L 2 B 600/08 VS

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 VS 31/02
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 600/08 VS
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. Juni
2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.



Gründe:

I.
Im Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten über den ursächlichen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Schäden und der fliegerischen Tätigkeit des dortigen Klägers als Jet-Pilot.

Am 5.10.2006 beauftragte das Sozialgericht München (SG) den vom Kläger benannten Beschwerdeführer als Arzt dessen Vertrauens mit der Erstattung eines Gutachtens. Fristsetzungen zum 30.07.2007, 28.09.2007 und 30.10.2007 ließ der Beschwerdeführer verstreichen. Den Beschluss vom 10.12.2007, mit dem das SG den Beschwerdeführer vom Gutachtensauftrag entband, hob das SG am 14.01.2008 auf Betreiben des Klägers zunächst auf, entband den Beschwerdeführer dann aber am 25.03.2008 erneut vom Gutachtensauftrag, nachdem das Gutachten von diesem wiederum nicht vorgelegt worden war. Das SG forderte den Beschwerdeführer am 26.03.2008 auf, die ihm übersandten Akten zurückzugeben. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 04.04.2008 zugestellt.

Am 25.03.2008 ging das Gutachten beim SG ein, nicht jedoch die überlassenen Unterlagen.

Am 30.04.2008 forderte das SG den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit, beim Verstreichen der Frist gegen ihn Ordnungsgeld zu verhängen, auf, die Akten zurückzusenden. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2008 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Beschluss vom 03.06.2008 verhängte das SG Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 09.06.2008 zugestellt.

Mit beim SG am 14.07.2008 und beim Bayerischen Landessozialgericht am 15.07.2008 eingegangenen Schreiben mit dem Datum vom 05.07.2008 legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Er gab an, die Unterlagen habe er ordnungsgemäß zurückgeschickt ; sie seien wohl auf dem Postweg verloren gegangen ; dafür könne er nichts.

Auf den Hinweis des Senats vom 04.08.2008, die Beschwerde sei verspätet, es könnten eventuell Gründe vorgebracht werden, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, antwortete der Beschwerdeführer nicht.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, nicht vorliegen.

Gem. § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss vom 3.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 09.06.2008 zugestellt und zwar durch Übergabe des Schriftstücks an die in seinen Geschäftsräumen angestellte D. H ... Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 09.07.2008 (§ 64 SGG).

Gegen den Ordnungsgeldbeschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, das das Datum vom 05.07.2008 trägt, das jedoch erst am 14.07.2008 beim SG und am 15.07.2008 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen war. Die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses entspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 63
Abs. 2 SGG i. V. m. den §§ 176 f. der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der Post gem. § 176 Abs. 1 ZPO i. d. F. des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 ein Zustellungsauftrag erteilt werden. Nach § 183 ZPO kann eine Ersatzzustellung im Geschäftslokal vorgenommen werden, wenn ein Gewerbetreibender ein besonderes Geschäftslokal hat und in dem Geschäftslokal nicht angetroffen wird. Dann kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen. Von dieser Bestimmung machte der Postzusteller Gebrauch, indem er das Schriftstück der Angestellten D. H. übergab. Diese Tatsachen sind in der Postzustellungsurkunde festgehalten. Der Ordnungsgeldbeschluss gilt als an diesem Tag zugestellt. Die Beschwerdefrist endete damit mit Ablauf des 09.07.2008. Die erst am 14.07.2008 bzw. am 15.07.2008 eingegangene Beschwerdeschrift ist daher verspätet.

Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG rechtfertigen würden, sind nicht zu erkennen. Solche Gründe hat der Beschwerdeführer trotz Hinweis im Aufklärungsschreiben des Senats vom 04.08.2008 nicht vorgetragen. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht zu erkennen.

Die Beschwerde ist damit nicht fristgerecht eingelegt worden; sie war als unzulässig zu verwerfen ohne dass sich der Senat mit der Frage zu befassen hatte, ob der Beschwerdeführer triftige Gründe dafür vorbringen konnte, dass er die ihm übergebenen Unterlagen nicht zurückschickte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsgesetz, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger nicht zu dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis gehört.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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