Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 302/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 998/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1947 geborene Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit ihrem 1940 geborenen Ehemann W. D. eine 120 qm große Mietwohnung in K ... Die Miete beläuft sich auf 510 EUR inklusive Kabelanschluss zuzüglich 80 EUR Heizkostenvorschuss und 40 EUR für eine Garage. Seit dem 1. November 2005 bezog die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die Antragsgegnerin die Regelleistung gewährte und der Landkreis K. die Kosten für Unterkunft und Heizung; letztere zunächst in tatsächlicher Höhe abzüglich der Garagenkosten und Kosten für den Kabelanschluss bis 31. Mai 2006 (insgesamt 284,55 EUR). Ab 1. Juni 2006 bewilligte der Landkreis K. nur noch die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten in Höhe von 220,01 EUR. W. D. bezieht eine Altersrente in Höhe von 1.020,37 EUR zuzüglich Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 70,41 EUR. Bei den früheren Leistungsbewilligungen unterliefen der Antragsgegnerin wiederholt Fehler bei der Einkommensanrechnung zu Gunsten der Antragstellerin. Eine Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. April 2007 hob die Antragsgegnerin im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe ((SG) - S 2 AS 2811/07) aus Gründen des Vertrauensschutzes wieder auf, so dass die Antragstellerin zuletzt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 Leistungen von der Antragsgegnerin in Höhe von 275,83 EUR bezog.
Den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 24. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 ab. Mit ihrem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nicht geändert hätten und sie nicht verstehe, weshalb sie nunmehr keine Leistungen erhalte. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin zum SG Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Antragsgegnerin habe zu Recht das nach Abzug des Bedarfs von W. D. und der ihm zustehenden Freibeträge verbleibende Einkommen auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet. Danach verblieben 359,44 EUR, welche den Regelleistungsbedarf der Antragstellerin von 316 EUR überstiegen, so dass kein Anspruch bestehe. An früheren fehlerhaften Bescheiden müsse sich die Antragsgegnerin für spätere Bewilligungsabschnitte nicht festhalten lassen. Ein etwaiger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung sei nicht zu prüfen.
Mit ihrer am 5. März 2009 eingelegten Beschwerde bezieht sich die Antragstellerin auf ihr bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, die Rente ihres Ehemannes sei in allen Bescheiden angerechnet worden. Außerdem sei die Rente falsch angerechnet worden, ihr Ehemann erhalte 1.020 EUR Rente und nicht 1.090 EUR.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Beschluss. Die Antragsgegnerin sei von einer monatlichen Altersrente des W. D. in Höhe von 1.020,37 EUR und einem Zuschuss zur Krankenversicherung von 70,41 EUR, insgesamt somit von Einkommen in Höhe von 1.090,78 EUR ausgegangen. Der Zuschuss zur Krankenversicherung müsse als Einkommen gewertet werden, wenn anschließend die Beiträge abgesetzt würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vorgelegten Auszug aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denn sie ist nicht hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Berechnungen des SG Bezug genommen und die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Altersrente ebenso wie der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Da vom Einkommen des W. D. die Versicherungsbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a SGB II in voller Höhe von 178,06 EUR abgezogen werden, muss auch der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers als Einkommen berücksichtigt werden, denn dieser mindert letztlich die Aufwendungen des W. D. für seine Krankenversicherung.
Soweit die Antragstellerin ausführt, die Rente ihres Ehemannes sei auch bei den früheren Bewilligungen berücksichtigt worden, ist dem zu entgegen, dass die Antragsgegnerin insoweit fehlerhafte Berechnungen vorgenommen und zu Gunsten der Antragstellerin Leistungen bewilligt hat, die ihr in dieser Form nicht zugestanden haben. Da diese Fehler nicht auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen und ihr auch nicht erkennbar waren, kam eine Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht in Betracht, so dass die Antragstellerin die in der Vergangenheit überzahlten Leistungen behalten darf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch in Zukunft - mit Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes ab 1. November 2008 - weiterhin Anspruch auf nach dem Gesetz nicht zustehende Leistungen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1947 geborene Antragstellerin bewohnt gemeinsam mit ihrem 1940 geborenen Ehemann W. D. eine 120 qm große Mietwohnung in K ... Die Miete beläuft sich auf 510 EUR inklusive Kabelanschluss zuzüglich 80 EUR Heizkostenvorschuss und 40 EUR für eine Garage. Seit dem 1. November 2005 bezog die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei die Antragsgegnerin die Regelleistung gewährte und der Landkreis K. die Kosten für Unterkunft und Heizung; letztere zunächst in tatsächlicher Höhe abzüglich der Garagenkosten und Kosten für den Kabelanschluss bis 31. Mai 2006 (insgesamt 284,55 EUR). Ab 1. Juni 2006 bewilligte der Landkreis K. nur noch die als angemessen angesehenen Unterkunftskosten in Höhe von 220,01 EUR. W. D. bezieht eine Altersrente in Höhe von 1.020,37 EUR zuzüglich Zuschuss für eine freiwillige Krankenversicherung in Höhe von 70,41 EUR. Bei den früheren Leistungsbewilligungen unterliefen der Antragsgegnerin wiederholt Fehler bei der Einkommensanrechnung zu Gunsten der Antragstellerin. Eine Rücknahme der Leistungsbewilligung mit Wirkung ab 1. April 2007 hob die Antragsgegnerin im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Karlsruhe ((SG) - S 2 AS 2811/07) aus Gründen des Vertrauensschutzes wieder auf, so dass die Antragstellerin zuletzt vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 Leistungen von der Antragsgegnerin in Höhe von 275,83 EUR bezog.
Den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 24. September 2008 lehnte die Antragsgegnerin wegen fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 ab. Mit ihrem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nicht geändert hätten und sie nicht verstehe, weshalb sie nunmehr keine Leistungen erhalte. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2009 zurück.
Hiergegen hat die Antragstellerin zum SG Klage erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Die Antragsgegnerin habe zu Recht das nach Abzug des Bedarfs von W. D. und der ihm zustehenden Freibeträge verbleibende Einkommen auf den Bedarf der Antragstellerin angerechnet. Danach verblieben 359,44 EUR, welche den Regelleistungsbedarf der Antragstellerin von 316 EUR überstiegen, so dass kein Anspruch bestehe. An früheren fehlerhaften Bescheiden müsse sich die Antragsgegnerin für spätere Bewilligungsabschnitte nicht festhalten lassen. Ein etwaiger Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung sei nicht zu prüfen.
Mit ihrer am 5. März 2009 eingelegten Beschwerde bezieht sich die Antragstellerin auf ihr bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend, die Rente ihres Ehemannes sei in allen Bescheiden angerechnet worden. Außerdem sei die Rente falsch angerechnet worden, ihr Ehemann erhalte 1.020 EUR Rente und nicht 1.090 EUR.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den angefochtenen Beschluss. Die Antragsgegnerin sei von einer monatlichen Altersrente des W. D. in Höhe von 1.020,37 EUR und einem Zuschuss zur Krankenversicherung von 70,41 EUR, insgesamt somit von Einkommen in Höhe von 1.090,78 EUR ausgegangen. Der Zuschuss zur Krankenversicherung müsse als Einkommen gewertet werden, wenn anschließend die Beiträge abgesetzt würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vorgelegten Auszug aus der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere wäre auch in der Hauptsache die Berufung zulässig (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn dieser ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, denn sie ist nicht hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Berechnungen des SG Bezug genommen und die Beschwerde aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Altersrente ebenso wie der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist. Da vom Einkommen des W. D. die Versicherungsbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a SGB II in voller Höhe von 178,06 EUR abgezogen werden, muss auch der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers als Einkommen berücksichtigt werden, denn dieser mindert letztlich die Aufwendungen des W. D. für seine Krankenversicherung.
Soweit die Antragstellerin ausführt, die Rente ihres Ehemannes sei auch bei den früheren Bewilligungen berücksichtigt worden, ist dem zu entgegen, dass die Antragsgegnerin insoweit fehlerhafte Berechnungen vorgenommen und zu Gunsten der Antragstellerin Leistungen bewilligt hat, die ihr in dieser Form nicht zugestanden haben. Da diese Fehler nicht auf ein Fehlverhalten der Antragstellerin zurückzuführen und ihr auch nicht erkennbar waren, kam eine Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit nicht in Betracht, so dass die Antragstellerin die in der Vergangenheit überzahlten Leistungen behalten darf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch in Zukunft - mit Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes ab 1. November 2008 - weiterhin Anspruch auf nach dem Gesetz nicht zustehende Leistungen besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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