Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 45/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 123/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, den Zeitraum vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurhochschule D. vom 22. Februar 1973 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 30. August 1978 erhielt der darüber hinaus das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung Hochschulingenieur und am 27. Februar 1979 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Im streitigen Zeitraum war der Kläger zunächst als P., ab 1973 als Ingenieur A. P. und ab 1986 als Leiter dieser Abteilung im VE (B) Wohnungsbaukombinat (WBK) Halle, ab 1974 im VEB WBK Halle, Betrieb 5 – Projektierung und Technologie beschäftigt. Dieser wurde durch Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft am 20. Januar 1975 in VEB Projektierung und Technologie Halle Kombinatsbetrieb des VEB WBK Halle und mit Eintragung vom 25. Januar 1990 in VEB Halle-Projekt umbenannt.
In der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 zahlte der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, versicherte damit aber nicht seinen gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst. Eine Versorgungszusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erhielt er während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht.
Den am 15. Januar 2001 aus Anlass eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 erfordere.
Hiergegen legte der Kläger mit einem am 16. Mai 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch mit der Begründung ein, der VEB Projektierung und Technologie entspreche dem Leistungsbild der technischen Intelligenz des Bauwesen mit der vorrangigen Bearbeitung von Statik- und Konstruktionsarbeiten sowie Architekturleistungen. Es handle sich um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB. Zudem habe die Beklagte bereits bei mehreren anderen Mitarbeitern dieses Betriebs Zusatzversorgungszeiten anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB.
Mit der am 20. Januar 2003 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, bei dem VEB Projektierung und Technologie habe es sich nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt. Die Tätigkeit sei hauptsächlich die eines Architektur- und Konstruktionsbüros gewesen. Der Betrieb habe die Aufgabe gehabt, im Verband des VEB WBK Halle durch Architekten, Statiker, Konstrukteure, Bauwirtschafter, Bauphysiker und Gebäudetechniker alle ingenieurtechnischen Leistungen zur Herstellung von Wohnbauten zu erarbeiten. Die Aufgaben der Architektur und Konstruktion hätten die für Projektierungsbetriebe durch die Beklagte beschriebenen Aufgaben weit überwogen. Zum Betriebscharakter hat er ein Schreiben des ehemaligen Direktors für T. des VEB Projektierung und Technologie K. vom 6. Juni 2003 vorgelegt zu dessen Inhalt auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen wird. Zudem hat er nochmals hervorgehoben, die Beklagte habe bereits bei anderen Betriebsangehörigen Versorgungszeiten festgestellt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Projektierung und Technologie bzw. VEB Halle-Projekt (Bl. 33, 34 d.A.), ein Schreiben des Herrn K. vom 21. Juli 2003 (Bl. 35) sowie eine Auskunft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 17. Dezember 2004 mit anliegender Bilanz zum 30. Juni 1990, Gründungsbericht des Rechtsnachfolgers H.-P., A. u. I. GmbH und eines Handelsregisterauszugs zu diesem Betrieb (Bl. 36 bis 43) aus anderen Verfahren beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zu deren Inhalt wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. April 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Projektierung und Technologie bzw. Halle-Projekt sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen, was sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Klägers ergebe. Dem Betrieb habe nach den Auskünften des Herrn K. innerhalb des Kombinats die vorbereitende Bauplanung und Projektierung oblegen. Da es sich um einen juristisch und ökonomisch selbständigen Betrieb gehandelt habe, komme es für die Frage der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten allein auf die Charakteristik dieses Betriebes und nicht auf die des übergeordneten Kombinates an. Der VEB Projektierung und Technologie bzw. H.-P. sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro gewesen.
Gegen das ihm am 21. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 11. Mai 2005 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, durch die AVItech seinen nicht nur volkseigene Produktionsbetriebe, sondern alle volkseigenen Betriebe erfasst worden. Insbesondere habe auch der VEB Projektierung und Technologie bzw. Halle-Projekt zu den erfassten Betrieben gehört, was sich aus einer von ihm in Kopie vorgelegten Rechnung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik an diesen Betrieb vom 23. November 1987 über die Beitragsumlage zur AVItech für das Jahr 1988 ergebe. Vor diesem Hintergrund seien Ansprüche auf eine Zusatzversorgung durch die Beklagte bis über das Jahr 2000 problemlos anerkannt worden. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung von Konstruktionsbüros und Projektierungsbetrieben gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten der Deutschen Demokratischen Republik vorbei. Im Bauwesen habe es keine selbständigen Konstruktionsbüros gegeben. Diese seien mit einem deutlich über 50 % hinausgehenden Leistungsanteil in die Projektierungsbetriebe integriert gewesen, in denen die Konstruktionsaufgaben des Bauwesens gelöst worden seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 2006; Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2007).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten der eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hierüber konnte er mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Mai 2005 ernannte Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand der Berufung ist – was der Kläger möglicherweise nicht hinreichend deutlich erkannt hat – kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech. Dieser ist nach der Schließung der Versorgungssysteme durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik zum 1. Juli 1990 (§ 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990, GBl. der DDR I S. 495) von vornherein ausgeschlossen. Der Anspruch des Kläger kann daher allein darauf gerichtet sein, dass durch die Beklagte tatsächliche oder ggf. fiktive Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festgestellt werden, damit diese Entgelte über die zur Sozialversicherung und FZR versicherten Entgeltteile hinaus bei der Rentenberechnung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können. Ob Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, beurteilt sich nicht nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sondern allein rückblickend nach den Bestimmungen bundesdeutschen Rechts, hier des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672).
Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt bereits nicht dem durch § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG definierten Geltungsbereich dieses Gesetzes, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden, so dass er der AVItech nie tatsächlich angehörte. Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Wege der Unterstellung (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Der Kläger fällt nämlich im streitigen Zeitraum nicht unter den in dieser Rechtsprechung enthaltenen Rechtssatz (Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1), wonach für die Feststellung solcher fiktiver Zugehörigkeitszeiten zumindest nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss. Denn der Kläger erfüllte zu diesem Zeitpunkt nicht die später zu Bundesrecht gewordenen ab¬strakt generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der AVItech. Die Tatbestandsmerkmale der hierfür maßgeblichen 2. DB (GBl. der DDR 1951, S. 487) müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02 – zitiert nach Juris). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür durch Verzögerung oder Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 endgültig ausgeschlossen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob nach der Praxis der späten DDR Beschäftigte bestimmter Betriebe eine Versorgungszusage erhalten konnten oder Betriebe im Hinblick auf die dort beschäftigen Personen mit bereits erteilter Versorgungszusage zur Umlage nach § 4 2. DB herangezogen worden sind, was im übrigen auch bei Betrieben außerhalb des Anwendungsbereichs der AVItech allein wegen der Beschäftigung von Inhabern eines Einzelvertrags mit weitergeltender Versorgungszusage aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis der Fall gewesen sein konnte. Entscheidend ist allein, ob sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl. der DDR S. 844) und der 2. DB eine Einbeziehung in die AVItech ergibt, mit anderen Worten, ob die dort genannten Voraussetzungen eines obligatorischen Versorgungsanspruchs bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 in der Person des Klägers für jedermann eindeutig und völlig unzweifelhaft erfüllt waren.
Diese Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Offen bleiben kann, ob der Kläger die sogenannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllte, denn der Betrieb, in welchem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, der VEB Halle-Projekt, war vor dem soeben dargelegten Maßstab weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB noch ein danach gleichgestellter Betrieb. Dass die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb entgegen der Ansicht des Klägers bereits nach der 2. DB Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage war, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung bestimmter Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Für die Prüfung der Voraussetzungen der 2. DB kommt es allein auf den VEB Halle-Projekt an, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn bestand (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 6. Der VEB Halle-Projekt war mit eigener Betriebsnummer als eigenständiger volkseigener Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Nach § 6 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (v. 8.11.1979, GBl. der DDR I S. 355) waren die Kombinatsbetriebe ökonomisch und juristisch selbständige Einheiten. Als rechtlich selbständige Person war dieser Betrieb – nicht das Kombinat – Beschäftigungsbetrieb des Klägers, was dieser nicht bestreitet und auch durch die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigt wird. Mithin ist allein der Hauptzweck dieses Betriebs, nicht des Kombinates entscheidend.
Der VEB Halle-Projekt war kein Produktionsbetrieb im Sinne der 2. DB. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Auch im Bauwesen sind nur solche Betriebe erfasst, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Dieser Begriffsauslegung des Bundessozialgerichts folgt der Senat.
Der VEB Halle-Projekt hat weder im Hauptzweck Sachgüter industriell gefertigt, noch war er mit der Massenproduktion von Bauwerken beschäftigt. Insbesondere das eigene Erstellen von Bauwerken gehörte nicht zu den Aufgaben des Betriebs. Aufgabe des VEB Halle-Projekt war stattdessen die Bauplanung und Projektierung, also die Vorbereitung des Produktionsprozesses er ausführenden Baubetriebe. Dies ergibt sich aus den beiden Schreiben des Herrn K. und wird durch die Angaben des Klägers bestätigt.
Beim VEB Halle-Projekt handelt es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung des § 1 Abs. 2 2. DB. Der Betrieb war insbesondere kein Konstruktionsbüro. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech die Voraussetzungen der 2. DB eindeutig und ohne jeden Zweifel erfüllt sein müssen und deshalb Analogien, also vergleichende Erweiterungen der dort verwandten Begriffe ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 39/05 R).
Gegen eine Einordnung als Konstruktionsbüro spricht bereits, dass der Betrieb nicht die Bezeichnung "Konstruktionsbüro" im Namen trägt. Vielmehr enthält der Name des Kombinatsbetriebes die Begriffe "Projektierung" und "Technologie" bzw. in der entscheidenden Fassung vom Januar 1990 nur noch das Kürzel "Projekt". Bereits dies schließt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus (BSG, a.a.O.).
Zwar ist – soweit erkennbar – im Recht der DDR keine gesetzliche Begriffsbestimmung eines Konstruktionsbüros erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 – L 4 RA 45/03), nach dem Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik wurde jedoch von 1949 bis zum Stichtag des 30. Juni 1990 zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden, wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) überzeugend herausgearbeitet hat: Es bestanden unterschiedliche Aufgabenbereiche. Konstruktionsarbeiten befassten sich mit Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder von ganzen Anlagen und mit ihrem betrieblichen Einsatz. Hierzu gehörte die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Die Funktion von Konstruktionsarbeiten bestand in der Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion. Demgegenüber hatte die Projektierung eine übergeordnete Funktion, indem sie ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen hatte. Zu den Projektierungsleistungen gehörten die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen auch die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden.
Darüber hinaus wurde auch rechtlich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden, wie sich – in Ergänzung zu den vom Bundessozialgericht (a.a.O.) zitierten Normen – weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen entnehmen lässt. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14.5.1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden. Aus einigen dieser Entwurfsbüros entstanden durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 7.6.1951 Projektierungsbüros. Die "Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen" vom 1.2.1958 bezieht sich ausdrücklich nur auf Entwurfs- und Konstruktionsleistungen und stellt diesen nach § 2 lediglich Projektierungen im volkseigenen Maschinenbau gleich, soweit es sich nicht um bautechnische Projektierungsarbeiten handelt. Abgesehen davon, dass nur bestimmte Projektierungen gleichgestellt werden, ergibt sich aus der ausdrücklichen Gleichsetzung auch, dass grundsätzlich mit dem Begriff Konstruktion nicht zugleich auch Projektierung gemeint ist.
Selbst wenn man danach überhaupt von der zumindest zeitweisen Existenz von Konstruktionsbüros im Bauwesen ausgehen wollte war der VEB Halle-Projekt unter Zugrundlegen dieser Differenzierungskriterien kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb. Aufgabenbereich und Funktion des Betriebes gehen weit über das hinaus, was reine Konstruktionsbüros zu leisten hatten. So erklärt bereits der ehemalige Direktor für Technik und Stellvertreter des Betriebsdirektors Herr K., der VEB Halle-Projekt sei ein Projektierungsbetrieb, nach heutiger Terminologie ein Bauplanungsunternehmen, gewesen, dessen Aufgaben in der Erarbeitung sämtlicher Planungsdokumente – also nicht nur der Konstruktionsunterlagen – in technischer und technologischer Hinsicht für Tief- und Hochbauten bestanden habe. Auch hat der Kläger selbst angegeben, beim VEB Halle-Projekt seien neben Konstrukteuren auch Architekten, Statiker, Bauphysiker, Gebäudetechniker und sogar Bauwirtschaftler beschäftigt gewesen, also Berufsgruppen, deren Tätigkeit im allgemeinen nicht in der reinen Konstruktion, im Falle der Bauwirtschaftler nicht einmal in Arbeiten zur Bautechnik besteht. Das sich die Aufgaben des VEB Halle-Projekt nicht auf die reine Konstruktion beschränkten, ergibt sich auch aus dem Gründungsbericht der H.-P., A.- und I. GmbH vom 7. Juni 1990, in die der VEB in der Folge überführt wurde. Darin wird auf die 40-jährige Erfahrung in der Bauprojektierung und die fortdauernde Bearbeitung sowohl von Planungs- wie auch von Projektierungsaufgaben hingewiesen. Das Leistungsprofil des Betriebs sollte die gutachtliche Beratung der Auftraggeber und Beratung bei der Formulierung ihrer Aufgabenstellungen und Aufträge für Bauaufträge, die Entwurfs- und Ausführungsplanung, kosten- und flächensparend, die Objektüberwachung, Abgabe und Prüfung von Angeboten und die Einholung von Genehmigungsunterlagen, Vermittlung von Baubetrieben sowie Projektsteuerung im Wohnungs-, Gesellschafts- und Industriebau, bei Bauten des Umweltschutzes und in der Rekonstruktion sowie verschiedene Spezial-, Kooperations- und Dienstleistungen umfassen. Dabei werden im weiteren Text nur die Aufgaben Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung und Dokumentation als zum 1. Juli 1990 neue Aufgabengebiete benannt. Danach kann nicht festgestellt werden, dass ausschließlich die Konstruktion dem VEB Halle-Projekt das Gepräge gegeben hätte.
Es war nicht zu klären, ob es in der streitigen Zeit überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbständige Betriebe gegeben hat. Sollten ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros in der DDR nicht mehr in Form selbständiger Betriebe geführt worden seien, dann wäre die Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB in Bezug auf Konstruktionsbüros zu diesem Zeitpunkt leergelaufen und damit objektiv gegenstandslos gewesen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass allein deswegen Projektierungsbüros als gleichgestellte Betriebe im Sinne dieser Vorschrift einzusetzen wären (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 39/05 R).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Urt. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil der Fall keine ungeklärten Rechtsfragen auf dem Gebiet des Bundesrechts aufwirft. Der Senat weicht auch nicht vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, den Zeitraum vom 1. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Ingenieurhochschule D. vom 22. Februar 1973 das Recht zuerkannt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Mit Urkunde vom 30. August 1978 erhielt der darüber hinaus das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung Hochschulingenieur und am 27. Februar 1979 wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur" verliehen. Im streitigen Zeitraum war der Kläger zunächst als P., ab 1973 als Ingenieur A. P. und ab 1986 als Leiter dieser Abteilung im VE (B) Wohnungsbaukombinat (WBK) Halle, ab 1974 im VEB WBK Halle, Betrieb 5 – Projektierung und Technologie beschäftigt. Dieser wurde durch Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft am 20. Januar 1975 in VEB Projektierung und Technologie Halle Kombinatsbetrieb des VEB WBK Halle und mit Eintragung vom 25. Januar 1990 in VEB Halle-Projekt umbenannt.
In der Zeit vom 1. August 1972 bis 30. Juni 1990 zahlte der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, versicherte damit aber nicht seinen gesamten tatsächlichen Arbeitsverdienst. Eine Versorgungszusage aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erhielt er während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht.
Den am 15. Januar 2001 aus Anlass eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag des Klägers auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2002 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 erfordere.
Hiergegen legte der Kläger mit einem am 16. Mai 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch mit der Begründung ein, der VEB Projektierung und Technologie entspreche dem Leistungsbild der technischen Intelligenz des Bauwesen mit der vorrangigen Bearbeitung von Statik- und Konstruktionsarbeiten sowie Architekturleistungen. Es handle sich um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der 2. DB. Zudem habe die Beklagte bereits bei mehreren anderen Mitarbeitern dieses Betriebs Zusatzversorgungszeiten anerkannt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB.
Mit der am 20. Januar 2003 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, bei dem VEB Projektierung und Technologie habe es sich nicht um einen Rationalisierungsbetrieb gehandelt. Die Tätigkeit sei hauptsächlich die eines Architektur- und Konstruktionsbüros gewesen. Der Betrieb habe die Aufgabe gehabt, im Verband des VEB WBK Halle durch Architekten, Statiker, Konstrukteure, Bauwirtschafter, Bauphysiker und Gebäudetechniker alle ingenieurtechnischen Leistungen zur Herstellung von Wohnbauten zu erarbeiten. Die Aufgaben der Architektur und Konstruktion hätten die für Projektierungsbetriebe durch die Beklagte beschriebenen Aufgaben weit überwogen. Zum Betriebscharakter hat er ein Schreiben des ehemaligen Direktors für T. des VEB Projektierung und Technologie K. vom 6. Juni 2003 vorgelegt zu dessen Inhalt auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen wird. Zudem hat er nochmals hervorgehoben, die Beklagte habe bereits bei anderen Betriebsangehörigen Versorgungszeiten festgestellt.
Das Sozialgericht hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Projektierung und Technologie bzw. VEB Halle-Projekt (Bl. 33, 34 d.A.), ein Schreiben des Herrn K. vom 21. Juli 2003 (Bl. 35) sowie eine Auskunft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 17. Dezember 2004 mit anliegender Bilanz zum 30. Juni 1990, Gründungsbericht des Rechtsnachfolgers H.-P., A. u. I. GmbH und eines Handelsregisterauszugs zu diesem Betrieb (Bl. 36 bis 43) aus anderen Verfahren beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zu deren Inhalt wird auf die angegebenen Blätter der Akte Bezug genommen.
Mit Urteil vom 11. April 2005 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB Projektierung und Technologie bzw. Halle-Projekt sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens, sondern ein Projektierungsbetrieb gewesen, was sich aus den vorliegenden Unterlagen und den Angaben des Klägers ergebe. Dem Betrieb habe nach den Auskünften des Herrn K. innerhalb des Kombinats die vorbereitende Bauplanung und Projektierung oblegen. Da es sich um einen juristisch und ökonomisch selbständigen Betrieb gehandelt habe, komme es für die Frage der Feststellung von Zusatzversorgungszeiten allein auf die Charakteristik dieses Betriebes und nicht auf die des übergeordneten Kombinates an. Der VEB Projektierung und Technologie bzw. H.-P. sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, insbesondere kein Konstruktionsbüro gewesen.
Gegen das ihm am 21. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 11. Mai 2005 beim Sozialgericht Halle eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, durch die AVItech seinen nicht nur volkseigene Produktionsbetriebe, sondern alle volkseigenen Betriebe erfasst worden. Insbesondere habe auch der VEB Projektierung und Technologie bzw. Halle-Projekt zu den erfassten Betrieben gehört, was sich aus einer von ihm in Kopie vorgelegten Rechnung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik an diesen Betrieb vom 23. November 1987 über die Beitragsumlage zur AVItech für das Jahr 1988 ergebe. Vor diesem Hintergrund seien Ansprüche auf eine Zusatzversorgung durch die Beklagte bis über das Jahr 2000 problemlos anerkannt worden. Die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung von Konstruktionsbüros und Projektierungsbetrieben gehe an den tatsächlichen Gegebenheiten der Deutschen Demokratischen Republik vorbei. Im Bauwesen habe es keine selbständigen Konstruktionsbüros gegeben. Diese seien mit einem deutlich über 50 % hinausgehenden Leistungsanteil in die Projektierungsbetriebe integriert gewesen, in denen die Konstruktionsaufgaben des Bauwesens gelöst worden seien.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Februar 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 22. Dezember 2006; Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2007).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten der eingeholten Auskünfte und beigezogenen Unterlagen wird auf die Verfahrensakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Hierüber konnte er mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. Mai 2005 ernannte Berichterstatter nach § 155 Abs. 3, 4 SGG anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand der Berufung ist – was der Kläger möglicherweise nicht hinreichend deutlich erkannt hat – kein Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech. Dieser ist nach der Schließung der Versorgungssysteme durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik zum 1. Juli 1990 (§ 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28.6.1990, GBl. der DDR I S. 495) von vornherein ausgeschlossen. Der Anspruch des Kläger kann daher allein darauf gerichtet sein, dass durch die Beklagte tatsächliche oder ggf. fiktive Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte festgestellt werden, damit diese Entgelte über die zur Sozialversicherung und FZR versicherten Entgeltteile hinaus bei der Rentenberechnung zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können. Ob Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, beurteilt sich nicht nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sondern allein rückblickend nach den Bestimmungen bundesdeutschen Rechts, hier des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in der Fassung durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1672).
Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen. Er unterfällt bereits nicht dem durch § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG definierten Geltungsbereich dieses Gesetzes, weil er in dem geltend gemachten Zeitraum weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehört hat.
Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt durch eine einseitige oder vertragliche, auf die Begründung von Rechtsfolgen gerichtete Erklärung eine Zusatzversorgung aus diesem System zugesagt worden, so dass er der AVItech nie tatsächlich angehörte. Der Senat kann offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Wege der Unterstellung (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urt. v. 10.4.2002 – B 4 RA 18/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen kann. Der Kläger fällt nämlich im streitigen Zeitraum nicht unter den in dieser Rechtsprechung enthaltenen Rechtssatz (Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 18/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 1), wonach für die Feststellung solcher fiktiver Zugehörigkeitszeiten zumindest nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss. Denn der Kläger erfüllte zu diesem Zeitpunkt nicht die später zu Bundesrecht gewordenen ab¬strakt generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems der AVItech. Die Tatbestandsmerkmale der hierfür maßgeblichen 2. DB (GBl. der DDR 1951, S. 487) müssen nach der im Ergebnis von der Rechtsprechung des BSG hier nicht abweichenden Auffassung des Senats bei der Auslegung rechtlich unzweideutig und unmittelbar eine gesetzliche Versorgungszusage ergeben (Urteil des Senats v. 25.5.2004 – L 1 RA 179/02 – zitiert nach Juris). Dies folgt nach Meinung des Senats aus dem Zweck der angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des AAÜG auch auf Fälle, in denen eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht erteilt wurde. Dabei geht es darum, objektive Willkür durch Verzögerung oder Unterlassen von Versorgungszusagen vor dem Maßstab des Grundgesetzes bundesrechtlich nicht zum Tragen kommen zu lassen (BSG, Urt. v. 24.3.98 – B 4 RA 27/97 R – SozR 3 – 8570 § 5 Nr. 3 S. 10). Willkür besteht nicht schon in der Verkennung einer zur Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes bestmöglichen Auslegung oder der Verfehlung der gerechtesten Ermessenentscheidung, sondern in der Verletzung des rechtsstaatlichen Vertrauens, nicht von der Anwendung von Rechtsnormen ausgenommen zu werden. Dies geschieht nur durch für jedermann auf der Hand liegende Gesetzesverstöße. Insofern ist der Maßstab von vornherein ein grundlegend anderer und engerer als bei einer erstmaligen Entscheidung nach den Vorschriften der früheren Versorgungsordnungen, die seit der Schließung der Versorgungssysteme zum 1. Juli 1990 endgültig ausgeschlossen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob nach der Praxis der späten DDR Beschäftigte bestimmter Betriebe eine Versorgungszusage erhalten konnten oder Betriebe im Hinblick auf die dort beschäftigen Personen mit bereits erteilter Versorgungszusage zur Umlage nach § 4 2. DB herangezogen worden sind, was im übrigen auch bei Betrieben außerhalb des Anwendungsbereichs der AVItech allein wegen der Beschäftigung von Inhabern eines Einzelvertrags mit weitergeltender Versorgungszusage aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis der Fall gewesen sein konnte. Entscheidend ist allein, ob sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (GBl. der DDR S. 844) und der 2. DB eine Einbeziehung in die AVItech ergibt, mit anderen Worten, ob die dort genannten Voraussetzungen eines obligatorischen Versorgungsanspruchs bei Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 in der Person des Klägers für jedermann eindeutig und völlig unzweifelhaft erfüllt waren.
Diese Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich der Senat an.
Offen bleiben kann, ob der Kläger die sogenannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllte, denn der Betrieb, in welchem der Kläger am 30. Juni 1990 beschäftigt war, der VEB Halle-Projekt, war vor dem soeben dargelegten Maßstab weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB noch ein danach gleichgestellter Betrieb. Dass die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb entgegen der Ansicht des Klägers bereits nach der 2. DB Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage war, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung bestimmter Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre.
Für die Prüfung der Voraussetzungen der 2. DB kommt es allein auf den VEB Halle-Projekt an, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn bestand (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2003 – B 4 RA 20/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 6. Der VEB Halle-Projekt war mit eigener Betriebsnummer als eigenständiger volkseigener Betrieb im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Nach § 6 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (v. 8.11.1979, GBl. der DDR I S. 355) waren die Kombinatsbetriebe ökonomisch und juristisch selbständige Einheiten. Als rechtlich selbständige Person war dieser Betrieb – nicht das Kombinat – Beschäftigungsbetrieb des Klägers, was dieser nicht bestreitet und auch durch die Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis bestätigt wird. Mithin ist allein der Hauptzweck dieses Betriebs, nicht des Kombinates entscheidend.
Der VEB Halle-Projekt war kein Produktionsbetrieb im Sinne der 2. DB. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell fertigen (BSG, Urt. v. 9.4.2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Auch im Bauwesen sind nur solche Betriebe erfasst, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urt. v. 8.6.2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Dieser Begriffsauslegung des Bundessozialgerichts folgt der Senat.
Der VEB Halle-Projekt hat weder im Hauptzweck Sachgüter industriell gefertigt, noch war er mit der Massenproduktion von Bauwerken beschäftigt. Insbesondere das eigene Erstellen von Bauwerken gehörte nicht zu den Aufgaben des Betriebs. Aufgabe des VEB Halle-Projekt war stattdessen die Bauplanung und Projektierung, also die Vorbereitung des Produktionsprozesses er ausführenden Baubetriebe. Dies ergibt sich aus den beiden Schreiben des Herrn K. und wird durch die Angaben des Klägers bestätigt.
Beim VEB Halle-Projekt handelt es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne der Aufzählung des § 1 Abs. 2 2. DB. Der Betrieb war insbesondere kein Konstruktionsbüro. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung fiktiver Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech die Voraussetzungen der 2. DB eindeutig und ohne jeden Zweifel erfüllt sein müssen und deshalb Analogien, also vergleichende Erweiterungen der dort verwandten Begriffe ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 39/05 R).
Gegen eine Einordnung als Konstruktionsbüro spricht bereits, dass der Betrieb nicht die Bezeichnung "Konstruktionsbüro" im Namen trägt. Vielmehr enthält der Name des Kombinatsbetriebes die Begriffe "Projektierung" und "Technologie" bzw. in der entscheidenden Fassung vom Januar 1990 nur noch das Kürzel "Projekt". Bereits dies schließt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den geltend gemachten Anspruch des Klägers aus (BSG, a.a.O.).
Zwar ist – soweit erkennbar – im Recht der DDR keine gesetzliche Begriffsbestimmung eines Konstruktionsbüros erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.9.2004 – L 4 RA 45/03), nach dem Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik wurde jedoch von 1949 bis zum Stichtag des 30. Juni 1990 zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden, wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) überzeugend herausgearbeitet hat: Es bestanden unterschiedliche Aufgabenbereiche. Konstruktionsarbeiten befassten sich mit Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder von ganzen Anlagen und mit ihrem betrieblichen Einsatz. Hierzu gehörte die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Die Funktion von Konstruktionsarbeiten bestand in der Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion. Demgegenüber hatte die Projektierung eine übergeordnete Funktion, indem sie ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen hatte. Zu den Projektierungsleistungen gehörten die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen auch die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden.
Darüber hinaus wurde auch rechtlich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden, wie sich – in Ergänzung zu den vom Bundessozialgericht (a.a.O.) zitierten Normen – weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen entnehmen lässt. Beispielsweise wurde in der "Instruktion über die Verwendung der im Volkswirtschaftsplan 1951 vorgesehenen Mittel für Entwurfsarbeiten zu den Bauvorhaben des Investitionsplanes 1952" vom 14.5.1951 (GBl. S. 439) je nach fachlicher Eignung zwischen Konstruktionsbüros und Entwurfsbetrieben unterschieden. Aus einigen dieser Entwurfsbüros entstanden durch die "Verordnung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik" vom 7.6.1951 Projektierungsbüros. Die "Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleistungen" vom 1.2.1958 bezieht sich ausdrücklich nur auf Entwurfs- und Konstruktionsleistungen und stellt diesen nach § 2 lediglich Projektierungen im volkseigenen Maschinenbau gleich, soweit es sich nicht um bautechnische Projektierungsarbeiten handelt. Abgesehen davon, dass nur bestimmte Projektierungen gleichgestellt werden, ergibt sich aus der ausdrücklichen Gleichsetzung auch, dass grundsätzlich mit dem Begriff Konstruktion nicht zugleich auch Projektierung gemeint ist.
Selbst wenn man danach überhaupt von der zumindest zeitweisen Existenz von Konstruktionsbüros im Bauwesen ausgehen wollte war der VEB Halle-Projekt unter Zugrundlegen dieser Differenzierungskriterien kein Konstruktionsbüro, sondern ein Projektierungsbetrieb. Aufgabenbereich und Funktion des Betriebes gehen weit über das hinaus, was reine Konstruktionsbüros zu leisten hatten. So erklärt bereits der ehemalige Direktor für Technik und Stellvertreter des Betriebsdirektors Herr K., der VEB Halle-Projekt sei ein Projektierungsbetrieb, nach heutiger Terminologie ein Bauplanungsunternehmen, gewesen, dessen Aufgaben in der Erarbeitung sämtlicher Planungsdokumente – also nicht nur der Konstruktionsunterlagen – in technischer und technologischer Hinsicht für Tief- und Hochbauten bestanden habe. Auch hat der Kläger selbst angegeben, beim VEB Halle-Projekt seien neben Konstrukteuren auch Architekten, Statiker, Bauphysiker, Gebäudetechniker und sogar Bauwirtschaftler beschäftigt gewesen, also Berufsgruppen, deren Tätigkeit im allgemeinen nicht in der reinen Konstruktion, im Falle der Bauwirtschaftler nicht einmal in Arbeiten zur Bautechnik besteht. Das sich die Aufgaben des VEB Halle-Projekt nicht auf die reine Konstruktion beschränkten, ergibt sich auch aus dem Gründungsbericht der H.-P., A.- und I. GmbH vom 7. Juni 1990, in die der VEB in der Folge überführt wurde. Darin wird auf die 40-jährige Erfahrung in der Bauprojektierung und die fortdauernde Bearbeitung sowohl von Planungs- wie auch von Projektierungsaufgaben hingewiesen. Das Leistungsprofil des Betriebs sollte die gutachtliche Beratung der Auftraggeber und Beratung bei der Formulierung ihrer Aufgabenstellungen und Aufträge für Bauaufträge, die Entwurfs- und Ausführungsplanung, kosten- und flächensparend, die Objektüberwachung, Abgabe und Prüfung von Angeboten und die Einholung von Genehmigungsunterlagen, Vermittlung von Baubetrieben sowie Projektsteuerung im Wohnungs-, Gesellschafts- und Industriebau, bei Bauten des Umweltschutzes und in der Rekonstruktion sowie verschiedene Spezial-, Kooperations- und Dienstleistungen umfassen. Dabei werden im weiteren Text nur die Aufgaben Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung und Dokumentation als zum 1. Juli 1990 neue Aufgabengebiete benannt. Danach kann nicht festgestellt werden, dass ausschließlich die Konstruktion dem VEB Halle-Projekt das Gepräge gegeben hätte.
Es war nicht zu klären, ob es in der streitigen Zeit überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbständige Betriebe gegeben hat. Sollten ab einem gewissen Zeitpunkt Konstruktionsbüros in der DDR nicht mehr in Form selbständiger Betriebe geführt worden seien, dann wäre die Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB in Bezug auf Konstruktionsbüros zu diesem Zeitpunkt leergelaufen und damit objektiv gegenstandslos gewesen. Dies kann aber nicht dazu führen, dass allein deswegen Projektierungsbüros als gleichgestellte Betriebe im Sinne dieser Vorschrift einzusetzen wären (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 7.9.2006 – B 4 RA 39/05 R).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Urt. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG nicht, weil der Fall keine ungeklärten Rechtsfragen auf dem Gebiet des Bundesrechts aufwirft. Der Senat weicht auch nicht vor der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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