Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 8139/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1383/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.11.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. U. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückweisenden Urteil vom 25.09.2008 (L 10 R 5241/06) hat der Senat ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Prof. Dr. U. kein für die Klägerin günstiges Ergebnis erbrachte und dass die von ihm erhobenen Befunde weitgehend mit den im Verwaltungsverfahren von Dr. R. erhobenen Befunden übereinstimmten. Sein Gutachten hat somit nichts Wesentliches erbracht. Nichts anderes gilt für die von ihm fachfremd angenommene depressive Stimmungslage der Klägerin; derartiges bestätigte sich im Rahmen der vom Sozialgericht durchgeführten weiteren Sachaufklärung (Gutachten von Dr. P.) gerade nicht (vgl. auch insoweit die Ausführungen im Senatsurteil).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. U. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.
Hier verneint der Senat eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung. In seinem die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückweisenden Urteil vom 25.09.2008 (L 10 R 5241/06) hat der Senat ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen das Gutachten von Prof. Dr. U. kein für die Klägerin günstiges Ergebnis erbrachte und dass die von ihm erhobenen Befunde weitgehend mit den im Verwaltungsverfahren von Dr. R. erhobenen Befunden übereinstimmten. Sein Gutachten hat somit nichts Wesentliches erbracht. Nichts anderes gilt für die von ihm fachfremd angenommene depressive Stimmungslage der Klägerin; derartiges bestätigte sich im Rahmen der vom Sozialgericht durchgeführten weiteren Sachaufklärung (Gutachten von Dr. P.) gerade nicht (vgl. auch insoweit die Ausführungen im Senatsurteil).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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