L 13 RA 4773/99

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RA 00586/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 4773/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung im Beitrittsgebiet zurückgelegter Beschäftigungszeiten. Der am 27. Juli 1938 geborene Kläger war in der DDR mit Unterbrechungen von Oktober 1952 bis Mai 1989 versicherungspflichtig beschäftigt. Er gehörte keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem an und ist der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten. Am 8. Juni 1989 zog er in das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Er ist seit 12. August 1991 Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "C". Auf Antrag vom 27. Juli 1989 führte die Beklagte ein Feststellungsverfahren zur Kontenklärung durch und teilte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 mit, nach § 104 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) würden die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, hiermit als für die Beteiligten bindend festgestellt. Dabei bewertete die Beklagte die in der Zeit zwischen 1. Oktober 1952 und 31. Mai 1989 anerkannten Beitragszeiten entsprechend den damals geltenden Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) nach dem Bruttojahresarbeitsentgelt der in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Wegen der Leistungsgruppeneinstufung ab April 1970 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 6. März 1990 teilte die Beklagte mit, angesichts der Änderungen durch das Rentenreformgesetz (RRG) 1992 sei es nicht zweckmäßig, noch Zeiten nach dem FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung anzuerkennen; es werde daher zunächst davon abgesehen, eine Entscheidung über den Widerspruch herbeizuführen. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 erteilte die Beklagte einen weiteren Versicherungsverlauf. Hiergegen legte der Kläger am 30. November 1990 Widerspruch ein. Am 15. März 1991 erging ein neuer Vormerkungsbescheid, mit welchem die Zeit des Direktstudiums, soweit nicht mit Beiträgen belegt (25. Juli bis 9. August 1960, 27. Februar bis 15. März 1961, 4. bis 9. September 1961), nicht mehr als Beitragszeit anerkannt wurde und bei gleichbleibender Leistungsgruppeneinstufung die Beitragszeiten ab März 1955 Wirtschaftsbereichen zugeordnet waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1991 wies die Beklagte den sich weiter gegen die Leistungsgruppeneinstufung ab April 1970 richtenden Widerspruch zurück. Nach Klageerhebung zum Sozialgericht Stuttgart und Verweisung durch Beschluss vom 21. Oktober 1991 an das Sozialgericht Konstanz (SG) bewertete die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 1992 die im Beitrittsgebiet zurückgelegten

- 3 - Beitragszeiten nach § 259a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der Fassung des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - (RÜG) - vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606). Darin waren die Zeiten September 1976 bis Juni 1980 und November 1985 bis Mai 1989 in Leistungsgruppe 2 eingestuft. Der Kläger nahm darauf die Klage zurück. Darin waren die Zeiten September 1976 bis Juni 1980 und November 1985 bis Mai 1989 in Leistungsgruppe 2 eingestuft. Der Kläger nahm darauf die Klage zurück. Mit Bescheid vom 26. Juni 1992 lehnte es die Beklagte ab, die Zeit vom 23. November 1962 bis 2. Dezember 1962 als Anrechnungszeit vorzumerken; der beigefügte Versicherungsverlauf stimmte im wesentlichen mit demjenigen vom 20. März 1992 überein. Mit Schreiben vom 21. Mai 1994 beantragte der Kläger eine am 16. September 1994 erteilte Rentenauskunft unter Zugrundelegung eines Rentenbeginns nach dem 1. Januar 1996. Ebenfalls unter dem Datum vom 16. September 1994 erließ die Beklagte einen Bescheid, in welchem sie - unter Aufhebung früherer Bescheide - die Zeit vom 8. September 1959 bis 3. August 1962 als Ausbildungs-Anrechnungszeit vormerkte; mit weiterem Bescheid vom 16. September 1994 stellte sie im Versicherungsverlauf als Anlage zum Bescheid die darin enthaltenen länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten, also die Zeiten bis 31. Dezember 1987 verbindlich fest. Darin waren jetzt den Beitragszeiten vom 1. Oktober 1952 bis 5. September 1959, vom 25. Juli bis 9. August 1960, vom 27. Februar bis 15. März 1961, vom 4. bis 9. September 1961, vom 10. September 1962 bis 2. November 1963, vom 4. November 1963 bis 31. August 1968 und vom 2. September 1968 bis 30. Mai 1989 die Arbeitsverdienste aus dem Arbeitsbuch und aus den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung zugewiesen, die sodann unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen mit den sich aus Anl. 10 zum SGB VI ergebenden Werten vervielfältigt worden sind (vgl. § 256a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI). Den gegen letzteren Bescheid vom 16. September 1994 aufrecht gehaltenen Widerspruch begründete der Kläger damit, die Entgeltpunkte müssten auf der Grundlage des FRG ermittelt werden. Hilfsweise müssten zumindest für die Zeit nach dem Besuch der Ingenieurschule bis Februar 1971 die tatsächlich bezogenen Entgelte anstelle derjenigen in den Sozialversicherungsausweisen berücksichtigt werden. Auch sei § 254d SGB VI nicht richtig angewendet worden. Durch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung würden das Eigentumsgrundrecht, der Gleichheitssatz sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip verletzt. Mit Schreiben vom 9. Januar 1995 teilte die Beklagte mit, die Bewertung der Beitragszeiten beruhe auf § 256a SGB VI. Die - 4 -

Sonderregelung des § 259a SGB VI gelte nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937. Die Bestimmung des § 254d SGB VI sei beachtet worden. Die ermittelten Entgeltpunkte seien bei der Berechnung der Rentenanwartschaft mit dem aktuellen Rentenwert (West) vervielfältigt worden. Hinsichtlich der über der Beitragsbemessungsgrenze Ost erzielten Arbeitsverdienste wurden weitere Nachweise anheim gestellt. Nach Vorlage von Unterlagen über den in den Zeiträumen 4. November 1963 bis 31. Mai 1989 bezogenen Bruttoverdienst und der Mitteilung, das Gehalt in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis 2. November 1963 habe monatlich 700,- M brutto betragen, anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1995 zusätzliche Arbeitsverdienste für die Zeiten vom 1. Januar bis 2. November 1963, vom 4. November 1963 bis 31. August 1968 und vom 2. September 1968 bis 28. Februar 1971. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. September 1994 wurde, soweit nicht durch den Bescheid vom 16. August 1995 abgeholfen, mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1996 zurückgewiesen. Die dagegen am 1. April 1996 beim SG erhobene Klage (Az.: S 7 An 585/96) wurde mit Urteil vom 18. März 1997 abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 13 An 2181/97) hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 1997 nach Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 1997 (4 RA 25/96) die Bescheide vom 16. September 1994 und 16. August 1995 (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1996) auf. Der Kläger nahm daraufhin die Berufung zurück. Mit Bescheid vom 21. November 1997 stellte die Beklagte gem. § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1990 als für die Beteiligten bindend fest; gleichzeitig hob sie den Bescheid vom 16. September 1994 auf, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. Die Bewertung der in der früheren DDR zurückgelegten Versicherungszeiten erfolgte dabei wie in den Bescheiden vom 16. September 1994 und 16. August 1995. Der Kläger legte hiergegen am 22. Dezember 1997 Widerspruch ein. Mit Ergänzungsbescheid vom 21. Dezember 1998 hob die Beklagte früher ergangene Bescheide über die Feststellung von Zeiten, die bisher unter Anwendung des FRG bzw. der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) anerkannt worden seien, auf, soweit sie dem Bescheid vom 27. November 1997 entgegenstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Deswegen hat der Kläger am 6. April 1999 Klage zum SG erhoben. Nach dem Versicherungsverlauf vom 26. Juni 1992 habe sich für 37 Berufsjahre in der ehemaligen DDR eine Rentenanwartschaft von 2.153,78 DM ergeben. Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen sei der Versicherungsverlauf vom 21. November 1997 erstellt worden. Hierbei würden die Berufsjahre in der ehemaligen DDR nicht mehr nach dem FRG bewertet. Bewertungsgrundlage seien jetzt vielmehr die in der ehemaligen DDR gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung. Dabei ergebe sich lediglich eine Rentenanwartschaft in Höhe von 1.591,51 DM. Eine Minderung der Rentenanwartschaft in einem solchen Ausmaß stelle einen Eingriff in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Seine Rentenanwartschaft müsse sich nach den Feststellungen im Bescheid vom 26. Juni 1992 richten. Für bestimmte Jahrgänge von Übersiedlern aus der ehemaligen DDR und für weitere Personengruppen sei weiterhin das FRG anzuwenden. Hierin liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Im übrigen reiche die vom Gesetzgeber für die Geburtsjahrgänge bis Dezember 1936 vorgesehene Übergangsregelung nicht aus, gravierende Nachteile insbesondere bei älteren Versicherten auszuschließen. Der Nachteil sei in Zusammenhang mit einer Unterversicherung in der ehemaligen DDR zu sehen. Im März 1971 sei die freiwillige Zusatzrentenversicherung eingeführt worden; Löhne über 600,- M hätten anfangs bis 1.200,- M, später vollversichert werden können. Von dieser freiwilligen Zusatzrentenversicherung habe er keinen Gebrauch gemacht, da es ihm schon zum damaligen Zeitpunkt ratsam erschienen sei, die zu erwartende DDR- Rente durch private Vorsorge aufzubessern. Zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise 1984 habe er angesichts der Rechtslage in der Bundesrepublik keine Veranlassung gesehen, die freiwillige Zusatzrentenversicherung noch abzuschließen. Das FRG habe die Rentenhöhe nach der ausgeübten Tätigkeit, unabhängig von den in der DDR gezahlten Versicherungsbeiträgen bestimmt. Wäre die Rechtslage anders gewesen, hätte er fünf Jahre lang für Schadensminderung durch Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung sorgen können. Mit Urteil vom 13. Oktober 1999 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das an den Kläger am 5. November 1999 mit Übergabe-Einschreiben zur Post aufgegebene Urteil Bezug genommen. Deswegen hat der Kläger am 1. Dezember 1999 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Das SG sei nicht auf das Ausmaß der Verminderung der Rentenanwartschaft durch das neue Recht eingegangen. Seine Rentenanwartschaft werde um mindestens 562,- DM monatlich reduziert.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Oktober 1999 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 21. November 1997 und 21. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 1999 aufzuheben, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 7 RA 586/99), die Berufungsakte des Senats (L 13 RA 4773/99) sowie die beigezogenen Akten des SG (S 7 An 585/96) und des LSG (L 13 An 2181/97) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die streitbefangenen Pflichtbeitragszeiten in den angefochtenen Bescheiden nach der Bestimmung des § 256a SGB VI berücksichtigt und den Bescheid vom 20. März 1992, dem noch die Leistungsgruppen des FRG zugrunde lagen, aufgehoben. Der gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI außerhalb eines Leistungsverfahrens ergangene Bescheid vom 20. März 1992 steht der Neufeststellung der Daten des Versiche¬rungsverlaufes nicht entgegen. Soweit die Feststellungen in diesem Bescheid Bindungswirkung erlangen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9), jedoch nicht mehr mit den nunmehr gültigen Rechtsvorschrift übereinstimmen, steht diese Bindungswirkung der Neufeststellung nicht entgegen. Dies folgt aus Artikel 38 RÜG in der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Fassung durch Artikel 14 des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1038). Hiernach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der VuVO und des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Fremdrentenrechts übereinstimmen (Satz 1). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist (Satz 2, erster Halbsatz); der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben (Art. 38 Satz 2 zweiter Halbsatz RÜG). Eine ähnliche Regelung enthält seit 1. Januar 1998 § 149 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI, wonach bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Vorschriften der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 149 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SGB VI). Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass alle außerhalb einer Rentenbewilligung getroffenen Bescheide über die Anrechnung von Fremdrentenzeiten zu überprüfen sind und der die Versicherungszeiten betreffende Feststellungsbescheid (spätestens) im Rentenbescheid zurückgenommen werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Vormerkungsverfahrens, das auf eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen abzielt, welche (nach der derzeitigen Rechtslage) möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können, erlauben die Vorschriften unabhängig von dem Zeitpunkt der Rentengewährung die möglichst frühzeitige Aufhebung der durch Rechtsänderungen rechtswidrig gewordenen Feststellungsbescheide durch den Versicherungsträger. Vertrauensschutzgesichtspunkte finden keine Beachtung. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedenfalls im Bescheid vom 21. Dezember 1998 den früheren Feststellungsbescheid vom 20. März 1992 mit hinreichender Bestimmtheit aufgehoben; dies hat auch der Kläger so erkannt. Diese Aufhebung war rechtmäßig, so dass jedenfalls damit der Weg für eine neue ebenfalls rechtmäßige Vormerkung eröffnet war. Denn nach Erlass des Bescheids vom 20. März 1992 haben sich die diesem zugrundeliegenden Vorschriften geändert, die Feststellungen stimmen nicht mehr mit den nunmehr geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG überein. Das FRG hat seit 1990 mehrmals zum Teil grundlegende Wandlungen erfahren. Hintergrund der zunächst durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - RRG 1992 - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 beschlossenen Änderungen war der in den Vorjahren erheblich angestiegene Zustrom von Aus- und Übersiedlern aus dem damaligen Ostblock, welcher eine Revision der schon seit längerem für reformbedürftig erachteten Regelungen des FRG dringend angezeigt scheinen ließ (vgl. dazu im einzelnen Soßala, DAngVers 1990, 121; Neff, Mitteilungen der LVA Württemberg 1990, 113). Aufgrund der genannten Gesetzesänderung gilt das FRG in der Fassung bis 30. Juni 1990 nur noch (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - i.d.F. des RRG 1992), wenn ein Anspruch auf Zahlung einer Rente bereits vor dem 1. Juli 1990 bestand, während in allen übrigen Übergangsfällen durch das RRG 1992 bereits Modifikationen vorgesehen waren (vgl. Art. 6 § 4 Abs. 3 und 4 FANG in der genannten Fassung). Im Gefolge der einschneidenden Veränderungen der politischen Verhältnisse in der damaligen DDR nach der Öffnung der Mauer in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1989 bestand erneut Handlungsbedarf, weil für eine nach den bisherigen Grundsätzen fortgeführte Integration der Flüchtlinge aus der DDR in die sozialen Strukturen der (alten) Bundesrepublik wegen der sich anbahnenden Wiedervereinigung keine Notwendigkeit mehr gesehen wurde (vgl. dazu BSGE 78, 168, 171 = SozR 3-8110 Kap. VIII H I Nr. 17 Nr. 1). Dies führte zum Abschluss des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (Staatsvertrag [BGBl. II S. 537]) als erstem Schritt im Zuge des Zusammenwachsens beider deutscher Staaten. Seitdem erhielten Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegten, von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten (vgl. Kap. IV Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages), während es für Rentenbewerber, welche das Gebiet der DDR vor dem 19. Mai 1990 verlassen hatten, bei der Regelung verblieb, dass im Gebiet der DDR zurückgelegte Versicherungszeiten in Anwendung des FRG anzurechnen waren (vgl. Art. 23 § 1 Abs. 2 Satz. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990 - Staatsvertragsgesetz - [BGBl. II S. 518]; dazu BSG, SozR 3-8555 § 74 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - [unveröffentlicht]; ferner Polster, DRV 1990, 508).

Die bereits in Art. 20 Abs. 1 des Staatsvertrages angestrebte Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts (vgl. dazu auch BT-Drucksache 12/405 S. 108) wurde sodann im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) konsequent fortgeführt. Danach galt Art. 23 § 1 Abs. 2 des Staatsvertragsgesetzes nur noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 (vgl. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), wobei eine Erstreckung des FRG und des FANG auf das Beitrittsgebiet ausdrücklich ausgeschlossen worden war (Art. 8 des Einigungsvertrages i.V.m. Anlage I Kap. VIII Sachgebiet H Abschn. I Nrn. 17 und 19). Die in Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags vorgesehene Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet ist sodann durch das RÜG umgesetzt worden. Danach sind alle im wiedervereinigten Deutschland zurückgelegten Zeiten einheitlich nach den Vorschriften des SGB VI zu berücksichtigen (vgl dazu im einzelnen Kraus, SozVers 1992, 8 ff. und 38 ff.); Zeiten nach dem 8. Mai 1945, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, sind nunmehr allgemein den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt (vgl. § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI i.d.F. des RÜG). Zur Ermittlung der Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten in der früheren DDR ist grundsätzlich auf die im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsentgelte abzustellen, wobei diese Beitragsbemessungsgrundlagen nach Maßgabe des die Bestimmung des § 70 Abs. 1 SGB VI ergänzenden § 256a SGB VI (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 4) "hochgewertet" werden. Eine wegen des Vertrauensschutzes (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 13 RJ 43/96 - Umdruck S. 6 [unveröffentlicht]; ferner BT-Drucksache 12/405 S. 109 und 128) eingeführte Übergangsregelung enthält § 259a SGB VI; die im RÜG noch vorgesehene Beschränkung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 1996 beginnende Renten ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch das Rü-ErgG wieder beseitigt worden (vgl. dazu BT-Drucks. 12/4810 S. 24 f.; ferner Neidert in Gemeinschaftskommentar zum SGB - Gesetzliche Rentenversicherung - § 259a SGB VI Rdnrn. 3, 7 f.). Nach § 259a Abs. 1 Satz 1 SGB VI (i.d.F. des Rü-ErgG) werden für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256a bis 256c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt; hierbei ist die Anlage 1 des FRG in der Fassung vom 1. Januar 1964 heranzuziehen (vgl. Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des SGB VI vom 15. Dezember 1995 [BGBl. I S. 1824]).

Der Vormerkungsbescheid vom 21. November 1997 entspricht nach wirksamer Aufhebung des entgegenstehenden Vormerkungsbescheids den Vorschriften des SGB VI. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 schreibt § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Ermittlung der Entgeltpunkte in der Weise vor, dass der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlagen) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. § 256a Abs. 2 SGB VI regelt im einzelnen, dass als Verdienst der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind, zählen. Nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht bezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur freiwilligen Zusatzversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind (§ 256a Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Nach dieser Bestimmung hat die Beklagte zu Recht die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten bis 28. Februar 1971 mit den nachgewiesenen Bruttoverdiensten und ab 1. März 1971 mit dem Sozialversicherungsentgelt bewertet. Bis 28. Februar 1971 war in der DDR eine Versicherung nur bis zu der für die Pflichtversicherung geltenden Grenze von 600,- M möglich. Zum 1. März 1971 wurde die freiwillige Zusatzrentenversicherung eingeführt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht beigetreten sind, obwohl sie dazu berechtigt gewesen wären, sieht § 256a Abs. 3 Satz 1, 2 SGB VI eine Berücksichtigung der Entgelte nur bis zur Höhe der sozialversicherungspflichtigen Beiträge vor. Die entsprechende Bewertung - angesichts dessen, dass der Kläger die auf der Grundlage von Leistungsgruppen nach dem FRG ermittelten Entgelte weiterhin vorgemerkt haben will, betrifft der Streit auch nicht lediglich die Anrechnung und Bewertung der Versicherungsdaten (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) - hat die Beklagte im Bescheid vom 21. November 1997 vorgenommen. Auch der Kläger macht hinsichtlich der übernommenen Entgelte keine Fehlerhaftigkeit des Vormerkungsbescheides geltend.

Seine verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat indessen nicht. Dabei kann hier offenbleiben, ob die vom Kläger nach der Einreise in das alte Bundesgebiet am 8. Juni 1989 auf der Grundlage des FRG begründeten Rentenanwartschaften überhaupt der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen. Denn Voraussetzung für einen Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem dem Versicherten zu seiner Existenz dient (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 69, 272, 300 ff.). Derartige Eigenleistungen hat der Kläger mit Bezug auf seine in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitragszeiten zu einem Sozialversicherungsträger in den alten Bundesländern nie erbracht. Deshalb liegt es nahe, unter den Eigentumsschutz des GG fallende Rechte aus derartigen Zeiten frühestens mit dem Einigungsvertrag anzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 91, 294, 308; BSGE 76, 136, 141 = SozR 3-8210 Kap. VIII EI III Nr. 9 Nr. 1). Auch nach Auffassung des BVerfG (vgl. BVerfGE 100, 1, 33) haben bis zum Beitritt die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genossen, was für die diesen Ansprüchen und Anwartschaften zugrundeliegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente erst recht gilt (vgl. BSG Urteil vom 29. Juni-2000 - B 4 RA 42/99 R - nicht zur Veröffentlichung bestimmt); zu vermögenswerten Rechtspo¬sitionen i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG wurden diese Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages, also mit der Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und die mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen. Soweit das FRG, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 in seiner bis 30. Juni 1990 geltenden Fassung uneingeschränkt ohnehin nur für erstmaligen Rentenbezug vor dem 1. Juli 1990 galt, auf der Grundlage des Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrags für Flüchtlinge aus der DDR nur noch für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 Wirkungen zeitigen sollte, handelte es sich aber jedenfalls um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 53, 257, 293), weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist (vgl. BVerfGE 58, 81, 110; 70, 101, 111 ), sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (vgl. dazu BVerfGE 58, 81, 111). Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind; sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie nicht den Betroffenen übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 76, 220, 238). Die zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Neuregelungen genügten diesen Anforderungen. Denn die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, weil mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 100, 1, 40; BSG Urteil vom 29. Juni 2000 - a.a.O.). Abgesehen davon stand dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier mit der Herstellung der deutschen Einheit verbunden waren, ohnehin ein weiterer Gestaltungsspielraum zu, welcher nicht an Art. 14 GG, sondern an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. BVerfGE 41, 126, 150ff., 176f.) und den Gesichtspunkten des Bestands- und Vertrauensschutzes zudem durch das für bis zum 31. Dezember 1991 entstandene Rentenansprüche weiterhin anwendbare FRG (ggf. modifiziert durch das FANG) und für Übergangsfälle durch § 259a SGB VI Rechnung getragen worden ist. Im übrigen ist vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 GG bei der Bewertung der Beitragszeiten des Klägers in der DDR zu berücksichtigen, dass die Arbeitsverdienste des Klägers in der DDR eine zweifache Anhebung erfahren haben. Zum einen wird nicht etwa auf den der Beitragszahlung zugrundeliegenden - individuellen - Arbeitsverdienst in Mark der DDR abgestellt und dieser in eine dem Wert der DM entsprechende niedrigere Relation gebracht, sondern die in Mark der DDR erzielten und dort versicherten Einkommen im Verhältnis 1: 1 in DM aufgewertet. In einem weiteren Schritt werden die dadurch bereits angehobenen Arbeitsverdienste wegen des in der DDR niedrigeren Lohnniveaus durch Vervielfältigung mit den in Anlage 10 zum SGB VI genannten Werten sodann auf bundesdeutsches Lohnniveau angehoben (vgl. hierzu z.B. BSG vom 9. November 1999 - B 4 RA 2/99 R - und vom 29. Juni 2000 a.a.O.). Der Kläger hat derzeit damit einen höheren, zudem dynamisierbaren Rentenwert erhalten, als er ihn gegen die DDR-Versicherung in Mark der DDR höchstens hätte beanspruchen können. Der Senat vermag beim Personenkreis des Klägers auch keinen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden - auch im Rahmen des Art. 14 GG zu berücksichtigenden (vgl. BVerfGE 70, 101, 114; 76, 220, 244 f.) - Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Rechtsvorschriften (Art. 20 Abs. 3 GG) zu erkennen. Regelungen, die - wie hier - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken (sogenannte unrechte Rückwirkung), sind nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zulässig. Einschränkungen ergeben sich lediglich, soweit das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und den er deshalb bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte, wobei die zusätzlich vorzunehmende Abwägung ergeben muss, dass das Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage höher zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 68, 287, 307; 72, 175, 196). Dabei geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz - insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht - nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 24, 220, 230; 67, 1, 15); allerdings ist der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten, bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen auch mit Blick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schonende Übergangsregelungen vorzusehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 67, 1, 15; 76, 256, 359 f.). Dem ist der Gesetzgeber hier durch die für "Altfälle" fortbestehenden Regelungen des FRG und des FANG und durch die Einführung des § 259a SGB VI für rentennahe Jahrgänge, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten oder noch älter waren, in ausreichendem Maße nachgekommen. Dass hierbei der Jahrgang des Klägers nicht in die Übergangsregelungen mit einbezogen worden ist, lag im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens, zumal der Kläger im Hinblick auf die durch den Fall der Mauer und die Herstellung der Einheit Deutschlands bewirkten tiefgreifenden politischen Veränderungen nicht mit einer unbeschränkten Fortgeltung fremd- rentenrechtlicher Grundsätze rechnen konnte. Ferner liegt zur Überzeugung des Senats ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Das Gleichheitsgebot ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 1, 36; 94, 241, 260). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauscha¬lierende Regelungen verwenden, wenn die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 87, 234, 255). Die mit einer Stichtagsregelung verbundenen Härten sind hinzunehmen, wenn die Einführung eines Stichtags notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 58, 81, 126). Hier kommen als Vergleichsgruppen nur die Personen in Betracht, die entweder unmittelbar durch das FRG in der Fassung bis 30. Juni 1990 (sei es als Flüchtling aus der DDR oder den übrigen Herkunftsgebieten) oder über § 259a SGB VI begünstigt sind; denn alle übrigen nach dem FRG Berechtigten mussten, sofern ihnen nicht die Übergangsregelung in Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG (vgl. dazu BSG SozR 3-5050 § 19 Nr. 1) zugute kommt, zum Teil erhebliche Abstriche in den Rentenleistungen hinnehmen, während bei den im Beitrittsgebiet am 18. Mai 1990 wohnhaft gebliebenen Versicherten, sofern nicht die Regelungen des Art. 2 RÜG eingreifen, zur Ermittlung der Entgeltpunkte ohnehin die §§ 256a, 256b SGB VI heranzuziehen sind. Soweit es den Personenkreis anbelangt, der noch unmittelbar in den Genuss der Vergünstigungen des FRG in der Fassung bis 30. Juni 1990 gekommen ist, waren hierfür wiederum Gründe des Bestandsschutzes maßgebend, weil diese Personen schon vor dem genannten Stichtag rentenbezugsberechtigt waren. Wenn der Gesetzgeber den "Bestandsrentnern" den Vorzug vor allen übrigen Personengruppen gegeben hat, ist dies von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 58, 81, 127; ähnlich BVerfGE 87, 1, 45), zumal die durch den jahrelangen starken Zustrom von Aus- und Umsiedlern belasteten Kassen der Rentenversicherungsträger ein rasches Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich machten. Auch mit Bezug auf die durch Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG oder durch § 259a SGB VI begünstigten Personen bestehen sachliche Gründe für die vom Kläger geltend gemachte Ungleichbehandlung. Denn die erste Personengruppe hatte bereits vor dem 1. Januar 1992 Rentenansprüche erworben, während die in § 259a SGB VI bezeichneten rentennahen Jahrgänge von den mit dem SGB VI eingeführten Rechtsänderungen ungleich stärker betroffen gewesen wären als der Kläger, welcher durch entsprechende Vermögensdispositionen, die auch den Abschluss einer privaten Lebensversicherung einschließen, noch Vorsorge für den Leistungsfall treffen kann. Unter diesen Umständen kam auch eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved