Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 99/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 41/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Streit. Der 1974 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Applikationsadministrator bei der Firma S. in der W-Straße in A-Stadt beschäftigt.
Er fuhr am Unfalltag vor Arbeitsbeginn von seiner Wohnung in der G-A-Straße in A-Stadt kommend mit dem Motorrad zur Arbeit. Als für diesen Tag vorgesehenen und üblichen Arbeitsweg gab er an, vom LD.-FL.-Ring kommend, nach rechts in die M-Straße und von dort nach links in die Y-Straße abgebogen zu sein. Üblicherweise würde er von der Y-Straße nach links in X-Straße, von dort nach rechts in die Z-Straße und wiederum nach rechts in die S-Straße abbiegen, von der aus die Zufahrt zu dem von seinem Arbeitgeber für Motorräder vorgesehenen überdachten Parkplatz abgehe. Am Unfalltag sei der Kläger von der Y-Straße unmittelbar hinter der Abzweigung der X-Straße nach rechts auf den Parkplatz des dortigen Supermarktes abgebogen. Er habe beabsichtigt, sich dort das Früh-stück zu kaufen, das er am Arbeitsplatz hätte einnehmen wollen. Da der Kläger vergessen habe, Geld mitzunehmen, habe er den Supermarkt nach wenigen Minuten unverrichteter Dinge wieder verlassen. Auf dem Parkplatzgelände des Supermarktes wurde der Kläger sodann auf seinem Motorrad von einem PKW angefahren. Der Durchgangsarzt Professor Dr. A. stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. März 2008 als Erstdiagnose eine Unterschenkeletagenschaftfraktur rechts und eine Clavicula-Fraktur rechts fest.
Durch Bescheid vom 8. April 2008 stellte die Beklagte fest, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 17. März 2008 nicht bestünden. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger, als er sich das Frühstück im Supermarkt hätte holen wollen, auf einem Ab- bzw. Umweg befunden habe. Noch zum Unfallzeitpunkt hätte er sich auf dem Gelände des Supermarktes und damit im Zusammenhang mit dieser eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die allein privaten Interessen gedient hätte, befunden.
Zur Begründung seines am 8. Mai 2008 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs gab der Kläger an, üblicherweise im Betrieb in der Pause und nicht zu Hause zu frühstücken. Ohne Frühstück sei seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Außerdem blieben kleine Umwege versichert. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der direkte Weg vom Wohnort zur Arbeit über die P-Straße, E-Straße, O-Straße, LD.-FL.-Ring und W-Straße führe. In dem Moment, als der Kläger den LD.-FL.-Ring verlassen habe und in die M-Straße eingebogen sei, hätte er den direkten Weg verlassen und sich auf einem Abweg befunden. Der Kauf von Nahrungsmitteln, der zum Verzehr in der Arbeitspause bestimmt sei, sei als bloße Vorbereitungshandlung dem privatwirtschaftlichen Recht zuzurechnen, wenn der Versicherte vor Arbeitsbeginn den Weg zur Arbeitstätte unterbreche.
Am 26. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, sich allenfalls 3 Minuten in dem Supermarkt aufgehalten zu haben. Die erste Tätigkeit auf der Arbeit sei üblicherweise das Frühstück. Auch führe der übliche Arbeitsweg über die M-Straße. Dabei sei zu bedenken, dass der firmeneigene Parkplatz über die S-Straße erreichbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Ereignis vom 7. März 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr seitheriges Vorbringen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte- und Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Gründen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Begriffes des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings steht nicht schlechthin jeder Weg unter Versicherungsschutz, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist nur der unmittelbare Weg versichert, was besagt, das ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt.
Ganz kurze und oder geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings auch dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallende Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmassstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist (BSG SozR Nr. 5 und Nr. 28 zu § 543 RVO a. F.; BSG-Urteil vom 31. Juli 1985 – 2 RU 63/84 - USK 85, 252). Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 23/03 R. m. b. N.). Wird der Weg zu oder von der Arbeitstätte mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird. Für die diesbezügliche Abgrenzung ist nach der neueren Rechtssprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es steht dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der Versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lang, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums zu Fuß ersichtlich. Dies prägt das Verhalten des Versicherten, sobald dieser z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf den versicherten Weg nicht weiter Fortbewegen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abstellt oder es in relativ größerer Entfernung parken kann. Auch ist rechtlich nicht bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt werden soll und in welcher Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss (BSG Urteil vom 9. Dezember 2003 a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze übte im vorliegenden Fall der Kläger im Zeitpunkt des seine Verletzungen verursachenden Verkehrsunfalls eine versicherte Tätigkeit nicht aus. Dabei kann dahinstehend, ob Versicherungsschutz bereits deshalb zu verneinen ist, weil sich der Kläger mit der Wahl des Weges über die M-Straße und Y-Straße bereits auf einem Abweg befunden haben könnte, da möglicherweise der Weg über den LD.-FL.-Ring direkt nach rechts in die X-Straße als direkter und der gewählte Weg als Abweg zu werten sein könnte. Der Kläger hatte jedenfalls den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsweg in dem Moment verlassen, als er von der Y-Straße nach rechts auf das Parkplatzgelände des Supermarktes eingebogen war. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf eben diesem Parkplatz den versicherten Weg noch nicht wieder angetreten. Das Verlassen der Y-Straße in Richtung des Parkplatzes des Supermarktes war eigenwirtschaftlich motiviert. Der Kläger hatte die Absicht gehabt, im Supermarkt Lebensmittel zu kaufen, die er am Arbeitsplatz frühstücken wollte. Dieser Einkauf ist als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einkauf als Vorbereitungshandlung für eine versicherte Tätigkeit dieser ausnahmsweise zuzurechnen sein könnte. Eine solche Zurechnung würde voraussetzen, dass eine der versicherten Haupttätigkeit vorausgehende Handlung ihr dienen, d. h. sie ermöglichen oder fördern soll und in einem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihr steht. Hinsichtlich der Zurücklegung des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit ist ein solcher Zusammenhang von vornherein nicht gegeben, da es sich beim Kauf des Frühstücks nicht um eine Vorbereitungshandlung für die weitere Zurücklegung des Arbeitsweges handelt. Hinsichtlich einer eventuellen Vorbereitung auf die vorgesehen gewesene Einnahme des Frühstücks am Arbeitsplatz fehlt es bereits an dem erforderlichen besonders engen zeitlichen Zusammenhang mit der erst später aufzunehmenden Haupttätigkeit. Auch liegt eine besondere Beziehung des Einkaufens von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt zur Betriebstätigkeit nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008, B 2 U 17/07 R). Schließlich ändert auch der Umstand, dass es zu dem Einkauf von Lebensmitteln letztlich nicht gekommen war, da der Kläger sein Geld vergessen hatte, an der Qualifizierung der Tätigkeit als unversichert nichts. Die Handlungstendenz des Klägers wurde durch diesen Umstand nicht verändert.
Der Kläger befand sich daher während seiner Verrichtungen in dem Supermarkt und auf dem Parkplatz nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII versicherten Weg. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 17. März 2008 als Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Streit. Der 1974 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Applikationsadministrator bei der Firma S. in der W-Straße in A-Stadt beschäftigt.
Er fuhr am Unfalltag vor Arbeitsbeginn von seiner Wohnung in der G-A-Straße in A-Stadt kommend mit dem Motorrad zur Arbeit. Als für diesen Tag vorgesehenen und üblichen Arbeitsweg gab er an, vom LD.-FL.-Ring kommend, nach rechts in die M-Straße und von dort nach links in die Y-Straße abgebogen zu sein. Üblicherweise würde er von der Y-Straße nach links in X-Straße, von dort nach rechts in die Z-Straße und wiederum nach rechts in die S-Straße abbiegen, von der aus die Zufahrt zu dem von seinem Arbeitgeber für Motorräder vorgesehenen überdachten Parkplatz abgehe. Am Unfalltag sei der Kläger von der Y-Straße unmittelbar hinter der Abzweigung der X-Straße nach rechts auf den Parkplatz des dortigen Supermarktes abgebogen. Er habe beabsichtigt, sich dort das Früh-stück zu kaufen, das er am Arbeitsplatz hätte einnehmen wollen. Da der Kläger vergessen habe, Geld mitzunehmen, habe er den Supermarkt nach wenigen Minuten unverrichteter Dinge wieder verlassen. Auf dem Parkplatzgelände des Supermarktes wurde der Kläger sodann auf seinem Motorrad von einem PKW angefahren. Der Durchgangsarzt Professor Dr. A. stellte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. März 2008 als Erstdiagnose eine Unterschenkeletagenschaftfraktur rechts und eine Clavicula-Fraktur rechts fest.
Durch Bescheid vom 8. April 2008 stellte die Beklagte fest, dass Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 17. März 2008 nicht bestünden. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger, als er sich das Frühstück im Supermarkt hätte holen wollen, auf einem Ab- bzw. Umweg befunden habe. Noch zum Unfallzeitpunkt hätte er sich auf dem Gelände des Supermarktes und damit im Zusammenhang mit dieser eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die allein privaten Interessen gedient hätte, befunden.
Zur Begründung seines am 8. Mai 2008 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs gab der Kläger an, üblicherweise im Betrieb in der Pause und nicht zu Hause zu frühstücken. Ohne Frühstück sei seine Leistungsfähigkeit nicht gegeben. Außerdem blieben kleine Umwege versichert. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der direkte Weg vom Wohnort zur Arbeit über die P-Straße, E-Straße, O-Straße, LD.-FL.-Ring und W-Straße führe. In dem Moment, als der Kläger den LD.-FL.-Ring verlassen habe und in die M-Straße eingebogen sei, hätte er den direkten Weg verlassen und sich auf einem Abweg befunden. Der Kauf von Nahrungsmitteln, der zum Verzehr in der Arbeitspause bestimmt sei, sei als bloße Vorbereitungshandlung dem privatwirtschaftlichen Recht zuzurechnen, wenn der Versicherte vor Arbeitsbeginn den Weg zur Arbeitstätte unterbreche.
Am 26. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung führte er aus, sich allenfalls 3 Minuten in dem Supermarkt aufgehalten zu haben. Die erste Tätigkeit auf der Arbeit sei üblicherweise das Frühstück. Auch führe der übliche Arbeitsweg über die M-Straße. Dabei sei zu bedenken, dass der firmeneigene Parkplatz über die S-Straße erreichbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dass Ereignis vom 7. März 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr seitheriges Vorbringen.
Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte- und Verwaltungsakte (1 Band) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Gründen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 17. März 2008 als Wegeunfall im Sinne von § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist eine versicherte Tätigkeit im Sinne des Begriffes des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Allerdings steht nicht schlechthin jeder Weg unter Versicherungsschutz, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist nur der unmittelbare Weg versichert, was besagt, das ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Zurücklegung des Weges bestehen muss. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass die Zurücklegung des Weges wesentlich dazu zu dienen bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach Beendigung der Tätigkeit die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 16). Fehlt es an einem solchen inneren Zusammenhang, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt.
Ganz kurze und oder geringfügige Unterbrechungen beseitigen den Zusammenhang des Weges mit der Betriebstätigkeit allerdings auch dann nicht, wenn sie eigenwirtschaftlicher Natur sind. Um solche rechtlich nicht ins Gewicht fallende Ereignisse handelt es sich, wenn der in Rede stehende Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist oder, wenn die Besorgung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und der Art ihrer Erledigung keine erhebliche Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf die Arbeitsstätte darstellt, wobei als Beurteilungsmassstab die allgemeine Verkehrsauffassung zu Grunde zu legen ist (BSG SozR Nr. 5 und Nr. 28 zu § 543 RVO a. F.; BSG-Urteil vom 31. Juli 1985 – 2 RU 63/84 - USK 85, 252). Geringfügig ist eine Unterbrechung nach diesen Kriterien, wenn die private Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung also gleichsam "im Vorbeigehen", erledigt werden kann (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 23/03 R. m. b. N.). Wird der Weg zu oder von der Arbeitstätte mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird. Für die diesbezügliche Abgrenzung ist nach der neueren Rechtssprechung des BSG von folgenden Grundsätzen auszugehen: Es steht dem Versicherten frei, sich im öffentlichen Verkehrsraum beliebig zu bewegen, wenn die Fortbewegung nach seiner Handlungstendenz der Zurücklegung des Weges von oder zum Ort der Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der Versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, wird der Versicherungsschutz unterbrochen und zwar so lang, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt. Bei Benutzung eines Fahrzeugs wird die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz nicht erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums zu Fuß ersichtlich. Dies prägt das Verhalten des Versicherten, sobald dieser z.B. mit dem Ziel des Besuchs eines Geschäftes sein Fahrzeug verlässt, also dokumentiert, dass er sich vorläufig auf den versicherten Weg nicht weiter Fortbewegen will. Dabei spielt es keine Rolle, ob er das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Geschäftes abstellt oder es in relativ größerer Entfernung parken kann. Auch ist rechtlich nicht bedeutsam, ob die eigenwirtschaftliche Verrichtung im Straßenraum selbst oder außerhalb desselben erledigt werden soll und in welcher Richtung sich der Fahrzeugnutzer bewegen muss (BSG Urteil vom 9. Dezember 2003 a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze übte im vorliegenden Fall der Kläger im Zeitpunkt des seine Verletzungen verursachenden Verkehrsunfalls eine versicherte Tätigkeit nicht aus. Dabei kann dahinstehend, ob Versicherungsschutz bereits deshalb zu verneinen ist, weil sich der Kläger mit der Wahl des Weges über die M-Straße und Y-Straße bereits auf einem Abweg befunden haben könnte, da möglicherweise der Weg über den LD.-FL.-Ring direkt nach rechts in die X-Straße als direkter und der gewählte Weg als Abweg zu werten sein könnte. Der Kläger hatte jedenfalls den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Arbeitsweg in dem Moment verlassen, als er von der Y-Straße nach rechts auf das Parkplatzgelände des Supermarktes eingebogen war. Er hatte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses auf eben diesem Parkplatz den versicherten Weg noch nicht wieder angetreten. Das Verlassen der Y-Straße in Richtung des Parkplatzes des Supermarktes war eigenwirtschaftlich motiviert. Der Kläger hatte die Absicht gehabt, im Supermarkt Lebensmittel zu kaufen, die er am Arbeitsplatz frühstücken wollte. Dieser Einkauf ist als eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Einkauf als Vorbereitungshandlung für eine versicherte Tätigkeit dieser ausnahmsweise zuzurechnen sein könnte. Eine solche Zurechnung würde voraussetzen, dass eine der versicherten Haupttätigkeit vorausgehende Handlung ihr dienen, d. h. sie ermöglichen oder fördern soll und in einem besonders engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit ihr steht. Hinsichtlich der Zurücklegung des unmittelbaren Weges zum Ort der Tätigkeit ist ein solcher Zusammenhang von vornherein nicht gegeben, da es sich beim Kauf des Frühstücks nicht um eine Vorbereitungshandlung für die weitere Zurücklegung des Arbeitsweges handelt. Hinsichtlich einer eventuellen Vorbereitung auf die vorgesehen gewesene Einnahme des Frühstücks am Arbeitsplatz fehlt es bereits an dem erforderlichen besonders engen zeitlichen Zusammenhang mit der erst später aufzunehmenden Haupttätigkeit. Auch liegt eine besondere Beziehung des Einkaufens von Lebensmitteln vor Arbeitsantritt zur Betriebstätigkeit nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008, B 2 U 17/07 R). Schließlich ändert auch der Umstand, dass es zu dem Einkauf von Lebensmitteln letztlich nicht gekommen war, da der Kläger sein Geld vergessen hatte, an der Qualifizierung der Tätigkeit als unversichert nichts. Die Handlungstendenz des Klägers wurde durch diesen Umstand nicht verändert.
Der Kläger befand sich daher während seiner Verrichtungen in dem Supermarkt und auf dem Parkplatz nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII versicherten Weg. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 17. März 2008 als Arbeitsunfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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