Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1630/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6010/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28. November 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); sie ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (Az.: S 14 AS 1630/07) war der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2006 abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 hat die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) gewährt. Mit der Klage hat die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt und dargelegt, die Einbeziehung der Stromkosten in den Regelsatz des § 20 Abs. 1 SGB II sei rechtswidrig. Ferner hat sie zur Begründung der Klage (zunächst) noch geltend gemacht, dass Einbehalte, welche die Beklagte im Hinblick auf einen Darlehensvertrag vom 29. Oktober 2003 vorgenommen hatte, zu Unrecht vorgenommen worden seien. Diesbezüglich hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches die Klägerin angenommen hat. Im gerichtlichen Verfahren wurde für die Klägerin die Rechnung der Stadtwerke W.-T. vom 11. Dezember 2007 vorgelegt, in welcher die Kosten für die Stromversorgung der Klägerin im Zeitraum vom 16. August 2006 bis zum 10. Dezember 2007 auf insg. 504,54 EUR beziffert sind. Dies sind Kosten in Höhe von durchschnittlich 31,50 EUR im Monat, die bei einem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eine Summe von ca. 189,00 EUR ergeben. Nachdem das SG die Klage abgewiesen hat, ist die Klägerin, nach Annahme des Teilanerkenntnisses, in dieser Höhe durch das Urteil vom 28. November 2008 beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht; auch sind keine laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Auffassung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Einbeziehung der vollen Kosten der Haushaltsenergie in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II über die im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung Wohnen abzüglich der Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, im Besonderen hinsichtlich eines Einpersonenhaushalts, verletze Verfassungsrecht. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121; 132 zur Vorgängervorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz -Kommentar-, 9. Auf-lage, § 144, Rn. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache indes nicht auf. Das BSG hat mehrfach entschieden, das (verfassungs-)rechtliche Bedenken erst dann entstehen, wenn das Leistungssystem des SGB II insgesamt nicht mehr den Anforderungen der Art. 1, 20 des Grundgesetzes genügen würde, was jedoch nicht der Fall sei (u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R und vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b 62/06 R). In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) hat das BSG ferner, unter Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2007 (Az.: 1 BvR 1840/07) mehrmals auf die im SGB II insgesamt möglichen Leistungen verwiesen habe, ausgeführt, dass es gerade das Wesen einer pauschalierten Regelleistung sei, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sei es rechtlich nicht möglich, die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II sei die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen. Das Vorbringen der Klägerin, die Einbeziehung der vollen Kosten der Haushaltsenergie in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II verletze Verfassungsrecht, ist hiernach nicht klärungsbedürftig, da eine Überprüfung einzelner Abteilungen der EVS nicht in Betracht kommt. Auch hat das BSG zuletzt Nichtzulassungsbeschwerden im Hinblick auf die Höhe des Regelsatzes mit Beschlüssen vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14 AS 160/07 B) und vom 16. Dezember 2008 (Az.: B 4 AS 69/08 R) unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für allein stehende Hilfebedürftige zurückgewiesen. Ferner hat es in den Verfahren B 14/11b AS 9/07 R und B14 AS 5/08 R, in denen die dortigen Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche vorgelegt wurden, ausweislich des veröffentlichen Terminberichts Nr. 4/09 ausgeführt, dass es trotz der dortigen Entscheidung davon ausgeht, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein stehende Erwachsene nicht verfassungswidrig sei. Schließlich vermag der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2008, mit dem das dortige Verfahren (Az.: L 6 AS 336/07) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt wurde, keine abweichende Beurteilung des erkennenden Senats zu begründen. Das Hessische LSG sieht im dortigen Verfahren primär und maßgeblich eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die für Kinder zu gewährenden Leistungen (§ 28 SGB II) und die Auswirkungen der fehlenden Berücksichtigung der familienspezifischen Einkommens- und Verbrauchslagen, die im vorliegenden Verfahren bei einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes für allein stehende Leistungsbezieher nicht relevant sind. Soweit darüber hinaus vom Hessischen LSG durch die Festsetzung der Regelsätze auch das Rechtstaatsprinzip als verletzt angesehen wird (Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 142 der juris- Veröffentlichung), sieht der erkennende Senat diese Verletzungen (Willkürverbot, Gebote der Systemgerechtigkeit, Folgerichtigkeit und Normenklarheit) nicht.
Auch liegt eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte - mit LSG ist nur das jeweils zuständige LSG gemeint (Leitherer, a.a.O. § 144, Rn. 30), also das LSG Baden-Württemberg und nicht das Hessische LSG- nicht übereinstimmt. Ein solcher Rechtssatz wurde vom SG im Urteil vom 28. November 2008 jedoch nicht aufgestellt, weswegen die Berufungszulassung wegen einer Divergenz gleichfalls ausscheidet. Da schließlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens nicht gegeben ist, ist die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28. November 2008 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)); sie ist jedoch nicht begründet.
Die Berufung ist nicht zuzulassen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, S. 417, 444 ff) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr ein Jahr betrifft.
Der erforderliche Beschwerdewert von 750,- EUR wird vorliegend nicht erreicht. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG (Az.: S 14 AS 1630/07) war der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2006 abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 hat die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II) gewährt. Mit der Klage hat die Klägerin höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt und dargelegt, die Einbeziehung der Stromkosten in den Regelsatz des § 20 Abs. 1 SGB II sei rechtswidrig. Ferner hat sie zur Begründung der Klage (zunächst) noch geltend gemacht, dass Einbehalte, welche die Beklagte im Hinblick auf einen Darlehensvertrag vom 29. Oktober 2003 vorgenommen hatte, zu Unrecht vorgenommen worden seien. Diesbezüglich hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches die Klägerin angenommen hat. Im gerichtlichen Verfahren wurde für die Klägerin die Rechnung der Stadtwerke W.-T. vom 11. Dezember 2007 vorgelegt, in welcher die Kosten für die Stromversorgung der Klägerin im Zeitraum vom 16. August 2006 bis zum 10. Dezember 2007 auf insg. 504,54 EUR beziffert sind. Dies sind Kosten in Höhe von durchschnittlich 31,50 EUR im Monat, die bei einem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten eine Summe von ca. 189,00 EUR ergeben. Nachdem das SG die Klage abgewiesen hat, ist die Klägerin, nach Annahme des Teilanerkenntnisses, in dieser Höhe durch das Urteil vom 28. November 2008 beschwert; ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,- EUR ist daher nicht erreicht; auch sind keine laufende Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Auffassung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht, die Einbeziehung der vollen Kosten der Haushaltsenergie in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II über die im Eckregelsatz anerkannten Ausgaben der Abteilung Wohnen abzüglich der Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung, im Besonderen hinsichtlich eines Einpersonenhaushalts, verletze Verfassungsrecht. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert oder das für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121; 132 zur Vorgängervorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz -Kommentar-, 9. Auf-lage, § 144, Rn. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache indes nicht auf. Das BSG hat mehrfach entschieden, das (verfassungs-)rechtliche Bedenken erst dann entstehen, wenn das Leistungssystem des SGB II insgesamt nicht mehr den Anforderungen der Art. 1, 20 des Grundgesetzes genügen würde, was jedoch nicht der Fall sei (u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R und vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b 62/06 R). In seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R) hat das BSG ferner, unter Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2007 (Az.: 1 BvR 1840/07) mehrmals auf die im SGB II insgesamt möglichen Leistungen verwiesen habe, ausgeführt, dass es gerade das Wesen einer pauschalierten Regelleistung sei, dass sie dem Leistungsempfänger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend sei es rechtlich nicht möglich, die in den einzelnen Abteilungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen einer je gesonderten juristischen Richtigkeitsprüfung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung des Systems der Leistungen im SGB II sei die Regelleistung insgesamt in ihrer Höhe verfassungsrechtlich zu würdigen. Das Vorbringen der Klägerin, die Einbeziehung der vollen Kosten der Haushaltsenergie in die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II verletze Verfassungsrecht, ist hiernach nicht klärungsbedürftig, da eine Überprüfung einzelner Abteilungen der EVS nicht in Betracht kommt. Auch hat das BSG zuletzt Nichtzulassungsbeschwerden im Hinblick auf die Höhe des Regelsatzes mit Beschlüssen vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14 AS 160/07 B) und vom 16. Dezember 2008 (Az.: B 4 AS 69/08 R) unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für allein stehende Hilfebedürftige zurückgewiesen. Ferner hat es in den Verfahren B 14/11b AS 9/07 R und B14 AS 5/08 R, in denen die dortigen Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche vorgelegt wurden, ausweislich des veröffentlichen Terminberichts Nr. 4/09 ausgeführt, dass es trotz der dortigen Entscheidung davon ausgeht, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für allein stehende Erwachsene nicht verfassungswidrig sei. Schließlich vermag der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Hessischen LSG vom 29. Oktober 2008, mit dem das dortige Verfahren (Az.: L 6 AS 336/07) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt wurde, keine abweichende Beurteilung des erkennenden Senats zu begründen. Das Hessische LSG sieht im dortigen Verfahren primär und maßgeblich eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die für Kinder zu gewährenden Leistungen (§ 28 SGB II) und die Auswirkungen der fehlenden Berücksichtigung der familienspezifischen Einkommens- und Verbrauchslagen, die im vorliegenden Verfahren bei einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes für allein stehende Leistungsbezieher nicht relevant sind. Soweit darüber hinaus vom Hessischen LSG durch die Festsetzung der Regelsätze auch das Rechtstaatsprinzip als verletzt angesehen wird (Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 142 der juris- Veröffentlichung), sieht der erkennende Senat diese Verletzungen (Willkürverbot, Gebote der Systemgerechtigkeit, Folgerichtigkeit und Normenklarheit) nicht.
Auch liegt eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte - mit LSG ist nur das jeweils zuständige LSG gemeint (Leitherer, a.a.O. § 144, Rn. 30), also das LSG Baden-Württemberg und nicht das Hessische LSG- nicht übereinstimmt. Ein solcher Rechtssatz wurde vom SG im Urteil vom 28. November 2008 jedoch nicht aufgestellt, weswegen die Berufungszulassung wegen einer Divergenz gleichfalls ausscheidet. Da schließlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens nicht gegeben ist, ist die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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