Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1329/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 265/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anordnungsgrund - Zugunstenverfahren
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten für ein erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie haben monatliche Schuldzinsen in Höhe von 211,88 EUR für ein Eigenheim von 130 qm Größe aufzubringen, wobei der Kreditvertrag von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. abgeschlossen worden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit durch Widerspruch angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2005 die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hatte, war sie vom Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 10. Februar 2006 zur vorläufigen Erbringung der Kosten für Unterkunft und Heizung unter Hinzurechnung der Zinsaufwendungen ab dem 12. Januar 2006 verpflichtet worden (S 8 AS 38/06 ER).
Mit Bescheid vom 23. März 2006, gerichtet wie die Bescheide zuvor an den Beschwerdeführer zu 1., bewilligte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vom 1. Februar bis 31. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde ein monatlicher Heizkostenabschlag vom 133,27 EUR anerkannt. Ab Oktober 2006 würden nur noch die geminderten angemessenen Heizkosten in Höhe von 69,70 EUR übernommen. Dagegen legten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2006 Widerspruch ein und wandten sich auch gegen die angekündigte Absenkung der Heizkosten.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die Zeit bis September 2006 legte sie monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,29 EUR und ab Oktober 2006 in Höhe von 386,02 EUR zu Grunde. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Einkommensänderung und bewilligte vom 1. Juni bis 30. November 2006 abweichende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung änderte sie nicht. Auch dieser Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und wurde bestandskräftig.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer erinnerte mit Schreiben vom 4. September 2006 an seinen Widerspruch vom 20. April 2006 und machte Eilbedürftigkeit wegen des anstehenden Monats Oktober 2006 geltend. Nach seinem Vorbringen im Gerichtsverfahren sei ihm in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 29. September 2006 die Existenz des Bescheides vom 24. August 2006 mitgeteilt worden. Am 4. Oktober 2006 stellte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rücknahme des Änderungsbescheides vom 24. August 2006 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); gleichzeitig kündigte er die Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an.
Am 6. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau mit dem Ziel der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.115,57 EUR/Monat und berücksichtigte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,29 EUR. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die Beschwerdeführer haben am 16. Oktober 2006 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme beantragt. Diese hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht kostenpflichtig. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 seien bestandskräftig geworden. Gegen die Ankündigung einer beabsichtigten Kürzung ab Oktober 2006 im Bescheid vom 23. März 2006 habe nicht wirksam Widerspruch eingelegt werden können. Eine Bekanntgabe der Bescheide an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer sei nicht in Betracht gekommen, da es sich um einen neuen Bewilligungszeitraum gehandelt habe. Somit habe kein Anordnungsgrund bestanden.
Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2007 abgelehnt, da die Beschwerdeführer trotz des erteilten Bescheides vom 10. Oktober 2006 voraussichtlich nicht obsiegt hätten. Zwar habe wohl ein Anordnungsanspruch, jedoch nicht ein Anordnungsgrund bestanden. Hinsichtlich der Differenz von 48,27 EUR/Monat gegenüber der bewilligten Gesamtleistung wäre ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar gewesen. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 seien bestandskräftig geworden und die Beschwerdeführer hätten sich nicht mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe nach Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz das Begehren unverzüglich anerkannt. Sie habe auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasst. Zwar habe sie von der Beanstandung der Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung Kenntnis gehabt, jedoch seien die entsprechenden Leistungsbescheide bestandskräftig geworden. Nach dem Antrag gemäß § 44 SGB X wäre ihr eine angemessene Frist zur Bearbeitung einzuräumen gewesen; der Eilantrag sei jedoch bereits zwei Tage später bei Gericht eingegangen.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 Beschwerde eingelegt. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Die Kostendifferenz von ca. 50,00 EUR/Monat sei nicht geringfügig, zumal der Widerspruch hinsichtlich der Übernahme von Schuldzinsen für die Zeit vor dem 12. Januar 2006 noch immer nicht entschieden sei. Die Bescheide seien ihnen als Naturalparteien zugegangen, obwohl sie anwaltlich vertreten gewesen seien. Sie hätten gar nicht auf die Idee kommen können, Widerspruch einzulegen. Ferner hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die Bescheide auch ihrem Prozessbevollmächtigten zugingen. Mehrere Versuche am 4. und am 29. September 2006, eine Regelung ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu finden, hätten keine Reaktion gezeigt. Im Übrigen sei der Bescheid vom 10. Oktober 2006 nicht wegen des Antrages nach § 44 SGB X, sondern wegen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz erlassen worden.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 4. Juli 2007 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 11 AS 1329/06 ER aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen mehr gemacht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO). Maßgeblich sind dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, bzw. ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsakts geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 193 Rn. 12b). Darüber hinaus kann im Rahmen der Ermessenserwägungen auch der konkrete Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren hat das Beschwerdegericht sein Ermessen vollumfänglich auszuüben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193, Rn. 17).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juli 2007 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 6. Oktober 2006 hatte zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). In Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Ansprüche in so genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung in einem solchen Verfahren für alle Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER, jeweils recherchiert über juris). Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. 1. Zwar lag hier ein Anordnungsanspruch mutmaßlich vor, wie sich aus dem Abhilfebescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2006 ergibt. Allerdings hängt die mutmaßliche Erfolgsaussicht eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht allein von dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ab. Vielmehr ist auch entscheidungserheblich, ob ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, glaubhaft gemacht ist.
2. Ein Anordnungsgrund ist im Rahmen des im Zugunstenverfahren anzulegenden strengen Maßstabs nicht glaubhaft gemacht worden.
a. Zunächst ist festzustellen, dass der – bislang nicht bestandskräftig gewordene – Bescheid vom 23. März 2006 hinsichtlich der Ankündigung der Absenkung der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ab Oktober 2006 keine Verfügung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts enthalten hat. Es handelte sich lediglich um die Ankündigung, in einem späteren, von dem Bescheid nicht erfassten Bewilligungsabschnitt, Änderungen vornehmen zu wollen.
b. Die Bescheide vom 17. Mai 2006 und 24. August 2006 sind hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes hinsichtlich der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ab Oktober 2006 für die Beteiligten bindend geworden. Daher konnte die Bindungswirkung nur durch ein Verfahren nach § 44 SGB X, das mit dem Antrag vom 4. Oktober 2006 eingeleitet worden ist, überwunden werden.
aa. Der Widerspruch vom 20. April 2006 hat hinsichtlich der später erteilten Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 keine Wirkung entfaltet und den Eintritt ihrer Bestandskraft nicht gehemmt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Widerspruchs nach § 83 SGG ist der Erlass eines Verwaltungsakts. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird auch dann nicht zulässig, wenn ein Verwaltungsakt später ergeht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 83 Rdnr. 3).
bb. Die Bescheide vom 17. Mai 2006 und vom 24. August 2006 sind auch bekannt gegeben im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Der Senat kann hier offen lassen, ob der im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. März 2006 bestellte Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer auch seine Bestellung für künftige Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben hatte. Denn für die Wirksamkeit der Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 genügte die Bekanntgabe an die Beschwerdeführer selbst.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten wegen der Bevollmächtigung gar nicht auf die Idee kommen können, selbst Widerspruch einzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat in allen Widerspruchsverfahren, die der Bevollmächtigte für die Beschwerdeführer durchgeführt hat, die Bescheide immer an die Beschwerdeführer selbst geschickt. Sie hat daher keinen Rechtsschein gesetzt, dass sie die Bescheide – auch – dem Bevollmächtigten zuschicken werde.
cc. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 sind auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 36 SGB X versehen worden, so dass die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 84 Abs. 1 SGG jeweils am dritten Tag nach der Aufgabe der Bescheide zur Post, also am 20. Mai 2006 bzw. 27. August 2006 begann. Die Bestandskraft trat jeweils einen Monat danach ein. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben.
c. Den besonders hohen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung für die Eilbedürftigkeit genügte das Vorbringen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Sozialgericht nicht. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Auffassung des Sozialgerichts zutrifft, eine Unterdeckung von monatlich 46,27 EUR bei einer vierköpfigen Familie sei unwesentlich und ein Abwarten der Hauptsache daher zumutbar. Jedenfalls reichte eine solche Unterdeckung nicht aus, um eine Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz in erheblicher Weise anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend auf die Einbehaltung der Zinszahlungen vor dem 12. Januar 2006 verwiesen haben, ist nicht glaubhaft gemacht, inwieweit dadurch massive, in die Gegenwart wirkende Einschränkungen entstanden sein sollten.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 6. Oktober 2006 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, kommt zur Überzeugung des Senats eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme nicht in Betracht.
3. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme ihrer außergerichtlichen Kosten für ein erledigtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Sie haben monatliche Schuldzinsen in Höhe von 211,88 EUR für ein Eigenheim von 130 qm Größe aufzubringen, wobei der Kreditvertrag von den Eltern der Beschwerdeführerin zu 2. abgeschlossen worden ist. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst mit durch Widerspruch angefochtenem Bescheid vom 11. Oktober 2005 die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt hatte, war sie vom Sozialgericht Dessau-Roßlau mit Beschluss vom 10. Februar 2006 zur vorläufigen Erbringung der Kosten für Unterkunft und Heizung unter Hinzurechnung der Zinsaufwendungen ab dem 12. Januar 2006 verpflichtet worden (S 8 AS 38/06 ER).
Mit Bescheid vom 23. März 2006, gerichtet wie die Bescheide zuvor an den Beschwerdeführer zu 1., bewilligte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern vom 1. Februar bis 31. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei wurde ein monatlicher Heizkostenabschlag vom 133,27 EUR anerkannt. Ab Oktober 2006 würden nur noch die geminderten angemessenen Heizkosten in Höhe von 69,70 EUR übernommen. Dagegen legten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. April 2006 Widerspruch ein und wandten sich auch gegen die angekündigte Absenkung der Heizkosten.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin vom 1. Juni bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die Zeit bis September 2006 legte sie monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,29 EUR und ab Oktober 2006 in Höhe von 386,02 EUR zu Grunde. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid vom 24. August 2006 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin eine Einkommensänderung und bewilligte vom 1. Juni bis 30. November 2006 abweichende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung änderte sie nicht. Auch dieser Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und wurde bestandskräftig.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer erinnerte mit Schreiben vom 4. September 2006 an seinen Widerspruch vom 20. April 2006 und machte Eilbedürftigkeit wegen des anstehenden Monats Oktober 2006 geltend. Nach seinem Vorbringen im Gerichtsverfahren sei ihm in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 29. September 2006 die Existenz des Bescheides vom 24. August 2006 mitgeteilt worden. Am 4. Oktober 2006 stellte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rücknahme des Änderungsbescheides vom 24. August 2006 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X); gleichzeitig kündigte er die Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an.
Am 6. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau mit dem Ziel der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 bewilligte die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.115,57 EUR/Monat und berücksichtigte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,29 EUR. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die Beschwerdeführer haben am 16. Oktober 2006 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme beantragt. Diese hat sich auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht kostenpflichtig. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 seien bestandskräftig geworden. Gegen die Ankündigung einer beabsichtigten Kürzung ab Oktober 2006 im Bescheid vom 23. März 2006 habe nicht wirksam Widerspruch eingelegt werden können. Eine Bekanntgabe der Bescheide an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer sei nicht in Betracht gekommen, da es sich um einen neuen Bewilligungszeitraum gehandelt habe. Somit habe kein Anordnungsgrund bestanden.
Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. Juli 2007 abgelehnt, da die Beschwerdeführer trotz des erteilten Bescheides vom 10. Oktober 2006 voraussichtlich nicht obsiegt hätten. Zwar habe wohl ein Anordnungsanspruch, jedoch nicht ein Anordnungsgrund bestanden. Hinsichtlich der Differenz von 48,27 EUR/Monat gegenüber der bewilligten Gesamtleistung wäre ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar gewesen. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 seien bestandskräftig geworden und die Beschwerdeführer hätten sich nicht mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe nach Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz das Begehren unverzüglich anerkannt. Sie habe auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasst. Zwar habe sie von der Beanstandung der Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung Kenntnis gehabt, jedoch seien die entsprechenden Leistungsbescheide bestandskräftig geworden. Nach dem Antrag gemäß § 44 SGB X wäre ihr eine angemessene Frist zur Bearbeitung einzuräumen gewesen; der Eilantrag sei jedoch bereits zwei Tage später bei Gericht eingegangen.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 27. Juli 2007 Beschwerde eingelegt. Ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht. Die Kostendifferenz von ca. 50,00 EUR/Monat sei nicht geringfügig, zumal der Widerspruch hinsichtlich der Übernahme von Schuldzinsen für die Zeit vor dem 12. Januar 2006 noch immer nicht entschieden sei. Die Bescheide seien ihnen als Naturalparteien zugegangen, obwohl sie anwaltlich vertreten gewesen seien. Sie hätten gar nicht auf die Idee kommen können, Widerspruch einzulegen. Ferner hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die Bescheide auch ihrem Prozessbevollmächtigten zugingen. Mehrere Versuche am 4. und am 29. September 2006, eine Regelung ohne gerichtliche Inanspruchnahme zu finden, hätten keine Reaktion gezeigt. Im Übrigen sei der Bescheid vom 10. Oktober 2006 nicht wegen des Antrages nach § 44 SGB X, sondern wegen des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz erlassen worden.
Die Beschwerdeführer beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau vom 4. Juli 2007 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens S 11 AS 1329/06 ER aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen mehr gemacht.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem erkennenden Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 zweiter Halbsatz SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss darüber, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Im SGG ist nicht ausdrücklich bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Die §§ 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht unmittelbar anwendbar; die dort aufgestellten Grundsätze sind aber im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens bei der Kostenentscheidung heranzuziehen. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (vgl. § 91a ZPO). Maßgeblich sind dabei zunächst der wahrscheinliche Verfahrensausgang, aber auch, wer Anlass für die Klageerhebung gegeben hat, bzw. ob sich die Sachlage nach Erlass des streitigen Verwaltungsakts geändert und der Unterlegene dem durch sofortiges Anerkenntnis entsprochen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 193 Rn. 12b). Darüber hinaus kann im Rahmen der Ermessenserwägungen auch der konkrete Anlass für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes oder die Verursachung unnötiger Kosten durch einen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren hat das Beschwerdegericht sein Ermessen vollumfänglich auszuüben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193, Rn. 17).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juli 2007 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 6. Oktober 2006 hatte zur Überzeugung des Senats keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 86b Rn. 16b). In Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X gestellt wird, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds zu stellen. Ansprüche in so genannten Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X betreffen nämlich bestandskräftige Bescheide, die bis zu ihrer Aufhebung in einem solchen Verfahren für alle Beteiligten bindend sind. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, ist es den Antragstellern im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungs- und ggf. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008, L 2 B 96/07 AS ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2006, L 7 AS 384/05 ER, jeweils recherchiert über juris). Wegen der besonders strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O.)
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. 1. Zwar lag hier ein Anordnungsanspruch mutmaßlich vor, wie sich aus dem Abhilfebescheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2006 ergibt. Allerdings hängt die mutmaßliche Erfolgsaussicht eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht allein von dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ab. Vielmehr ist auch entscheidungserheblich, ob ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, glaubhaft gemacht ist.
2. Ein Anordnungsgrund ist im Rahmen des im Zugunstenverfahren anzulegenden strengen Maßstabs nicht glaubhaft gemacht worden.
a. Zunächst ist festzustellen, dass der – bislang nicht bestandskräftig gewordene – Bescheid vom 23. März 2006 hinsichtlich der Ankündigung der Absenkung der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ab Oktober 2006 keine Verfügung im Sinne von § 31 S. 1 SGB X zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts enthalten hat. Es handelte sich lediglich um die Ankündigung, in einem späteren, von dem Bescheid nicht erfassten Bewilligungsabschnitt, Änderungen vornehmen zu wollen.
b. Die Bescheide vom 17. Mai 2006 und 24. August 2006 sind hinsichtlich ihres Regelungsgehaltes hinsichtlich der Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung ab Oktober 2006 für die Beteiligten bindend geworden. Daher konnte die Bindungswirkung nur durch ein Verfahren nach § 44 SGB X, das mit dem Antrag vom 4. Oktober 2006 eingeleitet worden ist, überwunden werden.
aa. Der Widerspruch vom 20. April 2006 hat hinsichtlich der später erteilten Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 keine Wirkung entfaltet und den Eintritt ihrer Bestandskraft nicht gehemmt. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Widerspruchs nach § 83 SGG ist der Erlass eines Verwaltungsakts. Ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird auch dann nicht zulässig, wenn ein Verwaltungsakt später ergeht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 83 Rdnr. 3).
bb. Die Bescheide vom 17. Mai 2006 und vom 24. August 2006 sind auch bekannt gegeben im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Der Senat kann hier offen lassen, ob der im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. März 2006 bestellte Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer auch seine Bestellung für künftige Verfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin bekannt gegeben hatte. Denn für die Wirksamkeit der Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 genügte die Bekanntgabe an die Beschwerdeführer selbst.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Argumentation der Beschwerdeführer, sie hätten wegen der Bevollmächtigung gar nicht auf die Idee kommen können, selbst Widerspruch einzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat in allen Widerspruchsverfahren, die der Bevollmächtigte für die Beschwerdeführer durchgeführt hat, die Bescheide immer an die Beschwerdeführer selbst geschickt. Sie hat daher keinen Rechtsschein gesetzt, dass sie die Bescheide – auch – dem Bevollmächtigten zuschicken werde.
cc. Die Bescheide vom 17. Mai und 24. August 2006 sind auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 36 SGB X versehen worden, so dass die Widerspruchsfrist von einem Monat gemäß § 84 Abs. 1 SGG jeweils am dritten Tag nach der Aufgabe der Bescheide zur Post, also am 20. Mai 2006 bzw. 27. August 2006 begann. Die Bestandskraft trat jeweils einen Monat danach ein. Die Beschwerdeführer haben auch nicht behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben.
c. Den besonders hohen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung für die Eilbedürftigkeit genügte das Vorbringen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Sozialgericht nicht. Der Senat kann dabei offen lassen, ob die Auffassung des Sozialgerichts zutrifft, eine Unterdeckung von monatlich 46,27 EUR bei einer vierköpfigen Familie sei unwesentlich und ein Abwarten der Hauptsache daher zumutbar. Jedenfalls reichte eine solche Unterdeckung nicht aus, um eine Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz in erheblicher Weise anzunehmen. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend auf die Einbehaltung der Zinszahlungen vor dem 12. Januar 2006 verwiesen haben, ist nicht glaubhaft gemacht, inwieweit dadurch massive, in die Gegenwart wirkende Einschränkungen entstanden sein sollten.
Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 6. Oktober 2006 von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, kommt zur Überzeugung des Senats eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Kostenübernahme nicht in Betracht.
3. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.
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