Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 213/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 192/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V; Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und die Gewährung von Krankengeld über den 18. Januar 2001 hinaus.
Die 1951 geborene Klägerin ist als Arbeitnehmerin ihres Ehemanns bei der Beklagten seit Januar 2000 pflichtversichert. Sie ist als Angestellte mit der Überprüfung und Überwachung von Personalangelegenheiten ganztags beschäftigt gewesen. Am 23. Juni 2000 erlitt sie einen Verkehrsunfall, die erste Arbeitsunfähigkeit wurde von den Dres. P., Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, am 23. Juni 2000 ausgestellt. Die Klägerin wurde am 23. Juni 2000 stationär behandelt.
Beim Unfall erlitt sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, außerdem trat eine reaktive Depression auf. Die Beklagte bezahlte Krankengeld ab Ende der Entgeltfortzahlung, ab 4. August 2000. Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge von Dr. W., Internist, bis 25. September 2000 festgestellt. Nach Rücksprache des MDK mit Dr. W. vertrat Dr. R. die Auffassung, dass aus medizinischer Sicht ab 25. September 2000 die Wiederaufnahme einer Arbeit möglich sei.
Die zunächst mitgeteilte Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 24. September 2000 wurde aufgrund des Widerspruchs der Klägerin, der Atteste der behandelnden Ärzte und dem Ergebnis der mehrfache Untersuchungen durch Dr. S. und Dr. T. am 18. Oktober 2000, 2. November 2000 und 2. Dezember 2000 sowie deren Rücksprachen mit Dr. W. abgeändert und Krankengeld nach mehrfacher Verlängerung bis einschließlich 18. Januar 2001 bezahlt. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2001 wurde das Ende der Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Krankengeldbezugs auf den 18. Januar 2001 festgelegt.
Im Widerspruchschreiben vom 25. Januar 2001 wurde von der Klägerin vorgetragen, der Medizinische Dienst habe entschieden, sie sei weiterhin arbeitsunfähig, es werde deshalb um entsprechende Zahlung von Krankengeld gebeten. Der behandelnde Arzt Dr. H. be-stätigte eine weiterhin bestehende Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung, im Beobachtungszeitraum sei eine zunehmend geringere Beeinträchtigung festzustellen, lediglich Arbeiten in horizontaler Höhe seien noch eingeschränkt. Der dazu gehörte MDK sah in diesem Vorbringen keine Begründung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit, zumal nicht dargetan sei, dass Tätigkeiten am PC auszuschließen seien. Bei Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes seien Arbeiten am PC sowie in der versicherten Tätigkeit ab dem 18. Januar 2001 wieder möglich gewesen.
Mit dem weiteren Bescheid vom 9. März 2001 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung über den 18. Januar 2001 hinaus erneut ab.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 14. März 2001 wurde ein Arztbrief der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke von Dr. F. vom 24. April 2001 vorgelegt, dort wurde die cervikale Schwindelproblematik abgeklärt. Nach Auffassung der HNO-Ärzte seien die Beschwerden sicherlich im Zusammenhang mit dem Unfall erklärbar und daher sei eine orthopädische und physiotherapeutische Therapie zu empfehlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001 wurden die Widersprüche vom 25. Januar 2001 und 14. März 2001 zurückgewiesen. Die Beklagte stützte sich dabei auf die Feststellung des MDK, die durch die behandelnden Ärzte nicht ausreichend widerlegt worden seien und stellte fest, dass am 12. Januar 2001 die Arbeitsunfähigkeit und damit daraus folgend der Krankengeldbezug am 18. Januar 2001 endete.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 20. August 2001 zum Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, die mit Beschluss vom 18. September 2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen wurde.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der Medizinische Dienst habe die Klägerin nur oberflächlich untersucht und zum Beispiel keine Kernspintomographie durchgeführt. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig sei und daher auch über den 18. Januar 2001 hinaus Krankengeld zu erhalten habe.
Das Sozialgericht erholte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. Z. (Neurologie und Psychiatrie,) Dr. H. (Orthopäde), Dr. U. (Radiologe), Dr. W. (Internist) und Dr. D. (HNO-Arzt), zog den Entlassungsbericht der J.-Klinik S. bei, wo die Klägerin am 23. Juni 2000 stationär behandelt wurde und bestellte Dr. S., Leiter der Abteilung für klinische Neurophysiologie des Bezirkskrankenhauses A-Stadt zum Gutachter.
Dieser erstellte am 19. August 2003 ein nervenärztliches Gutachten. Er kam zum Ergebnis, dass die Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Tätigkeiten als Büroangestellte einer Arztpraxis oder ähnliche Tätigkeit habe sie wieder ausüben können. Das beim Unfall erlittene Schädelhirntrauma Grad I sowie die Halswirbelsäulendistorsionen würden in der Regel nach 8 Wochen folgenlos ausheilen, allerdings könne eine Dramatisierung der Unfallfolgen zu einer längerdauernden psychogenen Fixierung führen. Bei dem dokumentierten Unfallgeschehen insbesondere der raschen Rückbildung und einer Amnesie von weniger als einer Stunde sei nach 6 bis 12 Wochen mit einer Besserung zu rechnen. Die geklagte Schwindelsymptomatik könne durchaus auf die leichte Commotio cerebri zurückgeführt werden jedoch nicht für den Gesamtzeitraum. Die Befunde der HNO-ärztlichen Bewertung seien zum Teil widersprüchlich, so dass neurologischerseits hieraus keine exakte Diagnose gestellt werden könne. Eine Hirnstammfunktionsstörung sei aber durch die Untersuchung ausgeschlossen worden. Auch bezüglich der geklagten Armbeschwerden rechts seien widersprüchliche Aussagen vorhanden, eine neurogene Ursache sei aber sicher ausgeschlossen worden. Die geklagte Kopfschmerz-Symptomatik sei nachvollziehbar bis maximal 12 Wochen nach dem Ereignis, danach müssten psychogene Ursachen dafür verantwortlich gemacht werden, die jedoch in den Unterlagen nicht hinreichend dokumentiert seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung scheide aufgrund der Anamnese mit Sicherheit aus. Es sei auch eine depressive Störung nicht hinreichend dokumentiert.
Die Klägerin ließ zum Gutachten einwenden, sei unverständlich, dass der Gutachter die Diagnose "Zustand nach Schleudertrauma" als Fehldiagnose bezeichne, da zahlreiche Ärzte unabhängig voneinander die Diagnose gestellt hätten. Es müsse deshalb beantragt werden, ein weiteres in sich schlüssiges Gutachten eines kompetenten Gutachters einzuholen. Das Gutachten von Dr. S. erfülle diese Voraussetzungen nicht. Unterlagen über die Klassifizierung von Störungen bei HWS- Beschleunigungsverletzungen wurden vorgelegt.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat Dr. S. sich ergänzend geäußert und an seiner Auffassung festgehalten. Es hätten zwar die beschriebenen Symptome wie Nacken-, Kopfschmerzen und Muskelverspannungen vorgelegen. Eine Verletzung von Hirnstammstrukturen, die zu Schwindel oder Durchblutungsstörungen im Bereich des Hirnstammes führen könnten, sei nicht dokumentiert und sei auch aufgrund des Unfallablaufes und der Unterlagen nicht anzunehmen.
Als Gutachter nach § 109 SGG wurden von der Klägerin zunächst Dr. S., dann Dr. L. und zuletzt Dr. D. als Gutachter nach § 109 SGG benannt. Dr. S. teilte mit, die Klägerin habe den Gutachtensauftrag zurückgezogen, bei Dr. L. ließ sie vor der Untersuchung im Gespräch mit Dr. L. ohne dessen Einwilligung ein Tonband mitlaufen und erklärte dann während des Erstellens des Erfassungsbogens, sie sei nicht bereit, die Begutachtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin schilderte den Abbruch der Untersuchung ausführlich in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2005. Dr. D. hat wegen Arbeitsüberlastung gebeten, ihn von der Gutachtenserstellung zu entbinden.
Mit Urteil vom 5. April 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes und des Sachverständigen
Dr. S ...
Die mit Schreiben vom 4. Juli 2006 eingelegte Berufung wurde mit dem bisherigen Vorbringen begründet. Die Klägerin habe wegen der Unfallfolgen zahlreiche Fachärzte aufgesucht und sei besonders wegen der Schwindelanfälle und dem HWS-Syndrom behandelt worden. Dabei wurde auf die bekannten Unterlagen Bezug genommen und außerdem vorgetragen, sie habe sich auch in Behandlung von Dr. W., Fachärztin für Orthopädie ab dem 16. Juni 2002 befunden. Dem Gutachten von Dr. S. könne nicht gefolgt werden. Gerügt werde insbesondere die späte Gutachtenserstellung durch Dr. S ... Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien die als Unfallfolge aufgetretenen depressiven Störungen bereits abgeheilt gewesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 18. Januar 2001 ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Klägerin habe sich durchgehend wegen der erlittenen Verletzungen vom 23. Juni 2000 in fachärztlicher Behandlung befunden. Es sei ordnungsgemäß attestiert, dass die Arbeitsunfähigkeit über den 18. Januar 2001 hinaus bestanden habe. Soweit das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 8. November 2005 (Az.: B 1 KR 18/04 R) Bezug nehme, liege zwar ein Sachverhalt mit gewissen Parallelen vor, aber es herrsche im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Umstände der Klägerin zeigten auf, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit ausreichend bewiesen sei. Dies habe das Sozialgericht verkannt.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 beantragte die Klägerin nach § 109 SGG Dr. S. als Gutachter zu hören.
Dieser hat die Klägerin am 15. Februar 2008 untersucht und sein Gutachten ist am
30. Juni 2008 beim Landessozialgericht eingegangen.
Er kam zum Ergebnis, dass aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin und der einzelnen Arztbefunde bei ihr durch das Unfallereignis Beschwerden auftraten, die insgesamt zwei Jahre anhielten und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zwingend mit sich brachten. Dies sei von den attestierenden Ärzten völlig zu Recht bestätigt worden. Die Klägerin sei durch die Unfallfolgen über den 18. Januar 2001 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Die Aufnahme einer Beschäftigung hätte sich absolut negativ auf die Dauer und den Ausgang des Heilungsprozesses ausgewirkt. Zum Gutachten von Dr. S. merkte Dr. S. an, dass möglicherweise bei der stationären Behandlung die Bewusstlosigkeit nicht ausreichend bewertet wurde. Zum Zeitpunkt der Entlassung auf eigenen Wunsch seien die weiteren für die Commotio typische Symptome noch nicht beschrieben worden, diese seien erst in der Zeit danach aufgetreten. Aufgrund des mehrfachen Überschlagenes des Fahrzeugs sei von muskulären Zerrungen und Prellungen am gesamten Körper auszugehen. Diese Symptome seien nach mehreren Wochen wieder abgeklungen, die Kopfschmerzen, die Gleichgewichtstörungen und der systematisierte Schwindel hätten jedoch angehalten. Hier sei als Ursache am ehesten eine Blockierung im Bereich der Kopfgelenke anzunehmen, dafür ergäben sich aus den einzelnen Untersuchungsberichten eine Reihe von Hinweisen. Dass die Untersuchungen bei Dr. S. keine Symptome diesbezüglich mehr erbracht haben liege daran, dass Dr. S. im Jahr 2003 untersucht habe. Einer posttraumatischen Belastungsstörung komme hingegen nur eine geringe Bedeutung zu, zumal diese Problematik vom Hausarzt bereits am 18. Januar 2001 nicht mehr beschrieben wurde. Dr. K. habe aber körperlageabhängige Gleichgewichtstörungen beschrieben sowie Schwindelanfälle.
Nach Auffassung der Klägerbevollmächtigten ist durch das Gutachten von Dr. S. bewiesen, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis zwei Jahre lang Beschwerden hatte und zwingend arbeitsunfähig war. Die behandelnden Ärzte hätten daher zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit über den 18. Januar 2001 hinaus festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2001 und 9. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 zu verurteilen, der Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer Krankengeld zu bezah- len, hilfsweise den Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, sowie Herrn Dr. T. vom MDK zur Untersuchung vom 12. Januar 2001 einzuvernehmen. Des Weiteren regt sie an, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie ist Auffassung, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte und das Gutachten von Dr. S. könne nicht überzeugen. Dr. S. sei weder Facharzt für Neurologie noch Orthopädie sondern für Allgemeinmedizin. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen durch Dr. T. und Dr. S. vom MDK vom 8. September 2008 und 10. September 2008 sei es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. S. 8 Jahre nach dem Unfall weitere Arbeitsunfähigkeiten allein aus der Diagnose begründe. Vielmehr bestimme sich die Arbeitsunfähigkeit von den aus den Diagnosen resultierenden Funktionsstörungen und Beeinträchtigung bei der Berufsausübung. Da die Klägerin zeitnah zweimal durch den Ärztlichen Dienst untersucht worden sei, komme dieser Bewertung ein höherer Beweiswert zu als zu dem späteren Gutachten von Dr. S ... Es gebe keinen Grund, an den Untersuchungsergebnissen zu zweifeln, die die damalige Entscheidung der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 18. Januar 2001 hinaus, da sie in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes war und darüber hinaus spätestens nach dem 2. Februar 2001 keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mehr erfolgt ist. Entsprechende Bescheinigungen wurden nicht vorgelegt.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeldes ist § 44 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin nur bis 18. Januar 2001 vor. Danach war sie nicht mehr arbeitsunfähig, denn sie war ab 19. Januar 2001 wieder in der Lage, leichte Arbeiten in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Bei Bestimmung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aufgrund des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, nämlich der Überprüfung und Überwachung von Personalangelegenheiten sowie Arbeiten als Büroangestellte in der Praxis des Ehemanns.
Diese Tätigkeit konnte sie aufgrund der Gutachten des MDK und den Ausführungen von Dr. S. am 18. Januar 2001 wieder ausüben. Bei den Gutachten des MDK handelt es sich um die aufgrund des Widerspruchs erstellten Zweitgutachten, die zeitnah unter Auswertung aller Einwände der behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung aller von ihnen mitgeteilten Befunde erstellt worden sind. Die Gutachten von Dr. T. und S. überzeugen auch deshalb, da diese sowohl durch zeitnahe eigene Untersuchung, Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und aktuelle Befundauswertung den Verlauf der Erkrankungen der Klägerin verfolgen konnten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund dieser Verlaufsbetrachtung im Widerspruchsverfahren die Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit auch von Dr. S. bejaht wurde. Dr. S. hat somit mehrfach die Arbeitsunfähigkeit beurteilt, so dass der Entscheidung vom Jahr 2001 besonderer Beweiswert zukommt, da sie auch aufgrund der Verlaufsbeobachtung ergangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakts der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG Urteil vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 20 m.w.N.). Ein besonderer Beweiswert kommt deshalb der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dem Auszahlungsschein nicht zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese Beweismittel wie jedes andere, so dass durch sie bescheinigte Inhalte durch andere Beweismittel widerlegt werden können (BSG a.a.O. Rnrn. 20, 21).
Für den Senat ist das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, soweit sie in den ärztlichen Attesten z.B. einem Brief von Dr. H. vom 16. Februar 2001 an den Klägerbevollmächtigten angedeutet wird, nicht ausreichend nachgewiesen. Dr. H. hat dabei eine Einschränkung in der Haushaltsführung sowie im Beobachtungszeitraum zunehmend geringere Beeinträchtigungen beschrieben und lediglich Arbeiten in der horizontalen Höhe noch als eingeschränkt bezeichnet. Gegenüber dem Sozialgericht hat Dr. H. im Befundbericht vom 17. Mai 2002 Krankschreibungen vom 19. Januar 2001, 2. März 2001 und 2. Mai 2001 bis 16. Mai 2001 bestätigt. Er hat auch berichtet, die Klägerin habe am 1. Oktober 2001 die Arbeit wieder aufgenommen. Der ebenfalls behandelnde Arzt Dr. W. hat hingegen gegenüber dem Sozialgericht nach dem 30. Oktober 2000 keine Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt.
Diese Unterlagen reichen nach Überzeugung des Senats nicht aus, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach dem 18. Januar 2001 bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in der erforderlichen Weise zu belegen. Insbesondere sind die Einwendungen des MDK und die Ausführungen des Gutachtens von Dr. S., der diese Einwendungen bestätigte, durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht widerlegt.
Der Senat hält das Gutachten von Dr. S. für überzeugend, da dieser schlüssig und gut nachvollziehbar sich mit allen vorhandenen Unterlagen auseinander setzt und auch auf den Vortrag der Klägerin ausreichend eingeht.
Nicht überzeugen kann hingegen das nach § 109 SGG von Dr. S. erstellte Gutachten. Dieser stützt seine Begründung ausschließlich auf die Angaben der Klägerin zu ihrer Arbeitsunfähigkeit und geht nicht in ausreichendem Umfange auf die Feststellungen des Medizinischen Dienstes und die objektivierbaren Befunde ein. Mit den Ausführungen von Dr. S. hat sich der Medizinische Dienst sowohl durch Dr. T. als auch durch Dr. S. ausführlich auseinander gesetzt und zu Recht bemängelt, dass Dr. S. seine Beurteilung spekulativ abgegeben hat und seine theoretischen Erörterungen zum Beschleunigungstrauma nicht geeignet sind, die frühere konkrete Beurteilung der Befunde und Einschränkungen der Klägerin zu widerlegen
Somit kann die Klägerin nicht den Nachweis führen, dass sie über den 18. Januar 2001 hinaus arbeitsunfähig war. Dafür trägt sie jedoch die Beweislast. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast fremd ist, treffen die Klägerin nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast die nachteiligen Folgen, dass sich Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtslage begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 SGG Rn. 19a m.w.N., BSGE vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 19). Somit bedeutet dies, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 19. Januar 2001 hat, weil sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen ließ, dass sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit zu verrichten.
Dabei musste sich der Senat auch nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen. Der Senat war bei der durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter vertretenen Klägerin nicht verpflichtet, auf Beweisanträge hinzuwirken (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, § 160 SGG Anm. 18c). Auch von Amts wegen waren weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich, da alle verfügbaren medizinischen Unterlagen beigezogen waren und für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur eine zeitnahe Untersuchung weiteren Aufschluss hätte bringen können. Der hilfsweise gestellte Antrag den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, ist kein ausreichend begründeter Beweisantrag, da er weder ein Beweisthema konkret angibt und auch nicht zumindest umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer a.a.O. § 160 SGG Anm. 18a).
Auch der Antrag, Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens vorzuladen und Dr. T. in einer mündlichen Verhandlung zur Untersuchung vom 12. Januar 2001 zu befragen, erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge zu stellen sind.
Von Amts wegen war die Ladung des Sachverständigen nicht erforderlich, da die Ausführungen im Gutachten nicht unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Die Klägerin kann aber in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr von ihrem Anspruch auf Befragung des Sachverständigen im Termin nach § 411 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen, denn sie hat diesen Antrag weder rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt, noch hat sie vor oder in der mündlichen Verhandlung dargetan, welche sachdienlichen Fragen dem Sachverständigen gestellt werden sollen. Auch wenn vom Beteiligten nicht verlangt werden kann, dass er die Fragen, die an den Sachverständigen gestellt werden sollen im Einzelnen ausformuliert, so muss doch der Fragenkomplex konkret umschrieben sein nicht zuletzt damit erkennbar ist ,ob die Fragen objektiv sachdienlich sind (so auch Keller in Meyer-Ladewig § 118 SGG Anm. 12f). Diesen Anforderungen genügen die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin nicht.
Soweit beantragt wurde, Dr. T. einzuvernehmen, ist nicht ersichtlich zu welchen Beweisthema dieser befragt werden sollte und inwieweit diese Befragung sachdienlich für die Entscheidung wäre. Soweit gerügt wird, der MDK habe keine Kernspintomographie durchgeführt, ist nicht dargetan, welche Befunde damit hätte erhoben werden können, zumal die behandelnden Ärzte eine derartige Untersuchung ebenfalls nicht für erforderlich gehalten haben.
Im Hinblick darauf, dass der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit am 18. Januar 2001 beendet war, konnte eine weitere Sachaufklärung auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach dem 19. Januar 2001 unterbleiben, obwohl hier Zweifel bestehen, ob eine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen belegt werde, da sich aus den Unterlagen der Beklagten erst ab 12. März 2002 eine erneute Arbeitsunfähigkeit durch die damals als Erstbescheinigung von Dr. D. ausgestellte Bescheinigung nachweisen lässt. Somit würde der Krankengeldanspruch der Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus auch an der erforderlichen Vorlage der Bescheinigungen gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V scheitern, was bei fehlendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht weiter zu ermitteln war, da es nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit und die Gewährung von Krankengeld über den 18. Januar 2001 hinaus.
Die 1951 geborene Klägerin ist als Arbeitnehmerin ihres Ehemanns bei der Beklagten seit Januar 2000 pflichtversichert. Sie ist als Angestellte mit der Überprüfung und Überwachung von Personalangelegenheiten ganztags beschäftigt gewesen. Am 23. Juni 2000 erlitt sie einen Verkehrsunfall, die erste Arbeitsunfähigkeit wurde von den Dres. P., Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, am 23. Juni 2000 ausgestellt. Die Klägerin wurde am 23. Juni 2000 stationär behandelt.
Beim Unfall erlitt sie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, außerdem trat eine reaktive Depression auf. Die Beklagte bezahlte Krankengeld ab Ende der Entgeltfortzahlung, ab 4. August 2000. Die Arbeitsunfähigkeit wurde in der Folge von Dr. W., Internist, bis 25. September 2000 festgestellt. Nach Rücksprache des MDK mit Dr. W. vertrat Dr. R. die Auffassung, dass aus medizinischer Sicht ab 25. September 2000 die Wiederaufnahme einer Arbeit möglich sei.
Die zunächst mitgeteilte Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 24. September 2000 wurde aufgrund des Widerspruchs der Klägerin, der Atteste der behandelnden Ärzte und dem Ergebnis der mehrfache Untersuchungen durch Dr. S. und Dr. T. am 18. Oktober 2000, 2. November 2000 und 2. Dezember 2000 sowie deren Rücksprachen mit Dr. W. abgeändert und Krankengeld nach mehrfacher Verlängerung bis einschließlich 18. Januar 2001 bezahlt. Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2001 wurde das Ende der Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Krankengeldbezugs auf den 18. Januar 2001 festgelegt.
Im Widerspruchschreiben vom 25. Januar 2001 wurde von der Klägerin vorgetragen, der Medizinische Dienst habe entschieden, sie sei weiterhin arbeitsunfähig, es werde deshalb um entsprechende Zahlung von Krankengeld gebeten. Der behandelnde Arzt Dr. H. be-stätigte eine weiterhin bestehende Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung, im Beobachtungszeitraum sei eine zunehmend geringere Beeinträchtigung festzustellen, lediglich Arbeiten in horizontaler Höhe seien noch eingeschränkt. Der dazu gehörte MDK sah in diesem Vorbringen keine Begründung für eine weitere Arbeitsunfähigkeit, zumal nicht dargetan sei, dass Tätigkeiten am PC auszuschließen seien. Bei Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes seien Arbeiten am PC sowie in der versicherten Tätigkeit ab dem 18. Januar 2001 wieder möglich gewesen.
Mit dem weiteren Bescheid vom 9. März 2001 lehnte die Beklagte die Krankengeldzahlung über den 18. Januar 2001 hinaus erneut ab.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 14. März 2001 wurde ein Arztbrief der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkranke von Dr. F. vom 24. April 2001 vorgelegt, dort wurde die cervikale Schwindelproblematik abgeklärt. Nach Auffassung der HNO-Ärzte seien die Beschwerden sicherlich im Zusammenhang mit dem Unfall erklärbar und daher sei eine orthopädische und physiotherapeutische Therapie zu empfehlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2001 wurden die Widersprüche vom 25. Januar 2001 und 14. März 2001 zurückgewiesen. Die Beklagte stützte sich dabei auf die Feststellung des MDK, die durch die behandelnden Ärzte nicht ausreichend widerlegt worden seien und stellte fest, dass am 12. Januar 2001 die Arbeitsunfähigkeit und damit daraus folgend der Krankengeldbezug am 18. Januar 2001 endete.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 20. August 2001 zum Sozialgericht Dortmund erhobene Klage, die mit Beschluss vom 18. September 2001 an das örtlich zuständige Sozialgericht Bayreuth verwiesen wurde.
Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, der Medizinische Dienst habe die Klägerin nur oberflächlich untersucht und zum Beispiel keine Kernspintomographie durchgeführt. Aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte stehe fest, dass sie nach wie vor arbeitsunfähig sei und daher auch über den 18. Januar 2001 hinaus Krankengeld zu erhalten habe.
Das Sozialgericht erholte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. Z. (Neurologie und Psychiatrie,) Dr. H. (Orthopäde), Dr. U. (Radiologe), Dr. W. (Internist) und Dr. D. (HNO-Arzt), zog den Entlassungsbericht der J.-Klinik S. bei, wo die Klägerin am 23. Juni 2000 stationär behandelt wurde und bestellte Dr. S., Leiter der Abteilung für klinische Neurophysiologie des Bezirkskrankenhauses A-Stadt zum Gutachter.
Dieser erstellte am 19. August 2003 ein nervenärztliches Gutachten. Er kam zum Ergebnis, dass die Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Tätigkeiten als Büroangestellte einer Arztpraxis oder ähnliche Tätigkeit habe sie wieder ausüben können. Das beim Unfall erlittene Schädelhirntrauma Grad I sowie die Halswirbelsäulendistorsionen würden in der Regel nach 8 Wochen folgenlos ausheilen, allerdings könne eine Dramatisierung der Unfallfolgen zu einer längerdauernden psychogenen Fixierung führen. Bei dem dokumentierten Unfallgeschehen insbesondere der raschen Rückbildung und einer Amnesie von weniger als einer Stunde sei nach 6 bis 12 Wochen mit einer Besserung zu rechnen. Die geklagte Schwindelsymptomatik könne durchaus auf die leichte Commotio cerebri zurückgeführt werden jedoch nicht für den Gesamtzeitraum. Die Befunde der HNO-ärztlichen Bewertung seien zum Teil widersprüchlich, so dass neurologischerseits hieraus keine exakte Diagnose gestellt werden könne. Eine Hirnstammfunktionsstörung sei aber durch die Untersuchung ausgeschlossen worden. Auch bezüglich der geklagten Armbeschwerden rechts seien widersprüchliche Aussagen vorhanden, eine neurogene Ursache sei aber sicher ausgeschlossen worden. Die geklagte Kopfschmerz-Symptomatik sei nachvollziehbar bis maximal 12 Wochen nach dem Ereignis, danach müssten psychogene Ursachen dafür verantwortlich gemacht werden, die jedoch in den Unterlagen nicht hinreichend dokumentiert seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung scheide aufgrund der Anamnese mit Sicherheit aus. Es sei auch eine depressive Störung nicht hinreichend dokumentiert.
Die Klägerin ließ zum Gutachten einwenden, sei unverständlich, dass der Gutachter die Diagnose "Zustand nach Schleudertrauma" als Fehldiagnose bezeichne, da zahlreiche Ärzte unabhängig voneinander die Diagnose gestellt hätten. Es müsse deshalb beantragt werden, ein weiteres in sich schlüssiges Gutachten eines kompetenten Gutachters einzuholen. Das Gutachten von Dr. S. erfülle diese Voraussetzungen nicht. Unterlagen über die Klassifizierung von Störungen bei HWS- Beschleunigungsverletzungen wurden vorgelegt.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat Dr. S. sich ergänzend geäußert und an seiner Auffassung festgehalten. Es hätten zwar die beschriebenen Symptome wie Nacken-, Kopfschmerzen und Muskelverspannungen vorgelegen. Eine Verletzung von Hirnstammstrukturen, die zu Schwindel oder Durchblutungsstörungen im Bereich des Hirnstammes führen könnten, sei nicht dokumentiert und sei auch aufgrund des Unfallablaufes und der Unterlagen nicht anzunehmen.
Als Gutachter nach § 109 SGG wurden von der Klägerin zunächst Dr. S., dann Dr. L. und zuletzt Dr. D. als Gutachter nach § 109 SGG benannt. Dr. S. teilte mit, die Klägerin habe den Gutachtensauftrag zurückgezogen, bei Dr. L. ließ sie vor der Untersuchung im Gespräch mit Dr. L. ohne dessen Einwilligung ein Tonband mitlaufen und erklärte dann während des Erstellens des Erfassungsbogens, sie sei nicht bereit, die Begutachtung vornehmen zu lassen. Die Klägerin schilderte den Abbruch der Untersuchung ausführlich in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2005. Dr. D. hat wegen Arbeitsüberlastung gebeten, ihn von der Gutachtenserstellung zu entbinden.
Mit Urteil vom 5. April 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten des Medizinischen Dienstes und des Sachverständigen
Dr. S ...
Die mit Schreiben vom 4. Juli 2006 eingelegte Berufung wurde mit dem bisherigen Vorbringen begründet. Die Klägerin habe wegen der Unfallfolgen zahlreiche Fachärzte aufgesucht und sei besonders wegen der Schwindelanfälle und dem HWS-Syndrom behandelt worden. Dabei wurde auf die bekannten Unterlagen Bezug genommen und außerdem vorgetragen, sie habe sich auch in Behandlung von Dr. W., Fachärztin für Orthopädie ab dem 16. Juni 2002 befunden. Dem Gutachten von Dr. S. könne nicht gefolgt werden. Gerügt werde insbesondere die späte Gutachtenserstellung durch Dr. S ... Zum Zeitpunkt der Begutachtung seien die als Unfallfolge aufgetretenen depressiven Störungen bereits abgeheilt gewesen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 18. Januar 2001 ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Klägerin habe sich durchgehend wegen der erlittenen Verletzungen vom 23. Juni 2000 in fachärztlicher Behandlung befunden. Es sei ordnungsgemäß attestiert, dass die Arbeitsunfähigkeit über den 18. Januar 2001 hinaus bestanden habe. Soweit das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 8. November 2005 (Az.: B 1 KR 18/04 R) Bezug nehme, liege zwar ein Sachverhalt mit gewissen Parallelen vor, aber es herrsche im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Umstände der Klägerin zeigten auf, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit ausreichend bewiesen sei. Dies habe das Sozialgericht verkannt.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 beantragte die Klägerin nach § 109 SGG Dr. S. als Gutachter zu hören.
Dieser hat die Klägerin am 15. Februar 2008 untersucht und sein Gutachten ist am
30. Juni 2008 beim Landessozialgericht eingegangen.
Er kam zum Ergebnis, dass aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der Klägerin und der einzelnen Arztbefunde bei ihr durch das Unfallereignis Beschwerden auftraten, die insgesamt zwei Jahre anhielten und eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit zwingend mit sich brachten. Dies sei von den attestierenden Ärzten völlig zu Recht bestätigt worden. Die Klägerin sei durch die Unfallfolgen über den 18. Januar 2001 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Die Aufnahme einer Beschäftigung hätte sich absolut negativ auf die Dauer und den Ausgang des Heilungsprozesses ausgewirkt. Zum Gutachten von Dr. S. merkte Dr. S. an, dass möglicherweise bei der stationären Behandlung die Bewusstlosigkeit nicht ausreichend bewertet wurde. Zum Zeitpunkt der Entlassung auf eigenen Wunsch seien die weiteren für die Commotio typische Symptome noch nicht beschrieben worden, diese seien erst in der Zeit danach aufgetreten. Aufgrund des mehrfachen Überschlagenes des Fahrzeugs sei von muskulären Zerrungen und Prellungen am gesamten Körper auszugehen. Diese Symptome seien nach mehreren Wochen wieder abgeklungen, die Kopfschmerzen, die Gleichgewichtstörungen und der systematisierte Schwindel hätten jedoch angehalten. Hier sei als Ursache am ehesten eine Blockierung im Bereich der Kopfgelenke anzunehmen, dafür ergäben sich aus den einzelnen Untersuchungsberichten eine Reihe von Hinweisen. Dass die Untersuchungen bei Dr. S. keine Symptome diesbezüglich mehr erbracht haben liege daran, dass Dr. S. im Jahr 2003 untersucht habe. Einer posttraumatischen Belastungsstörung komme hingegen nur eine geringe Bedeutung zu, zumal diese Problematik vom Hausarzt bereits am 18. Januar 2001 nicht mehr beschrieben wurde. Dr. K. habe aber körperlageabhängige Gleichgewichtstörungen beschrieben sowie Schwindelanfälle.
Nach Auffassung der Klägerbevollmächtigten ist durch das Gutachten von Dr. S. bewiesen, dass die Klägerin nach dem Unfallereignis zwei Jahre lang Beschwerden hatte und zwingend arbeitsunfähig war. Die behandelnden Ärzte hätten daher zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit über den 18. Januar 2001 hinaus festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 5. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Januar 2001 und 9. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2001 zu verurteilen, der Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer Krankengeld zu bezah- len, hilfsweise den Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens zur mündlichen Verhandlung zu laden, sowie Herrn Dr. T. vom MDK zur Untersuchung vom 12. Januar 2001 einzuvernehmen. Des Weiteren regt sie an, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie ist Auffassung, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte und das Gutachten von Dr. S. könne nicht überzeugen. Dr. S. sei weder Facharzt für Neurologie noch Orthopädie sondern für Allgemeinmedizin. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen durch Dr. T. und Dr. S. vom MDK vom 8. September 2008 und 10. September 2008 sei es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. S. 8 Jahre nach dem Unfall weitere Arbeitsunfähigkeiten allein aus der Diagnose begründe. Vielmehr bestimme sich die Arbeitsunfähigkeit von den aus den Diagnosen resultierenden Funktionsstörungen und Beeinträchtigung bei der Berufsausübung. Da die Klägerin zeitnah zweimal durch den Ärztlichen Dienst untersucht worden sei, komme dieser Bewertung ein höherer Beweiswert zu als zu dem späteren Gutachten von Dr. S ... Es gebe keinen Grund, an den Untersuchungsergebnissen zu zweifeln, die die damalige Entscheidung der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Bayreuth und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 18. Januar 2001 hinaus, da sie in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes war und darüber hinaus spätestens nach dem 2. Februar 2001 keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mehr erfolgt ist. Entsprechende Bescheinigungen wurden nicht vorgelegt.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeldes ist § 44 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin nur bis 18. Januar 2001 vor. Danach war sie nicht mehr arbeitsunfähig, denn sie war ab 19. Januar 2001 wieder in der Lage, leichte Arbeiten in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf zu verrichten.
Arbeitsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Bei Bestimmung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist aufgrund des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, nämlich der Überprüfung und Überwachung von Personalangelegenheiten sowie Arbeiten als Büroangestellte in der Praxis des Ehemanns.
Diese Tätigkeit konnte sie aufgrund der Gutachten des MDK und den Ausführungen von Dr. S. am 18. Januar 2001 wieder ausüben. Bei den Gutachten des MDK handelt es sich um die aufgrund des Widerspruchs erstellten Zweitgutachten, die zeitnah unter Auswertung aller Einwände der behandelnden Ärzte und unter Berücksichtigung aller von ihnen mitgeteilten Befunde erstellt worden sind. Die Gutachten von Dr. T. und S. überzeugen auch deshalb, da diese sowohl durch zeitnahe eigene Untersuchung, Rücksprache mit den behandelnden Ärzten und aktuelle Befundauswertung den Verlauf der Erkrankungen der Klägerin verfolgen konnten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund dieser Verlaufsbetrachtung im Widerspruchsverfahren die Fortsetzung der Arbeitsunfähigkeit auch von Dr. S. bejaht wurde. Dr. S. hat somit mehrfach die Arbeitsunfähigkeit beurteilt, so dass der Entscheidung vom Jahr 2001 besonderer Beweiswert zukommt, da sie auch aufgrund der Verlaufsbeobachtung ergangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind die Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit nicht gebunden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt vielmehr lediglich die Bedeutung einer ärztlich-gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldanspruch zu erteilenden Verwaltungsakts der Krankenkasse bildet (vgl. dazu BSG Urteil vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 20 m.w.N.). Ein besonderer Beweiswert kommt deshalb der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. dem Auszahlungsschein nicht zu. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind diese Beweismittel wie jedes andere, so dass durch sie bescheinigte Inhalte durch andere Beweismittel widerlegt werden können (BSG a.a.O. Rnrn. 20, 21).
Für den Senat ist das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, soweit sie in den ärztlichen Attesten z.B. einem Brief von Dr. H. vom 16. Februar 2001 an den Klägerbevollmächtigten angedeutet wird, nicht ausreichend nachgewiesen. Dr. H. hat dabei eine Einschränkung in der Haushaltsführung sowie im Beobachtungszeitraum zunehmend geringere Beeinträchtigungen beschrieben und lediglich Arbeiten in der horizontalen Höhe noch als eingeschränkt bezeichnet. Gegenüber dem Sozialgericht hat Dr. H. im Befundbericht vom 17. Mai 2002 Krankschreibungen vom 19. Januar 2001, 2. März 2001 und 2. Mai 2001 bis 16. Mai 2001 bestätigt. Er hat auch berichtet, die Klägerin habe am 1. Oktober 2001 die Arbeit wieder aufgenommen. Der ebenfalls behandelnde Arzt Dr. W. hat hingegen gegenüber dem Sozialgericht nach dem 30. Oktober 2000 keine Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit mehr bestätigt.
Diese Unterlagen reichen nach Überzeugung des Senats nicht aus, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach dem 18. Januar 2001 bis zur Wiederaufnahme der Arbeit in der erforderlichen Weise zu belegen. Insbesondere sind die Einwendungen des MDK und die Ausführungen des Gutachtens von Dr. S., der diese Einwendungen bestätigte, durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht widerlegt.
Der Senat hält das Gutachten von Dr. S. für überzeugend, da dieser schlüssig und gut nachvollziehbar sich mit allen vorhandenen Unterlagen auseinander setzt und auch auf den Vortrag der Klägerin ausreichend eingeht.
Nicht überzeugen kann hingegen das nach § 109 SGG von Dr. S. erstellte Gutachten. Dieser stützt seine Begründung ausschließlich auf die Angaben der Klägerin zu ihrer Arbeitsunfähigkeit und geht nicht in ausreichendem Umfange auf die Feststellungen des Medizinischen Dienstes und die objektivierbaren Befunde ein. Mit den Ausführungen von Dr. S. hat sich der Medizinische Dienst sowohl durch Dr. T. als auch durch Dr. S. ausführlich auseinander gesetzt und zu Recht bemängelt, dass Dr. S. seine Beurteilung spekulativ abgegeben hat und seine theoretischen Erörterungen zum Beschleunigungstrauma nicht geeignet sind, die frühere konkrete Beurteilung der Befunde und Einschränkungen der Klägerin zu widerlegen
Somit kann die Klägerin nicht den Nachweis führen, dass sie über den 18. Januar 2001 hinaus arbeitsunfähig war. Dafür trägt sie jedoch die Beweislast. Auch wenn dem sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 103, 128 SGG eine subjektive Beweislast fremd ist, treffen die Klägerin nach den Grundsätzen über die objektive Beweislast die nachteiligen Folgen, dass sich Arbeitsunfähigkeit nicht feststellen lässt. Denn jeder Beteiligte trägt die materielle Beweisführungslast für diejenigen Tatsachen, welche die von ihm geltend gemachte Rechtslage begründen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 103 SGG Rn. 19a m.w.N., BSGE vom 8. November 2005, Az.: B 1 KR 18/04 R Rn. 19). Somit bedeutet dies, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld ab dem 19. Januar 2001 hat, weil sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen ließ, dass sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, eine Arbeit zu verrichten.
Dabei musste sich der Senat auch nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen. Der Senat war bei der durch einen berufsmäßigen Rechtsvertreter vertretenen Klägerin nicht verpflichtet, auf Beweisanträge hinzuwirken (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, § 160 SGG Anm. 18c). Auch von Amts wegen waren weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich, da alle verfügbaren medizinischen Unterlagen beigezogen waren und für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur eine zeitnahe Untersuchung weiteren Aufschluss hätte bringen können. Der hilfsweise gestellte Antrag den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, ist kein ausreichend begründeter Beweisantrag, da er weder ein Beweisthema konkret angibt und auch nicht zumindest umreißt, was die Beweisaufnahme ergeben soll (Leitherer a.a.O. § 160 SGG Anm. 18a).
Auch der Antrag, Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens vorzuladen und Dr. T. in einer mündlichen Verhandlung zur Untersuchung vom 12. Januar 2001 zu befragen, erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge zu stellen sind.
Von Amts wegen war die Ladung des Sachverständigen nicht erforderlich, da die Ausführungen im Gutachten nicht unklar oder ergänzungsbedürftig sind. Die Klägerin kann aber in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr von ihrem Anspruch auf Befragung des Sachverständigen im Termin nach § 411 Abs. 3 ZPO Gebrauch machen, denn sie hat diesen Antrag weder rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt, noch hat sie vor oder in der mündlichen Verhandlung dargetan, welche sachdienlichen Fragen dem Sachverständigen gestellt werden sollen. Auch wenn vom Beteiligten nicht verlangt werden kann, dass er die Fragen, die an den Sachverständigen gestellt werden sollen im Einzelnen ausformuliert, so muss doch der Fragenkomplex konkret umschrieben sein nicht zuletzt damit erkennbar ist ,ob die Fragen objektiv sachdienlich sind (so auch Keller in Meyer-Ladewig § 118 SGG Anm. 12f). Diesen Anforderungen genügen die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin nicht.
Soweit beantragt wurde, Dr. T. einzuvernehmen, ist nicht ersichtlich zu welchen Beweisthema dieser befragt werden sollte und inwieweit diese Befragung sachdienlich für die Entscheidung wäre. Soweit gerügt wird, der MDK habe keine Kernspintomographie durchgeführt, ist nicht dargetan, welche Befunde damit hätte erhoben werden können, zumal die behandelnden Ärzte eine derartige Untersuchung ebenfalls nicht für erforderlich gehalten haben.
Im Hinblick darauf, dass der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit am 18. Januar 2001 beendet war, konnte eine weitere Sachaufklärung auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach dem 19. Januar 2001 unterbleiben, obwohl hier Zweifel bestehen, ob eine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigungen belegt werde, da sich aus den Unterlagen der Beklagten erst ab 12. März 2002 eine erneute Arbeitsunfähigkeit durch die damals als Erstbescheinigung von Dr. D. ausgestellte Bescheinigung nachweisen lässt. Somit würde der Krankengeldanspruch der Klägerin über den 18. Januar 2001 hinaus auch an der erforderlichen Vorlage der Bescheinigungen gemäß § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V scheitern, was bei fehlendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht weiter zu ermitteln war, da es nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegt (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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