L 2 R 5834/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 644/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5834/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung einer Rentengewährung wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechende Rückforderung.

Dem am geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 9. Mai 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. April 2006 mit laufender monatlicher Zahlung ab 1. Juli 2006 in Höhe von 627,64 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Mai 2006 Widerspruch. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 - eingegangen bei der Beklagten am 20. Juli 2006 - teilte die Agentur für Arbeit S. (AA) der Beklagten mit, dass dem Kläger ab 13. August 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 44,22 EUR mit einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen bewilligt worden sei; der Leistung liege ein Bemessungsentgelt von täglich 133,96 EUR (= 4018,80 EUR monatlich) zu Grunde. Für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 ruhe der Leistungsbezug nach § 143 a Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wegen einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung in Höhe von 23.500,- EUR. Die Gesamtdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde durch die Abfindung nicht gemindert. Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 hörte die Beklagte den Kläger an und teilte ihm mit, dass seine Rente in der jeweils maßgeblichen Höhe nur geleistet werden könne, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten würden. Die geltende Hinzuverdienstgrenze beliefe sich ab 1. April 2006 für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe auf 2.721,28 EUR und in Höhe der Hälfte auf 3.391,74 EUR. Ab 13. August 2006 habe er laut Mitteilung der AA Anspruch auf Arbeitslosengeld nach einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 133,96 EUR täglich (entspräche einem monatlichen Wert in Höhe von 4.018,80 EUR) gehabt. Damit sei die Rente ab 1. Juli 2006 nicht mehr zu leisten; in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2006 sei eine Rentenüberzahlung in Höhe von 1.255,28 EUR entstanden. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit ab 1. Juli 2006 aufzuheben und den bezahlten Betrag in Höhe von 1.255,28 EUR zurückzufordern. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 berechnete die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbminderung aufgrund der Änderung der Höhe des Hinzuverdienstes neu; ab 1. Juli 2006 stehe die Rente nicht zu. Für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2006 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 1.255,28 EUR, welche zu erstatten sei. Hiergegen erhob der Kläger am 18. August 2006 Widerspruch. Er habe in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 12. August 2006 kein Arbeitslosengeld erhalten; sein Anspruch habe wegen einer Abfindung geruht. Es sei nicht die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeld, sondern die daraus folgenden Arbeitslosengeldbeträge als Hinzuverdienst anzusehen. Da ihm kein Arbeitslosengeld zugeflossen sei, sei auch kein relevanter Zuverdienst vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Gem. § 96 a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei auch das Arbeitslosengeld, dessen Auszahlungsanspruch wegen einer Abfindung ruhe, als rentenrechtlich relevanter Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Mit der am 6. Februar 2007 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat wiederholt, dass nicht die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, sondern die daraus folgenden Arbeitslosengeldbeträge als Hinzuverdienst anzusehen seien. Im Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 sei ihm kein Arbeitslosengeld zugeflossen, weshalb kein relevanter Hinzuverdienst festzustellen sei. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - sei in seinem Fall anwendbar. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Rentenbescheid vom 13. April 2007 hat die Beklagte dem Kläger von Oktober 2006 bis 30. September 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 1.253,20 EUR bewilligt. Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das gegen Empfangsbekenntnis am 14. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Im Hinblick auf eine eventuelle Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei auf die tatsächlich geleistete Lohnersatzleistung, nicht auf das der Lohnersatzleistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt abzustellen. Im fraglichen Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 habe er tatsächlich kein Arbeitslosengeld bezogen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. Oktober 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2007 für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG und die angefochtene Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 1 R 644/07) und die Berufungsakte des Senats (L 2 R 5834/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Sie ist statthaft, da Berufungsbeschränkungen nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat zurecht die Klage abgewiesen. Gegenstand der (isolierten) Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 25. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2007, soweit darin für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 ein Ruhen des Auszahlungsanspruchs ausgesprochen worden ist. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Zurecht hat die Beklagte den ursprünglichen Rentenbewilligungsbescheid über die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen nachträglichen Hinzuverdienstes, der die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, gem. § 48 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit und für die Zukunft zurückgenommen und die Überzahlung gem. § 50 SGB X zurückgefordert.

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit " ... 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.

Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 9. Mai 2006 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft in Höhe der streitgegenständlichen Rente von EUR 1255,28 EUR zurücknehmen, weil er nachträglich rechtswidrig geworden war. Nach Erlass des genannten Verwaltungsakts hat der Kläger Einkommen erzielt. Als Einkommen gilt auch der Bezug von - wie hier - Arbeitslosengeld. Es handelt sich dabei um reales und kein fiktives Einkommen, auch wenn es nicht in seiner konkreten Höhe, sondern nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI in Höhe des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (hier also des Bemessungsentgelts nach § 131 SGB III) und auch wenn das Arbeitslosengeld ruht (vgl. § 96 a Abs. 3 Satz 4 SGB VI), berücksichtigt wird. Das Alg wurde dem Kläger vom AA mit Bescheid vom 17. Juli 2006 - mit einem laufenden Zahlbetrag ab 13. August 2006 in Höhe von kalendertäglich 44,22 EUR bei einer Anspruchsdauer von 540 Kalendertagen und ausgehend von einem Bemessungsentgelt von täglich 133,96 EUR (= 4.018,80 EUR monatlich) bewilligt; für den Zeitraum 1. Juli bis 12. August 2006 hat es gem. § 143 a Abs. 1 und 2 SGB III wegen einer Abfindung des vorherigen Arbeitgebers geruht. Als Zeitpunkt des Beginns der Änderung der Verhältnisse ist somit gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der 1. Juli 2006 anzunehmen. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid der Beklagten ist nachträglich ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Alg insoweit rechtswidrig geworden, als auf die Rente Alg in Höhe der Bemessungsgrundlage anzurechnen war mit der Folge des Wegfalls der Rente.

Rechtsgrundlage für die Anrechnung des Alg in Höhe der Bemessungsgrundlage mit der Folge des Wegfalls der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist § 96 a SGB VI in der hier anzuwendenden, zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung. Danach wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht überschreitet (Abs. 1 Satz 1 und 2). Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die in § 96 a Abs. 3 SGB VI aufgezählten Lohnersatzleistungen gleich. Nach § 96 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. V. m. § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zählt zu diesen Sozialleistungen das Arbeitslosengeld. Als Hinzuverdienst ist nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI in der hier anzuwendenden Fassung das der Sozialleistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Zweifel daran, dass die Hinzuverdienstgrenzen korrekt festgestellt worden sind, bestehen weder beim Senat noch beim Kläger. Ausgehend davon, dass als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist, füllt die Fiktion des Satzes 3 der in den Sätzen 1 und 2 verwendeten Begriff Hinzuverdienst aus. Es kommt demnach nicht auf die Höhe der Sozialleistungen - des Arbeitslosengeldes - an, sondern auf das dieser Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, somit das Bemessungsentgelt für die (jeweilige) Sozialleistung. Diese Regelung findet ihren Grund darin, dass der Empfänger der weiteren Sozialleistung/en neben der Rente ohne einen ersichtlichen Grund nicht besser gestellt werden soll - ja darf - als der, der durch Arbeit einen Hinzuverdienst zu seiner Rente erzielt. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist auch nicht verfassungswidrig. Hierfür schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG im Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R - (veröffentlicht in Juris) an und macht sie sich vollinhaltlich zu eigen. Dass der Empfänger einer weiteren Sozialleistung neben der Rente nicht besser gestellt werden soll als der, der durch Arbeit einen Hinzuverdienst zu seiner Rente erzielt, ist auch der wesentliche Grund für die Regelung des § 96 a Abs. 3 Satz 4 SGB VI, wonach Sätze 1 und 2 auch für eine Sozialleistung anzuwenden sind, die aus Gründen ruht, die nicht in dem Rentenbezug liegen. Das Alg ruht nicht wegen des Bezugs von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern, weil der Kläger von seinem vorherigen Arbeitgeber eine Sozialabfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat, die entsprechend den Regelungen des § 143 a SGB III bei den Leistungen der Arbeitsverwaltung zu berücksichtigen ist. In einem solchen Falle sind die Sätze 1 und 2 auch hier anzuwenden. Diese Regelungen haben keinen anwendbaren Inhalt ohne die Definition des Hinzuverdienstes, wie sie in Satz 3 enthalten ist. Notwendiger Inhalt der Sätze 1 und 2 ist deshalb immer auch Satz 3 dann, wenn der Hinzuverdienst nicht aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, sondern aus den in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Sozialleistungen besteht. Da er notwendiger Anwendungsbestandteil der Sätze 1 und 2 ist, muss auf ihn Satz 4 deshalb auch nicht ausdrücklich, wie der Kläger dies mit Blick auf seine Anwendbarkeit meint, Bezug nehmen. Sinn und Zweck dieser Ausgestaltung ist auch hier eine bessere Stellung des Rentenbeziehers zu vermeiden, der nicht Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient zu seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern grundsätzlichen Anspruch auf eine weitere Sozialleistung hat, die aber aus anderen Gründen - hier aus Gründen der Berücksichtigung einer Sozialabfindung des vorherigen Arbeitgebers gem. § 143 a SGB III - ruht. Dadurch besteht grundsätzlich eine Gleichbehandlung des Versicherten, der einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, der Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen hinzuverdient sowohl mit dem Versicherten, der eine andere in den Sätzen 1 und 2 aufgeführte Sozialleistung hinzuverdient als auch dem, dessen Anspruch auf die Leistungen der Sätze 1 und 2 - nicht wegen des Rentenbezugs - ruht.

Die Entscheidung des BSG vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - hat auf diese Entscheidung keine Auswirkungen, da sie sich ausschließlich auf die Rechtssituation vor dem 1. Januar 2001 bezieht.

Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht bereits wegen Verstoßes gegen allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen, etwa einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) - Anhörung vom 24. Juli 2006 und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Juli 2006 - rechtswidrig. Die Anhörung des Klägers ist spätestens im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dadurch nachgeholt worden, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben und im Aufhebungsbescheid alle für sie maßgeblichen Gesichtspunkte aufgeführt und somit dem Kläger hinreichend Gelegenheit gegeben hat, vor Erlass des Widerspruchsbescheids Stellung zu nehmen (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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