998, 23.11.1998 und 22.12.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fortzahlung von Alhi. In den Antragsformulare zu den Anträgen vom 30.01.1998 und 22.12.1998 verneinte sie die Fragen nach Grundbesitz, in den Anträgen vom 13.8.1998 und 23.11. 1998 wurde bei der Frage nach Grundbesitz weder die Antwortalternative "ja" oder "nein" angekreuzt. Angaben in den vorgesehenen Rubriken "Miet-/Pachteinnahmen" oder " Belastungen" von Grundstücken oder Eigentumswohnungen wurden in keinem der Anträge gemacht. Der Klägerin wurde Alhi mit Bescheid vom 16.02.1998 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 29.01.1998 bis 12.08.1998, mit Bescheid vom 16.09.1998 für die Zeit vom 13.08.1998 bis 22.11.1998, mit Bescheid vom 14.12.1998 für die Zeit vom 23.11.1998 bis 28.01.1999 und mit Bescheid vom 13.01.1999 für die Zeit vom 29.01.1999 bis 22.11.1999 - ab 23.11.1999 erhielt die Klägerin Krankengeld - bewilligt. Am 12.11.1999 erhielt die Beklagte einen anonymen telefonischen Hinweis, wonach die Klägerin und ihr Ehemann fünf Eigentumswohnungen besitzen. Eine davon bewohnten sie selbst, drei seien vermietet und eine stehe angeblich leer. Im Jahr 1998 hätte der Ehemann der Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von ca. 30.000,00 DM gehabt. Daraufhin holte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt M. entsprechende Auskünfte ein. Diese ergaben, dass der Ehemann der Klägerin - Alleineigentümer von Wohnungen seit 1982 - Ende 1998 sechs Wohnungen (eine Wohnung von der Klägerin und ihm selbst bewohnt, drei Wohnungen vermietet, zwei Wohnungen noch nicht vermietet) besaß. In den hier maßgeblichen Jahren 1997 und 1998 beliefen sich die Mieteinkünfte auf brutto 34.000,00 DM bzw. 30.000,00 DM und netto (unter Berücksichtigung der Abschreibungen, Zinsen etc.) 29.231,00 DM bzw. 25.000,00 DM. Mit Schreiben vom 15.12.1999 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung von Alhi und Rückforderung der erbrachten Leistungen in Höhe von 25.212,24 DM an und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie habe vom 29.01.1997 bis 11.06.1997, 24.07.1997 bis 21.07.1998, 13.08.1998 bis 04.10.1998 und 23.11.1998 bis 22.11.1999 zu Unrecht Alhi bezogen, weil sie das Einkommen ihres Ehemannes (aus Mieteinnahmen) nicht angegeben habe. Hierzu brachten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 29.12.1999 vor, sie hätten nicht zu Unrecht Alhi bezogen. Sie hätten bei der V.bank M. eine Hypothek in Höhe von 300.000,00 DM aufgenommen, für die sie Raten in einer Höhe zu bezahlen hätten, die durch die von ihnen bezogenen Leistungen nicht einmal gedeckt seien. Hierzu legten sie die jeweilige Anlage V zu den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 einschließlich der entsprechenden Berechnungen des Finanzamts M. zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für diese beiden Jahre und die Bestätigung der V.bank M. vom 28.12.1999 vor, wonach die monatlichen Annuitätsraten für die zwei von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehen 1.380,00 und 1.300,00 DM betragen.
Mit Bescheid vom 25.01.2000 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 05.02.1997, 16.07.1997, 15.01.1998, 16.02.1998, 15.06.1998, 16.09.1998, 14.12.1998, 07.01.1999, 13.01.1999 und 18.08.1999 für die Zeiten vom 29.01.1997 bis 11.06.1997, 24.07.1997 bis 31.12.1997, 01.01.1998 bis 28.01.1998, 29.01.1998 bis 14.05.1998, 15.05.1998 bis 21.07.1998, 13.08.1998 bis 04.10.1998, 23.11.1998 bis 31.12.1998, 01.01.1999 bis 28.01.1999, 29.01.1999 bis 01.09.1999 und 02.09.1999 bis 22.11.1999 ganz zurück und verlangte von der Klägerin die Erstattung der in diesen Zeiträumen erhaltene Alhi in Höhe von 25.212,24 DM und der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 8.152,87 DM. Sie habe das Einkommen ihres Ehemannes aus Mieteinnahmen nicht angegeben, sodass sie zu Unrecht Alhi bezogen habe.
Dagegen legte die Klägerin am 22.02.2000 Widerspruch ein und machte geltend, ihr bei der Antragstellung ebenfalls anwesender Ehemann habe den betreffenden Sachbearbeiter (Zimmer ..., Name unbekannt) darauf hingewiesen, dass Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen vorliegen würden. Sie habe damit ihre Meldepflicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als der angefochtene Bescheid für die Zeit vom 22.05.1997 bis 11.06.1997, in dem sie keine Alhi bezogen hatte, aufgehoben und der jeweilige Erstattungsbetrag entsprechend reduziert wurde (Alhi 24.049,41 DM = 12.296,27 EUR, Krankenversicherungsbeiträge 7.104,72 DM = 3.632,59 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge 929,08 DM = 475,03 EUR). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei nicht bedürftig gewesen, da ihr Ehemann Einkommen in Form von Mieteinnahmen und einer Unfallrente bezogen habe, das unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi und des Freibetrages für das Kind Zafer Einkommen in Höhe von 312,98 DM (1997) bzw. 228,34 DM (1998) und 479,82 DM (1999) betragen und damit den jeweiligen Leistungssatz der Alhi von DM 213,60 bzw. DM 214,90 und DM 215,63 überschritten habe (Berechnungen vgl. Bl. 559/560 der Akten der Beklagten). Im Übrigen sei der Ehemann der Klägerin im betreffenden Zeitraum Eigentümer von sechs Eigentumswohnungen gewesen, sodass der Klägerin auch aus diesem Grund keine Alhi zugestanden hätte. Die Rücknahme der Bewilligung der Leistungen gründe sich darauf, dass die Klägerin in ihren Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann Mieteinkünfte erzielt und Vermögen in Form von Eigentumswohnungen besitzt. Der Erstattungsanspruch folge aus § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) und für die Sozialversicherungsbeiträge aus § 335 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III).
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi vom 29.05.2000 (angegebene monatliche Mieteinnahmen 2.200,00 DM und entsprechende Belastungen 3.130,00 DM) lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (Bescheid vom 08.06.2000). Am 31.01.2001 beantragte die Klägerin erneut Alhi (angegebene monatliche Mieteinnahmen 3.300,00 DM und entsprechende Belastungen 3.110,00 DM), den die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2001 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld bezogen.
Dagegen legte die Klägerin am 22.05.2001 Widerspruch ein. Sie brachte vor, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe die entsprechenden Fragebögen nicht selbst ausgefüllt. Dies hätten vielmehr Bekannte oder Verwandte getan. Sie selbst könne weder schreiben noch lesen. Aus den vorliegenden Anträgen auf Alhi ergebe sich, dass sie nicht schreiben könne. Sie habe dort lediglich mit einer gezackten Linie "unterzeichnet". Im Übrigen stehe das Haus, in dem sich die vermieteten Wohnungen befinden, im Eigentum ihres Ehemannes. Die Mieteinnahmen seien im Fragebogen deshalb nicht angegeben worden, da Zins und Tilgung die Mieteinnahmen überschritten hätten. Im Übrigen müssten Schulden nicht nur bei der Feststellung des Vermögens, sondern auch beim Einkommen berücksichtigt werden. Die Klägerin legte die die Jahre 1997 bis 1999 betreffenden Einkommensteuerbescheide des Finanzamts M. vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12. 2001 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Am 03.01.2002 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Alhi durch Bescheid vom 25.01.2000 und die Ablehnung ihres Antrages auf Alhi vom 31.01.2001 wandte. Sie machte geltend, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, da kein Aufhebungsgrund bestehe. Sie wiederholte ihr Widerspruchsvorbringen und betonte, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Im Übrigen habe sie die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen im Antrag vom 07.01.1997 bejaht und auf den Antrag ihres Ehemannes verwiesen. Im Antrag vom 18.08.1998 habe sie die entsprechende Frage zwar weder mit ja noch mit nein beantwortet. Hier wäre jedoch im Hinblick auf die unzulängliche Ausdrucksmöglichkeit der Klägerin eine gesteigerte Beratung seitens der Beklagten zu erwarten gewesen. Dies gelte um so mehr, als sie auf die Angaben im Antrag ihres Ehemannes verwiesen habe und dieser die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken bejaht habe. Im Antrag vom 11.02.1998 habe er diese Frage ebenfalls bejaht und zusätzlich angegeben, dass das Haus, das er besitze, verschuldet sei. Ferner habe sie auch für das Jahr 2001 einen Anspruch auf Alhi, da der vom 29.01.1997 mit Unterbrechungen bis 22.11.1999 erfolgte Bezug dieser Leistung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe - keinesfalls rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin teilte unter Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 05.02.2002 mit, dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist. Dies gelte - nach anfänglicher Verurteilung durch das Amtsgericht M. am 13.11.2001 - auch für ihren Ehemann (Beschluss des Landgerichts M. vom 20.12.2004).
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig unrichtige und unvollständige Angaben in ihren Anträgen auf Alhi gemacht, sodass die Bewilligungsentscheidungen zurückzunehmen seien. Wenn sich die Klägerin beim Ausfüllen der Anträge eines Helfers bedient habe, so müsse sie sich Fehler dieses Helfers als eigene Fehler zurechnen lassen. Da die Klägerin innerhalb des letzten Jahres vor dem 31.01.2001 nicht rechtmäßig Alhi bezogen habe, seien auch die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Alhi nicht erfüllt. Die Beklagte legte die aktenkundigen BewA-Vermerke vor.
Mit Urteil vom 16.03.2006 wies das SG die Klagen ab. Es hielt die Voraussetzungen für die erfolgte Rücknahme der Leistungsbewilligungen für erfüllt. Auch wenn die Klägerin im Antrag für die Zeit ab 29.01.1997 die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen zutreffend mit ja beantwortet habe, habe sie die Frage nach laufenden Einnahmen und in allen späteren Anträgen auch die Frage nach Vermögen, Grundstücks- oder Wohnungseigentum wahrheitswidrig verneint. Dies sei auch grob fahrlässig geschehen, da sich die Klägerin die Fehler von zu Rate gezogenen Hilfspersonen zurechnen lassen müsse. Eine Pflicht zur Beratung der Klägerin durch die Beklagte hätte allenfalls dann bestanden, wenn die einschlägigen Fragen nach Einkommen und Vermögen von der Klägerin nicht einfach verneint worden wären. Im Übrigen sei es der Überzeugung, dass der Klägerin die Bedeutung des Bezuges von Alhi grundsätzlich bekannt gewesen sei und sie auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. In den Akten der Beklagten seien wiederholte Mitteilungen und/oder Nachfragen der Klägerin dokumentiert, die Sachverhalte betreffen, die sich auf die Höhe der Alhi ausgewirkt haben oder haben auswirken können. Die Beklagte habe auch einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 zu Recht verneint, da sie nicht innerhalb eines Jahres vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen habe. Das schriftliche Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.06.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 11.07.2006 Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Begehren festhält. Sie macht geltend, zu Unrecht werde im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sie im maßgeblichen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei. Die von ihnen zu entrichtenden Zinsen und die Tilgung hätten nämlich die Einnahmen aus den Mietverhältnissen überschritten. Auch bei der Berücksichtigung von Einkommen müsse - wie bei der Berücksichtigung von Vermögen - eine Gegenrechnung mit Schulden erfolgen. In jedem Fall habe sie aber keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht und dadurch grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Antrag vom 07.01.1997 habe sie die entsprechende Frage nach "bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen" mit ja beantwortet und im Übrigen auf den Antrag ihres Ehemannes verwiesen. Es habe damit ein unvollständig ausgefüllter Antrag mit teilweise widersprüchlichen Angaben vorgelegen, sodass für die Beklagte ein Aufklärungsbedarf bestanden habe. Diese sei verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die etwaige Widersprüchlichkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben hinzuweisen und ihr dadurch die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten im Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin angegeben habe, dass die Angaben des Ehemannes der Klägerin in den Antragsformularen vom Dezember 1997 bzw. Februar 1998 bei ordentlicher Bearbeitung "eigentlich Anlass zu Nachfragen" gegeben hätten. Soweit das SG ausgeführt habe, sie habe auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, und hierzu auf aktenkundige Mitteilungen und/oder Nachfragen verweist, sei nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, welche Mitteilungen oder Nachfragen hiermit gemeint sein sollen. Selbst dann, wenn die Frage der Gegenrechnung mit Schulden beim zu berücksichtigenden Einkommen anders zu beurteilen wäre, könne ihr nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie dann eine unzutreffende Einschätzung in Bezug auf eine nicht einfache Rechtsfrage vorgenommen habe. Im Übrigen habe die Beklagte im ihren Ehemann betreffenden Berufungsverfahren (L 5 AL 5220/03) einem Vergleich zugestimmt, in dem der Rückforderungsbetrag reduziert wurde, was belege. dass die Beklagte selbst Bedenken wegen ihrer Vorgehensweise gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 sowie den Bescheid vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 31. Januar 2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen dar Auffassung der Klägerin seien die zu entrichtenden Darlehensraten nicht mit den Mieteinnahmen zu "verrechnen" gewesen, da die Arbeitslosenhilfe als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung diene. Sie habe im vorliegenden Fall auch keine "Beratungspflicht" gegenüber der Klägerin gehabt. Entgegen deren Vorbringen habe sie die Frage nach laufendem Einkommen, Vermögen und Grund- und Wohnungseigentum nämlich nicht unvollständig oder unklar beantwortet, sondern schlicht und einfach wahrheitswidrig verneint. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der im Verfahren des Ehemannes geschlossene Vergleich Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben solle. Die Beweggründe hierfür seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Der Senat hat die den Ehemann der Klägerin betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Akten (Sozialgericht Mannheim -S 1 AL 2364/04 und LSG Baden-Württemberg -L 5 AL 5220/03) einschließlich der Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hatte vom Ehemann der Klägerin Alhi betreffend den Zeitraum vom 31.12.1994 bis 01.04.1998 zurückgefordert (Bescheid vom 25.01.2001, Widerspruchsbescheid vom 23.08.2001). Durch gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2005 im Berufungsverfahren L 5 Al 5220/03 ist die Rückforderung auf den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 01.04.1998 beschränkt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn in der der Klägerin ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zum Termin war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 25.01.2000 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte die in der Zeit vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen erfolgten Bewilligungen von Alhi zurückgenommen und die Erstattung der gezahlten Alhi einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig. Auch der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2001 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat, entspricht der Sach- und Rechtslage.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III, §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden und für die Alhi ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung sowie § 50 SGB X, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab 29.01.1997 keinen Anspruch auf Alhi hatte und sie zur Erstattung der vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen bezogenen Leistungen einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Das SG hat festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den betreffenden Zeiträumen neben der Verletztenrente des Ehemannes und teilweise neben seinem 1999 erzielten Arbeitseinkommen auch Einnahmen aus der Vermietung von Eigentumswohnungen erzielt haben, weshalb die Klägerin mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die bezogenen Leistungen hatte. Ferner hat das Sozialgericht festgestellt, dass sie in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi vom 07.01.1997 und in ihren Folgeanträgen wahrheitswidrig die Frage nach laufenden Einnahmen verneint hatte, sodass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Alhi in der Zeit vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen bewilligenden Bescheide gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III und die Erstattung der erhaltenen Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 335 SGB III) erfüllt sind. Der Senat hält diese Ausführungen im angefochtenen Urteil mit der sich angesichts der Höhe der Mieteinnahmen nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin auswirkenden Einschränkung, dass die Mieteinnahmen dem Ehemann der Klägerin als Alleineigentümer der Wohnungen zustanden, für zutreffend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung unter Verweis auf die rechtsfehlerfreie Bedürftigkeitsprüfung der Beklagten auf Blatt 559 und 560 der Verwaltungsakten an. Die Klägerin hat mit einer Ausnahme (siehe unten) gegen die rechnerische Richtigkeit auch keine Einwände erhoben. Der Senat nimmt daher zur Begründung seiner Entscheidung auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen: Die Klägerin war in den betreffenden Zeiträumen nicht bedürftig, weil ihr nicht dauernd von ihr getrennt lebender Ehemann über Einkommen in Form von Mieteinnahmen verfügt hat, das über den entsprechenden Freibeträgen lag und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AFG (für die Zeit vom 29.01.1997 bis 31.12.1997) bzw. gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (für die Zeit ab 01.01.1998) zu berücksichtigen war. Die aus der Aufnahme von Darlehen für den Erwerb der Eigentumswohnungen bei der V.bank M. resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes waren hiervon entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abzusetzen. Was abzusetzen war, folgt aus § 138 Satz 2 AFG bzw. § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Hierzu gehören u.a. auf das Einkommen entfallende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung usw., nicht aber Verbindlichkeiten. Daraus folgt, dass die Einnahmen des Ehemannes der Klägerin, zu denen neben den Mieteinnahmen auch die - mit Ausnahme der Zeit vom 19.08.1997 bis 19.12.1997 - von ihm selbst bezogene Alhi gehörte, die für die Klägerin jeweils geltenden Leistungssätze der Alhi deutlich überschritten haben.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme der betreffenden Bewilligungsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Der hier allein in Betracht kommende § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhten auf den durchgehend gleichlautenden Angaben der Klägerin in ihren Anträgen auf Alhi (beginnend mit dem Antrag vom 07.01.1997), wonach sie über keine eigenen Einnahmen verfüge und ihr Ehemann (nur) Alhi in Höhe von 468,00 DM monatlich beziehe. Dass ihr Ehemann im Jahr 1996 Mieteinkünfte aus der Vermietung von drei Eigentumswohnungen in Höhe von 24.416,00 DM (netto) gehabt hat, gab sie im Antrag vom 07.01.2007 nicht an. Zwar war die Frage nach unbebauten oder bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen ohne nähere Spezifikation mit "ja" beantwortet und insoweit auf den Antrag des Ehemannes verwiesen worden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt auch unrichtig war. Im Antrag des Ehemannes von 06.12.1996 (Blatt 299 der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte) ist unzutreffend "keine Änderung in den finanziellen Verhältnissen" eingetragen, denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits gegenüber den Vorjahren höhere Mieteinkünfte erzielt worden. Mieteinkünfte sind im Antrag des Ehemannes vom 27.12.1995 (Blatt 279 der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte), der dem Antrag von 06.12.1996 vorausgegangenen war, nicht angegeben worden. Im Antrag des Ehemannes vom 08.06.1995 waren Mieteinnahmen wahrheitswidrig verneint worden (Blatt 253 R der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte), obgleich nach eigenem Vorbringen des Ehemannes im Berufungsverfahren L 5 AL 5220/02 bereits 1994 für zwei Wohnungen Mieteinnahmen in Höhe von 15.600 DM und 1995 für zwei Wohnungen in Höhe von 20.600 DM erzielt worden waren. In den Folgeanträgen der Klägerin (Anträge vom 30.01., 13.08., 23.11. und 22.12.1998) ist der solchermaßen erzeugte Eindruck, dass keine Einkünfte aus Grundstücken erzielt werden bzw. dass gar kein Grundeigentum vorliegt, unterhalten worden, weil entweder - wie im Tatbestand dargestellt - bereits Grundbesitz ausdrücklich verneint oder die Frage ausdrücklich offen gelassen und darüber hinaus in keinem der Anträge die in den Antragsformularen ausdrücklich für jedes etwaige Grundstück ausgewiesene Rubriken "Miete" bzw. "Belastungen" ausgefüllt worden sind. Da ein selbst bewohntes Grundeigentum, aus dem keine Einnahmen erzielt werden, grundsätzlich zum Schonvermögen gehört, hat aus Sicht der Beklagten auch kein Anlass für Nachfragen bestanden.
Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen sind erfüllt. Die Klägerin hat nicht nur grob fahrlässig die Mieteinnahmen ihres Ehemannes nicht angegeben, sondern sogar vorsätzlich gehandelt. Davon ist der Senat aufgrund des Vorbringens der Klägerin (auch noch im Berufungsverfahren), dass die von ihnen zu entrichtenden Zinsen und die Tilgung die Einnahmen aus den Mietverhältnissen überschritten hätten, überzeugt. Es ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass dies das entscheidende Motiv für die Nichtangabe der Mieteinkünfte war. Auf diese Weise wollte die Klägerin (und ihr Ehemann) erreichen, dass die Beklagte die Anschaffung der Eigentumswohnungen durch Leistungen der Alhi mitfinanziert.
Für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin in den Antragsformularen hat sie mit ihrem, eine Unterschrift ersetzenden Handzeichen, einer gezackten Wellenlinie, die Verantwortung übernommen. Dieses Handzeichen hat die Klägerin auch in anderen Schreiben an die Beklagte benutzt (vgl. u. a. Blatt 515 der Verwaltungsakte), wodurch deutlich wird, dass die Klägerin generell im Geschäftsverkehr auf diese Art und Weise unterschreibt. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, ihr bei der Antragstellung ebenfalls anwesender Ehemann habe den betreffenden Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen vorliegen würden, ist dies nicht glaubhaft. Ein entsprechender Vermerk des Sachbearbeiters ist nicht aktenkundig. Die Klägerin hat die Rubriken "Miet-/Pachteinnahmen" und "Belastungen" in den Antragsformularen nicht ausgefüllt, was aber nahe gelegen hätte, wenn sie der Meinung war, Mieteinnahmen würden durch höhere Belastungen aufgezehrt. Daher ist auch ihre Einlassung nicht glaubhaft, sie habe gemeint, man müsse die Miete nicht angeben, wenn die auf dem Grundstück beruhenden monatlichen Belastungen höher seien. Die Gestaltung der Antragsvordrucke, in denen nach Miete und auch nach den Belastungen des Grundstücks gefragt wird, lässt eine solche Fehleinschätzung nicht zu. Die Antwort auf die Frage nach u.a. Einkommen ihres Ehemannes (Nr. 9) im Antrag auf Alhi vom 07.01.1997 war - wie bereits ausgeführt - unrichtig, weil die Klägerin die erheblichen Mieteinkünfte ihres Ehemannes nicht angegeben hat. Die Angabe von Einnahmen bzw. Einkommen setzt keine rechtliche Würdigung oder Zuordnung voraus; sie erschöpft sich in der Offenlegung eines tatsächlichen Vorgangs (Einkommenszufluss). Dafür, dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen ist, gibt es schon nach ihrem eigenen Vorbringen keine Anhaltspunkte. Ob die Klägerin Analphabetin ist oder nicht, hält der Senat bei dieser Sachlage für unerheblich. Aber selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass sie weder lesen noch schreiben kann, ändert dies nichts. Jedenfalls handelte die Klägerin grob fahrlässig, denn für korrekte Angaben hätte sie Sorge tragen bzw. über die gemachten Angaben hätte sie sich gegebenenfalls unterrichten müssen. Mit ihrer schriftlichen Bestätigung unter die entsprechenden Anträge auf Alhi hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass ihre Angaben zutreffend sind. Dies umfasst auch die Beantwortung der Fragen unter Mithilfe anderer Personen (z.B. ihres Ehemannes). Sie muss sich deren Kenntnis der Fragen im Antrag und deren Antworten zurechnen lassen. Für eine andere Beurteilung hat der Senat keine Anhaltspunkte. Dass Einkünfte aus den vermieteten Wohnungen in dem auch selbst bewohnten Haus erzielt werden und dies Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzung der Alhi hat, ist schon bei einfacher Überlegung auch für einen Laien erkennbar. Das Sozialgericht hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Klägerin ausdrücklich festgestellt, dass ihre persönliche Einsichts- und Kritikfähigkeit als ausreichend zu bewerten ist. Dem hat die Klägerin insoweit auch nicht substantiiert widersprochen.
Der auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I beruhenden Pflicht zur Angabe der Mieteinnahmen war die Klägerin auch nicht enthoben, weil sie die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken oder Eigentumswohnungen unter Hinweis auf den Antrag ihres Ehemannes auf Alhi vom 06.12.1996 bejaht hat und deshalb die Beklagte nach ihrer Auffassung verpflichtet gewesen wäre, sie auf die teilweise widersprüchlichen Angaben hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zur Vervollständigung ihrer Angaben zu geben. Abgesehen davon, dass die selbst bewohnte Eigentumswohnung oder das Haus nicht unbedingt mit der Erzielung von Mieteinkünften verbunden sein muss, sodass sich der Beklagte eine Nachfrage schon deshalb nicht zwingend aufdrängen musste, hat die Klägerin die Fragen im Antragsformular nach laufenden eigenen Einnahmen und laufenden Einnahmen ihres Ehemannes (mit Ausnahme des Bezuges von Alhi) klar und unmissverständlich verneint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte unter diesen Umständen bei der Klägerin hätte nachfragen sollen, ob sie bzw. ihr Ehemann nicht doch Mieteinkünfte erzielten. Dass - worauf die Klägerin insoweit abhebt - der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten im Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin angegeben habe, dass die Angaben des Ehemannes der Klägerin in den Anträgen vom Dezember 1997 bzw. Februar 1998 bei ordentlicher Bearbeitung "eigentlich Anlass zu Nachfragen" gegeben hätten - wobei dies dem Senat nach den obigen Ausführungen nicht zwingend erscheint - , bezieht sich nicht auf den hier in Rede stehenden eigenen Antrag der Klägerin vom 07.01.1997, der Ausgangspunkt für alle weiteren Anträge mit den entsprechend unrichtigen Angaben war.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 SGB III. Die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrages durch die Beklagte, die sich aus Bl. 440 ihrer Akten ergibt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Klägerin insoweit auch keine Einwände erhoben.
Der Bescheid vom 15.05.2001 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht innerhalb der Vorfrist von höchstens 3 Jahre ( § 192 Abs. 1 SGB III aF ) vor der Antragstellung (31.01.2001) Arbeitslosengeld bezogen hat (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung). Im Übrigen war der Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III aF erloschen, da seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend aufgehoben und die erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückgefordert sowie einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat.
Die 1946 geborene Klägerin, die zuletzt als Verpackerin versicherungspflichtig beschäftigt war, bezog von der Beklagten - unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Kranken- bzw. Übergangsgeldes - vom 16.06.1992 bis 28.01.1997 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Zuletzt erhielt sie bis zur Erschöpfung des Anspruchs Arbeitslosengeld.
Am 07.01.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Alhi und gab in ihrem schriftlichen Antrag an, sie verfüge über keine eigenen Einnahmen. Ihr Ehemann beziehe Alhi in Höhe von 468,00 DM monatlich. Eigenes Vermögen und Vermögen ihres Ehemannes (Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen) verneinte sie in ihrem Antrag. Die Frage, ob sie im Besitz bebauter oder unbebauter Grundstücke oder Eigentumswohnungen sei, bejahte sie unter Hinweis auf den Antrag ihres Ehemannes auf Alhi (vom 06.12.1996). Mit Bescheid vom 05.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 29.01.1997 Alhi. In der Zeit vom 22.05.1997 bis 23.07.1997 hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi (Krankengeldbezug vom 22.05.1997 bis 01.06.1997). Mit Bescheid vom 15.07.1997 bewilligte ihr die Beklagte ab 24.07.1997 wieder Alhi. Ab 19.08.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin nur noch Alhi unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 63,93 DM wöchentlich (Bescheid vom 29.12.1997), da der Ehemann der Klägerin am 19.08.1997 eine Arbeit aufgenommen hatte und keine Alhi mehr bezog. Ab 20.12.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin wieder Alhi ohne Anrechnungsbetrag (Bescheid vom 13.01.1998), da der Ehemann der Klägerin seit 20.12.1997 wieder arbeitslos war und Alhi bezog.
Am 30.01.1998, 13.08.1998, 23.11.1998 und 22.12.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fortzahlung von Alhi. In den Antragsformulare zu den Anträgen vom 30.01.1998 und 22.12.1998 verneinte sie die Fragen nach Grundbesitz, in den Anträgen vom 13.8.1998 und 23.11. 1998 wurde bei der Frage nach Grundbesitz weder die Antwortalternative "ja" oder "nein" angekreuzt. Angaben in den vorgesehenen Rubriken "Miet-/Pachteinnahmen" oder " Belastungen" von Grundstücken oder Eigentumswohnungen wurden in keinem der Anträge gemacht. Der Klägerin wurde Alhi mit Bescheid vom 16.02.1998 mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 29.01.1998 bis 12.08.1998, mit Bescheid vom 16.09.1998 für die Zeit vom 13.08.1998 bis 22.11.1998, mit Bescheid vom 14.12.1998 für die Zeit vom 23.11.1998 bis 28.01.1999 und mit Bescheid vom 13.01.1999 für die Zeit vom 29.01.1999 bis 22.11.1999 - ab 23.11.1999 erhielt die Klägerin Krankengeld - bewilligt. Am 12.11.1999 erhielt die Beklagte einen anonymen telefonischen Hinweis, wonach die Klägerin und ihr Ehemann fünf Eigentumswohnungen besitzen. Eine davon bewohnten sie selbst, drei seien vermietet und eine stehe angeblich leer. Im Jahr 1998 hätte der Ehemann der Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von ca. 30.000,00 DM gehabt. Daraufhin holte die Beklagte beim zuständigen Finanzamt M. entsprechende Auskünfte ein. Diese ergaben, dass der Ehemann der Klägerin - Alleineigentümer von Wohnungen seit 1982 - Ende 1998 sechs Wohnungen (eine Wohnung von der Klägerin und ihm selbst bewohnt, drei Wohnungen vermietet, zwei Wohnungen noch nicht vermietet) besaß. In den hier maßgeblichen Jahren 1997 und 1998 beliefen sich die Mieteinkünfte auf brutto 34.000,00 DM bzw. 30.000,00 DM und netto (unter Berücksichtigung der Abschreibungen, Zinsen etc.) 29.231,00 DM bzw. 25.000,00 DM. Mit Schreiben vom 15.12.1999 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Bewilligung von Alhi und Rückforderung der erbrachten Leistungen in Höhe von 25.212,24 DM an und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Sie habe vom 29.01.1997 bis 11.06.1997, 24.07.1997 bis 21.07.1998, 13.08.1998 bis 04.10.1998 und 23.11.1998 bis 22.11.1999 zu Unrecht Alhi bezogen, weil sie das Einkommen ihres Ehemannes (aus Mieteinnahmen) nicht angegeben habe. Hierzu brachten die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 29.12.1999 vor, sie hätten nicht zu Unrecht Alhi bezogen. Sie hätten bei der V.bank M. eine Hypothek in Höhe von 300.000,00 DM aufgenommen, für die sie Raten in einer Höhe zu bezahlen hätten, die durch die von ihnen bezogenen Leistungen nicht einmal gedeckt seien. Hierzu legten sie die jeweilige Anlage V zu den Einkommensteuererklärungen 1997 und 1998 einschließlich der entsprechenden Berechnungen des Finanzamts M. zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für diese beiden Jahre und die Bestätigung der V.bank M. vom 28.12.1999 vor, wonach die monatlichen Annuitätsraten für die zwei von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgenommenen Darlehen 1.380,00 und 1.300,00 DM betragen.
Mit Bescheid vom 25.01.2000 nahm die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom 05.02.1997, 16.07.1997, 15.01.1998, 16.02.1998, 15.06.1998, 16.09.1998, 14.12.1998, 07.01.1999, 13.01.1999 und 18.08.1999 für die Zeiten vom 29.01.1997 bis 11.06.1997, 24.07.1997 bis 31.12.1997, 01.01.1998 bis 28.01.1998, 29.01.1998 bis 14.05.1998, 15.05.1998 bis 21.07.1998, 13.08.1998 bis 04.10.1998, 23.11.1998 bis 31.12.1998, 01.01.1999 bis 28.01.1999, 29.01.1999 bis 01.09.1999 und 02.09.1999 bis 22.11.1999 ganz zurück und verlangte von der Klägerin die Erstattung der in diesen Zeiträumen erhaltene Alhi in Höhe von 25.212,24 DM und der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 8.152,87 DM. Sie habe das Einkommen ihres Ehemannes aus Mieteinnahmen nicht angegeben, sodass sie zu Unrecht Alhi bezogen habe.
Dagegen legte die Klägerin am 22.02.2000 Widerspruch ein und machte geltend, ihr bei der Antragstellung ebenfalls anwesender Ehemann habe den betreffenden Sachbearbeiter (Zimmer ..., Name unbekannt) darauf hingewiesen, dass Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen vorliegen würden. Sie habe damit ihre Meldepflicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001 half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als der angefochtene Bescheid für die Zeit vom 22.05.1997 bis 11.06.1997, in dem sie keine Alhi bezogen hatte, aufgehoben und der jeweilige Erstattungsbetrag entsprechend reduziert wurde (Alhi 24.049,41 DM = 12.296,27 EUR, Krankenversicherungsbeiträge 7.104,72 DM = 3.632,59 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge 929,08 DM = 475,03 EUR). Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei nicht bedürftig gewesen, da ihr Ehemann Einkommen in Form von Mieteinnahmen und einer Unfallrente bezogen habe, das unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe der hypothetischen Alhi und des Freibetrages für das Kind Zafer Einkommen in Höhe von 312,98 DM (1997) bzw. 228,34 DM (1998) und 479,82 DM (1999) betragen und damit den jeweiligen Leistungssatz der Alhi von DM 213,60 bzw. DM 214,90 und DM 215,63 überschritten habe (Berechnungen vgl. Bl. 559/560 der Akten der Beklagten). Im Übrigen sei der Ehemann der Klägerin im betreffenden Zeitraum Eigentümer von sechs Eigentumswohnungen gewesen, sodass der Klägerin auch aus diesem Grund keine Alhi zugestanden hätte. Die Rücknahme der Bewilligung der Leistungen gründe sich darauf, dass die Klägerin in ihren Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig nicht angegeben habe, dass ihr Ehemann Mieteinkünfte erzielt und Vermögen in Form von Eigentumswohnungen besitzt. Der Erstattungsanspruch folge aus § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) und für die Sozialversicherungsbeiträge aus § 335 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III).
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Alhi vom 29.05.2000 (angegebene monatliche Mieteinnahmen 2.200,00 DM und entsprechende Belastungen 3.130,00 DM) lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (Bescheid vom 08.06.2000). Am 31.01.2001 beantragte die Klägerin erneut Alhi (angegebene monatliche Mieteinnahmen 3.300,00 DM und entsprechende Belastungen 3.110,00 DM), den die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2001 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld bezogen.
Dagegen legte die Klägerin am 22.05.2001 Widerspruch ein. Sie brachte vor, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe die entsprechenden Fragebögen nicht selbst ausgefüllt. Dies hätten vielmehr Bekannte oder Verwandte getan. Sie selbst könne weder schreiben noch lesen. Aus den vorliegenden Anträgen auf Alhi ergebe sich, dass sie nicht schreiben könne. Sie habe dort lediglich mit einer gezackten Linie "unterzeichnet". Im Übrigen stehe das Haus, in dem sich die vermieteten Wohnungen befinden, im Eigentum ihres Ehemannes. Die Mieteinnahmen seien im Fragebogen deshalb nicht angegeben worden, da Zins und Tilgung die Mieteinnahmen überschritten hätten. Im Übrigen müssten Schulden nicht nur bei der Feststellung des Vermögens, sondern auch beim Einkommen berücksichtigt werden. Die Klägerin legte die die Jahre 1997 bis 1999 betreffenden Einkommensteuerbescheide des Finanzamts M. vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12. 2001 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Am 03.01.2002 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), mit der sie sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Alhi durch Bescheid vom 25.01.2000 und die Ablehnung ihres Antrages auf Alhi vom 31.01.2001 wandte. Sie machte geltend, die Rückforderung sei zu Unrecht erfolgt, da kein Aufhebungsgrund bestehe. Sie wiederholte ihr Widerspruchsvorbringen und betonte, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Im Übrigen habe sie die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken sowie Eigentumswohnungen im Antrag vom 07.01.1997 bejaht und auf den Antrag ihres Ehemannes verwiesen. Im Antrag vom 18.08.1998 habe sie die entsprechende Frage zwar weder mit ja noch mit nein beantwortet. Hier wäre jedoch im Hinblick auf die unzulängliche Ausdrucksmöglichkeit der Klägerin eine gesteigerte Beratung seitens der Beklagten zu erwarten gewesen. Dies gelte um so mehr, als sie auf die Angaben im Antrag ihres Ehemannes verwiesen habe und dieser die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken bejaht habe. Im Antrag vom 11.02.1998 habe er diese Frage ebenfalls bejaht und zusätzlich angegeben, dass das Haus, das er besitze, verschuldet sei. Ferner habe sie auch für das Jahr 2001 einen Anspruch auf Alhi, da der vom 29.01.1997 mit Unterbrechungen bis 22.11.1999 erfolgte Bezug dieser Leistung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebe - keinesfalls rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin teilte unter Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 05.02.2002 mit, dass das gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs gemäß § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist. Dies gelte - nach anfänglicher Verurteilung durch das Amtsgericht M. am 13.11.2001 - auch für ihren Ehemann (Beschluss des Landgerichts M. vom 20.12.2004).
Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig unrichtige und unvollständige Angaben in ihren Anträgen auf Alhi gemacht, sodass die Bewilligungsentscheidungen zurückzunehmen seien. Wenn sich die Klägerin beim Ausfüllen der Anträge eines Helfers bedient habe, so müsse sie sich Fehler dieses Helfers als eigene Fehler zurechnen lassen. Da die Klägerin innerhalb des letzten Jahres vor dem 31.01.2001 nicht rechtmäßig Alhi bezogen habe, seien auch die Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Alhi nicht erfüllt. Die Beklagte legte die aktenkundigen BewA-Vermerke vor.
Mit Urteil vom 16.03.2006 wies das SG die Klagen ab. Es hielt die Voraussetzungen für die erfolgte Rücknahme der Leistungsbewilligungen für erfüllt. Auch wenn die Klägerin im Antrag für die Zeit ab 29.01.1997 die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen zutreffend mit ja beantwortet habe, habe sie die Frage nach laufenden Einnahmen und in allen späteren Anträgen auch die Frage nach Vermögen, Grundstücks- oder Wohnungseigentum wahrheitswidrig verneint. Dies sei auch grob fahrlässig geschehen, da sich die Klägerin die Fehler von zu Rate gezogenen Hilfspersonen zurechnen lassen müsse. Eine Pflicht zur Beratung der Klägerin durch die Beklagte hätte allenfalls dann bestanden, wenn die einschlägigen Fragen nach Einkommen und Vermögen von der Klägerin nicht einfach verneint worden wären. Im Übrigen sei es der Überzeugung, dass der Klägerin die Bedeutung des Bezuges von Alhi grundsätzlich bekannt gewesen sei und sie auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten zu erfüllen. In den Akten der Beklagten seien wiederholte Mitteilungen und/oder Nachfragen der Klägerin dokumentiert, die Sachverhalte betreffen, die sich auf die Höhe der Alhi ausgewirkt haben oder haben auswirken können. Die Beklagte habe auch einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 zu Recht verneint, da sie nicht innerhalb eines Jahres vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen habe. Das schriftliche Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13.06.2006 zugestellt.
Dagegen hat die Klägerin am 11.07.2006 Berufung eingelegt, mit der sie an ihren Begehren festhält. Sie macht geltend, zu Unrecht werde im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sie im maßgeblichen Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei. Die von ihnen zu entrichtenden Zinsen und die Tilgung hätten nämlich die Einnahmen aus den Mietverhältnissen überschritten. Auch bei der Berücksichtigung von Einkommen müsse - wie bei der Berücksichtigung von Vermögen - eine Gegenrechnung mit Schulden erfolgen. In jedem Fall habe sie aber keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht und dadurch grob fahrlässig ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Im Antrag vom 07.01.1997 habe sie die entsprechende Frage nach "bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen" mit ja beantwortet und im Übrigen auf den Antrag ihres Ehemannes verwiesen. Es habe damit ein unvollständig ausgefüllter Antrag mit teilweise widersprüchlichen Angaben vorgelegen, sodass für die Beklagte ein Aufklärungsbedarf bestanden habe. Diese sei verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die etwaige Widersprüchlichkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben hinzuweisen und ihr dadurch die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten im Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin angegeben habe, dass die Angaben des Ehemannes der Klägerin in den Antragsformularen vom Dezember 1997 bzw. Februar 1998 bei ordentlicher Bearbeitung "eigentlich Anlass zu Nachfragen" gegeben hätten. Soweit das SG ausgeführt habe, sie habe auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Möglichkeiten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, und hierzu auf aktenkundige Mitteilungen und/oder Nachfragen verweist, sei nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich, welche Mitteilungen oder Nachfragen hiermit gemeint sein sollen. Selbst dann, wenn die Frage der Gegenrechnung mit Schulden beim zu berücksichtigenden Einkommen anders zu beurteilen wäre, könne ihr nicht grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da sie dann eine unzutreffende Einschätzung in Bezug auf eine nicht einfache Rechtsfrage vorgenommen habe. Im Übrigen habe die Beklagte im ihren Ehemann betreffenden Berufungsverfahren (L 5 AL 5220/03) einem Vergleich zugestimmt, in dem der Rückforderungsbetrag reduziert wurde, was belege. dass die Beklagte selbst Bedenken wegen ihrer Vorgehensweise gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 sowie den Bescheid vom 15. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 31. Januar 2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entgegen dar Auffassung der Klägerin seien die zu entrichtenden Darlehensraten nicht mit den Mieteinnahmen zu "verrechnen" gewesen, da die Arbeitslosenhilfe als subsidiäre Sozialleistung nicht der Vermögensbildung diene. Sie habe im vorliegenden Fall auch keine "Beratungspflicht" gegenüber der Klägerin gehabt. Entgegen deren Vorbringen habe sie die Frage nach laufendem Einkommen, Vermögen und Grund- und Wohnungseigentum nämlich nicht unvollständig oder unklar beantwortet, sondern schlicht und einfach wahrheitswidrig verneint. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der im Verfahren des Ehemannes geschlossene Vergleich Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben solle. Die Beweggründe hierfür seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Der Senat hat die den Ehemann der Klägerin betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Akten (Sozialgericht Mannheim -S 1 AL 2364/04 und LSG Baden-Württemberg -L 5 AL 5220/03) einschließlich der Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Die Beklagte hatte vom Ehemann der Klägerin Alhi betreffend den Zeitraum vom 31.12.1994 bis 01.04.1998 zurückgefordert (Bescheid vom 25.01.2001, Widerspruchsbescheid vom 23.08.2001). Durch gerichtlichen Vergleich vom 19.01.2005 im Berufungsverfahren L 5 Al 5220/03 ist die Rückforderung auf den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 01.04.1998 beschränkt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz, die beigezogenen Akten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn in der der Klägerin ordnungsgemäß zugegangenen Ladung zum Termin war auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§§ 126, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 25.01.2000 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte die in der Zeit vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen erfolgten Bewilligungen von Alhi zurückgenommen und die Erstattung der gezahlten Alhi einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verlangt hat, ist rechtmäßig. Auch der Bescheid der Beklagten vom 15.05.2001 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat, entspricht der Sach- und Rechtslage.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III, §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis 31.12.1997 geltenden Fassung, §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 SGB III in der ab 01.01.1998 geltenden und für die Alhi ab diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung sowie § 50 SGB X, zutreffend genannt. In Anwendung dieser Vorschriften ist es auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ab 29.01.1997 keinen Anspruch auf Alhi hatte und sie zur Erstattung der vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen bezogenen Leistungen einschließlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet ist. Das SG hat festgestellt, dass die Klägerin und ihr Ehemann in den betreffenden Zeiträumen neben der Verletztenrente des Ehemannes und teilweise neben seinem 1999 erzielten Arbeitseinkommen auch Einnahmen aus der Vermietung von Eigentumswohnungen erzielt haben, weshalb die Klägerin mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die bezogenen Leistungen hatte. Ferner hat das Sozialgericht festgestellt, dass sie in ihrem schriftlichen Antrag auf Alhi vom 07.01.1997 und in ihren Folgeanträgen wahrheitswidrig die Frage nach laufenden Einnahmen verneint hatte, sodass die Voraussetzungen für die Rücknahme der Alhi in der Zeit vom 29.01.1997 bis 22.11.1999 mit Unterbrechungen bewilligenden Bescheide gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III und die Erstattung der erhaltenen Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sowie der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 335 SGB III) erfüllt sind. Der Senat hält diese Ausführungen im angefochtenen Urteil mit der sich angesichts der Höhe der Mieteinnahmen nicht auf die fehlende Bedürftigkeit der Klägerin auswirkenden Einschränkung, dass die Mieteinnahmen dem Ehemann der Klägerin als Alleineigentümer der Wohnungen zustanden, für zutreffend und schließt sich ihnen nach eigener Überprüfung unter Verweis auf die rechtsfehlerfreie Bedürftigkeitsprüfung der Beklagten auf Blatt 559 und 560 der Verwaltungsakten an. Die Klägerin hat mit einer Ausnahme (siehe unten) gegen die rechnerische Richtigkeit auch keine Einwände erhoben. Der Senat nimmt daher zur Begründung seiner Entscheidung auf das angefochtene Urteil des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen: Die Klägerin war in den betreffenden Zeiträumen nicht bedürftig, weil ihr nicht dauernd von ihr getrennt lebender Ehemann über Einkommen in Form von Mieteinnahmen verfügt hat, das über den entsprechenden Freibeträgen lag und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AFG (für die Zeit vom 29.01.1997 bis 31.12.1997) bzw. gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (für die Zeit ab 01.01.1998) zu berücksichtigen war. Die aus der Aufnahme von Darlehen für den Erwerb der Eigentumswohnungen bei der V.bank M. resultierenden Verbindlichkeiten der Klägerin und ihres Ehemannes waren hiervon entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abzusetzen. Was abzusetzen war, folgt aus § 138 Satz 2 AFG bzw. § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III. Hierzu gehören u.a. auf das Einkommen entfallende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung usw., nicht aber Verbindlichkeiten. Daraus folgt, dass die Einnahmen des Ehemannes der Klägerin, zu denen neben den Mieteinnahmen auch die - mit Ausnahme der Zeit vom 19.08.1997 bis 19.12.1997 - von ihm selbst bezogene Alhi gehörte, die für die Klägerin jeweils geltenden Leistungssätze der Alhi deutlich überschritten haben.
Die Voraussetzungen für die rückwirkende Rücknahme der betreffenden Bewilligungsbescheide sind ebenfalls erfüllt. Der hier allein in Betracht kommende § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die Bewilligungsentscheidungen der Beklagten beruhten auf den durchgehend gleichlautenden Angaben der Klägerin in ihren Anträgen auf Alhi (beginnend mit dem Antrag vom 07.01.1997), wonach sie über keine eigenen Einnahmen verfüge und ihr Ehemann (nur) Alhi in Höhe von 468,00 DM monatlich beziehe. Dass ihr Ehemann im Jahr 1996 Mieteinkünfte aus der Vermietung von drei Eigentumswohnungen in Höhe von 24.416,00 DM (netto) gehabt hat, gab sie im Antrag vom 07.01.2007 nicht an. Zwar war die Frage nach unbebauten oder bebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen ohne nähere Spezifikation mit "ja" beantwortet und insoweit auf den Antrag des Ehemannes verwiesen worden, was jedoch zu diesem Zeitpunkt auch unrichtig war. Im Antrag des Ehemannes von 06.12.1996 (Blatt 299 der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte) ist unzutreffend "keine Änderung in den finanziellen Verhältnissen" eingetragen, denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits gegenüber den Vorjahren höhere Mieteinkünfte erzielt worden. Mieteinkünfte sind im Antrag des Ehemannes vom 27.12.1995 (Blatt 279 der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte), der dem Antrag von 06.12.1996 vorausgegangenen war, nicht angegeben worden. Im Antrag des Ehemannes vom 08.06.1995 waren Mieteinnahmen wahrheitswidrig verneint worden (Blatt 253 R der den Ehemann betreffenden Verwaltungsakte), obgleich nach eigenem Vorbringen des Ehemannes im Berufungsverfahren L 5 AL 5220/02 bereits 1994 für zwei Wohnungen Mieteinnahmen in Höhe von 15.600 DM und 1995 für zwei Wohnungen in Höhe von 20.600 DM erzielt worden waren. In den Folgeanträgen der Klägerin (Anträge vom 30.01., 13.08., 23.11. und 22.12.1998) ist der solchermaßen erzeugte Eindruck, dass keine Einkünfte aus Grundstücken erzielt werden bzw. dass gar kein Grundeigentum vorliegt, unterhalten worden, weil entweder - wie im Tatbestand dargestellt - bereits Grundbesitz ausdrücklich verneint oder die Frage ausdrücklich offen gelassen und darüber hinaus in keinem der Anträge die in den Antragsformularen ausdrücklich für jedes etwaige Grundstück ausgewiesene Rubriken "Miete" bzw. "Belastungen" ausgefüllt worden sind. Da ein selbst bewohntes Grundeigentum, aus dem keine Einnahmen erzielt werden, grundsätzlich zum Schonvermögen gehört, hat aus Sicht der Beklagten auch kein Anlass für Nachfragen bestanden.
Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen sind erfüllt. Die Klägerin hat nicht nur grob fahrlässig die Mieteinnahmen ihres Ehemannes nicht angegeben, sondern sogar vorsätzlich gehandelt. Davon ist der Senat aufgrund des Vorbringens der Klägerin (auch noch im Berufungsverfahren), dass die von ihnen zu entrichtenden Zinsen und die Tilgung die Einnahmen aus den Mietverhältnissen überschritten hätten, überzeugt. Es ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, dass dies das entscheidende Motiv für die Nichtangabe der Mieteinkünfte war. Auf diese Weise wollte die Klägerin (und ihr Ehemann) erreichen, dass die Beklagte die Anschaffung der Eigentumswohnungen durch Leistungen der Alhi mitfinanziert.
Für die Richtigkeit der Angaben der Klägerin in den Antragsformularen hat sie mit ihrem, eine Unterschrift ersetzenden Handzeichen, einer gezackten Wellenlinie, die Verantwortung übernommen. Dieses Handzeichen hat die Klägerin auch in anderen Schreiben an die Beklagte benutzt (vgl. u. a. Blatt 515 der Verwaltungsakte), wodurch deutlich wird, dass die Klägerin generell im Geschäftsverkehr auf diese Art und Weise unterschreibt. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, ihr bei der Antragstellung ebenfalls anwesender Ehemann habe den betreffenden Sachbearbeiter darauf hingewiesen, dass Mieteinnahmen aus Eigentumswohnungen vorliegen würden, ist dies nicht glaubhaft. Ein entsprechender Vermerk des Sachbearbeiters ist nicht aktenkundig. Die Klägerin hat die Rubriken "Miet-/Pachteinnahmen" und "Belastungen" in den Antragsformularen nicht ausgefüllt, was aber nahe gelegen hätte, wenn sie der Meinung war, Mieteinnahmen würden durch höhere Belastungen aufgezehrt. Daher ist auch ihre Einlassung nicht glaubhaft, sie habe gemeint, man müsse die Miete nicht angeben, wenn die auf dem Grundstück beruhenden monatlichen Belastungen höher seien. Die Gestaltung der Antragsvordrucke, in denen nach Miete und auch nach den Belastungen des Grundstücks gefragt wird, lässt eine solche Fehleinschätzung nicht zu. Die Antwort auf die Frage nach u.a. Einkommen ihres Ehemannes (Nr. 9) im Antrag auf Alhi vom 07.01.1997 war - wie bereits ausgeführt - unrichtig, weil die Klägerin die erheblichen Mieteinkünfte ihres Ehemannes nicht angegeben hat. Die Angabe von Einnahmen bzw. Einkommen setzt keine rechtliche Würdigung oder Zuordnung voraus; sie erschöpft sich in der Offenlegung eines tatsächlichen Vorgangs (Einkommenszufluss). Dafür, dass die Klägerin hierzu nicht in der Lage gewesen ist, gibt es schon nach ihrem eigenen Vorbringen keine Anhaltspunkte. Ob die Klägerin Analphabetin ist oder nicht, hält der Senat bei dieser Sachlage für unerheblich. Aber selbst dann, wenn anzunehmen wäre, dass sie weder lesen noch schreiben kann, ändert dies nichts. Jedenfalls handelte die Klägerin grob fahrlässig, denn für korrekte Angaben hätte sie Sorge tragen bzw. über die gemachten Angaben hätte sie sich gegebenenfalls unterrichten müssen. Mit ihrer schriftlichen Bestätigung unter die entsprechenden Anträge auf Alhi hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass ihre Angaben zutreffend sind. Dies umfasst auch die Beantwortung der Fragen unter Mithilfe anderer Personen (z.B. ihres Ehemannes). Sie muss sich deren Kenntnis der Fragen im Antrag und deren Antworten zurechnen lassen. Für eine andere Beurteilung hat der Senat keine Anhaltspunkte. Dass Einkünfte aus den vermieteten Wohnungen in dem auch selbst bewohnten Haus erzielt werden und dies Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzung der Alhi hat, ist schon bei einfacher Überlegung auch für einen Laien erkennbar. Das Sozialgericht hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Klägerin ausdrücklich festgestellt, dass ihre persönliche Einsichts- und Kritikfähigkeit als ausreichend zu bewerten ist. Dem hat die Klägerin insoweit auch nicht substantiiert widersprochen.
Der auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I beruhenden Pflicht zur Angabe der Mieteinnahmen war die Klägerin auch nicht enthoben, weil sie die Frage nach bebauten oder unbebauten Grundstücken oder Eigentumswohnungen unter Hinweis auf den Antrag ihres Ehemannes auf Alhi vom 06.12.1996 bejaht hat und deshalb die Beklagte nach ihrer Auffassung verpflichtet gewesen wäre, sie auf die teilweise widersprüchlichen Angaben hinzuweisen und ihr die Möglichkeit zur Vervollständigung ihrer Angaben zu geben. Abgesehen davon, dass die selbst bewohnte Eigentumswohnung oder das Haus nicht unbedingt mit der Erzielung von Mieteinkünften verbunden sein muss, sodass sich der Beklagte eine Nachfrage schon deshalb nicht zwingend aufdrängen musste, hat die Klägerin die Fragen im Antragsformular nach laufenden eigenen Einnahmen und laufenden Einnahmen ihres Ehemannes (mit Ausnahme des Bezuges von Alhi) klar und unmissverständlich verneint. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte unter diesen Umständen bei der Klägerin hätte nachfragen sollen, ob sie bzw. ihr Ehemann nicht doch Mieteinkünfte erzielten. Dass - worauf die Klägerin insoweit abhebt - der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten im Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin angegeben habe, dass die Angaben des Ehemannes der Klägerin in den Anträgen vom Dezember 1997 bzw. Februar 1998 bei ordentlicher Bearbeitung "eigentlich Anlass zu Nachfragen" gegeben hätten - wobei dies dem Senat nach den obigen Ausführungen nicht zwingend erscheint - , bezieht sich nicht auf den hier in Rede stehenden eigenen Antrag der Klägerin vom 07.01.1997, der Ausgangspunkt für alle weiteren Anträge mit den entsprechend unrichtigen Angaben war.
Der Erstattungsanspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 SGB X. Die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 SGB III. Die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrages durch die Beklagte, die sich aus Bl. 440 ihrer Akten ergibt, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Klägerin insoweit auch keine Einwände erhoben.
Der Bescheid vom 15.05.2001 (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2001), mit dem die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 31.01.2001 verneint hat, ist ebenfalls rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daran, dass die Klägerin nicht innerhalb der Vorfrist von höchstens 3 Jahre ( § 192 Abs. 1 SGB III aF ) vor der Antragstellung (31.01.2001) Arbeitslosengeld bezogen hat (§ 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung). Im Übrigen war der Anspruch auf Alhi gemäß § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III aF erloschen, da seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi ein Jahr vergangen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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