L 7 AS 53/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3052/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 53/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der 1957 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) erhält von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Am 18.12.2008 hat er beim Sozialgericht München (SG) beantragt, die Bg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine psychologische und medizinische Untersuchung zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Reha-Eignung durch die Agentur für Arbeit, Direktion M. durchführen zu lassen. Ein durch die Agentur für Arbeit in P. erstelltes Gutachten sei unbrauchbar.
Mit Beschluss vom 12.01.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach die Bg verpflichtet wäre, notwendige Untersuchungen von der Agentur für Arbeit in M. durchführen zu lassen. Maßgebend bei der Erforschung des Sachverhalts sei die Amtsermittlung nach § 20 SGB X. Soweit sich der Bf auf einen mit der Agentur für Arbeit geschlossenen Vergleich berufe, sei dieser für die Bg nicht bindend. Sie sei ein anderer Leistungsträger als die Agentur für Arbeit mit anderer Zuständigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf, der geltend macht, anlässlich des Vergleichs sei auch beantragt worden, ihm Reha-Leistungen zu gewähren. Dennoch sei die Agentur für Arbeit nicht tätig geworden.
Die Bg teilt mit, es sei eine amtsärztliche Untersuchung beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit P. in die Wege geleitet worden, um die Erwerbsfähigkeit des Bf zu prüfen. Der Bf habe seine zunächst bekundete Bereitschaft, sich vom Amtsarzt untersuchen zu lassen, aber wieder zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Unabhängig davon, dass ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, nicht erkennbar ist, fehlt es, worauf das SG zu Recht hinweist, an einem Anordnungsanspruch, soweit der Bf eine Untersuchung bei der örtlich nicht zuständigen Agentur für Arbeit in M. begehrt. Es ist dem Bf zu raten, das Angebot, eine Untersuchung beim Amtsarzt der Agentur für Arbeit in P. durchführen zu lassen, anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved