L 18 AS 145/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 39397/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 145/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2009 geändert. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist begründet. Der – bedürftigen – Antragstellerin war insoweit PKH unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Denn die Rechtsverfolgung hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Sozialgericht hinreichende Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Entscheidung über den Rechtsschutzantrag hing zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die in Aussicht genommene Unterkunft konkret noch verfügbar war, von einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage ab. Auf den Beschluss des Berichterstatters des erkennenden Senats vom 4. Februar 2009 wird insoweit Bezug genommen. In diesen Fällen ist PKH zu bewilligen, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellte Auslegungshilfen nicht ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 – veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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