Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 357/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 851/08 SO ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers als Voraussetzung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII) streitig.
Der 1940 geborene Antragsteller bezog bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfeleistungen. Zuletzt bezog er aufgrund eines Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 02.03.2007 (Az.: L 8 B 784/06 SO ER) für die Zeit vom 01.03.2007 bis 29.02.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Am 25.08.2007 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der durch den Beschluss des LSG vom 02.03.2007 bewilligten Grundsicherung (ohne Auflagen). Mit Schreiben vom 21.01.2008 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Antragsunterlagen, um über die Frage der Weitergewährung von Leistungen für die Grundsicherung im Alter über den 29.02.2008 hinaus entscheiden zu können. Unter anderem wurden eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten, Nachweise zum aktuellen Einkommen sowie Nachweise über die Höhe des Vermögens angefordert. Mit Schreiben vom 23.01.2008 teilte der Antragsteller zusammenfassend mit, er verweigere wie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren (Az.: S 51 SO 417/07) wegen behördlicher Mitwirkungspflichtverletzung die Beiziehung von Akten.
Am 03.12.2007 hat der Antragsteller beim SG (Az.: S 51 SO 546/07 ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Weitergewährung der durch Beschluss des LSG vom 02.03.2007 bewilligten Grundsicherung im Alter über den 29.02.2008 hinaus beantragt. Das SG hat zur weiteren Aufklärung eine Entbindungserklärung bezüglich der Bankkonten, Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Hausratsversicherungen und bezüglich der erteilten Freistellungsaufträgen sowie eine Entbindung von der Wahrung des Steuergeheimnisses angefordert. Der Antragsteller hat diese Erklärungen im Dezember 2007 dem SG übersandt.
Auf Anfrage des SG hat die C. Bank N.V. mit Schreiben vom 18.01.2008 mitgeteilt, der Antragsteller habe vom 23.06.2003 bis 25.02.2004 ein Tagesgeldkonto mit einer Anlage von 14.000 EUR besessen.
Ferner hat das Gericht die R. (R.) in R. angeschrieben und um Auskunft gebeten.
Mit Schreiben vom 20.02.2008 hat der Antragsteller dem SG mitgeteilt, seine Entbindungserklärung beziehe sich nicht auf die R ... Ferner wehre er sich gegen die vom Gericht veranlassten Recherchen. Daraufhin hat das SG am 21.02.2008 die Anfrage zur R. widerrufen. Mit weiterem Schreiben hat der Antragsteller alle Einwilligungserklärungen widerrufen. Mit Beschluss vom 05.03.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zusammenfassend hat das SG ausgeführt, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG (Az.: L 8 B 241/08 SO ER) erhoben. Mit Vergleich vom 14.05.2008 hat der Antragsteller sich bereit erklärt die angeforderten Auskünfte (vergleiche insbesondere die Schreiben des Antragsgegners vom 16.01.2006, 09.02.2006, 31.03.2006) zu erteilen und gegenüber der D. Bank, der R., der P.bank und der P.-Bank eine Entbindung der Schweigepflicht abzugeben. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet nach Eingang der angeforderten Unterlagen bis 31.07.2008 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen.
Der Antragsteller hat am 19.05.2008 Unterlagen der R., sowie Kontoumsätze eines Kontos bei der D. Bank (Nr. 1516632) für den Zeitraum 01.01.2004 bis 23.11.2007 an die Antragsgegnerin übersandt.
Mit Bescheid vom 28.07.2008 hat die Antragsgegnerin in Ausführung des Vergleichs vom 14.05.2008 den Antrag auf Grundsicherungsleistungen abgelehnt. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die angeschriebenen Banken hätten keine aussagekräftigen Auskünfte übersandt. Die R. habe über frühere Vermögenswerte keine Auskunft gegeben. Von der P.bank beziehungsweise der P. Bank seien trotz Mahnung überhaupt keine Auskünfte eingegangen.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 28.07.2008 aufschiebende Wirkung habe und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Da dem Antragsteller darüber hinaus keine schwere Rechtsverletzung drohe, sei keine umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Beschluss des SG, zugestellt am 20.09.2008, am 22.09.2008 Beschwerde zum LSG erhoben. Zusammenfassend trägt der Beschwerdeführer vor, dem Antragsteller seien zu keinem Zeitpunkt 45.000 EUR zugeflossen. Er habe einen Sparvertrag bei der D. Bank AG gehabt, der über 20 Jahre gelaufen sei und am Ende der Laufzeit eine einmalige Prämienzahlung erhalten. Ein Konto bei der C. Bank sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen habe er alle Angaben, insbesondere die im Vergleich vor dem LSG am 14.05.2008 (Az.: L 8 B 241/08 SO ER) vereinbarten Angaben, gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben.
Am 11.02.2009 wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Erörterungstermin abgehalten und der Antragsteller am 13.02.2009 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Diese hat der Antragsteller per Fernkopie am 17.02.2009 übersandt und mit Schreiben vom 18.02.2009 widerrufen.
Ein Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter wurde mit Beschluss des LSG vom 03.03.2009 zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 18.09.2008 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab 01.03.2008 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren und der Krankenkasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 29.02.2008 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie Akten des Sozialgerichts München in den Verfahren S 51 SO 546/07, S 51 SO 357/08 ER und des LSG aus den Verfahren L 8 B 784/06 SO ER, L 8 SO 31/08 und L 8 B 241/08 SO ER beigezogen, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); dabei genügen grundsätzlich überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).
Für die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung ist grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern (Beweismaßstab der Glaubhaftmachung - § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); jedoch können die insoweit zu stellenden Anforderungen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch niedriger sein, wenn die mit der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - besonders schwer wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, 2008, Rz.:300 b). Das Bundesverfassungsgericht erlegt den Fachgerichten diesbezüglich die Pflicht zu einer Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung insbesondere der Grundrechte des Betroffenen auf (BVerfG v. 12.05.2005, Az.: 1BvR 569/05 u. BVerfG vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06).
Auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Wie im Hauptsacheverfahren treffen jedoch die Beteiligten Mitwirkungspflichten bzw. eine Mitwirkungslast (§§ 103 S. 1 2. HS., 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG; vergleiche Krodel, aaO, Rz.: 281). Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen und kommt der Beteiligte dieser Pflicht nicht nach, kann sich dies zu seinen Lasten auswirken, wenn eine weitere Aufklärung von Amts wegen insbesondere wegen Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit nicht möglich ist (vergleiche Krodel, a.a.O). Als Mittel der Glaubhaftmachung steht insoweit die Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO, § 202 SGG) zur Verfügung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Beschwerde zurückzuweisen.
1. a) Nach Auffassung des Senats ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nach §§ 41 ff SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG in seinem Beschluss vom 18.09.2008 zutreffend ausführte, geht auch das LSG von einem aktuellen monatlichen Bedarf des Antragstellers von 375 EUR für die Regelleistungen (Satz der Stadt A-Stadt ab 01.07.2008), 352,88 EUR für die Miete (abzüglich Warmwasserkosten) sowie die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung von 135,60 EUR zusammen also rund 855 EUR aus. Diesem Bedarf stehen nach den Feststellungen des LSG eine österreichische Rente in Höhe von 220,19 EUR pro Monat (14 x 188,73 EUR pro Jahr) sowie die deutsche Rente von 350,92 EUR (insgesamt 571,11 EUR) im Monat zu Verfügung. Damit liegt ein ungedeckter Bedarf von rund 284 EUR pro Monat vor.
Dem Gericht war es jedoch nicht möglich, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuklären, inwieweit tatsächlich Bedürftigkeit des Antragstellers besteht. Nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII werden Einkommen und Vermögen auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Aus den vom Antragsteller am 19.05.2008 an die Antragsgegnerin übersandten Unterlagen ergibt sich bei der D. Bank am 31.12.2004 ein positives Saldo in Höhe von 17.931,88 EUR. Dieses wurde bis zum Jahresende 2005 auf Null gestellt. Der Verbleib dieses Betrages wurde bisher nicht geklärt. Aus den ebenfalls vorgelegten Übersichten zu den Kontobewegungen bei der D. Bank gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über einsatzpflichtiges Vermögen verfügt. So wurden dem Antragsteller im Jahr 2004 monatlich 51,13 EUR für einen Sparplan (Nr. 156632) abgebucht. Am 22.03.2004 erfolgte eine Gutschrift in Höhe 10.200 EUR von der C. Bank. Ab dem Jahr 2005 erfolgten regelmäßige Lastschriften zu Gunsten der R. sowie Überweisungen auf ein Konto des Antragstellers (z.B. 09.06.2005, 01.07.2005, 04.07.2005, 02.08.2005, 31.08.2005, 28.09.2005, 29.09.2005, 25.11.2005, 31.08.2006, 03.01.2007, 02.05.2007, 03.07.2007, 31.08.2007 02.10.2007 31.10.2007). Über den gesamten Zeitraum erfolgte ein umfangreicher Handel bei e ... Es ist ferner ungeklärt, ob nicht zusätzlich zahlreiche e.-Transaktionen über die Visakarte des Antragstellers abgewickelt wurden. Daneben liegen zahlreiche Bareinzahlungen vor. Ferner ist nicht geklärt, ob nicht eine verwertbare Versicherung bei der C. Versicherung AG besteht (vergleiche Überweisung vom 25.09.2006). Entsprechende Kontounterlagen für die P.bank, C. Bank und die R. sowie aktuelle Kontounterlagen für das Jahr 2008 und 2009 beziehungsweise wurden nicht vorgelegt. Ungeklärt blieb ferner der Verbleib der Einlage bei der C. Bank N.V. in Höhe von 14.000 EUR (Tagesgeldkonto vom 23.06.2003 bis 25.02.2004). Eine weitere Aufklärung war dem Senat aufgrund des Verhaltens des Antragstellers im Erörterungstermin vom 11.02.2009 nicht möglich. Die Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers und damit am Vorliegen eines Anordnungsanspruch wurden durch den Widerruf der durch das LSG angeforderten eidesstattlichen Versicherung erhöht.
b) Zugleich bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Im Rahmen von § 86 b Abs. 2 SGG liegt ein Anordnungsgrund dann vor, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der ohne einstweiligen Rechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen nicht zumutbar erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dabei genügen bloße Zweifel an der Bedürftigkeit eines Antragstellers aufgrund schlichter Annahmen, dieser verfüge über ein die Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen, nicht, die Leistungen zu verweigern. Der Leistungsträger ist grundsätzlich gehalten, konkret die Vermögensobjekte zu benennen, die seiner Ansicht nach zum Leistungsausschluss führen, damit der Antragsteller in der Lage ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dies zu widerlegen. Die bestehenden Aufklärungspflichten können es erfordern, bestimmte nahe liegende Beweismittel vorzulegen. Wie bereits unter a) ausgeführt, bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einsatzfähiges Einkommen beziehungsweise Vermögen vorliegt.
2. Da dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 ). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 02.03.2007 (L 8 B 784/06 SO ER) ausführte, muss dabei immer die drohende Rechtsverletzung des Antragstellers Ausgangspunkt der Entscheidung sein. Würde diese umfassende Abwägung insbesondere unter Beachtung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde nicht vorgenommen und die Ablehnung des Eilantrags lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, etwa nur unter Hinweis auf § 66 SGB I, begründet, läge ein Abwägungsausfall vor, was eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zur Folge hätte (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06). Gleiches würde auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) gelten (vgl. BVerfG, aaO). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Betroffenen selbst, aber auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06; vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06).
Wie das SG bereits zutreffend darstellte ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers durch das vorhandene und nachgewiesene Einkommen nicht gedeckt. Da der Grad der Bedarfsdeckung durch das regelmäßige Einkommen des Antragstellers lediglich knapp unter 70% des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt, ist eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums nicht von vornherein auszuschließen. Dabei verkennt der Senat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht die besonders zu berücksichtigenden grundrechtlichen Belange insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 2 und 3 GG.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller an einer HIV-Infektion erkrankt ist.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und es wurde vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht konkret dargelegt und wahrscheinlich gemacht, dass etwa Krankenversicherungsbeiträge oder der Mietzins nicht entrichtet werden konnten.
Daneben müssen jedoch im Rahmen einer Abwägungsentscheidung auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), Glaubhaftmachung (§§ 86 b II 4 SGG, 920 II ZPO), Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) und Eilbedürftigkeit (§ 86 b II 2 SGG) Berücksichtigung finden. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt entgegen der Meinung des Antragstellers der Untersuchungsgrundsatz, § 103 SGG.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Antragsteller durch die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen letztlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des SGB XII umgehen kann. Durch das Verhalten des Antragstellers - zuletzt insbesondere durch den Widerruf der eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Bedürftigkeit geweckt. Da umgekehrt zahlreiche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einsatzpflichtiges Einkommen beziehungsweise Vermögen vorliegt (siehe unter 1), war die Abgabe der angeforderten eidesstattlichen Versicherung geboten. Entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers sind die Sozialgerichte grundsätzlich im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verpflichtet, soweit es möglich ist, den Sachverhalt aufzuklären. Dies war dem Kläger auch zumutbar und mit einfachen Mitteln möglich.
Bei Abwägung all dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass auch bei Ablehnung einer Regelungsanordnung der Eintritt von Rechtsverletzungen in hohem Maße unwahrscheinlich ist. Gerade die Verweigerungshaltung des Antragstellers spricht in hohem Maße dafür, dass eine Gefährdung des Existenzminimums nicht vorliegt. Auch ist dem Antragsteller die Mitwirkung durch Abgabe der geforderten Erklärungen beziehungsweise Vorlage der geforderten Nachweise zumutbar. Die Verwaltung wird dann gegebenenfalls neben der Frage des Vorliegens von einsatzfähigem Vermögen auch die aktuellen Verhältnisse zu Grunde legen sowie erneut aussagefähige und aktuelle Kontoauszüge von allen vorhandenen Konten prüfen müssen.
4. Soweit der Antragsteller die Vollstreckung des Vergleichs vom 14.05.2008 (Az.: 8 B 241/08 SO ER) begehrt, wird eine eigenständige Entscheidung
im vorgenannten Verfahren ergehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers als Voraussetzung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII) streitig.
Der 1940 geborene Antragsteller bezog bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfeleistungen. Zuletzt bezog er aufgrund eines Beschlusses des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 02.03.2007 (Az.: L 8 B 784/06 SO ER) für die Zeit vom 01.03.2007 bis 29.02.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter.
Am 25.08.2007 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der durch den Beschluss des LSG vom 02.03.2007 bewilligten Grundsicherung (ohne Auflagen). Mit Schreiben vom 21.01.2008 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Antragsunterlagen, um über die Frage der Weitergewährung von Leistungen für die Grundsicherung im Alter über den 29.02.2008 hinaus entscheiden zu können. Unter anderem wurden eine Kontenübersicht, Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten, Nachweise zum aktuellen Einkommen sowie Nachweise über die Höhe des Vermögens angefordert. Mit Schreiben vom 23.01.2008 teilte der Antragsteller zusammenfassend mit, er verweigere wie bereits im sozialgerichtlichen Verfahren (Az.: S 51 SO 417/07) wegen behördlicher Mitwirkungspflichtverletzung die Beiziehung von Akten.
Am 03.12.2007 hat der Antragsteller beim SG (Az.: S 51 SO 546/07 ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Weitergewährung der durch Beschluss des LSG vom 02.03.2007 bewilligten Grundsicherung im Alter über den 29.02.2008 hinaus beantragt. Das SG hat zur weiteren Aufklärung eine Entbindungserklärung bezüglich der Bankkonten, Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen, Hausratsversicherungen und bezüglich der erteilten Freistellungsaufträgen sowie eine Entbindung von der Wahrung des Steuergeheimnisses angefordert. Der Antragsteller hat diese Erklärungen im Dezember 2007 dem SG übersandt.
Auf Anfrage des SG hat die C. Bank N.V. mit Schreiben vom 18.01.2008 mitgeteilt, der Antragsteller habe vom 23.06.2003 bis 25.02.2004 ein Tagesgeldkonto mit einer Anlage von 14.000 EUR besessen.
Ferner hat das Gericht die R. (R.) in R. angeschrieben und um Auskunft gebeten.
Mit Schreiben vom 20.02.2008 hat der Antragsteller dem SG mitgeteilt, seine Entbindungserklärung beziehe sich nicht auf die R ... Ferner wehre er sich gegen die vom Gericht veranlassten Recherchen. Daraufhin hat das SG am 21.02.2008 die Anfrage zur R. widerrufen. Mit weiterem Schreiben hat der Antragsteller alle Einwilligungserklärungen widerrufen. Mit Beschluss vom 05.03.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zusammenfassend hat das SG ausgeführt, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum LSG (Az.: L 8 B 241/08 SO ER) erhoben. Mit Vergleich vom 14.05.2008 hat der Antragsteller sich bereit erklärt die angeforderten Auskünfte (vergleiche insbesondere die Schreiben des Antragsgegners vom 16.01.2006, 09.02.2006, 31.03.2006) zu erteilen und gegenüber der D. Bank, der R., der P.bank und der P.-Bank eine Entbindung der Schweigepflicht abzugeben. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet nach Eingang der angeforderten Unterlagen bis 31.07.2008 einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen.
Der Antragsteller hat am 19.05.2008 Unterlagen der R., sowie Kontoumsätze eines Kontos bei der D. Bank (Nr. 1516632) für den Zeitraum 01.01.2004 bis 23.11.2007 an die Antragsgegnerin übersandt.
Mit Bescheid vom 28.07.2008 hat die Antragsgegnerin in Ausführung des Vergleichs vom 14.05.2008 den Antrag auf Grundsicherungsleistungen abgelehnt. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die angeschriebenen Banken hätten keine aussagekräftigen Auskünfte übersandt. Die R. habe über frühere Vermögenswerte keine Auskunft gegeben. Von der P.bank beziehungsweise der P. Bank seien trotz Mahnung überhaupt keine Auskünfte eingegangen.
Mit Beschluss vom 28.07.2008 hat das SG festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 28.07.2008 aufschiebende Wirkung habe und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Da dem Antragsteller darüber hinaus keine schwere Rechtsverletzung drohe, sei keine umfassende Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen.
Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Beschluss des SG, zugestellt am 20.09.2008, am 22.09.2008 Beschwerde zum LSG erhoben. Zusammenfassend trägt der Beschwerdeführer vor, dem Antragsteller seien zu keinem Zeitpunkt 45.000 EUR zugeflossen. Er habe einen Sparvertrag bei der D. Bank AG gehabt, der über 20 Jahre gelaufen sei und am Ende der Laufzeit eine einmalige Prämienzahlung erhalten. Ein Konto bei der C. Bank sei ihm nicht bekannt. Im Übrigen habe er alle Angaben, insbesondere die im Vergleich vor dem LSG am 14.05.2008 (Az.: L 8 B 241/08 SO ER) vereinbarten Angaben, gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben.
Am 11.02.2009 wurde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Erörterungstermin abgehalten und der Antragsteller am 13.02.2009 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Diese hat der Antragsteller per Fernkopie am 17.02.2009 übersandt und mit Schreiben vom 18.02.2009 widerrufen.
Ein Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter wurde mit Beschluss des LSG vom 03.03.2009 zurückgewiesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 18.09.2008 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab 01.03.2008 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu gewähren und der Krankenkasse die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.03.2007 bis 29.02.2008 zu erstatten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das LSG hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie Akten des Sozialgerichts München in den Verfahren S 51 SO 546/07, S 51 SO 357/08 ER und des LSG aus den Verfahren L 8 B 784/06 SO ER, L 8 SO 31/08 und L 8 B 241/08 SO ER beigezogen, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); dabei genügen grundsätzlich überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ).
Für die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung ist grundsätzlich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu fordern (Beweismaßstab der Glaubhaftmachung - § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); jedoch können die insoweit zu stellenden Anforderungen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch niedriger sein, wenn die mit der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - besonders schwer wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Krodel, das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, 2008, Rz.:300 b). Das Bundesverfassungsgericht erlegt den Fachgerichten diesbezüglich die Pflicht zu einer Güter- und Folgenabwägung unter Beachtung insbesondere der Grundrechte des Betroffenen auf (BVerfG v. 12.05.2005, Az.: 1BvR 569/05 u. BVerfG vom 06.02.2007, Az.: 1 BvR 3101/06).
Auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gilt dabei der Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG. Wie im Hauptsacheverfahren treffen jedoch die Beteiligten Mitwirkungspflichten bzw. eine Mitwirkungslast (§§ 103 S. 1 2. HS., 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG; vergleiche Krodel, aaO, Rz.: 281). Ist das Gericht auf die Mitwirkung eines Beteiligten angewiesen und kommt der Beteiligte dieser Pflicht nicht nach, kann sich dies zu seinen Lasten auswirken, wenn eine weitere Aufklärung von Amts wegen insbesondere wegen Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit nicht möglich ist (vergleiche Krodel, a.a.O). Als Mittel der Glaubhaftmachung steht insoweit die Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO, § 202 SGG) zur Verfügung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Beschwerde zurückzuweisen.
1. a) Nach Auffassung des Senats ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nach §§ 41 ff SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Wie das SG in seinem Beschluss vom 18.09.2008 zutreffend ausführte, geht auch das LSG von einem aktuellen monatlichen Bedarf des Antragstellers von 375 EUR für die Regelleistungen (Satz der Stadt A-Stadt ab 01.07.2008), 352,88 EUR für die Miete (abzüglich Warmwasserkosten) sowie die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung von 135,60 EUR zusammen also rund 855 EUR aus. Diesem Bedarf stehen nach den Feststellungen des LSG eine österreichische Rente in Höhe von 220,19 EUR pro Monat (14 x 188,73 EUR pro Jahr) sowie die deutsche Rente von 350,92 EUR (insgesamt 571,11 EUR) im Monat zu Verfügung. Damit liegt ein ungedeckter Bedarf von rund 284 EUR pro Monat vor.
Dem Gericht war es jedoch nicht möglich, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzuklären, inwieweit tatsächlich Bedürftigkeit des Antragstellers besteht. Nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII werden Einkommen und Vermögen auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet. Aus den vom Antragsteller am 19.05.2008 an die Antragsgegnerin übersandten Unterlagen ergibt sich bei der D. Bank am 31.12.2004 ein positives Saldo in Höhe von 17.931,88 EUR. Dieses wurde bis zum Jahresende 2005 auf Null gestellt. Der Verbleib dieses Betrages wurde bisher nicht geklärt. Aus den ebenfalls vorgelegten Übersichten zu den Kontobewegungen bei der D. Bank gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller über einsatzpflichtiges Vermögen verfügt. So wurden dem Antragsteller im Jahr 2004 monatlich 51,13 EUR für einen Sparplan (Nr. 156632) abgebucht. Am 22.03.2004 erfolgte eine Gutschrift in Höhe 10.200 EUR von der C. Bank. Ab dem Jahr 2005 erfolgten regelmäßige Lastschriften zu Gunsten der R. sowie Überweisungen auf ein Konto des Antragstellers (z.B. 09.06.2005, 01.07.2005, 04.07.2005, 02.08.2005, 31.08.2005, 28.09.2005, 29.09.2005, 25.11.2005, 31.08.2006, 03.01.2007, 02.05.2007, 03.07.2007, 31.08.2007 02.10.2007 31.10.2007). Über den gesamten Zeitraum erfolgte ein umfangreicher Handel bei e ... Es ist ferner ungeklärt, ob nicht zusätzlich zahlreiche e.-Transaktionen über die Visakarte des Antragstellers abgewickelt wurden. Daneben liegen zahlreiche Bareinzahlungen vor. Ferner ist nicht geklärt, ob nicht eine verwertbare Versicherung bei der C. Versicherung AG besteht (vergleiche Überweisung vom 25.09.2006). Entsprechende Kontounterlagen für die P.bank, C. Bank und die R. sowie aktuelle Kontounterlagen für das Jahr 2008 und 2009 beziehungsweise wurden nicht vorgelegt. Ungeklärt blieb ferner der Verbleib der Einlage bei der C. Bank N.V. in Höhe von 14.000 EUR (Tagesgeldkonto vom 23.06.2003 bis 25.02.2004). Eine weitere Aufklärung war dem Senat aufgrund des Verhaltens des Antragstellers im Erörterungstermin vom 11.02.2009 nicht möglich. Die Zweifel an der Bedürftigkeit des Antragstellers und damit am Vorliegen eines Anordnungsanspruch wurden durch den Widerruf der durch das LSG angeforderten eidesstattlichen Versicherung erhöht.
b) Zugleich bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Im Rahmen von § 86 b Abs. 2 SGG liegt ein Anordnungsgrund dann vor, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der ohne einstweiligen Rechtsschutz drohenden Rechtsverletzungen nicht zumutbar erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dabei genügen bloße Zweifel an der Bedürftigkeit eines Antragstellers aufgrund schlichter Annahmen, dieser verfüge über ein die Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen, nicht, die Leistungen zu verweigern. Der Leistungsträger ist grundsätzlich gehalten, konkret die Vermögensobjekte zu benennen, die seiner Ansicht nach zum Leistungsausschluss führen, damit der Antragsteller in der Lage ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dies zu widerlegen. Die bestehenden Aufklärungspflichten können es erfordern, bestimmte nahe liegende Beweismittel vorzulegen. Wie bereits unter a) ausgeführt, bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einsatzfähiges Einkommen beziehungsweise Vermögen vorliegt.
2. Da dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 ). Wie der Senat bereits im Beschluss vom 02.03.2007 (L 8 B 784/06 SO ER) ausführte, muss dabei immer die drohende Rechtsverletzung des Antragstellers Ausgangspunkt der Entscheidung sein. Würde diese umfassende Abwägung insbesondere unter Beachtung des grundrechtlichen Gewichts der Menschenwürde nicht vorgenommen und die Ablehnung des Eilantrags lediglich mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, etwa nur unter Hinweis auf § 66 SGB I, begründet, läge ein Abwägungsausfall vor, was eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG zur Folge hätte (vgl. zu Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06). Gleiches würde auch für den Fall eines für das Abwägungsergebnis erheblichen Abwägungsdefizits (es wird nicht eingestellt, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss) oder einer Abwägungsdisproportionalität (Fehlgewichtung einzelner oder mehrerer Belange) gelten (vgl. BVerfG, aaO). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Betroffenen selbst, aber auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (BVerfG vom 05.10.2006, 2 BvR 1815/06; vom 16.03.2006, 2 BvR 170/06; vom 04.04.2006 - 2 BvR 523/06).
Wie das SG bereits zutreffend darstellte ist der sozialhilferechtliche Bedarf des Antragstellers durch das vorhandene und nachgewiesene Einkommen nicht gedeckt. Da der Grad der Bedarfsdeckung durch das regelmäßige Einkommen des Antragstellers lediglich knapp unter 70% des sozialhilferechtlichen Bedarfs liegt, ist eine Verletzung des grundrechtlich geschützten Existenzminimums nicht von vornherein auszuschließen. Dabei verkennt der Senat im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht die besonders zu berücksichtigenden grundrechtlichen Belange insbesondere aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 2 und 3 GG.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller an einer HIV-Infektion erkrankt ist.
Es ist jedoch nicht ersichtlich und es wurde vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht konkret dargelegt und wahrscheinlich gemacht, dass etwa Krankenversicherungsbeiträge oder der Mietzins nicht entrichtet werden konnten.
Daneben müssen jedoch im Rahmen einer Abwägungsentscheidung auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), Glaubhaftmachung (§§ 86 b II 4 SGG, 920 II ZPO), Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) und Eilbedürftigkeit (§ 86 b II 2 SGG) Berücksichtigung finden. Auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gilt entgegen der Meinung des Antragstellers der Untersuchungsgrundsatz, § 103 SGG.
Dies führt jedoch nicht dazu, dass ein Antragsteller durch die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen letztlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des SGB XII umgehen kann. Durch das Verhalten des Antragstellers - zuletzt insbesondere durch den Widerruf der eidesstattlichen Versicherung hat der Antragsteller erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Bedürftigkeit geweckt. Da umgekehrt zahlreiche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einsatzpflichtiges Einkommen beziehungsweise Vermögen vorliegt (siehe unter 1), war die Abgabe der angeforderten eidesstattlichen Versicherung geboten. Entgegen der Rechtsmeinung des Antragstellers sind die Sozialgerichte grundsätzlich im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) verpflichtet, soweit es möglich ist, den Sachverhalt aufzuklären. Dies war dem Kläger auch zumutbar und mit einfachen Mitteln möglich.
Bei Abwägung all dieser Umstände geht der Senat davon aus, dass auch bei Ablehnung einer Regelungsanordnung der Eintritt von Rechtsverletzungen in hohem Maße unwahrscheinlich ist. Gerade die Verweigerungshaltung des Antragstellers spricht in hohem Maße dafür, dass eine Gefährdung des Existenzminimums nicht vorliegt. Auch ist dem Antragsteller die Mitwirkung durch Abgabe der geforderten Erklärungen beziehungsweise Vorlage der geforderten Nachweise zumutbar. Die Verwaltung wird dann gegebenenfalls neben der Frage des Vorliegens von einsatzfähigem Vermögen auch die aktuellen Verhältnisse zu Grunde legen sowie erneut aussagefähige und aktuelle Kontoauszüge von allen vorhandenen Konten prüfen müssen.
4. Soweit der Antragsteller die Vollstreckung des Vergleichs vom 14.05.2008 (Az.: 8 B 241/08 SO ER) begehrt, wird eine eigenständige Entscheidung
im vorgenannten Verfahren ergehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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