L 11 KR 694/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 2945/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 694/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgemäß erhoben worden und nicht nach § 172 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; BGH NJW 1998, 1154; BFH, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG), mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die am 20. August 2008 erhobene Klage (S 1 KR 2945/08) abgelehnt hat. Gegenstand des Klageverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2003 (AS 36, 60 der Verwaltungsakte) über seine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung ab 22. Februar 2002 und die hieraus folgende Beitragszahlungspflicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen. Diese Klage hat nach Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger setzte sich zunächst intensiv dafür ein, dass die Beklagte seine Versicherung in der Künstlersozialversicherung feststellte. Nachdem er dieses Ziel erreicht hatte, besann er sich anders, aber erst als er aufgrund des Bescheides vom 19. Juni 2002 seine mit der Versicherung verbundene Beitragspflicht wahrgenommen hatte. Mit dem am 12. Juli 2002 eingegangenen Schreiben (AS 40 der Verwaltungsakte; dies ist offensichtlich das in der Beschwerdeschrift angesprochene Schreiben vom "11.07.2009") wandte er sich an die Beklagte. Darin wiesen er und seine Ehefrau darauf hin, man habe nicht mit einer rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht gerechnet und deswegen bisher keine Ärzte aufgesucht. Zugleich baten der Kläger und seine Ehefrau zu berücksichtigen, dass "unsere Einnahmen auch sehr gering waren." Dies steht in deutlichem Gegensatz zu dem zuvor an den Tag gelegten Bemühen, die zu erwartenden Einkünfte als ausreichend hoch darzustellen und diese Erwartungen mit Nachweisen zu belegen (vgl. AS 18 - 22, 24, 29, 33 der Verwaltungsakte), um die Versicherungspflichtgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu überschreiten. An Nachweisen über diese nun (geringen) Einnahmen fehlte es, ebenso an Angaben zu den für die Prognoseentscheidung maßgeblichen geänderten Einnahmeerwartungen.

Dies gilt jedenfalls für die Angaben des Klägers in der Zeit bis 30. November 2002, dem Zeitpunkt zu dem die Beklagte die Versicherung wieder beendete (Bescheid vom 22. November 2002). Änderungen der Verhältnisse, die dem zu erwartenden Jahreseinkommen und damit dem prognostizierten Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 KSVG zugrunde liegen, sind nach § 12 Abs. 3 KSVG aber erst ab dem Ersten des Folgemonats zu berücksichtigen (zur Anwendung auf die Grenze nach § 3 KSVG s. Finke in: Finke/Brach¬mann/Nord¬hausen, KSVG, 4. Aufl. 2009 § 3 Rn. 10). Von daher erscheint es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Versicherung nicht vor dem 30. November 2002 beendete.

Im Hinblick auf die begehrte Rücknahme des Bescheides vom 19. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 ist darauf zu verweisen, dass eine Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausscheidet, wenn der Verwaltungsakt auf Annahmen beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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