Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 34058/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2229/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2008 insoweit aufgehoben, als die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Wirkung ab dem 30. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K M beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt für ein – zwischenzeitlich abgeschlossenes – einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die 1980 geborene Antragstellerin stand seit Juli 2007 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Nachdem sie von Oktober 2007 an stationär psychiatrisch behandelt worden war (unterbrochen nur durch einen Aufenthalt in einer anderen Klinik zur Entbindung ihres Sohnes am 11. Januar 2008), hob der Antragsgegner im April 2008 die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) mit Wirkung ab Mai 2008 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II und die länger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer stationären Einrichtung auf. Anfang Juni 2008 wurde die Antragstellerin in eine Mutter-Kind-Einrichtung entlassen. Die ihr in diesem Zusammenhang gewährte Jugendhilfe lief Ende August 2008 aus. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 5. August 2008 erneut Leistungen zur Grundsicherung bei dem Antragsgegner und mietete - nach Erteilung einer entsprechenden Zusicherung durch diesen am 19. August 2008 - eine Wohnung an. Am 26. des Monats reichte sie den Antragsvordruck ausgefüllt zu den Akten des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 29. August 2008 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr ab dem 01. Februar 2008 eine bis zum 31. Juli 2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2008: 215,67 EUR), wovon der Antragsgegner wenige Tage später Kenntnis erhielt. Dass er in der Folgezeit den Leistungsantrag bearbeitet hätte, ist nicht ersichtlich. Auch auf eine Anfrage des Betreuers der Antragstellerin vom 15. Oktober 2008 reagierte der Antragsgegner nicht.
Am 29. Oktober 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren. Am Folgetag hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass der Antragsgegner die Leistungen nicht wegen fehlender Erwerbsfähigkeit versagen dürfe, da er den zuständigen Leistungsträger nicht eingeschaltet habe. Nach § 44a SGB II müsse er die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II positiv oder negativ auch im Falle der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung feststellen. Es sei ihm verwehrt, Erwerbsunfähigkeit ohne Einschaltung des zuständigen Leistungsträgers anzunehmen. Der Antragsgegner hat sich in diesem Verfahren darauf berufen, keinen Antrag der Antragstellerin zu haben, da er diesen zurückgeschickt habe. Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. November 2008 sowohl den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II angehöre, da sie voll erwerbsgemindert sei, sondern dem Anwendungsbereich des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) unterfalle. Ihr Rechtsschutzbegehren habe von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt.
Gegen diesen ihr am 13. November 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2008 Beschwerden eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Der Antragsgegner hat nunmehr mitgeteilt, inzwischen zwar den Antrag der Antragstellerin aufgefunden, diesen aber noch nicht bearbeitet zu haben. Die Antragstellerin sei als nicht Erwerbsfähige nicht leistungsberechtigt. Ein Anspruch aus § 44a SGB II ergebe sich nicht. Da er den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht beschieden habe, habe er auch die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt. Dies habe jedoch bereits der Rentenversicherungsträger getan. Ein Antrag bei einem alternativen Leistungsträger sei ihm nicht bekannt. Auch wisse er nicht, dass eine der in der Norm genannten Einrichtungen der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widersprochen habe. Die Antragstellerin verkenne, dass nicht er, sondern sie selbst einen Antrag bei einem alternativen Leistungsträger stellen müsse. Erst wenn ein solcher in einem Bescheid von Erwerbsfähigkeit ausgehe, sei der Anwendungsbereich des § 44a SGB II eröffnet. Er könne auch keinen Sinn darin erkennen, den Antrag der Antragstellerin an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Dementsprechend könne die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, da es dem Rechtsschutzbegehren offensichtlich an hinreichenden Erfolgsaussichten fehle.
Nachdem das Bezirksamt Pankow von Berlin der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB XII gewährt hatte, hat diese ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückgenommen, soweit dieser sich auf die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezog.
II.
Die sich auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe beziehende Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt in seinem Beschluss vom 10. November 2008 die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Es hätte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewähren müssen.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, soweit mit diesem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, keine Erfolgsaussicht mehr hat. Der Senat sieht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde)Gerichts an, sondern hält im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, auch dem bedürftigen Beteiligten die Verwirklichung des Rechtsschutzes zu ermöglichen, gerade in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs für sachgerecht (vgl. den grundlegenden Beschluss vom 18. November 2008 in der Sache L 28 B 1966/08 AS ER / L 28 B 1978/08 AS PKH, abrufbar unter erstgenanntem Aktenzeichen unter sozialgerichtsbarkeit.de sowie unter juris). Zu diesem Zeitpunkt aber war das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht mutwillig und hatte – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – auch hinreichende Erfolgsaussicht.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier nicht der Fall. Im Gegenteil erscheint es wahrscheinlich, dass der Antragstellerin spätestens für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht, wenn nicht sogar wie begehrt schon ab dem 1. Oktober 2008, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II durch den Antragsgegner zugestanden hätten. Soweit das Sozialgericht seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Leistungen für die Zukunft maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin und ihr Sohn nicht dem Kreis der nach dem SGB II Berechtigten angehörten, geht dies fehl. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 07. November 2006 (B 7b AS 10/06 R, zitiert nach juris, Rn. 19-21) ausführlich dargelegt, dass selbst in Fällen, in denen bereits durch den Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt worden ist, der Leistungsträger des SGB II nach § 44a Satz 3 SGB II zur Leistung verpflichtet ist, sofern er von fehlender Erwerbsfähigkeit ausgeht, sich jedoch nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht. Denn § 44a SGB II stellt eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches dar und greift gerade nicht erst ein, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht. Der Leistungsträger nach dem SGB II darf nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch genau diese geforderte Einbeziehung des Sozialhilfeträgers unterlassen, indem er gänzlich untätig geblieben ist. Sein Hinweis im Beschwerdeverfahren, - angesichts der unterbliebenen Bearbeitung der Sache - keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt zu haben, sodass § 44a SGB II nicht eingreife, rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.
Schließlich hat der Senat keine Zweifel an der Bedürftigkeit der inzwischen Leistungen nach dem SGB XII beziehenden Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt für ein – zwischenzeitlich abgeschlossenes – einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die 1980 geborene Antragstellerin stand seit Juli 2007 im Leistungsbezug des Antragsgegners. Nachdem sie von Oktober 2007 an stationär psychiatrisch behandelt worden war (unterbrochen nur durch einen Aufenthalt in einer anderen Klinik zur Entbindung ihres Sohnes am 11. Januar 2008), hob der Antragsgegner im April 2008 die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) mit Wirkung ab Mai 2008 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II und die länger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer stationären Einrichtung auf. Anfang Juni 2008 wurde die Antragstellerin in eine Mutter-Kind-Einrichtung entlassen. Die ihr in diesem Zusammenhang gewährte Jugendhilfe lief Ende August 2008 aus. Die Antragstellerin beantragte daraufhin am 5. August 2008 erneut Leistungen zur Grundsicherung bei dem Antragsgegner und mietete - nach Erteilung einer entsprechenden Zusicherung durch diesen am 19. August 2008 - eine Wohnung an. Am 26. des Monats reichte sie den Antragsvordruck ausgefüllt zu den Akten des Antragsgegners. Mit Bescheid vom 29. August 2008 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund ihr ab dem 01. Februar 2008 eine bis zum 31. Juli 2010 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (monatlicher Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2008: 215,67 EUR), wovon der Antragsgegner wenige Tage später Kenntnis erhielt. Dass er in der Folgezeit den Leistungsantrag bearbeitet hätte, ist nicht ersichtlich. Auch auf eine Anfrage des Betreuers der Antragstellerin vom 15. Oktober 2008 reagierte der Antragsgegner nicht.
Am 29. Oktober 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2008 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren. Am Folgetag hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass der Antragsgegner die Leistungen nicht wegen fehlender Erwerbsfähigkeit versagen dürfe, da er den zuständigen Leistungsträger nicht eingeschaltet habe. Nach § 44a SGB II müsse er die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II positiv oder negativ auch im Falle der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung feststellen. Es sei ihm verwehrt, Erwerbsunfähigkeit ohne Einschaltung des zuständigen Leistungsträgers anzunehmen. Der Antragsgegner hat sich in diesem Verfahren darauf berufen, keinen Antrag der Antragstellerin zu haben, da er diesen zurückgeschickt habe. Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. November 2008 sowohl den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung als auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II angehöre, da sie voll erwerbsgemindert sei, sondern dem Anwendungsbereich des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) unterfalle. Ihr Rechtsschutzbegehren habe von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten gehabt.
Gegen diesen ihr am 13. November 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2008 Beschwerden eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Der Antragsgegner hat nunmehr mitgeteilt, inzwischen zwar den Antrag der Antragstellerin aufgefunden, diesen aber noch nicht bearbeitet zu haben. Die Antragstellerin sei als nicht Erwerbsfähige nicht leistungsberechtigt. Ein Anspruch aus § 44a SGB II ergebe sich nicht. Da er den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht beschieden habe, habe er auch die Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt. Dies habe jedoch bereits der Rentenversicherungsträger getan. Ein Antrag bei einem alternativen Leistungsträger sei ihm nicht bekannt. Auch wisse er nicht, dass eine der in der Norm genannten Einrichtungen der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin widersprochen habe. Die Antragstellerin verkenne, dass nicht er, sondern sie selbst einen Antrag bei einem alternativen Leistungsträger stellen müsse. Erst wenn ein solcher in einem Bescheid von Erwerbsfähigkeit ausgehe, sei der Anwendungsbereich des § 44a SGB II eröffnet. Er könne auch keinen Sinn darin erkennen, den Antrag der Antragstellerin an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Dementsprechend könne die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben, da es dem Rechtsschutzbegehren offensichtlich an hinreichenden Erfolgsaussichten fehle.
Nachdem das Bezirksamt Pankow von Berlin der Antragstellerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB XII gewährt hatte, hat diese ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückgenommen, soweit dieser sich auf die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezog.
II.
Die sich auf die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe beziehende Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt in seinem Beschluss vom 10. November 2008 die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Es hätte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gewähren müssen.
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin im Hinblick auf die Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, soweit mit diesem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, keine Erfolgsaussicht mehr hat. Der Senat sieht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht den Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde)Gerichts an, sondern hält im Lichte des Zwecks der Prozesskostenhilfe, auch dem bedürftigen Beteiligten die Verwirklichung des Rechtsschutzes zu ermöglichen, gerade in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein ein konsequentes Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs für sachgerecht (vgl. den grundlegenden Beschluss vom 18. November 2008 in der Sache L 28 B 1966/08 AS ER / L 28 B 1978/08 AS PKH, abrufbar unter erstgenanntem Aktenzeichen unter sozialgerichtsbarkeit.de sowie unter juris). Zu diesem Zeitpunkt aber war das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht mutwillig und hatte – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – auch hinreichende Erfolgsaussicht.
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Dies aber war hier nicht der Fall. Im Gegenteil erscheint es wahrscheinlich, dass der Antragstellerin spätestens für die Zeit ab Antragseingang bei Gericht, wenn nicht sogar wie begehrt schon ab dem 1. Oktober 2008, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II durch den Antragsgegner zugestanden hätten. Soweit das Sozialgericht seine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der Leistungen für die Zukunft maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Antragstellerin und ihr Sohn nicht dem Kreis der nach dem SGB II Berechtigten angehörten, geht dies fehl. Das Bundessozialgericht hat bereits in seinem Urteil vom 07. November 2006 (B 7b AS 10/06 R, zitiert nach juris, Rn. 19-21) ausführlich dargelegt, dass selbst in Fällen, in denen bereits durch den Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung festgestellt worden ist, der Leistungsträger des SGB II nach § 44a Satz 3 SGB II zur Leistung verpflichtet ist, sofern er von fehlender Erwerbsfähigkeit ausgeht, sich jedoch nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht. Denn § 44a SGB II stellt eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches dar und greift gerade nicht erst ein, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht. Der Leistungsträger nach dem SGB II darf nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch genau diese geforderte Einbeziehung des Sozialhilfeträgers unterlassen, indem er gänzlich untätig geblieben ist. Sein Hinweis im Beschwerdeverfahren, - angesichts der unterbliebenen Bearbeitung der Sache - keine Erwerbsunfähigkeit festgestellt zu haben, sodass § 44a SGB II nicht eingreife, rechtfertigt daher keine andere Entscheidung.
Schließlich hat der Senat keine Zweifel an der Bedürftigkeit der inzwischen Leistungen nach dem SGB XII beziehenden Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved