Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3122/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3999/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine verspätete Rentenzahlung bzw. Schadenersatz für diese geltend.
Der auf T. wohnende Kläger bezieht von der Deutsche Rentenversicherung R.-P. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch den Rentenservice der Beklagten (Postrentendienst) ausgezahlt wird. Seit Ende 2005 kam es bei der Auszahlung zu Unregelmäßigkeiten dahingehend, dass der Kläger die Zahlungen (Schecks) zunächst über einige Monate hinweg gar nicht und später verzögert erhielt.
Am 2. Mai 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. In der Begründung seiner Klage hat er sich über die Unregelmäßigkeiten der Auszahlung seiner Rente, die mittels der Übersendung von Schecks erfolgte, beklagt. Einen genauen Klagantrag hat er nicht gestellt und auch sein Klagebegehren trotz Aufforderung des Gerichts nicht weiter konkretisiert. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte, auch auf die Intervention des Kammervorsitzenden des SG, die rückständigen Zahlungen nachgeholt. Seit der Umstellung auf Überweisung ab dem 1. April 2007 hat der Kläger keine verspäteten Zahlungen mehr beklagt. Er hat aber geltend gemacht, durch die verspäteten Zahlungen seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Nachdem die Beklagte auf ihre fehlende Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat das SG den Kläger aufgefordert, klarzustellen, gegen wen sich die Klage richte, und zugleich darauf hingewiesen, dass der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Beklagte sein dürfte. Der Kläger hat daraufhin ausdrücklich die Beklagte als Gegnerin des Klageverfahrens benannt.
Mit Beschluss vom 18. April 2008 hat das SG den Rechtsstreit abgetrennt, soweit der Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrt. Insoweit ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 R 2775/08 fortgeführt und der Rechtsstreit mit Beschluss vom selben Tag an das Landgericht Stuttgart verwiesen worden. In dem dort unter dem Aktenzeichen 15 O 265/08 anhängigen Verfahren ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. November 2008 zurückgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2008 hat das SG - nach vorheriger Ankündigung, mit Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine noch verspätete Rentenzahlung ersichtlich seien, so dass sich das Begehren des Klägers insoweit erledigt habe und die Klage dadurch insoweit unzulässig geworden sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Denn ein etwaiger Anspruch auf eine frühere Rentenzahlung stehe dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen den Rentenversicherungsträger zu. Dieser sei für die ordnungsgemäße Zahlung verantwortlich und im Streitfall zu verklagen.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe seinen Klagegrund noch gar nicht präzise formuliert. Wenn das SG als Hauptsache eine frühzeitigere Rentenzahlung benenne, stimme das nicht. Er habe niemals eine zu späte Überweisung beklagt. Seit der Intervention durch den Kammervorsitzenden sei die Rente jeden Monat pünktlich auf seinem Konto. Durch die Nichtzahlung der Rente über fünf Monate seien ihm aber immense Nachteile entstanden. Er habe das Sozialamt um Hilfe bitten müssen. Die Beklagte hätte den Rentenversicherungsträger über den Missstand informieren müssen.
Der Kläger hat am 20. August 2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren verwiesen. Nachdem ein Rechtsanwalt, der sich zunächst für den Kläger legitimiert hatte, das Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger erklärt, er beklage die miserable Arbeitsweise des Rentenservices der Beklagten, die Passivität und die Nichtfürsorge bei der Abwicklung der Zahlungen, die dazu geführt hätten, dass er in eine gravierende Notlage mit erheblichen Folgeschäden geraten sei.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat weiterhin auf ihre fehlende Passivlegitimation für Ansprüche auf Zahlung von Renten sowie die vorrangige Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ansprüche auf Schadensersatz hingewiesen.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats zurückgewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Was der Kläger im Berufungsverfahren neben der Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids noch begehrt, ist nicht hinreichend klar. In jedem Fall kann das Begehren keinen Erfolg haben.
Legt man das Begehren des Klägers zugrunde, wie es sich in der Klageschrift dargestellt hat, dann ist die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dort hatte der Kläger noch moniert, dass die Rentenzahlungen für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 nicht auf sein Konto überwiesen worden seien. Mit der Nachholung der Rentenzahlungen ist die Beschwer im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats entfallen, so dass der Klage nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daneben wäre sie aber auch, wie das SG ausgeführt hat, gegen die falsche Beklagte gerichtet gewesen, denn für die pünktliche Rentenzahlung hat der Rentenversicherungsträger einzustehen, der durch die Ausführung der Zahlungen durch die Beklagte von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden wird (§ 119 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Fehlt es an der damit notwendigen Passivlegitimation, ist die Klage unbegründet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 13 vor § 51).
Legt man das Begehren zugrunde, wie es der Kläger in seinen weiteren Schriftsätzen an das SG, insbesondere aber im Berufungsverfahren dargestellt hat, dann ist die Klage ebenfalls unzulässig. Dort hat der Kläger belastende Nachwirkungen durch die in der Vergangenheit schleppende Rentenauszahlung vorgebracht. Damit macht er (materiellen und immateriellen) Schadensersatz gegen die Beklagte geltend, für den unabhängig davon, ob sich ein möglicher Anspruch auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder auf den Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 839 BGB stützt, die Zivilgerichte zuständig sind (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Art. 34 Satz 3 GG). Mit der Abtrennung und Verweisung dieses Streitgegenstands an das Landgericht Stuttgart ist für das Verfahren vor dem SG nichts mehr verblieben. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann eine Sache, in der bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, nicht bei einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Deswegen hat der Kläger dieses Begehren nicht mehr vor dem SG weiter betrieben werden können und es kann daher auch nicht mehr mit der Berufung geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine verspätete Rentenzahlung bzw. Schadenersatz für diese geltend.
Der auf T. wohnende Kläger bezieht von der Deutsche Rentenversicherung R.-P. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch den Rentenservice der Beklagten (Postrentendienst) ausgezahlt wird. Seit Ende 2005 kam es bei der Auszahlung zu Unregelmäßigkeiten dahingehend, dass der Kläger die Zahlungen (Schecks) zunächst über einige Monate hinweg gar nicht und später verzögert erhielt.
Am 2. Mai 2006 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. In der Begründung seiner Klage hat er sich über die Unregelmäßigkeiten der Auszahlung seiner Rente, die mittels der Übersendung von Schecks erfolgte, beklagt. Einen genauen Klagantrag hat er nicht gestellt und auch sein Klagebegehren trotz Aufforderung des Gerichts nicht weiter konkretisiert. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte, auch auf die Intervention des Kammervorsitzenden des SG, die rückständigen Zahlungen nachgeholt. Seit der Umstellung auf Überweisung ab dem 1. April 2007 hat der Kläger keine verspäteten Zahlungen mehr beklagt. Er hat aber geltend gemacht, durch die verspäteten Zahlungen seien ihm erhebliche Schäden entstanden. Nachdem die Beklagte auf ihre fehlende Passivlegitimation hingewiesen hatte, hat das SG den Kläger aufgefordert, klarzustellen, gegen wen sich die Klage richte, und zugleich darauf hingewiesen, dass der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Beklagte sein dürfte. Der Kläger hat daraufhin ausdrücklich die Beklagte als Gegnerin des Klageverfahrens benannt.
Mit Beschluss vom 18. April 2008 hat das SG den Rechtsstreit abgetrennt, soweit der Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrt. Insoweit ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 8 R 2775/08 fortgeführt und der Rechtsstreit mit Beschluss vom selben Tag an das Landgericht Stuttgart verwiesen worden. In dem dort unter dem Aktenzeichen 15 O 265/08 anhängigen Verfahren ist der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. November 2008 zurückgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2008 hat das SG - nach vorheriger Ankündigung, mit Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine noch verspätete Rentenzahlung ersichtlich seien, so dass sich das Begehren des Klägers insoweit erledigt habe und die Klage dadurch insoweit unzulässig geworden sei. Jedenfalls sei sie unbegründet, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Denn ein etwaiger Anspruch auf eine frühere Rentenzahlung stehe dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen den Rentenversicherungsträger zu. Dieser sei für die ordnungsgemäße Zahlung verantwortlich und im Streitfall zu verklagen.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe seinen Klagegrund noch gar nicht präzise formuliert. Wenn das SG als Hauptsache eine frühzeitigere Rentenzahlung benenne, stimme das nicht. Er habe niemals eine zu späte Überweisung beklagt. Seit der Intervention durch den Kammervorsitzenden sei die Rente jeden Monat pünktlich auf seinem Konto. Durch die Nichtzahlung der Rente über fünf Monate seien ihm aber immense Nachteile entstanden. Er habe das Sozialamt um Hilfe bitten müssen. Die Beklagte hätte den Rentenversicherungsträger über den Missstand informieren müssen.
Der Kläger hat am 20. August 2008 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren verwiesen. Nachdem ein Rechtsanwalt, der sich zunächst für den Kläger legitimiert hatte, das Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger erklärt, er beklage die miserable Arbeitsweise des Rentenservices der Beklagten, die Passivität und die Nichtfürsorge bei der Abwicklung der Zahlungen, die dazu geführt hätten, dass er in eine gravierende Notlage mit erheblichen Folgeschäden geraten sei.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat weiterhin auf ihre fehlende Passivlegitimation für Ansprüche auf Zahlung von Renten sowie die vorrangige Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ansprüche auf Schadensersatz hingewiesen.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats zurückgewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Was der Kläger im Berufungsverfahren neben der Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids noch begehrt, ist nicht hinreichend klar. In jedem Fall kann das Begehren keinen Erfolg haben.
Legt man das Begehren des Klägers zugrunde, wie es sich in der Klageschrift dargestellt hat, dann ist die Klage unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Dort hatte der Kläger noch moniert, dass die Rentenzahlungen für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 nicht auf sein Konto überwiesen worden seien. Mit der Nachholung der Rentenzahlungen ist die Beschwer im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats entfallen, so dass der Klage nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daneben wäre sie aber auch, wie das SG ausgeführt hat, gegen die falsche Beklagte gerichtet gewesen, denn für die pünktliche Rentenzahlung hat der Rentenversicherungsträger einzustehen, der durch die Ausführung der Zahlungen durch die Beklagte von seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden wird (§ 119 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Fehlt es an der damit notwendigen Passivlegitimation, ist die Klage unbegründet (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 13 vor § 51).
Legt man das Begehren zugrunde, wie es der Kläger in seinen weiteren Schriftsätzen an das SG, insbesondere aber im Berufungsverfahren dargestellt hat, dann ist die Klage ebenfalls unzulässig. Dort hat der Kläger belastende Nachwirkungen durch die in der Vergangenheit schleppende Rentenauszahlung vorgebracht. Damit macht er (materiellen und immateriellen) Schadensersatz gegen die Beklagte geltend, für den unabhängig davon, ob sich ein möglicher Anspruch auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder auf den Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 839 BGB stützt, die Zivilgerichte zuständig sind (§ 13 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG], Art. 34 Satz 3 GG). Mit der Abtrennung und Verweisung dieses Streitgegenstands an das Landgericht Stuttgart ist für das Verfahren vor dem SG nichts mehr verblieben. Nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann eine Sache, in der bereits ein Rechtsstreit anhängig ist, nicht bei einem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Deswegen hat der Kläger dieses Begehren nicht mehr vor dem SG weiter betrieben werden können und es kann daher auch nicht mehr mit der Berufung geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved