Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5882/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3079/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Der am 1936 geborene Kläger wandte sich mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung er in der Hauptsache begehrt, gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 24. September 1996 (BGBl I S. 1461) in dem eine Regelaltersrente bewilligenden Bescheid vom 14. März 2001. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u. a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag des Klägers ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - in SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 7), erklärte der Kläger das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 7. Dezember 2000 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens darin zu sehen, dass er sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das SG mit Urteil vom 29. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, eine Kostenübernahme komme grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei, da der Kläger mit seinem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Auch unter Erwägung des Veranlassungsprinzips bestehe kein Kostenerstattungsanspruch, da die Beklagte keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben habe und die Beklagte diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert habe. Es bestehe weder eine gesetzliche noch aus sonstigen Erwägungen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenbescheid einen Vorbehalt beizufügen. Im Übrigen verkenne der Kläger den Zweck der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -.
Gegen das am 3. Juni 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte sei nach dem Veranlassungsprinzip und auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt im genannten Bescheid aufnehmen müssen. Sie habe auch gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2001 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte - das SG hat die Berufung zugelassen - und im Übrigen frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht die Erstattung der für das Widerspruchverfahren notwendigen Aufwendungen des Klägers abgelehnt hat.
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 4. November 2008 - L 10 R 4433/08 - folgendes ausgeführt:
"Zutreffend hat das Sozialgericht einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihr klar geworden war, dass ihr keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und die Klägerin nur so ihre mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das Sozialgericht zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
Diesen Ausführungen des Sozialgerichts ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden (Beschluss vom 30.9.2008, L 10 R 3620/08 NZB), dass der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen kann, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.
Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16.12.2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d.h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihr auch so formuliert - macht die Klägerin aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2003, L 11 RJ 514/03).
Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom Sozialgericht unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließend geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das Sozialgericht - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14.07.2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27.06.2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
Wenn die Klägerin in ihrer Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt sie nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 24.7.2002 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG als geltendem Recht.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur "verständnisvollen Förderung" (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.4.1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde.
Es bleibt somit dabei: Die Klägerin kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und die Klägerin den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang für das Berufungsverfahren des Klägers an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2008 - L 10 R 3620/08 NZB -).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Der am 1936 geborene Kläger wandte sich mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung er in der Hauptsache begehrt, gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 24. September 1996 (BGBl I S. 1461) in dem eine Regelaltersrente bewilligenden Bescheid vom 14. März 2001. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u. a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag des Klägers ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - in SozR 4 - 2600 § 58 Nr. 7), erklärte der Kläger das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2007 und Widerspruchsbescheid vom 9. November 2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 7. Dezember 2000 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens darin zu sehen, dass er sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das SG mit Urteil vom 29. Mai 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, eine Kostenübernahme komme grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht, was vorliegend nicht der Fall sei, da der Kläger mit seinem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Auch unter Erwägung des Veranlassungsprinzips bestehe kein Kostenerstattungsanspruch, da die Beklagte keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben habe und die Beklagte diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert habe. Es bestehe weder eine gesetzliche noch aus sonstigen Erwägungen herzuleitende Verpflichtung der Beklagten, dem Rentenbescheid einen Vorbehalt beizufügen. Im Übrigen verkenne der Kläger den Zweck der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG -.
Gegen das am 3. Juni 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Beklagte sei nach dem Veranlassungsprinzip und auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Beklagte hätte im Rahmen ihres Ermessens einen Vorbehalt im genannten Bescheid aufnehmen müssen. Sie habe auch gegen das Verbot vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen und sie habe nicht auf die Aussetzungsbeschlüsse des BSG hingewiesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 und den Bescheid vom 24. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gegen den Rentenbescheid vom 14. März 2001 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass keine Rechtsvorschriften die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvorbehaltes erlauben würden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die statthafte - das SG hat die Berufung zugelassen - und im Übrigen frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und damit zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte zu Recht die Erstattung der für das Widerspruchverfahren notwendigen Aufwendungen des Klägers abgelehnt hat.
Der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 4. November 2008 - L 10 R 4433/08 - folgendes ausgeführt:
"Zutreffend hat das Sozialgericht einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - mit der Begründung verneint, der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sei nicht erfolgreich gewesen. Es hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Widerspruch für erledigt erklärt hatte, nachdem ihr klar geworden war, dass ihr keine höhere Rente zusteht und das Ruhen des Widerspruchsverfahrens allein keinen Erfolg darstellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.3.2004, B 12 KR 1/03 R in SozR 4-1300 § 63 Nr. 1, wonach eine Kostenerstattung bei ruhenden Widerspruchsverfahren nur unter der Voraussetzung anzunehmen sei, dass das Musterverfahren zu Gunsten der Versicherten ausgegangen und das Ergebnis auf den Widerspruchsführer des ruhenden Verfahrens übertragen worden sei). Den Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren, ein Erfolg des Widerspruchsverfahrens liege schon darin, dass durch den Widerspruch der Eintritt der Bestandskraft verhindert worden sei und die Klägerin nur so ihre mögliche Rechtsposition habe wahren können, hat das Sozialgericht zu Recht entgegengehalten, dass § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf einen Erfolg abstellt, nicht auf im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung mögliche Erfolgsaussichten.
Diesen Ausführungen des Sozialgerichts ist die Klägerin in ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Begründung ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für einen Anspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X allein ausschlaggebend ist, ob der Widerspruchsführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde. In Fällen des Ruhens im Hinblick auf Musterverfahren kommt es deshalb ausschlaggebend darauf an, ob ohne das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bei einem üblichen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Gerichtsverfahrens ein Erfolg zu verzeichnen gewesen wäre (BSG, a.a.O., zit. nach juris Rdnr. 20). Dementsprechend hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits entschieden (Beschluss vom 30.9.2008, L 10 R 3620/08 NZB), dass der Widerspruchsführer, der im Hinblick auf in anderen Gerichtsverfahren vor dem BVerfG erfolgende verfassungsrechtliche Prüfungen das Ruhen seines Widerspruchsverfahrens beantragt, nicht besser stehen kann, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt.
Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Dieses Rechtsinstitut gibt die begehrte Rechtsfolge nicht her.
Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 16.12.2004, B 9 VJ 2/03 R, m.w.N.). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d.h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG, Urteil vom 27.1.2000, B 12 KR 10/99 R in SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach - und von ihr auch so formuliert - macht die Klägerin aber den Ersatz eines Schadens wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Soweit in gerichtlichen Entscheidungen auf Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer Bescheiderteilung und im Ergebnis erfolglosem Widerspruch zur Begründung eines Kostenerstattungsanspruches abgestellt wird, handelt es sich um eine Entscheidung nach § 193 SGG mit gegenüber § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gänzlich anderen Kriterien, nämlich auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips (BSG, Urteil vom 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 1: irreführende Begründung im Ausgangsbescheid) oder um gänzlich andere Fallgestaltungen und ohne Berücksichtigung der dargestellten Problematik (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 42/00 R: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.7.2003, L 11 RJ 514/03).
Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint, weil kein objektives Fehlverhalten der Beklagten vorliegt. Es ist dabei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, einen Vorbehalt in den Rentenbescheid aufzunehmen: Insbesondere verstieß die Beklagte nicht gegen das so genannte Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses, weil - wie vom Sozialgericht unter Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 28.6.1990, 4 RA 57/89 in SozR 3-1300 § 32 Nr. 2 näher ausgeführt - sich dieser Grundsatz auf Fälle bezieht, in denen noch keine Klarheit besteht, ob die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung erfüllt sind, die Sachlage also nicht abschließend geklärt ist. Auch insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Senat teilt auch die Auffassung des Sozialgerichts, dass dieses Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses - bezogen auf die Klärung der Rechtslage - jedenfalls nicht Fälle erfasst, in denen die Behörde selbst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angewandte einfachgesetzliche Regelung hat. Denn - so auch das Sozialgericht - andernfalls müsste die Behörde immer schon dann einen Vorbehalt aussprechen, wenn die bloße Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Unvereinbarkeits- oder Nichtigerklärung besteht, was nicht erst bei vor dem BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahren anzunehmen wäre, sondern unter Umständen und bei unklaren Grenzen bereits bei in Literatur oder Rechtsprechung angesprochenen Bedenken. In solchen Fällen aber käme es - eben wegen des von der Klägerin geforderten Vorbehaltes - zu keiner abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung, weil keine insoweit anfechtbare Behördenentscheidung erginge. Im Grunde würde dieses Vorgehen dazu führen, dass sich die Behörde eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz mit Anwendungsvorbehalt anmaßt, die nach Art. 100 Abs. 1 GG den Gerichten vorbehalten ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gerichte die Verfassungsmäßigkeit von entscheidungsrelevanten formellen Bundesgesetzen zwar zu prüfen, die abschließende Entscheidung im Falle angenommener Verfassungswidrigkeit obliegt aber ausschließlich dem BVerfG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich umgekehrt, dass vom BVerfG (noch) nicht für nichtig oder unvereinbar mit dem GG erklärte Gesetze vom Gericht anzuwenden sind, solange es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht einleitet. Der Beklagten als Behörde und damit Teil der Exekutive steht diese, der dritten Staatsgewalt Judikative zustehende und verpflichtende Möglichkeit des Art. 100 Abs. 1 GG nicht offen. Hieraus folgt zugleich, dass sie verpflichtet ist, die geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Genau dies hat sie im vorliegenden Fall getan. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat der von der Klägerin angeführten, diese Erwägungen nicht enthaltenden Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 14.07.2008, L 18 B 1146/07 R und Beschluss vom 27.06.2008, L 18 B 1125/07 R) nicht anzuschließen.
Wenn die Klägerin in ihrer Berufung vorträgt, die Beklagte hätte im Rahmen des Ermessens die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG unter Vorbehalt stellen müssen, diese Anwendung von der Bindungswirkung des Bescheides ausnehmen müssen, verkennt sie nicht nur, dass der Beklagten beim Erlass des in Rede stehenden Rentenbescheides - worauf diese in der Berufungserwiderung hingewiesen hat - keinerlei Ermessen zustand, sodass diesem Vortrag von vornherein der Boden entzogen ist, sondern auch, dass die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG nicht durch gesonderten Verfügungssatz erfolgte oder hätte erfolgen können. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift im Rahmen der Rentenberechnung. Kann die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG aber somit nicht durch gesonderten Verfügungssatz geregelt werden, kann auch insoweit - hinsichtlich der Anwendung dieser Regelung - keine Bestandskraft eintreten oder verhindert werden. Die Ausführungen der Klägerin, wonach ein Fall des § 32 Abs. 1 zweite Variante SGB X (Nebenbestimmung zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden) vorliege, geht an der Sache vorbei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides vom 24.7.2002 lagen alle Voraussetzungen für seinen Regelungsinhalt vor, gerade und auch hinsichtlich einer Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG als geltendem Recht.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil auch die Behauptung der Klägerin widerlegt, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur "verständnisvollen Förderung" (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.4.1978, 5 RJ 18/77) verstoßen: Eben weil die Beklagte als Teil der Exekutive das bestehende Recht anzuwenden und umzusetzen hatte, musste sie nicht Hinweise erteilen, welche Möglichkeiten bestünden, falls das Gesetz vom BVerfG für verfassungswidrig erachtet würde.
Es bleibt somit dabei: Die Klägerin kann nach ruhendem und wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärtem Widerspruch nicht besser stehen, als wenn - wie es der vom Gesetz vorgesehene Normalfall ist - die Beklagte eine auch das Widerspruchsverfahren abschließende Entscheidung getroffen und die Klägerin den entsprechenden Rechtsstreit geführt hätte. In diesem Fall wäre - da das Verfahren im Ergebnis insgesamt erfolglos geblieben wäre - eine Kostenerstattung nicht erfolgt."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang für das Berufungsverfahren des Klägers an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich alle Fragen unmittelbar aus dem Gesetz oder auf Grund feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2008 - L 10 R 3620/08 NZB -).
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