Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1915/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5981/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger wegen Berücksichtigung weiterer Schul- und Ausbildungszeiten und deren höherer Bewertung eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der 1943 geborene Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten seit April 1980 freiwillig versichert. Er hatte nach Ablegung der Mittleren Reife im März 1960 von April 1960 bis Oktober 1963 (42 Monate) eine Mechanikerlehre absolviert und nach anschließender Berufstätigkeit als technischer Zeichner vom 1.10.1964 bis 1.8.1967 (35 Monate) die staatliche Ingenieurschule in Konstanz besucht, die er mit der Ingenieurprüfung im Fach Maschinenbau abschloss. Daran schloss sich eine Ingenieurstätigkeit in der Schweiz an. Vom 1.6.1968 bis September 1968 (4 Monate) bereitete sich der Kläger auf die Prüfung zum Erwerb der vollen Hochschulreife vor, die er am 20.9.1968 bestand. Vom 1.10.1968 bis zum 9.11.1974 (74 Monate) studierte der Kläger an der Universität Tübingen Jura.
Mit Bescheid vom 30.5.1989 teilte die Beklagten dem Kläger mit, welche Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vorgemerkt seien. Darin enthalten waren 13 Monate Schulausbildung vom 13.3.1959 bis 25.3.1960 und 74 Monate Hochschulausbildung vom 1.10.1968 bis 9.11.1974. Gleichzeitig führte sie aus, diese Zeiten seien als Ausfallzeiten nur anrechenbar, wenn im Leistungsfall zusätzliche Voraussetzungen erfüllt seien (§ 36 Abs. 3 AVG, Art. 2 §§ 13a i. V. m. 9a Abs. 1 AnVNG). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Mit Feststellungsbescheid gemäß § 104 Abs. 3 AVG vom 18.1.1990 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsverlauf, in dem wiederum die 13 Monate Schulausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und die Hochschulausbildung aufgeführt werden. Letztere wurde für die Zeit vom 1.10.1968 bis 30.9.1973 mit 60 Monaten anerkannt, während die Folgezeit vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 ohne Ausweisung der Monate als "begrenzte Hochschulausbildung" bezeichnet wurde. Weiter führte die Beklagte aus, die Halbbelegung sei nicht erfüllt. Damit könnten die im Versicherungsverlauf wiedergegebenen Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 2.8.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund seines Antrages vom. 21.6.2005 ab 1.4.2006 Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 524,14 EUR (unter Einbeziehung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag). Die Rente sei eine vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Ferner führte die Beklagte aus, für die Zeit vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 könne wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkte Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 30.5.1989 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit gem. § 149 Abs. 5 SGB VI ab Rentenbeginn aufgehoben. Die Zeit vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit der Ausbildung die ab 1.1.2001 berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreite. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben. Im Versicherungsverlauf wies die Beklagte einen Monat Schulausbildung (13.03. bis 25.3.1960), 35 Monate Fachschulausbildung (1.10.1964 bis 1.8.1967), 60 Monate Hochschulausbildung (1.10.1968 bis 30.9.1973) aus. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stellte die Beklagte einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 553 Monaten (vom 13.3.1960 - Vollendung des 17. Lebensjahres - bis 31.3.2006 - Kalendermonat vor Rentenbeginn - ) und nicht belegungsfähige beitragsfreie 96 Monate fest, sodass als belegungsfähig 457 Monate verblieben. Die von der Beklagten errechneten 21,1237 Entgeltpunkten (EP) für die Grundbewertung ergaben, geteilt durch 457 Monate einen Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0462 Punkten. Diesen rechnete sie im Rahmen der "Bewertung beitragsfreier Zeiten" für die 35 Monate Fachschulausbildung zu 75% (0,0347 x 35 = 1,2145 EP) und für den Monat Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (März 1960) mit 51,56 % ( 0,0238 Punkte) an, sodass für die beitragsfreien 36 Monate Fachschul- und Schulausbildung 1,2383 EP berücksichtigt wurden. Die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, die über 3 Jahre hinausgingen, erhielten keine EP. Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen (April 1960 bis März 1963) erhielten als beitragsgeminderte Zeiten zusätzliche 0,1562 EP. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wurde der Zugangsfaktor von 1,0 auf 0,928 gemindert.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13.8.2006 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung einer höheren Rente begehrte. Er beanstandete, dass die Zeiten vom 13.3.1959 bis 12.3.1960, 1.10.1973 bis 9.11.1974 und 10.11.1974 bis 27.2.1975 nicht berücksichtigt, die 60 Monate Hochschulstudium nicht bewertet worden seien und dass der Gesamtleistungswert für die beitragsfreien Zeiten der 35 Monate Fachschulausbildung lediglich mit einem Faktor von 75% und des einen Monats Schulausbildung (März 1960) einem Faktor von 51,56% und für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten (36 Monate berufliche Ausbildung) ebenfalls mit einem Faktor von 51,56% in Ansatz gebracht worden sei. Ferner beanstandete er, dass bei der Ermittlung der EP vom 26.9.1964 bis 27.2.1975 eine Lücke bestehe (Anl. 3 S. 1 des Bescheides). Laut diverser Rechtsgutachten von Sozialverbänden verstoße der Wegfall früher zugesagter Ausfallzeiten gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) sowie das Sozialstaatsprinzip und den Vertrauensgrundsatz.
Mit Bescheid vom 16.10.2008 nahm die Beklagte wegen der Berücksichtigung von einzubehaltenden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflichtbeiträgen eine Neuberechnung vor (monatliche Rente 490,31 EUR brutto, 442,51 EUR netto) und mit Bescheid vom 8.11.2006 eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wegen schweizerischer Versicherungszeiten des Klägers (monatliche Rente 501,47 EUR brutto, 452,58 EUR netto). Mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.5.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Neuberechnung seiner Rente unter Zugrundelegung eines ungeminderten Zugangsfaktors sowie unter Berücksichtigung aller Schul- und Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG von 1968 sowie hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage begehrte, ob durch die rückwirkende Änderung der Rentengesetzgebung und damit den vollständigen Wegfall erworbener Anwartschaften rechtstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde und damit Verstöße unter anderem auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) vorlägen.
Mit Urteil vom 26.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide entsprächen der geltenden Gesetzeslage und verletzten den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Der Rentenanspruch des Klägers richte sich nicht nach dem AVG, sondern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er erst nach der zum 1.1.1992 wirksam gewordenen Aufhebung des AVG entstanden sei. Die maßgeblichen Regelungen des SGB VI habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden korrekt umgesetzt. Da das SG die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teile, habe auch kein Anlass bestanden, den Rechtsstreit gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 30.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt. Er hat bemängelt, dass die Beklagte in den Rentenbescheiden vom 2.8.2006 und vom 8.11.2006 in Bezug auf die Zeiten vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 und vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 lediglich den Bescheid vom 30.5.1989 nicht jedoch frühere Bescheide und auch nicht den Bescheid vom 18.1.1990 aufgehoben habe. Daher seien diese Zeiten weiterhin verbindlich festgestellt und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Auch habe die Hochschulausbildung nicht nur 60 Monate, sondern 77 Monate gedauert (1.10.1968 bis 27.2.1975). Damit ergebe sich folgende Berechnung nicht belegungsfähiger Zeiten: Gesamtzeitraum: 13.3.1960 bis 31.12.2006 (gemeint wohl: 31.3.2006) 553 Monate. Hiervon abzuziehen seien folgende nicht belegungsfähige Zeiten: Schulausbildung vor dem 17. Lebensjahr 12 Monate Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr 1 Monat Berufsausbildung Lehre 42 Monate Fachschulausbildung 35 Monate Schulausbildung/Vorbereitung auf Hochschulreife 4 Monate Jurastudium 77 Monate Insgesamt 171 Monate. Damit verblieben 383 Monate belegungsfähige Zeiten, während die Beklagte von 457 ausgehe. Ferner beanstande er - wie schon in der Widerspruchsschrift - die Aufhebung der Anrechnungszeit vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 und vom 1.10.1973 bis 9.11.1974, die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 11.11.1974 bis 31.3.1975, die unvollständige Berücksichtigung des Hochschulstudiums und dessen vollständige Nichtbewertung, den Ansatz eines Faktors von 75% für 35 Monate bzw. 51,56% für einen Monat berücksichtigungsfähige Berufsausbildungszeit und die Bewertung beitragsgeminderter Zeiten von 36 Monaten mit einem Faktor von nur 51,56 %. Das Urteil könne keinen Bestand haben, da es die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das seit dem 1.1.2005 geltende Recht mit den die Versicherten rückwirkend und gegen den Vertrauensgrundsatz belastenden Vorschriften, insbesondere die Eigentumsverletzung gem. Art. 14 Abs. 1 GG nicht substantiiert und den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gar nicht geprüft habe.
Der Kläger hat nach Hinweisen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.3.2009 seine Einwände gegen die Anwendung des seit dem 1.1.2005 geltenden Rechts und des geminderten Zugangsfaktors nicht aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2006, geändert durch die Bescheide vom 16. Oktober und 8. November 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter Berücksichtigung von 171 Monaten nicht belegungsfähiger Schul- und Ausbildungszeiten neu zu berechnen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die im Schriftsatz vom 17. Februar 2008 genannten Fragen vorzulegen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das sorgsam begründete Urteil des SG, dem aus Sicht eines gesetzesausführenden Organs nichts hinzuzufügen sei.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen Berücksichtigung weiterer Schul- und Ausbildungszeiten und deren höherer Bewertung hat.
Auf den Rentenanspruch des Klägers (Altersrente für langjährig Versicherten ab 1.4.2006) finden die Vorschriften des zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden SGB VI Anwendung (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2008, § 300 SGB VI Rdnr 2).
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden und hier anwendbaren Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21.3.2001 - BGBl. I S 403 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.7.2008 - L 8 R 599/08 - in Juris) an, wonach die Höchstdauerklausel von acht Jahren nach der hier maßgeblichen Fassung des AVmEG zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört. Dies hat zur Folge, dass diejenigen Zeiten schulischer oder akademischer Ausbildung, die über die Gesamtdauer von acht Jahren hinausgehen, nicht den Tatbestand einer - beitragsfreien - Anrechnungszeit erfüllen.
Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Bescheides vom 2.8.2006 an schulischer Ausbildung einen Monat nach Vollendung des 17. Lebensjahres (März 1960), 35 Monate Fachschulausbildung (1.10.1964 bis 1.8.1967) und 60 Monate Hochschulausbildung (1.10.1968 bis 30.9.1973), insgesamt 96 Monate bzw. 8 Jahre berücksichtigt.
Weitergehende Rechte kann der Kläger aus früheren Bescheiden nicht herleiten. Die Beklagte hat im Bescheid vom 2.8.2006 ausdrücklich die vorgemerkten Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres (13.3.1959 bis 12.3.1960) und die über die Höchstdauer von 60 Monaten hinausgehende Zeit der Hochschulausbildung (1.10.1973 bis 9.11.1974) unter Nennung des Bescheides vom 30.5.1989 aufgehoben. Dass der spätere Bescheid vom 18.1.1990 nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ändert nichts daran, dass für den Kläger klar erkennbar war, dass die Vormerkung dieser Zeiten durch den Rentenbescheid ausdrücklich mit Wirkung ab Rentenbeginn aufgehoben wurden ( § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Im übrigen konnte sich die Berücksichtigung der Schulzeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres für den Kläger nachteilig auswirken, da nach § 122 Abs. 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen sind. Für die Schulzeiten ist beim Kläger lediglich ein Wert von 51,56% in Ansatz zu bringen, während Fachschulzeiten mit 75% berücksichtigt werden.
Mit der Höchstdauerklausel des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das AVmEG wurde gleichzeitig für die Bewertung mit EP für die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit § 74 Satz 3 SGB VI i.d.F. des AVmEG eine Begrenzung auf drei Jahre eingeführt. Zum 1.1.2005 wurde durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 - BGBl I 1791- die Bewertung von maximal drei Jahren nach Maßgabe der § 74 Satz 1 SGB VI auf Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme begrenzt (§ 74 Satz 3 SGB VI). Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht mehr bewertet werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmte die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung eine monatsweise Absenkung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung. Danach trat an die Stelle des bisher geltenden Wertes von 75% des individuellen Durchschnittswerts bei dem im Falle des Klägers maßgeblichen Rentenbeginn im April 2006 der Wert von 51,56 % (§ 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI). Seit Januar 2009 ist die Bewertung von Schul- oder Hochschulausbildung völlig abgeschafft. Damit hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs grundsätzlich nur noch als (seit dem 1.1.2009) unbewertete Anrechnungszeiten für die Dauer von 8 Jahren zu berücksichtigen (BT-Drucksache 15/2149 S. 24).
Die Beklagte hat bei der Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung des Klägers diese Rechtvorschriften ebenfalls fehlerfrei angewendet. Sie hat die 35 Monate Fachschulausbildung mit 75% und den einen Monat schulische Ausbildung zutreffend mit 51,56 % berücksichtigt.
Schließlich hat die Beklagte den Wert für die Gesamtleistungbewertung als Grundlage der für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten festzustellenden EP zutreffend ermittelt. Gemäß § 72 Abs. 1 SGB VI werden bei der Grundbewertung für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrundegelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters. Nicht belegungsfähig sind gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 beitragsfreie Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind.
Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum zutreffend die Zeit vom 13.3.1960 bis zum 31.3.2006 = 553 Monate ermittelt. Als nicht belegungsfähig hat sie die gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im Falle des Kläger mit 96 Monaten zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten schulischer Ausbildung angesehen. Dies ist nach der Auffassung des Senats, der insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (aaO) folgt, zutreffend.
Die aus einer grammatikalischen Auslegung des § 58 Abs. 1 SGB VI gewonnene Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - (SozR 4-2600 § 71 Nr 1), die "Höchstdauerklausel" des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei nicht Tatbestandsmerkmal sondern lediglich Anrechnungsvoraussetzung, weshalb Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen seien, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu Recht weist das LSG Berlin-Brandenburg (aaO) darauf hin, dass die Höchstdauerklausel in grammatikalischer Hinsicht auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass die Zeiten schulischer Ausbildung von vornherein in einer einschränkenden Weise nur als Anrechnungszeiten definiert werden, soweit sie die Dauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten. Das BSG selbst hat auch erkannt, dass nach der Abschaffung der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten mit EP die wesentliche Bedeutung dieser Anrechnungszeiten - neben ihrer Bedeutung als rentenrechtliche Zeit bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 51 Abs. 3 SGB VI) - vorrangig in ihrer Berücksichtigung als nicht belegungsfähige Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung liegt. Die nach der Auffassung des BSG zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung hätte die Konsequenz, dass Zweit- und Drittstudiengänge als nicht belegungsfähig und damit indirekt als rentensteigernd berücksichtigt werden könnten. Dies widerspräche jedoch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Anrechnungszeiten letztlich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg aaO).
Mithin hat die Beklagte die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im höchstmöglichen Umfang, nämlich in Höhe von 96 Kalendermonaten berücksichtigt und bei der Grund- und Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige Zeit i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI angesehen. Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten weiteren 75 Monate nicht belegungsfähiger Zeiten können keine Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um Anrechnungszeiten i. S. v. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von vornherein ausgeschlossen und die Lehrzeit ist als beitragsgeminderte Zeit bereits berücksichtigt. Damit hat die Beklagte beim Kläger zu Recht als nicht belegungsfähige Kalendermonate gem. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI lediglich die 96 Monate mit Anrechnungszeiten berücksichtigt, sodass sich 457 Kalendermonate mit belegungsfähigen Zeiten ergeben.
Der Senat vermag auch keine Verletzung von Verfassungsrecht zu Lasten des Klägers zu erkennen. Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20, Sozialstaatsprinzip, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - in JURIS zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 i. V. m. § 74 Satz 1 und 2 SGB VI i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a Nr. 16 des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließt. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen, und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften, lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Wie bei der verminderten Bewertung der ersten Berufsjahre, so stellt die Ausbildungszeit keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient der eigenen Qualifikation und liegt in seinem Verantwortungsbereich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verletzt. Die Nichtberücksichtigung und die geringere Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung sind als Teil der Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Konsolidierung der Finanzlage in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat, geeignet und erforderlich, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Sie belasten die Betroffenen im Vergleich zum angestrebten Ziel nicht übermäßig, zumal die Versicherten für diese Zeiten keine Beiträge entrichten.
Die Bedenken, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeits-Gesetzes gegen den Wegfall der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung und damit deren unterschiedliche Behandlung gegenüber der berufsvorbereitenden Ausbildung erhoben wurden, spielen im Falle des Klägers eine völlig untergeordnete Rolle, da die 35 Monate Fachschulzeit weiterhin mit 75% bewertet wurden und lediglich der eine Monat Schulausbildung geringer mit 51,56 %. Mithin kann der Fall des Klägers als nicht geeignet angesehen werden, um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
Ebenso wenig ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 69, 272, 314). Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Aus dem Sozialstaatsprinzip kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber jeder Art oder unbillig erscheinender Einzelregelung korrigieren müsste (BVerfGE 26, 44, 61f; 34, 118, 136; 36, 73,84).
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärten Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Teilsatz SGB VI zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger wegen Berücksichtigung weiterer Schul- und Ausbildungszeiten und deren höherer Bewertung eine höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der 1943 geborene Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt bei der Beklagten seit April 1980 freiwillig versichert. Er hatte nach Ablegung der Mittleren Reife im März 1960 von April 1960 bis Oktober 1963 (42 Monate) eine Mechanikerlehre absolviert und nach anschließender Berufstätigkeit als technischer Zeichner vom 1.10.1964 bis 1.8.1967 (35 Monate) die staatliche Ingenieurschule in Konstanz besucht, die er mit der Ingenieurprüfung im Fach Maschinenbau abschloss. Daran schloss sich eine Ingenieurstätigkeit in der Schweiz an. Vom 1.6.1968 bis September 1968 (4 Monate) bereitete sich der Kläger auf die Prüfung zum Erwerb der vollen Hochschulreife vor, die er am 20.9.1968 bestand. Vom 1.10.1968 bis zum 9.11.1974 (74 Monate) studierte der Kläger an der Universität Tübingen Jura.
Mit Bescheid vom 30.5.1989 teilte die Beklagten dem Kläger mit, welche Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung als Ausfallzeit nach § 36 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vorgemerkt seien. Darin enthalten waren 13 Monate Schulausbildung vom 13.3.1959 bis 25.3.1960 und 74 Monate Hochschulausbildung vom 1.10.1968 bis 9.11.1974. Gleichzeitig führte sie aus, diese Zeiten seien als Ausfallzeiten nur anrechenbar, wenn im Leistungsfall zusätzliche Voraussetzungen erfüllt seien (§ 36 Abs. 3 AVG, Art. 2 §§ 13a i. V. m. 9a Abs. 1 AnVNG). Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.
Mit Feststellungsbescheid gemäß § 104 Abs. 3 AVG vom 18.1.1990 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsverlauf, in dem wiederum die 13 Monate Schulausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und die Hochschulausbildung aufgeführt werden. Letztere wurde für die Zeit vom 1.10.1968 bis 30.9.1973 mit 60 Monaten anerkannt, während die Folgezeit vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 ohne Ausweisung der Monate als "begrenzte Hochschulausbildung" bezeichnet wurde. Weiter führte die Beklagte aus, die Halbbelegung sei nicht erfüllt. Damit könnten die im Versicherungsverlauf wiedergegebenen Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 2.8.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund seines Antrages vom. 21.6.2005 ab 1.4.2006 Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 524,14 EUR (unter Einbeziehung eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag). Die Rente sei eine vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Ferner führte die Beklagte aus, für die Zeit vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 könne wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkte Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der Bescheid vom 30.5.1989 über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit gem. § 149 Abs. 5 SGB VI ab Rentenbeginn aufgehoben. Die Zeit vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 könne nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung berücksichtigt werden, weil diese Zeit der Ausbildung die ab 1.1.2001 berücksichtigungsfähige Höchstdauer überschreite. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit ab Rentenbeginn aufgehoben. Im Versicherungsverlauf wies die Beklagte einen Monat Schulausbildung (13.03. bis 25.3.1960), 35 Monate Fachschulausbildung (1.10.1964 bis 1.8.1967), 60 Monate Hochschulausbildung (1.10.1968 bis 30.9.1973) aus. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung stellte die Beklagte einen belegungsfähigen Gesamtzeitraum von 553 Monaten (vom 13.3.1960 - Vollendung des 17. Lebensjahres - bis 31.3.2006 - Kalendermonat vor Rentenbeginn - ) und nicht belegungsfähige beitragsfreie 96 Monate fest, sodass als belegungsfähig 457 Monate verblieben. Die von der Beklagten errechneten 21,1237 Entgeltpunkten (EP) für die Grundbewertung ergaben, geteilt durch 457 Monate einen Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0462 Punkten. Diesen rechnete sie im Rahmen der "Bewertung beitragsfreier Zeiten" für die 35 Monate Fachschulausbildung zu 75% (0,0347 x 35 = 1,2145 EP) und für den Monat Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres (März 1960) mit 51,56 % ( 0,0238 Punkte) an, sodass für die beitragsfreien 36 Monate Fachschul- und Schulausbildung 1,2383 EP berücksichtigt wurden. Die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, die über 3 Jahre hinausgingen, erhielten keine EP. Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeiträgen (April 1960 bis März 1963) erhielten als beitragsgeminderte Zeiten zusätzliche 0,1562 EP. Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wurde der Zugangsfaktor von 1,0 auf 0,928 gemindert.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13.8.2006 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung einer höheren Rente begehrte. Er beanstandete, dass die Zeiten vom 13.3.1959 bis 12.3.1960, 1.10.1973 bis 9.11.1974 und 10.11.1974 bis 27.2.1975 nicht berücksichtigt, die 60 Monate Hochschulstudium nicht bewertet worden seien und dass der Gesamtleistungswert für die beitragsfreien Zeiten der 35 Monate Fachschulausbildung lediglich mit einem Faktor von 75% und des einen Monats Schulausbildung (März 1960) einem Faktor von 51,56% und für die Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten (36 Monate berufliche Ausbildung) ebenfalls mit einem Faktor von 51,56% in Ansatz gebracht worden sei. Ferner beanstandete er, dass bei der Ermittlung der EP vom 26.9.1964 bis 27.2.1975 eine Lücke bestehe (Anl. 3 S. 1 des Bescheides). Laut diverser Rechtsgutachten von Sozialverbänden verstoße der Wegfall früher zugesagter Ausfallzeiten gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) sowie das Sozialstaatsprinzip und den Vertrauensgrundsatz.
Mit Bescheid vom 16.10.2008 nahm die Beklagte wegen der Berücksichtigung von einzubehaltenden Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungspflichtbeiträgen eine Neuberechnung vor (monatliche Rente 490,31 EUR brutto, 442,51 EUR netto) und mit Bescheid vom 8.11.2006 eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wegen schweizerischer Versicherungszeiten des Klägers (monatliche Rente 501,47 EUR brutto, 452,58 EUR netto). Mit Widerspruchsbescheid vom 2.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.5.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Neuberechnung seiner Rente unter Zugrundelegung eines ungeminderten Zugangsfaktors sowie unter Berücksichtigung aller Schul- und Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG von 1968 sowie hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage begehrte, ob durch die rückwirkende Änderung der Rentengesetzgebung und damit den vollständigen Wegfall erworbener Anwartschaften rechtstaatliche Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt werde und damit Verstöße unter anderem auch gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 GG (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) vorlägen.
Mit Urteil vom 26.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die angefochtenen Bescheide entsprächen der geltenden Gesetzeslage und verletzten den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Der Rentenanspruch des Klägers richte sich nicht nach dem AVG, sondern nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI, da er erst nach der zum 1.1.1992 wirksam gewordenen Aufhebung des AVG entstanden sei. Die maßgeblichen Regelungen des SGB VI habe die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden korrekt umgesetzt. Da das SG die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teile, habe auch kein Anlass bestanden, den Rechtsstreit gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 30.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt. Er hat bemängelt, dass die Beklagte in den Rentenbescheiden vom 2.8.2006 und vom 8.11.2006 in Bezug auf die Zeiten vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 und vom 1.10.1973 bis 9.11.1974 lediglich den Bescheid vom 30.5.1989 nicht jedoch frühere Bescheide und auch nicht den Bescheid vom 18.1.1990 aufgehoben habe. Daher seien diese Zeiten weiterhin verbindlich festgestellt und bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Auch habe die Hochschulausbildung nicht nur 60 Monate, sondern 77 Monate gedauert (1.10.1968 bis 27.2.1975). Damit ergebe sich folgende Berechnung nicht belegungsfähiger Zeiten: Gesamtzeitraum: 13.3.1960 bis 31.12.2006 (gemeint wohl: 31.3.2006) 553 Monate. Hiervon abzuziehen seien folgende nicht belegungsfähige Zeiten: Schulausbildung vor dem 17. Lebensjahr 12 Monate Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr 1 Monat Berufsausbildung Lehre 42 Monate Fachschulausbildung 35 Monate Schulausbildung/Vorbereitung auf Hochschulreife 4 Monate Jurastudium 77 Monate Insgesamt 171 Monate. Damit verblieben 383 Monate belegungsfähige Zeiten, während die Beklagte von 457 ausgehe. Ferner beanstande er - wie schon in der Widerspruchsschrift - die Aufhebung der Anrechnungszeit vom 13.3.1959 bis 12.3.1960 und vom 1.10.1973 bis 9.11.1974, die Nichtberücksichtigung der Zeit vom 11.11.1974 bis 31.3.1975, die unvollständige Berücksichtigung des Hochschulstudiums und dessen vollständige Nichtbewertung, den Ansatz eines Faktors von 75% für 35 Monate bzw. 51,56% für einen Monat berücksichtigungsfähige Berufsausbildungszeit und die Bewertung beitragsgeminderter Zeiten von 36 Monaten mit einem Faktor von nur 51,56 %. Das Urteil könne keinen Bestand haben, da es die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das seit dem 1.1.2005 geltende Recht mit den die Versicherten rückwirkend und gegen den Vertrauensgrundsatz belastenden Vorschriften, insbesondere die Eigentumsverletzung gem. Art. 14 Abs. 1 GG nicht substantiiert und den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gar nicht geprüft habe.
Der Kläger hat nach Hinweisen des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.3.2009 seine Einwände gegen die Anwendung des seit dem 1.1.2005 geltenden Rechts und des geminderten Zugangsfaktors nicht aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2006, geändert durch die Bescheide vom 16. Oktober und 8. November 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter Berücksichtigung von 171 Monaten nicht belegungsfähiger Schul- und Ausbildungszeiten neu zu berechnen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die im Schriftsatz vom 17. Februar 2008 genannten Fragen vorzulegen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das sorgsam begründete Urteil des SG, dem aus Sicht eines gesetzesausführenden Organs nichts hinzuzufügen sei.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente wegen Berücksichtigung weiterer Schul- und Ausbildungszeiten und deren höherer Bewertung hat.
Auf den Rentenanspruch des Klägers (Altersrente für langjährig Versicherten ab 1.4.2006) finden die Vorschriften des zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden SGB VI Anwendung (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2008, § 300 SGB VI Rdnr 2).
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der ab 1.1.2002 geltenden und hier anwendbaren Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) vom 21.3.2001 - BGBl. I S 403 sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31.7.2008 - L 8 R 599/08 - in Juris) an, wonach die Höchstdauerklausel von acht Jahren nach der hier maßgeblichen Fassung des AVmEG zum Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung gehört. Dies hat zur Folge, dass diejenigen Zeiten schulischer oder akademischer Ausbildung, die über die Gesamtdauer von acht Jahren hinausgehen, nicht den Tatbestand einer - beitragsfreien - Anrechnungszeit erfüllen.
Dementsprechend hat die Beklagte im Versicherungsverlauf des angefochtenen Bescheides vom 2.8.2006 an schulischer Ausbildung einen Monat nach Vollendung des 17. Lebensjahres (März 1960), 35 Monate Fachschulausbildung (1.10.1964 bis 1.8.1967) und 60 Monate Hochschulausbildung (1.10.1968 bis 30.9.1973), insgesamt 96 Monate bzw. 8 Jahre berücksichtigt.
Weitergehende Rechte kann der Kläger aus früheren Bescheiden nicht herleiten. Die Beklagte hat im Bescheid vom 2.8.2006 ausdrücklich die vorgemerkten Zeiten schulischer Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres (13.3.1959 bis 12.3.1960) und die über die Höchstdauer von 60 Monaten hinausgehende Zeit der Hochschulausbildung (1.10.1973 bis 9.11.1974) unter Nennung des Bescheides vom 30.5.1989 aufgehoben. Dass der spätere Bescheid vom 18.1.1990 nicht ausdrücklich erwähnt wurde, ändert nichts daran, dass für den Kläger klar erkennbar war, dass die Vormerkung dieser Zeiten durch den Rentenbescheid ausdrücklich mit Wirkung ab Rentenbeginn aufgehoben wurden ( § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Im übrigen konnte sich die Berücksichtigung der Schulzeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres für den Kläger nachteilig auswirken, da nach § 122 Abs. 3 SGB VI die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst zu berücksichtigen sind. Für die Schulzeiten ist beim Kläger lediglich ein Wert von 51,56% in Ansatz zu bringen, während Fachschulzeiten mit 75% berücksichtigt werden.
Mit der Höchstdauerklausel des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI durch das AVmEG wurde gleichzeitig für die Bewertung mit EP für die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung mit § 74 Satz 3 SGB VI i.d.F. des AVmEG eine Begrenzung auf drei Jahre eingeführt. Zum 1.1.2005 wurde durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004 - BGBl I 1791- die Bewertung von maximal drei Jahren nach Maßgabe der § 74 Satz 1 SGB VI auf Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme begrenzt (§ 74 Satz 3 SGB VI). Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht mehr bewertet werden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmte die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung eine monatsweise Absenkung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung. Danach trat an die Stelle des bisher geltenden Wertes von 75% des individuellen Durchschnittswerts bei dem im Falle des Klägers maßgeblichen Rentenbeginn im April 2006 der Wert von 51,56 % (§ 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI). Seit Januar 2009 ist die Bewertung von Schul- oder Hochschulausbildung völlig abgeschafft. Damit hat der Gesetzgeber seine Absicht verwirklicht, Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs grundsätzlich nur noch als (seit dem 1.1.2009) unbewertete Anrechnungszeiten für die Dauer von 8 Jahren zu berücksichtigen (BT-Drucksache 15/2149 S. 24).
Die Beklagte hat bei der Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung des Klägers diese Rechtvorschriften ebenfalls fehlerfrei angewendet. Sie hat die 35 Monate Fachschulausbildung mit 75% und den einen Monat schulische Ausbildung zutreffend mit 51,56 % berücksichtigt.
Schließlich hat die Beklagte den Wert für die Gesamtleistungbewertung als Grundlage der für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten festzustellenden EP zutreffend ermittelt. Gemäß § 72 Abs. 1 SGB VI werden bei der Grundbewertung für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrundegelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI umfasst der belegungsfähige Gesamtzeitraum die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters. Nicht belegungsfähig sind gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 beitragsfreie Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind.
Die Beklagte hat als belegungsfähigen Gesamtzeitraum zutreffend die Zeit vom 13.3.1960 bis zum 31.3.2006 = 553 Monate ermittelt. Als nicht belegungsfähig hat sie die gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI im Falle des Kläger mit 96 Monaten zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten schulischer Ausbildung angesehen. Dies ist nach der Auffassung des Senats, der insoweit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (aaO) folgt, zutreffend.
Die aus einer grammatikalischen Auslegung des § 58 Abs. 1 SGB VI gewonnene Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R - (SozR 4-2600 § 71 Nr 1), die "Höchstdauerklausel" des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei nicht Tatbestandsmerkmal sondern lediglich Anrechnungsvoraussetzung, weshalb Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung auch insoweit als (nicht bewertete) nicht belegungsfähige Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen seien, als die Höchstdauer für ihre Anrechenbarkeit und Bewertung überschritten sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu Recht weist das LSG Berlin-Brandenburg (aaO) darauf hin, dass die Höchstdauerklausel in grammatikalischer Hinsicht auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass die Zeiten schulischer Ausbildung von vornherein in einer einschränkenden Weise nur als Anrechnungszeiten definiert werden, soweit sie die Dauer von insgesamt acht Jahren nicht überschreiten. Das BSG selbst hat auch erkannt, dass nach der Abschaffung der Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten mit EP die wesentliche Bedeutung dieser Anrechnungszeiten - neben ihrer Bedeutung als rentenrechtliche Zeit bei der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 51 Abs. 3 SGB VI) - vorrangig in ihrer Berücksichtigung als nicht belegungsfähige Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung liegt. Die nach der Auffassung des BSG zeitlich unbegrenzte Berücksichtigung schulischer Ausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung hätte die Konsequenz, dass Zweit- und Drittstudiengänge als nicht belegungsfähig und damit indirekt als rentensteigernd berücksichtigt werden könnten. Dies widerspräche jedoch dem System der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Anrechnungszeiten letztlich eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg aaO).
Mithin hat die Beklagte die Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im höchstmöglichen Umfang, nämlich in Höhe von 96 Kalendermonaten berücksichtigt und bei der Grund- und Gesamtleistungsbewertung als nicht belegungsfähige Zeit i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI angesehen. Die darüber hinaus vom Kläger geltend gemachten weiteren 75 Monate nicht belegungsfähiger Zeiten können keine Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um Anrechnungszeiten i. S. v. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI handelt. Die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr ist nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von vornherein ausgeschlossen und die Lehrzeit ist als beitragsgeminderte Zeit bereits berücksichtigt. Damit hat die Beklagte beim Kläger zu Recht als nicht belegungsfähige Kalendermonate gem. § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI lediglich die 96 Monate mit Anrechnungszeiten berücksichtigt, sodass sich 457 Kalendermonate mit belegungsfähigen Zeiten ergeben.
Der Senat vermag auch keine Verletzung von Verfassungsrecht zu Lasten des Klägers zu erkennen. Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20, Sozialstaatsprinzip, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.
So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - in JURIS zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 i. V. m. § 74 Satz 1 und 2 SGB VI i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a Nr. 16 des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) ausgeführt, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin ausschließt. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen, und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften, lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Wie bei der verminderten Bewertung der ersten Berufsjahre, so stellt die Ausbildungszeit keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient der eigenen Qualifikation und liegt in seinem Verantwortungsbereich. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verletzt. Die Nichtberücksichtigung und die geringere Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung sind als Teil der Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Konsolidierung der Finanzlage in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen hat, geeignet und erforderlich, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Sie belasten die Betroffenen im Vergleich zum angestrebten Ziel nicht übermäßig, zumal die Versicherten für diese Zeiten keine Beiträge entrichten.
Die Bedenken, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeits-Gesetzes gegen den Wegfall der Bewertung der Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung und damit deren unterschiedliche Behandlung gegenüber der berufsvorbereitenden Ausbildung erhoben wurden, spielen im Falle des Klägers eine völlig untergeordnete Rolle, da die 35 Monate Fachschulzeit weiterhin mit 75% bewertet wurden und lediglich der eine Monat Schulausbildung geringer mit 51,56 %. Mithin kann der Fall des Klägers als nicht geeignet angesehen werden, um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen.
Ebenso wenig ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) beeinträchtigt. Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 69, 272, 314). Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers. Aus dem Sozialstaatsprinzip kann aber nicht hergeleitet werden, dass der Gesetzgeber jeder Art oder unbillig erscheinender Einzelregelung korrigieren müsste (BVerfGE 26, 44, 61f; 34, 118, 136; 36, 73,84).
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärten Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Teilsatz SGB VI zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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