Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 473/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4936/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Der am 1963 geborene alleinstehende Kläger, Diplom-Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. August 2000 mit einer IT-Dienstleistung selbständig. Mehrere im Jahr 2001 beim Beklagten gestellte Anträge auf Sozialhilfe in Form von laufender HLU und einmaligen Beihilfen blieben wegen des als Vermögen berücksichtigten Personenkraftwagens des Klägers (Mazda 626, Erstzulassung Oktober 1993) erfolglos (u.a. Bescheid vom 6. Dezember 2001/Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002).
Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten wegen der beanspruchten laufenden HLU erneut vor. Mit Bescheid vom 7. März 2002 bewilligte der Beklagte darauf HLU als Darlehen für die Monate März, April und Mai 2002 gegen sicherungsweise Übereignung des Kraftfahrzeugbriefs Mazda 626 zuzüglich eines besonderen Mietzuschusses (171,00 Euro) mit dem Hinweis, dass die Hilfe ab 6. März 2002 gewährt werde und die Weiterbewilligung ab dem Folgemonat durch monatliche Auszahlungen bis 31. Mai 2002 erfolge. Dabei wurde vom anteiligen Regelsatz für den Monat März (241,00 Euro) eine sog. Energiepauschale von 7,29 Euro sowie vom Regelsatz für die Monate April und Mai 2002 (287,35 Euro) eine derartige Pauschale von jeweils 8,69 Euro in Abzug gebracht, sodass sich unter Berücksichtigung der seinerzeit noch übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU - (insges. 307,82 Euro (Gesamtmiete 432,81 Euro abzügl. besonderer Mietzuschuss, zuzügl. Heizkosten 46,01 Euro)) für die damals vom Kläger bewohnte Penthouse-Wohnung hinsichtlich der HLU Zahlbeträge von 541,53 Euro (März) sowie von je 586,48 Euro (April und Mai) ergaben. Der Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002).
Auf den am 16. Mai 2002 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 2002, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002, für den Monat Juni 2002 HLU erneut darlehensweise; hierbei erfolgte erneut ein Abzug der Energiepauschale von 8,69 Euro, wobei sich wegen einer nach § 25 BSHG vorgenommenen Kürzung des Regelsatzes um 5 v.H. (14,37 Euro) nur noch ein Zahlbetrag der HLU von 572,11 Euro errechnete. Durch Bescheide vom 27. Juni und 23. Juli 2002 erfolgte für die Monate Juli und August 2002 - bei einer Kürzung des Regelsatzes (nunmehr 294,00 Euro) in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H. (73,50 Euro) sowie unter Ansatz der nur noch in Höhe von insges. 293,00 Euro für angemessen erachteten KdU - nach dem Vorbringen des Klägers wiederum ein Abzug der Energiepauschale von 8,69 Euro (besonderer Mietzuschuss nunmehr 149,00 Euro). In derselben Weise ging der Beklagte für die folgenden Monate (September und Oktober 2002) - bei einer berücksichtigten Energiepauschale von je 8,69 Euro - vor (Bescheid vom 6. September 2002, Abhilfebescheid vom 4. Oktober 2002, Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003). Die laufende HLU wurde durch Bescheid vom 6. November 2002 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003) für den Monat November 2002, durch Bescheid vom 27. November 2002 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003) für die Monate Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 gleichfalls nur in Höhe von jeweils 355,81 Euro (Energiepauschale berücksichtigt wie bisher) bewilligt. Später hob der Beklagte die unter Heranziehung des § 25 BSHG vorgenommenen Kürzungen des Regelsatzes bis auf die Regelsatzkürzung für die Monate Juli und August 2002 aufgrund in 2004 ergangener verwaltungsgerichtlicher Urteile wieder auf (Schreiben vom 28. Oktober 2004).
Ebenfalls unter Abzug der Energiepauschale (8,69 Euro) vom Regelsatz (294,00 Euro), jedoch ohne dessen Kürzung nach § 25 BSHG wurden als laufende HLU schließlich für die Monate März bis Mai 2003 monatlich jeweils 429,31 Euro bewilligt (Bescheid vom 4. März 2003, Änderungsbescheid vom 8. April 2003, Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Anschließend erfolgte eine Hilfebewilligung für die Monate Juni 2003 bis Mai 2004 (Bescheid vom 26. Mai 2003, Berichtigungsbescheid vom 11. Juni 2003, Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003), wobei vom Regelsatz für den Monat Juni 2003 eine Energiepauschale von 8,69 Euro sowie für die nachfolgenden Monate bis Mai 2004 - bei dem ab Juli 2003 auf 297,00 Euro erhöhten Regelsatz - eine solche von jeweils 9,00 Euro abgezogen wurde (HLU im Juni 2003 429,31 Euro, von Juli 2003 bis Mai 2004 jeweils 432,00 Euro). Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte der Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2004 laufende HLU - unter Ansatz von nunmehr für angemessen erachteter KdU in Höhe von insges. 294,27 Euro - sowie den besonderen Mietzuschuss (149,00 Euro); letzterer wurde wegen der zum 27. Juli 2004 aufgrund Zwangsräumung der bisher bewohnten Wohnung erfolgten Einweisung in eine städtische Unterkunft nur bis einschließlich August 2004 gezahlt. Bis August 2004 zog der Beklagte vom Regelsatz wiederum eine Energiepauschale von 9,00 Euro ab (HLU von Juni bis August 2004 433,27 Euro); durch Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2004 wurde die laufende HLU ab 1. September 2004 auf monatlich 569,00 Euro erhöht, wobei vom Regelsatz nunmehr allerdings 28,00 Euro in Abzug gebracht wurden (Regelsatz 297,00 Euro abzügl. 28,00 Euro zuzügl. KdU 300,00 Euro).
Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung verschiedener Bescheide, darunter der Bescheide vom 7. März 2002, 23. Juli 2002, 8. April 2003 und 11. Juni 2003, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg bestätigt worden war. Über diesen Antrag entschied der Beklagte ablehnend (Bescheid vom 14. Juli 2005, Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006). Eine deswegen zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 - S 12 SO 1594/05 -) blieb ebenso erfolglos wie die Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1676/06 -); über die Revision des Klägers zum Bundessozialgericht - BSG - (B 8 SO 1/08 R) ist noch nicht entschieden.
Schon zum ersten Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie zu den Bescheiden vom 22. Juli und 22. November 2005 über die Folgezeiträume beanstandete der Kläger den nunmehr von den Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommenen Abzug der Warmwasserpauschale. Den diesbezüglichen Widersprüchen des Klägers half der Beklagte während des sozialgerichtlichen Verfahrens über eine Untätigkeitsklage (S 4 SO 244/06) mit Bescheid vom 16. März 2006 ab.
Bereits zuvor hatte der Kläger beim Beklagten mit einem Fax vom 7. März 2006 gemäß § 44 SGB X beantragt, "die HLU-Bewilligungsbescheide des Zeitraums März ’02 bis Dezember ’04, bei denen jeweils eine ’Energiepauschale’ von der monatlichen HLU abgezogen wurde, dahingehend abzuändern, dass diese Energiepauschale jeweils nicht abgezogen wird".
Am 14. Februar 2008 hat der Kläger beim SG eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben mit dem Antrag, "die Beklagte - entsprechend meines Antrags nach § 44 SGB X vom 07.03.2006 - zur Nachzahlung der im Zeitraum März 2002 bis Dezember 2004 rechtswidrig einbehaltenen Energiepauschalen zu verpflichten"; zur Begründung hat er auf den Abhilfebescheid vom 16. März 2006 sowie auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 8 SO 1/08 R) verwiesen. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2008 den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. November 2003 (5 C 26/02) abgelehnt. Der Kläger hat darauf (Fax vom 28. März 2008) den "Untätigkeitsteil" der "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" für erledigt erklärt und mitgeteilt, er setze das Verfahren als "Verpflichtungsklage" fort. Den Widerspruch des Klägers (Fax vom 16. April 2008) hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 zurückgewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 hat das SG, das das Begehren des Klägers als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage behandelt hat, die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 1. Februar 2007 (L 7 SO 1676/06) bezogen. Der Gerichtsbescheid ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen diesen dem Kläger am 18. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 20. Oktober 2008 (Montag) beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Zur Zulässigkeit der Berufung hat der Kläger vorgebracht, im Streit stünden "laufende wiederkehrende Leistungen für fast 3 Jahre" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In der Sache hat er sich auf das Urteil des BSG vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - berufen und geltend gemacht, dass aufgrund des Abzugs der Energiepauschale eine rechtswidrige "Einbehaltung" von insgesamt 375,64 Euro erfolgt sei; hinzu kämen Zinsen von 4%, sodass sich der Streitgegenstand auf etwa 450,00 Euro belaufe. Auf den richterlichen Hinweis (Verfügung vom 17. Dezember 2008), dass die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,00 Euro unzulässig erscheine und dem Kläger wegen § 66 Abs. 2 SGG die Möglichkeit eröffnet sei, einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG zu stellen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG) oder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG einzulegen, hat dieser mit Fax vom 24. Dezember 2008 erklärt, dass er - parallel zur Berufung L 7 SO 4936/08 - Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 einlege und ausdrücklich die Berufung aufrechterhalte. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (L 7 SO 5976/08 NZB) ist noch nicht entschieden.
Der Kläger hat einen Sachantrag nicht formuliert; der Senat geht davon aus, dass er sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. September 2008 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 7. März 2002, 29. Mai 2002, 27. Juni 2002, 23. Juli 2002, 4. Oktober 2002, 6. November 2002, 27. November 2002, 8. April 2003, 11. Juni 2003, 29. Juni 2004 und 22. Oktober 2004 einschließlich der ergangenen Widerspruchsbescheide zu verurteilen, ihm insgesamt 375,64 Euro zuzüglich 4 v.H. Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Satz 2 SGG für nicht statthaft. Im Übrigen komme - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X (Urteile vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - sowie vom 26. August 2008 a.a.O.) - eine Aufhebung oder Abänderung von bestandskräftig gewordenen Bescheiden dann nicht in Betracht, wenn der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt oder auf andere Weise weggefallen sei; der Kläger habe indes nicht vorgetragen, dass der Bedarf in Bezug auf seine Forderung aktuell noch ungedeckt sei.
Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen worden (Verfügungen vom 17. Dezember 2008 und 16. Februar 2009).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (9 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat von der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung nach dem ihm eingeräumten Ermessen - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - Gebrauch gemacht. Der Senat hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger den angefochtenen Gerichtsbescheid aufgrund der noch nicht abgelaufenen Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht nur - wie nunmehr mit Fax vom 24. Dezember 2008 geschehen - durch eine beim LSG einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 145 SGG) hätte überprüfen lassen können, sondern auch durch einen beim SG zu stellenden Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG; hätte er diesen Rechtsbehelf eingelegt, hätte er Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt dem Gericht mündlich vorzutragen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - L 7 AS 4122/07 -). Der Kläger hat sich jedoch bewusst anders, und zwar für die Nichtzulassungsbeschwerde, entschieden, obwohl er sich (vgl. sein Schreiben vom 15. Dezember 2008) durchaus schon frühzeitig Gedanken über die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Antrags auf eine mündliche Verhandlung beim SG gemacht hatte und auf diesen Rechtsbehelf überdies nochmals vom Senat (Verfügung vom 17. Dezember 2008) hingewiesen worden war. Unter diesen Umständen hindert die vom Kläger vorgenommene Ausübung des Wahlrechts zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 105 Rdnr. 17 (m.w.N.)) den Senat nicht an einer Beschlussfassung ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwände gegen eine solche Verfahrensweise haben im Übrigen beide Beteiligten nicht erhoben.
Die gemäß § 151 Abs. 2 SGG am 20. Oktober 2008 formgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15. September 2008 ist mangels Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels unzulässig. Der Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger mit Fax vom 24. Dezember 2008 gegen den vorbezeichneten Gerichtsbescheid auch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Denn der Kläger hat im genannten Fax betont, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde parallel zur Berufung einlege und die Berufung ausdrücklich aufrechterhalte; beide Rechtsmittel sind mithin unbedingt und vorbehaltlos eingelegt sowie aufrechterhalten worden, sodass von der Wirksamkeit beider eingelegten Rechtsmittel auszugehen ist (vgl. zur Auslegung einer Prozesserklärung BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 (Rdnr. 6)). Der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der vorliegenden Berufung des Klägers stehen indes die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG entgegen; zulässige Rechtsbehelfe gegen den Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 waren allein der Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sodass der Senat nicht gehindert war, bereits vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers über dessen Berufung zu befinden (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 1; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 182).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei gerichtlicher Aufhebung oder Abänderung eines die Leistung ablehnenden oder nur teilweise bewilligenden Verwaltungsakts zu erfüllen haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 10, 10a (m.w.N.)). Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn das Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren beläuft sich auf einen Betrag von lediglich 375,64 Euro (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Zinsen bei der Wertberechnung Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., Rdnr. 15). Der Rechtsmittelstreitwert liegt sonach weit unter dem nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert.
Vorliegend sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) im Streit. Keiner der vom Kläger im Rahmen der erstrebten Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X beanstandeten Bescheide über die Bewilligung von laufender HLU nach dem BSHG (Bescheide vom 7. März, 29. Mai, 27. Juni, 23. Juli, 4. Oktober, 6. November und 27. November 2002, 8. April und 11. Juni 2003 sowie 29. Juni und 22. Oktober 2004), auf welche hinsichtlich der Begrenzung des Leistungszeitraums abzustellen ist (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3 (Rdnr. 18); BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (juris) (Rdnr. 17)), überschreitet den Zeitraum von einem Jahr. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Bewilligungszeiträume, die sich mit Blick auf die Befristung in den vorgenannten Bescheiden auf einen Monat (Bescheide vom 29. Mai, 27. Juni und 23. Juli sowie 6. November 2002), zwei Monate (Bescheid vom 4. Oktober 2002), drei Monate (Bescheide vom 7. März und 27. November 2002 sowie 4. März 2003), sieben Monate (Bescheid vom 29. Juni 2004) und ein Jahr (Bescheid vom 11. Juni 2003) erstrecken, kommt nicht in Betracht; eine Zusammenrechnungsvorschrift - wie in § 202 SGG i.V.m. § 5 der Zivilprozessordnung für die objektive und subjektive Klagenhäufung vorgesehen (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 17) - fehlt für die Addition von Zeiträumen. Eine Zusammenrechnung einzelner Leistungszeiträume scheidet daher grundsätzlich aus (vgl. BSGE 8, 228, 231 f.; BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10 S. 54; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 14 S 3301/88 - NVwZ 1989, 573), es sei denn, die mehreren prozessualen Ansprüche beruhten auf dem gleichen Entstehungsgrund und führten zu gleichartigen wiederkehrenden Leistungen (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 18; BVerwG Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 6). Eine Addition der Bezugsdauer kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, und zwar ungeachtet dessen, dass das BSG die vom BVerwG entwickelten "Strukturprinzipien der Sozialhilfe" in dieser Schärfe nicht mehr aufrechterhält (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - (juris); ferner BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 5 AY 5/07 R - (juris)); denn in der Rechtsprechung des BSG zur Sozialhilfe sowie der Grundsicherung nach dem SGB II ist anerkannt, dass Bewilligungsbescheide über Folgezeiträume nicht über die - ohnehin vom Gesetzgeber des SGGArbGGÄndG in seinem Anwendungsbereich beschränkte - Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen sind, weil sowohl Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen als auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs zu beachten sind und damit ein erhöhter Überprüfungsaufwand entsteht (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 (Rdnr. 14); SozR 4-3500 § 28 Nr. 1 (Rdnr. 10); zuletzt BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 2/07 R - (juris)). Diesen Gesichtspunkten muss auch im vorliegenden Verfahren, wo es dem Kläger um die rückwirkende Korrektur einer Vielzahl von Verwaltungsentscheidungen nach § 44 SGB X geht, Rechnung getragen werden; denn die Regelungen zur Berufungsbeschränkung dienen der Entlastung des Berufungsgerichts von Bagatellstreitigkeiten (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10 S. 54). Dieser vom Gesetzgeber intendierten Entlastungsfunktion, die neuerdings wieder Ausdruck gefunden hat in der Erhöhung der Rechtsmittelstreitwertgrenze in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das SGGArbGGÄndG, würde jedoch die vom Kläger gewünschte erweiternde Auslegung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zuwiderlaufen.
Nach allem bedurfte die Berufung des Klägers der Zulassung; sie ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 15. September 2008 nicht zugelassen worden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid nichts, weil die Zulassung der Berufung regelmäßig nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2; ferner BFH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - XI R 63/06 - (juris)). Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr dürfte das SG sich - weil es sich der Reichweite seiner Entscheidung nicht bewusst war - hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung geirrt haben, sodass schon insoweit aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nichts hergeleitet werden kann. Da eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht selbst entscheiden. Demgemäß hat der Kläger mit seinem Fax vom 24. Dezember 2008 auch bereits gesondert eine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist sonach unzulässig. Dem Senat ist mithin im vorliegenden Verfahren eine Prüfung in der Sache verwehrt. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, ob und ggf. inwieweit dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Leistungsbegehren des Klägers entgegenstünde, dass jedenfalls ein Teil der Bescheide, deren Korrektur er hier verlangt hat, derzeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung des BSG (B 8 SO 1/08 R) unterliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 171 Rdnr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erhebt im Zugunstenverfahren Anspruch auf höhere Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG).
Der am 1963 geborene alleinstehende Kläger, Diplom-Physiker und bis Juni 1999 als Software-Entwickler abhängig beschäftigt, machte sich am 25. August 2000 mit einer IT-Dienstleistung selbständig. Mehrere im Jahr 2001 beim Beklagten gestellte Anträge auf Sozialhilfe in Form von laufender HLU und einmaligen Beihilfen blieben wegen des als Vermögen berücksichtigten Personenkraftwagens des Klägers (Mazda 626, Erstzulassung Oktober 1993) erfolglos (u.a. Bescheid vom 6. Dezember 2001/Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2002).
Am 6. März 2002 sprach der Kläger beim Beklagten wegen der beanspruchten laufenden HLU erneut vor. Mit Bescheid vom 7. März 2002 bewilligte der Beklagte darauf HLU als Darlehen für die Monate März, April und Mai 2002 gegen sicherungsweise Übereignung des Kraftfahrzeugbriefs Mazda 626 zuzüglich eines besonderen Mietzuschusses (171,00 Euro) mit dem Hinweis, dass die Hilfe ab 6. März 2002 gewährt werde und die Weiterbewilligung ab dem Folgemonat durch monatliche Auszahlungen bis 31. Mai 2002 erfolge. Dabei wurde vom anteiligen Regelsatz für den Monat März (241,00 Euro) eine sog. Energiepauschale von 7,29 Euro sowie vom Regelsatz für die Monate April und Mai 2002 (287,35 Euro) eine derartige Pauschale von jeweils 8,69 Euro in Abzug gebracht, sodass sich unter Berücksichtigung der seinerzeit noch übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung - KdU - (insges. 307,82 Euro (Gesamtmiete 432,81 Euro abzügl. besonderer Mietzuschuss, zuzügl. Heizkosten 46,01 Euro)) für die damals vom Kläger bewohnte Penthouse-Wohnung hinsichtlich der HLU Zahlbeträge von 541,53 Euro (März) sowie von je 586,48 Euro (April und Mai) ergaben. Der Widerspruch des Klägers gegen den vorgenannten Bescheid blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002).
Auf den am 16. Mai 2002 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 2002, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2002, für den Monat Juni 2002 HLU erneut darlehensweise; hierbei erfolgte erneut ein Abzug der Energiepauschale von 8,69 Euro, wobei sich wegen einer nach § 25 BSHG vorgenommenen Kürzung des Regelsatzes um 5 v.H. (14,37 Euro) nur noch ein Zahlbetrag der HLU von 572,11 Euro errechnete. Durch Bescheide vom 27. Juni und 23. Juli 2002 erfolgte für die Monate Juli und August 2002 - bei einer Kürzung des Regelsatzes (nunmehr 294,00 Euro) in einer zweiten Stufe um insgesamt 25 v.H. (73,50 Euro) sowie unter Ansatz der nur noch in Höhe von insges. 293,00 Euro für angemessen erachteten KdU - nach dem Vorbringen des Klägers wiederum ein Abzug der Energiepauschale von 8,69 Euro (besonderer Mietzuschuss nunmehr 149,00 Euro). In derselben Weise ging der Beklagte für die folgenden Monate (September und Oktober 2002) - bei einer berücksichtigten Energiepauschale von je 8,69 Euro - vor (Bescheid vom 6. September 2002, Abhilfebescheid vom 4. Oktober 2002, Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003). Die laufende HLU wurde durch Bescheid vom 6. November 2002 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003) für den Monat November 2002, durch Bescheid vom 27. November 2002 (Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003) für die Monate Dezember 2002 sowie Januar und Februar 2003 gleichfalls nur in Höhe von jeweils 355,81 Euro (Energiepauschale berücksichtigt wie bisher) bewilligt. Später hob der Beklagte die unter Heranziehung des § 25 BSHG vorgenommenen Kürzungen des Regelsatzes bis auf die Regelsatzkürzung für die Monate Juli und August 2002 aufgrund in 2004 ergangener verwaltungsgerichtlicher Urteile wieder auf (Schreiben vom 28. Oktober 2004).
Ebenfalls unter Abzug der Energiepauschale (8,69 Euro) vom Regelsatz (294,00 Euro), jedoch ohne dessen Kürzung nach § 25 BSHG wurden als laufende HLU schließlich für die Monate März bis Mai 2003 monatlich jeweils 429,31 Euro bewilligt (Bescheid vom 4. März 2003, Änderungsbescheid vom 8. April 2003, Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003). Anschließend erfolgte eine Hilfebewilligung für die Monate Juni 2003 bis Mai 2004 (Bescheid vom 26. Mai 2003, Berichtigungsbescheid vom 11. Juni 2003, Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003), wobei vom Regelsatz für den Monat Juni 2003 eine Energiepauschale von 8,69 Euro sowie für die nachfolgenden Monate bis Mai 2004 - bei dem ab Juli 2003 auf 297,00 Euro erhöhten Regelsatz - eine solche von jeweils 9,00 Euro abgezogen wurde (HLU im Juni 2003 429,31 Euro, von Juli 2003 bis Mai 2004 jeweils 432,00 Euro). Mit Bescheid vom 29. Juni 2004 bewilligte der Beklagte für die Monate Juni bis Dezember 2004 laufende HLU - unter Ansatz von nunmehr für angemessen erachteter KdU in Höhe von insges. 294,27 Euro - sowie den besonderen Mietzuschuss (149,00 Euro); letzterer wurde wegen der zum 27. Juli 2004 aufgrund Zwangsräumung der bisher bewohnten Wohnung erfolgten Einweisung in eine städtische Unterkunft nur bis einschließlich August 2004 gezahlt. Bis August 2004 zog der Beklagte vom Regelsatz wiederum eine Energiepauschale von 9,00 Euro ab (HLU von Juni bis August 2004 433,27 Euro); durch Änderungsbescheid vom 22. Oktober 2004 wurde die laufende HLU ab 1. September 2004 auf monatlich 569,00 Euro erhöht, wobei vom Regelsatz nunmehr allerdings 28,00 Euro in Abzug gebracht wurden (Regelsatz 297,00 Euro abzügl. 28,00 Euro zuzügl. KdU 300,00 Euro).
Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung verschiedener Bescheide, darunter der Bescheide vom 7. März 2002, 23. Juli 2002, 8. April 2003 und 11. Juni 2003, deren Rechtmäßigkeit im Verwaltungsrechtsweg bestätigt worden war. Über diesen Antrag entschied der Beklagte ablehnend (Bescheid vom 14. Juli 2005, Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006). Eine deswegen zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage (Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2006 - S 12 SO 1594/05 -) blieb ebenso erfolglos wie die Berufung zum Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 1. Februar 2007 - L 7 SO 1676/06 -); über die Revision des Klägers zum Bundessozialgericht - BSG - (B 8 SO 1/08 R) ist noch nicht entschieden.
Schon zum ersten Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2004 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie zu den Bescheiden vom 22. Juli und 22. November 2005 über die Folgezeiträume beanstandete der Kläger den nunmehr von den Kosten der Unterkunft und Heizung vorgenommenen Abzug der Warmwasserpauschale. Den diesbezüglichen Widersprüchen des Klägers half der Beklagte während des sozialgerichtlichen Verfahrens über eine Untätigkeitsklage (S 4 SO 244/06) mit Bescheid vom 16. März 2006 ab.
Bereits zuvor hatte der Kläger beim Beklagten mit einem Fax vom 7. März 2006 gemäß § 44 SGB X beantragt, "die HLU-Bewilligungsbescheide des Zeitraums März ’02 bis Dezember ’04, bei denen jeweils eine ’Energiepauschale’ von der monatlichen HLU abgezogen wurde, dahingehend abzuändern, dass diese Energiepauschale jeweils nicht abgezogen wird".
Am 14. Februar 2008 hat der Kläger beim SG eine "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" erhoben mit dem Antrag, "die Beklagte - entsprechend meines Antrags nach § 44 SGB X vom 07.03.2006 - zur Nachzahlung der im Zeitraum März 2002 bis Dezember 2004 rechtswidrig einbehaltenen Energiepauschalen zu verpflichten"; zur Begründung hat er auf den Abhilfebescheid vom 16. März 2006 sowie auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 8 SO 1/08 R) verwiesen. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2008 den Antrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. November 2003 (5 C 26/02) abgelehnt. Der Kläger hat darauf (Fax vom 28. März 2008) den "Untätigkeitsteil" der "Untätigkeits-Verpflichtungsklage" für erledigt erklärt und mitgeteilt, er setze das Verfahren als "Verpflichtungsklage" fort. Den Widerspruch des Klägers (Fax vom 16. April 2008) hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 zurückgewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 hat das SG, das das Begehren des Klägers als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage behandelt hat, die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es sich im Wesentlichen auf das Senatsurteil vom 1. Februar 2007 (L 7 SO 1676/06) bezogen. Der Gerichtsbescheid ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er mit der Berufung angefochten werden könne.
Gegen diesen dem Kläger am 18. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 20. Oktober 2008 (Montag) beim SG Berufung zum LSG eingelegt. Zur Zulässigkeit der Berufung hat der Kläger vorgebracht, im Streit stünden "laufende wiederkehrende Leistungen für fast 3 Jahre" im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In der Sache hat er sich auf das Urteil des BSG vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - berufen und geltend gemacht, dass aufgrund des Abzugs der Energiepauschale eine rechtswidrige "Einbehaltung" von insgesamt 375,64 Euro erfolgt sei; hinzu kämen Zinsen von 4%, sodass sich der Streitgegenstand auf etwa 450,00 Euro belaufe. Auf den richterlichen Hinweis (Verfügung vom 17. Dezember 2008), dass die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdewertgrenze von mehr als 750,00 Euro unzulässig erscheine und dem Kläger wegen § 66 Abs. 2 SGG die Möglichkeit eröffnet sei, einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG zu stellen (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG) oder eine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG einzulegen, hat dieser mit Fax vom 24. Dezember 2008 erklärt, dass er - parallel zur Berufung L 7 SO 4936/08 - Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 einlege und ausdrücklich die Berufung aufrechterhalte. Über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (L 7 SO 5976/08 NZB) ist noch nicht entschieden.
Der Kläger hat einen Sachantrag nicht formuliert; der Senat geht davon aus, dass er sinngemäß beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. September 2008 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Rücknahme der Bescheide vom 7. März 2002, 29. Mai 2002, 27. Juni 2002, 23. Juli 2002, 4. Oktober 2002, 6. November 2002, 27. November 2002, 8. April 2003, 11. Juni 2003, 29. Juni 2004 und 22. Oktober 2004 einschließlich der ergangenen Widerspruchsbescheide zu verurteilen, ihm insgesamt 375,64 Euro zuzüglich 4 v.H. Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 und Satz 2 SGG für nicht statthaft. Im Übrigen komme - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit des § 44 SGB X (Urteile vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - sowie vom 26. August 2008 a.a.O.) - eine Aufhebung oder Abänderung von bestandskräftig gewordenen Bescheiden dann nicht in Betracht, wenn der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt oder auf andere Weise weggefallen sei; der Kläger habe indes nicht vorgetragen, dass der Bedarf in Bezug auf seine Forderung aktuell noch ungedeckt sei.
Die Beteiligten sind auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen worden (Verfügungen vom 17. Dezember 2008 und 16. Februar 2009).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (9 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.). Der Senat hat von der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit der Verwerfung der Berufung durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung nach dem ihm eingeräumten Ermessen - auch unter Berücksichtigung des Gebots des fairen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. hierzu BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) - Gebrauch gemacht. Der Senat hat hierbei in seine Erwägungen mit einbezogen, dass der Kläger den angefochtenen Gerichtsbescheid aufgrund der noch nicht abgelaufenen Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht nur - wie nunmehr mit Fax vom 24. Dezember 2008 geschehen - durch eine beim LSG einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde (§ 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 145 SGG) hätte überprüfen lassen können, sondern auch durch einen beim SG zu stellenden Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG; hätte er diesen Rechtsbehelf eingelegt, hätte er Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt dem Gericht mündlich vorzutragen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - L 7 AS 4122/07 -). Der Kläger hat sich jedoch bewusst anders, und zwar für die Nichtzulassungsbeschwerde, entschieden, obwohl er sich (vgl. sein Schreiben vom 15. Dezember 2008) durchaus schon frühzeitig Gedanken über die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit des Antrags auf eine mündliche Verhandlung beim SG gemacht hatte und auf diesen Rechtsbehelf überdies nochmals vom Senat (Verfügung vom 17. Dezember 2008) hingewiesen worden war. Unter diesen Umständen hindert die vom Kläger vorgenommene Ausübung des Wahlrechts zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 105 Rdnr. 17 (m.w.N.)) den Senat nicht an einer Beschlussfassung ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwände gegen eine solche Verfahrensweise haben im Übrigen beide Beteiligten nicht erhoben.
Die gemäß § 151 Abs. 2 SGG am 20. Oktober 2008 formgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 15. September 2008 ist mangels Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels unzulässig. Der Zulässigkeit steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger mit Fax vom 24. Dezember 2008 gegen den vorbezeichneten Gerichtsbescheid auch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Denn der Kläger hat im genannten Fax betont, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde parallel zur Berufung einlege und die Berufung ausdrücklich aufrechterhalte; beide Rechtsmittel sind mithin unbedingt und vorbehaltlos eingelegt sowie aufrechterhalten worden, sodass von der Wirksamkeit beider eingelegten Rechtsmittel auszugehen ist (vgl. zur Auslegung einer Prozesserklärung BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 5; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 (Rdnr. 6)). Der Statthaftigkeit und Zulässigkeit der vorliegenden Berufung des Klägers stehen indes die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG entgegen; zulässige Rechtsbehelfe gegen den Gerichtsbescheid vom 15. September 2008 waren allein der Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG und das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde, sodass der Senat nicht gehindert war, bereits vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers über dessen Berufung zu befinden (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 1; Bundesfinanzhof (BFH) BFHE 164, 182).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444)) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger gemeint, die diese bei gerichtlicher Aufhebung oder Abänderung eines die Leistung ablehnenden oder nur teilweise bewilligenden Verwaltungsakts zu erfüllen haben (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 10, 10a (m.w.N.)). Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Denn das Begehren des Klägers im vorliegenden Verfahren beläuft sich auf einen Betrag von lediglich 375,64 Euro (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Zinsen bei der Wertberechnung Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., Rdnr. 15). Der Rechtsmittelstreitwert liegt sonach weit unter dem nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert.
Vorliegend sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) im Streit. Keiner der vom Kläger im Rahmen der erstrebten Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X beanstandeten Bescheide über die Bewilligung von laufender HLU nach dem BSHG (Bescheide vom 7. März, 29. Mai, 27. Juni, 23. Juli, 4. Oktober, 6. November und 27. November 2002, 8. April und 11. Juni 2003 sowie 29. Juni und 22. Oktober 2004), auf welche hinsichtlich der Begrenzung des Leistungszeitraums abzustellen ist (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 24 Nr. 3 (Rdnr. 18); BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (juris) (Rdnr. 17)), überschreitet den Zeitraum von einem Jahr. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Bewilligungszeiträume, die sich mit Blick auf die Befristung in den vorgenannten Bescheiden auf einen Monat (Bescheide vom 29. Mai, 27. Juni und 23. Juli sowie 6. November 2002), zwei Monate (Bescheid vom 4. Oktober 2002), drei Monate (Bescheide vom 7. März und 27. November 2002 sowie 4. März 2003), sieben Monate (Bescheid vom 29. Juni 2004) und ein Jahr (Bescheid vom 11. Juni 2003) erstrecken, kommt nicht in Betracht; eine Zusammenrechnungsvorschrift - wie in § 202 SGG i.V.m. § 5 der Zivilprozessordnung für die objektive und subjektive Klagenhäufung vorgesehen (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 17) - fehlt für die Addition von Zeiträumen. Eine Zusammenrechnung einzelner Leistungszeiträume scheidet daher grundsätzlich aus (vgl. BSGE 8, 228, 231 f.; BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10 S. 54; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 14 S 3301/88 - NVwZ 1989, 573), es sei denn, die mehreren prozessualen Ansprüche beruhten auf dem gleichen Entstehungsgrund und führten zu gleichartigen wiederkehrenden Leistungen (vgl. BSG SozR 1500 § 144 Nr. 18; BVerwG Buchholz 310 § 131 VwGO Nr. 6). Eine Addition der Bezugsdauer kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, und zwar ungeachtet dessen, dass das BSG die vom BVerwG entwickelten "Strukturprinzipien der Sozialhilfe" in dieser Schärfe nicht mehr aufrechterhält (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8 SO 26/07 R - (juris); ferner BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 11; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 5 AY 5/07 R - (juris)); denn in der Rechtsprechung des BSG zur Sozialhilfe sowie der Grundsicherung nach dem SGB II ist anerkannt, dass Bewilligungsbescheide über Folgezeiträume nicht über die - ohnehin vom Gesetzgeber des SGGArbGGÄndG in seinem Anwendungsbereich beschränkte - Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen sind, weil sowohl Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen als auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs zu beachten sind und damit ein erhöhter Überprüfungsaufwand entsteht (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 (Rdnr. 14); SozR 4-3500 § 28 Nr. 1 (Rdnr. 10); zuletzt BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14/7b AS 2/07 R - (juris)). Diesen Gesichtspunkten muss auch im vorliegenden Verfahren, wo es dem Kläger um die rückwirkende Korrektur einer Vielzahl von Verwaltungsentscheidungen nach § 44 SGB X geht, Rechnung getragen werden; denn die Regelungen zur Berufungsbeschränkung dienen der Entlastung des Berufungsgerichts von Bagatellstreitigkeiten (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10 S. 54). Dieser vom Gesetzgeber intendierten Entlastungsfunktion, die neuerdings wieder Ausdruck gefunden hat in der Erhöhung der Rechtsmittelstreitwertgrenze in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG durch das SGGArbGGÄndG, würde jedoch die vom Kläger gewünschte erweiternde Auslegung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zuwiderlaufen.
Nach allem bedurfte die Berufung des Klägers der Zulassung; sie ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 15. September 2008 nicht zugelassen worden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Gerichtsbescheid nichts, weil die Zulassung der Berufung regelmäßig nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2; ferner BFH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - XI R 63/06 - (juris)). Beides ist hier nicht der Fall; vielmehr dürfte das SG sich - weil es sich der Reichweite seiner Entscheidung nicht bewusst war - hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung geirrt haben, sodass schon insoweit aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nichts hergeleitet werden kann. Da eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht selbst entscheiden. Demgemäß hat der Kläger mit seinem Fax vom 24. Dezember 2008 auch bereits gesondert eine Nichtzulassungsbeschwerde beim LSG eingelegt.
Die Berufung des Klägers ist sonach unzulässig. Dem Senat ist mithin im vorliegenden Verfahren eine Prüfung in der Sache verwehrt. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, ob und ggf. inwieweit dem im vorliegenden Verfahren erhobenen Leistungsbegehren des Klägers entgegenstünde, dass jedenfalls ein Teil der Bescheide, deren Korrektur er hier verlangt hat, derzeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung des BSG (B 8 SO 1/08 R) unterliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 171 Rdnr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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