Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1338/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 649/08 AS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozial-
gerichts München vom 19. Juli 2008 wegen der Erstattung außer-
gerichtlicher Kosten wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu ersetzen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München (SG) vom 07.07.2008 in Ziffer II hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten streitig.
Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 07.07.2008 den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Hauptzollamt R., ab und entschied weiter, unter Ziffer II des Beschlusses, dass außergerichtliche Kosten der Bf nicht zu erstatten seien.
Mit der am 24.07.2008 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Bevollmächtigte der Bf die Abänderung des Beschlusses des SG hinsichtlich der Kostengrundentscheidung angefochten und in der Beschwerdebegründung diese ausdrücklich auf Ziffer II beschränkt.
Auf den Hinweis des Senats, dass die isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art.1 Nr.29b Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl.I S.444) nicht statthaft sei, erfolgt keine weitere Stellungnahme des Bevollmächtigten der Bf.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG generell ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte der Bf hat hier eindeutig und unmissverständlich den Beschwerdeantrag auf Ziffer II des Beschlusses des SG vom 07.07.2008 beschränkt. Damit handelt es sich um die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht statthaft ist.
Daher ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
gerichts München vom 19. Juli 2008 wegen der Erstattung außer-
gerichtlicher Kosten wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu ersetzen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München (SG) vom 07.07.2008 in Ziffer II hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten streitig.
Das Sozialgericht München lehnte mit Beschluss vom 07.07.2008 den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf einstweilige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Hauptzollamt R., ab und entschied weiter, unter Ziffer II des Beschlusses, dass außergerichtliche Kosten der Bf nicht zu erstatten seien.
Mit der am 24.07.2008 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Bevollmächtigte der Bf die Abänderung des Beschlusses des SG hinsichtlich der Kostengrundentscheidung angefochten und in der Beschwerdebegründung diese ausdrücklich auf Ziffer II beschränkt.
Auf den Hinweis des Senats, dass die isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art.1 Nr.29b Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl.I S.444) nicht statthaft sei, erfolgt keine weitere Stellungnahme des Bevollmächtigten der Bf.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG generell ausgeschlossen. Der Bevollmächtigte der Bf hat hier eindeutig und unmissverständlich den Beschwerdeantrag auf Ziffer II des Beschlusses des SG vom 07.07.2008 beschränkt. Damit handelt es sich um die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht statthaft ist.
Daher ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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