Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3716/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3227/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 6.481,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 3 in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 in Höhe von insgesamt 6.481,76 EUR streitig.
Die Klägerin ist ein Handwerksbetrieb.
Der Beigeladene zu 3 war in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich 3.023 EUR beschäftigt und in den Beitragsgruppen 0210 (2004) bzw. 0110 (2005) gemeldet.
Die Beklagte führte am 23. März 2006 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, die den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 umfasste. Mit Bescheid vom 23. März 2006 stellte sie fest, die Prüfung habe eine Nachforderung von insgesamt 6.481,76 EUR ergeben. Mit seinem Gehalt habe für den Beigeladene zu 3 zu keinem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit bestanden. Denn dies setze voraus, dass nicht nur an 12 Monaten die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde, sondern dies auch künftig der Fall sei.
Nachdem der dagegen eingelegte Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der dagegen am 10. Oktober 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beigeladene zu 3 sei bei seiner Einstellung hinsichtlich der vorherigen Versicherung befragt worden. Er habe mitgeteilt, dass er privat versichert gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Abrechnungsstelle habe man dann keine Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt. Durch das Ergebnis der Betriebsprüfung werde die Klägerin doppelt getroffen. Sie habe einmal für den Mitarbeiter Beiträge zur privaten Versicherung bezahlt und müsse jetzt noch einmal Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abführen, obwohl hieraus keinerlei Leistungen erfolgten. Das stelle eine besondere Härte dar und gelte umso mehr, als sie noch nie einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, der zuvor privat versichert gewesen sei. Man habe auch keinerlei Gehaltsunterlagen aus der vorigen Firma erhalten und sei deswegen davon ausgegangen, dass die Anmeldung korrekt sei. Insofern habe man sich auf die Gehaltsabrechnungsfirma P. verlassen.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 hat das SG die Versicherungsträger und den Arbeitnehmer zum Rechtsstreit notwendig beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe den Beigeladene zu 3 zu Recht als in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft. Dieser sei nicht versicherungsfrei gewesen, denn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt habe die Jahresarbeitsentgeltgrenze unstreitig nicht überstiegen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe im Jahr 2004 46.350 EUR bzw. 41.850 EUR und im Jahr 2005 46.800 EUR bzw. 42.300 EUR betragen. Mit einem monatlichen Gehalt von 3.032 EUR (= 36.276 EUR p.a) habe der Beigeladene zu 3 diese Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt überschritten. Auch sei keine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Sofern sich die Klägerin darauf stütze, dass eine falsche Beratung durch die Gehaltsabrechnungsfirma P. in S. erfolgt sei, vermöge dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insofern könne sich allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Firma P. ergeben, der jedoch in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren stehe.
Gegen den am 11. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Juli 2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, der Beigeladene zu 3 habe glaubhaft mitgeteilt, er sei bisher bei gleichem Verdienst privat versichert gewesen. Aus diesem Grunde habe sie keinen Anlass gehabt, an seinen Angaben zu zweifeln. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass eine Beitragspflicht bestanden habe. Der Beigeladene zu 3 habe dadurch auch keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie hat ein Schreiben der A.vom 12. September 2008 vorgelegt, wonach die Klägerin keine Existenzgefährdung beschrieben habe und deswegen keine Möglichkeit bestehe, die Beitragsforderung aus der Betriebsprüfung vom 23. März 2006 zu erlassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Am 21. Januar 2009 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist statthaft gemäß § 151 Abs. 1; §§ 143, 144 SGG. Sie ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat deswegen die Klage zu Recht abgewiesen.
Dass die Beklagte für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht zuständig ist, folgt aus § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach überprüft sie bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüft sie hierbei die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Die Beklagte hat zu Recht den Beigeladenen zu 3 als in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft. Denn versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Pflegeversicherungspflichtig sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versicherungsfreiheit bestand bei dem Beigeladenen zu 3 in der streitbefangenen Zeit nicht. Nach der bis zum 1. Februar 2007 geltenden Fassung (aF) des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB V trat bei Arbeitern und Angestellten, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg, Versicherungsfreiheit von vornherein ein, wenn die Grenze schon bei Aufnahme der Beschäftigung überschritten war. War die Grenze bei Beginn der Beschäftigung noch nicht überschritten, wurde sie es aber später, so konnte Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V aF erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens eintreten (Peters, NZS 2008, 173). Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit waren bei dem Beigeladenen zu 3 bei einem Gehalt von 3.023,- EUR unstreitig zu keinem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erfüllt. Das hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Ebenfalls hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass bei der geltend gemachten Falschberatung durch die Gehaltsabrechnungsfirma P. in S. dies allenfalls einen zivilrechtlichen Regressanspruch begründet, der aber auf den Nachforderungsanspruch gegen die Klägerin keinen Einfluss hat (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2006, L 16 R 1/06, zitiert nach Juris).
Die Frage, ob die Beitragsforderung zu stunden oder zu erlassen ist, hat auf die Rechtsmäßigkeit der hier allein zu beurteilenden Frage der Nacherhebung der Beiträge ebenfalls keinen Einfluss. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass die Klägerin bereits die gesamte Beitragsnachforderung beglichen hat und auch die Einzugsstelle, die Beigeladene zu 1, mit Schreiben vom 12. September 2008 mittlerweile den Erlass der Beitragsforderung abgelehnt hat.
Die Berufung der Kläger war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beruht.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Der Streitwert wird im Hinblick auf die festgestellten Versicherungsbeiträge nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 6.481,76 EUR festgesetzt.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 6.481,76 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 3 in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 in Höhe von insgesamt 6.481,76 EUR streitig.
Die Klägerin ist ein Handwerksbetrieb.
Der Beigeladene zu 3 war in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 bei der Klägerin als Außendienstmitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich 3.023 EUR beschäftigt und in den Beitragsgruppen 0210 (2004) bzw. 0110 (2005) gemeldet.
Die Beklagte führte am 23. März 2006 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, die den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 umfasste. Mit Bescheid vom 23. März 2006 stellte sie fest, die Prüfung habe eine Nachforderung von insgesamt 6.481,76 EUR ergeben. Mit seinem Gehalt habe für den Beigeladene zu 3 zu keinem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit bestanden. Denn dies setze voraus, dass nicht nur an 12 Monaten die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten werde, sondern dies auch künftig der Fall sei.
Nachdem der dagegen eingelegte Widerspruch nicht begründet wurde, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der dagegen am 10. Oktober 2006 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Beigeladene zu 3 sei bei seiner Einstellung hinsichtlich der vorherigen Versicherung befragt worden. Er habe mitgeteilt, dass er privat versichert gewesen sei. Nach Rücksprache mit der Abrechnungsstelle habe man dann keine Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt. Durch das Ergebnis der Betriebsprüfung werde die Klägerin doppelt getroffen. Sie habe einmal für den Mitarbeiter Beiträge zur privaten Versicherung bezahlt und müsse jetzt noch einmal Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abführen, obwohl hieraus keinerlei Leistungen erfolgten. Das stelle eine besondere Härte dar und gelte umso mehr, als sie noch nie einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, der zuvor privat versichert gewesen sei. Man habe auch keinerlei Gehaltsunterlagen aus der vorigen Firma erhalten und sei deswegen davon ausgegangen, dass die Anmeldung korrekt sei. Insofern habe man sich auf die Gehaltsabrechnungsfirma P. verlassen.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2008 hat das SG die Versicherungsträger und den Arbeitnehmer zum Rechtsstreit notwendig beigeladen und mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe den Beigeladene zu 3 zu Recht als in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft. Dieser sei nicht versicherungsfrei gewesen, denn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt habe die Jahresarbeitsentgeltgrenze unstreitig nicht überstiegen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze habe im Jahr 2004 46.350 EUR bzw. 41.850 EUR und im Jahr 2005 46.800 EUR bzw. 42.300 EUR betragen. Mit einem monatlichen Gehalt von 3.032 EUR (= 36.276 EUR p.a) habe der Beigeladene zu 3 diese Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt überschritten. Auch sei keine Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Sofern sich die Klägerin darauf stütze, dass eine falsche Beratung durch die Gehaltsabrechnungsfirma P. in S. erfolgt sei, vermöge dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Insofern könne sich allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Firma P. ergeben, der jedoch in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Klageverfahren stehe.
Gegen den am 11. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 8. Juli 2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, der Beigeladene zu 3 habe glaubhaft mitgeteilt, er sei bisher bei gleichem Verdienst privat versichert gewesen. Aus diesem Grunde habe sie keinen Anlass gehabt, an seinen Angaben zu zweifeln. Denn es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass eine Beitragspflicht bestanden habe. Der Beigeladene zu 3 habe dadurch auch keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten. Sie hat ein Schreiben der A.vom 12. September 2008 vorgelegt, wonach die Klägerin keine Existenzgefährdung beschrieben habe und deswegen keine Möglichkeit bestehe, die Beitragsforderung aus der Betriebsprüfung vom 23. März 2006 zu erlassen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Mai 2008 sowie den Bescheid vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Am 21. Januar 2009 hat die Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben und ist statthaft gemäß § 151 Abs. 1; §§ 143, 144 SGG. Sie ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat deswegen die Klage zu Recht abgewiesen.
Dass die Beklagte für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht zuständig ist, folgt aus § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach überprüft sie bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüft sie hierbei die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Die Beklagte hat zu Recht den Beigeladenen zu 3 als in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft. Denn versicherungspflichtig zur Krankenversicherung sind Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Pflegeversicherungspflichtig sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
Versicherungsfreiheit bestand bei dem Beigeladenen zu 3 in der streitbefangenen Zeit nicht. Nach der bis zum 1. Februar 2007 geltenden Fassung (aF) des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB V trat bei Arbeitern und Angestellten, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg, Versicherungsfreiheit von vornherein ein, wenn die Grenze schon bei Aufnahme der Beschäftigung überschritten war. War die Grenze bei Beginn der Beschäftigung noch nicht überschritten, wurde sie es aber später, so konnte Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V aF erst mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens eintreten (Peters, NZS 2008, 173). Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit waren bei dem Beigeladenen zu 3 bei einem Gehalt von 3.023,- EUR unstreitig zu keinem Zeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 erfüllt. Das hat das SG ausführlich begründet dargelegt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Ebenfalls hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass bei der geltend gemachten Falschberatung durch die Gehaltsabrechnungsfirma P. in S. dies allenfalls einen zivilrechtlichen Regressanspruch begründet, der aber auf den Nachforderungsanspruch gegen die Klägerin keinen Einfluss hat (so bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2006, L 16 R 1/06, zitiert nach Juris).
Die Frage, ob die Beitragsforderung zu stunden oder zu erlassen ist, hat auf die Rechtsmäßigkeit der hier allein zu beurteilenden Frage der Nacherhebung der Beiträge ebenfalls keinen Einfluss. Der Senat gibt allerdings zu bedenken, dass die Klägerin bereits die gesamte Beitragsnachforderung beglichen hat und auch die Einzugsstelle, die Beigeladene zu 1, mit Schreiben vom 12. September 2008 mittlerweile den Erlass der Beitragsforderung abgelehnt hat.
Die Berufung der Kläger war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beruht.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Der Streitwert wird im Hinblick auf die festgestellten Versicherungsbeiträge nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 6.481,76 EUR festgesetzt.
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