Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 29504/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 208/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den von ihnen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Übernahme der rückständigen Gaskosten in Höhe von 862,01 EUR im Darlehenswege weiter verfolgen, ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung ist nicht ersichtlich. Die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung der Antragsteller steht nicht unmittelbar bevor. Den Antragstellern ist zwar die Sperrung des Gaszählers und im Falle der Zutrittsverweigerung die Erhebung einer Klage auf Duldung des Zutritts angekündigt worden. Nach telefonischer Auskunft der G vom heutigen Tage werden die Antragsteller, deren Energieschulden sich noch auf 849,51 EUR belaufen, jedoch nach wie vor mit Gas versorgt und es ist eine Klage auf Duldung des Zutritts bisher nicht erhoben worden. Es bestehen deshalb derzeit keine wesentlichen Nachteile für die Antragsteller, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht möglich ist, die bestehenden Energieschulden aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu begleichen. Sie haben insbesondere nicht der Aufforderung des Sozialgerichts zur Vorlage von Kontoauszügen zu den für sie bestehenden Bankkonten Folge geleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) alle vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den von ihnen erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auf Übernahme der rückständigen Gaskosten in Höhe von 862,01 EUR im Darlehenswege weiter verfolgen, ist unbegründet.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung ist nicht ersichtlich. Die Einstellung der Gasversorgung für die Wohnung der Antragsteller steht nicht unmittelbar bevor. Den Antragstellern ist zwar die Sperrung des Gaszählers und im Falle der Zutrittsverweigerung die Erhebung einer Klage auf Duldung des Zutritts angekündigt worden. Nach telefonischer Auskunft der G vom heutigen Tage werden die Antragsteller, deren Energieschulden sich noch auf 849,51 EUR belaufen, jedoch nach wie vor mit Gas versorgt und es ist eine Klage auf Duldung des Zutritts bisher nicht erhoben worden. Es bestehen deshalb derzeit keine wesentlichen Nachteile für die Antragsteller, die eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen würden. Im Übrigen haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht möglich ist, die bestehenden Energieschulden aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu begleichen. Sie haben insbesondere nicht der Aufforderung des Sozialgerichts zur Vorlage von Kontoauszügen zu den für sie bestehenden Bankkonten Folge geleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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