Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 4282/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 680/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Januar 2009 in vollem Umfang aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2008, abgeändert durch das Teil-Anerkenntnis im Schriftsatz vom 2. März 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Regelung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist - wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat - unter § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen. Denn durch den auf die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten - durch das Teil-Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 abgeänderten - Bescheid vom 21. November 2008 über die Absenkung der zuletzt mit Bescheid vom 11. August 2008 für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um nunmehr noch 60 v.H. (statt 100 v.H. wie ursprünglich im Bescheid vom 21. November 2008 verfügt) ab 1. Dezember 2008 wird in die durch die Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen; im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - als "Hilfenorm" (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten Vorläuferregelung in § 25 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - (juris)). Vielmehr ist vorliegend, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. November 2008 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II), allein der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel statthaft, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 a.a.O. und vom 15. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris)).
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 15. April 2008 a.a.o.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind in die Betrachtung einzubeziehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit maßgebliche Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnrn. 12e, 12f). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 15. April 2008 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. November 2008, und zwar auch nach Abänderung durch das Teil-Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 2. März 2009; mit dieser Prozesserklärung hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Antragstellerin in der Rechtsfolgenbelehrung des Angebots über eine Arbeitsgelegenheit vom 4. November 2008 zwar allgemein auf die Sanktionen bei einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung hingewiesen, sie jedoch im Widerspruch dazu im nächsten Absatz unter Bezugnahme auf den zweiten Absenkungsbescheid vom 30. Juni 2008, der mittlerweile ebenso wie der Absenkungsbescheid vom 12. Juni 2008 bestandskräftig geworden ist, konkret dahingehend belehrt hatte, dass ein erneuter Pflichtenverstoß die Absenkung des Arbeitslosengeldes II lediglich um 60 v.H. für die Dauer von drei Monaten zur Folge habe.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchs. c SGB II eine genau bezeichnete Arbeitsgelegenheit voraussetzt; die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang, ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen müssen im Einzelnen bestimmt sein, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige erkennen kann, ob die Arbeitsgelegenheit zumutbar sowie zur Erfüllung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R - (juris) (Rdnrn. 31 ff.); ferner zu § 25 BSHG BVerwGE 67, 1; 68, 97; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88 - FEVS 43, 89). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet das Angebot vom 4. November 2008 jedoch erheblichen Bedenken. So ist zwar im Angebot die vorgeschlagene zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit unter Angabe des Trägers der Maßnahme (Betriebsgesellschaft Senioren Wohnanlage Bietigheim GmbH), der Kurzbezeichnung der Maßnahme (soziale Betreuung von Altenheimbewohnern), der Dauer der Tätigkeit (3. November bis 31. Dezember 2008) sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung (1,50 Euro je Stunde) benannt, die Tätigkeit jedoch mit der einer "Fachkraft - Altenbetreuung" bezeichnet. Dies reicht zur weiteren Konkretisierung des Angebots aber nicht aus (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. (Rdnr. 34)), weil aus der Bezeichnung der Tätigkeit nicht erkennbar wird, um welche Art von "Fachkraft" es sich handeln soll. Zwar werden im Angebot nachfolgend die Anforderungen der Tätigkeit umschrieben mit: "Aktivierung der Bewohner: Vorlesen, Spielen, Spaziergänge, Ausfahrten mit dem Rollstuhl, allgemeine Alltagsgestaltung. Einsatz im sozialen Dienst." Aber auch hieraus wird nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Anforderungen die Arbeitsgelegenheit stellen sollte. Denn einerseits könnten das Vorlesen, Spielen und die Spaziergänge sowie die Ausfahrten mit dem Rollstuhl dafür sprechen, dass nur einfache betreuerische Aufgaben zu übernehmen gewesen wären, wobei freilich hinsichtlich der letztgenannten Anforderung schon wieder fraglich sein könnte, ob damit Spazierfahrten mit dem Rollstuhl oder aber Ausflugsfahrten mit dem PKW gemeint gewesen sein sollten. Andererseits lassen die wenig aussagekräftigen Anforderungen "allgemeine Alltagsgestaltung" sowie "Einsatz im sozialen Dienst" aber durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob die Tätigkeit nicht doch die Kenntnisse einer ausgebildeten Fachkraft im Bereich der Altenbetreuung und -pflege erforderte, zumal die Tätigkeitsbezeichnung im Angebot auf die einer "Fachkraft - Altenbetreuung" lautete. Sonach erscheint bereits die Art der Tätigkeit nicht ausreichend bestimmt.
Dem Bestimmtheitserfordernis dürfte indessen auch aus anderen Gründen nicht genügt sein. Zwar wird der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Angebot vom 4. November 2008 mit 20 Stunden wöchentlich angegeben; hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird indessen nur formuliert: "Teilzeit - flexibel". Aus dieser Angabe dürfte sich die nähere Gestaltung der Arbeitszeit vorliegend jedoch nicht hinreichend erschließen. Zwar mögen nähere Angaben zur zeitlichen Verteilung dann nicht zu fordern sein, wenn die Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit nicht abweicht (vgl. BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr. 15; ferner Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2002 - 12 ZB 02.219 - (juris)). Gerade ein solch abweichender Fall dürfte vorliegend aber schon deswegen gegeben sein, weil Aufgaben in der Altenbetreuung typischerweise nicht nur werktags von Montag bis Freitag anfallen, sondern auch an den Wochenenden. Bereits aus diesem Grunde bestehen gewichtige Zweifel an der Bestimmtheit des Angebots in zeitlicher Hinsicht; deshalb kann offenbleiben, ob das Angebot über eine Arbeitsgelegenheit auch deswegen zu unbestimmt wäre, weil wegen der dort genannten Variabilität der Einsatzzeiten ("nicht mehr als vier Stunden pro Tag") unklar erscheinen könnte, welche tägliche zeitliche Belastung auf die Antragstellerin im Rahmen der 20-Stundenwoche zugekommen wäre und zudem der Umstand zu beachten ist, dass die wesentlichen Festlegungen nicht dem Maßnahmeträger überlassen werden dürfen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - L 10 B 445/08 AS ER -; Verwaltungsgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2008 - S7 K 784/07 - (beide juris); ferner Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - NZA 2009, 269).
Bereits aus den oben genannten Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragstellerin mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen Bescheids vom 21. November 2008 (in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 2. März 2009). In Anbetracht dieser Rechtmäßigkeitsbedenken hat hier das gesetzliche Vollzugsinteresse zurückzustehen, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen sind. Damit kann auch dahinstehen, ob der vorstehende Absenkungsbescheid auch aus anderen Gründen Bedenken begegnen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die im Angebot vom 4. November 2008 erteilte Rechtsfolgenbelehrung; diese Belehrung muss nämlich nicht nur konkret, verständlich, richtig und vollständig (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. (Rdnr. 36)), sondern auch in sich widerspruchsfrei sein, um ihre Warnfunktion erfüllen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R - (juris); Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - S2 B 458/08 - NJW 2009, 616). Dass dieser Funktion in der Rechtsfolgenbelehrung vom 4. November 2008 ausreichend Rechnung getragen worden wäre, könnte zweifelhaft sein, weil dort einerseits die Folgen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung (vgl. hierzu § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 5 SGB II) dargestellt werden, andererseits im konkreten Fall unter Hinweis allein auf den Bescheid vom 30. Juni 2008 lediglich eine Absenkung um 60 v.H. für den Fall eines erneuten Pflichtenverstoßes aufgezeigt wird.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach allem hier geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Regelung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist - wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat - unter § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu fassen. Denn durch den auf die Sanktionsnorm des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gestützten - durch das Teil-Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 abgeänderten - Bescheid vom 21. November 2008 über die Absenkung der zuletzt mit Bescheid vom 11. August 2008 für die Zeit vom 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um nunmehr noch 60 v.H. (statt 100 v.H. wie ursprünglich im Bescheid vom 21. November 2008 verfügt) ab 1. Dezember 2008 wird in die durch die Leistungsbewilligung erlangte Rechtsposition der Antragstellerin eingegriffen; im Gegensatz zur Leistungskürzung nach der vergleichbaren - als "Hilfenorm" (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 67, 1, 5 f.; 98, 203, 204 f.) ausgelegten Vorläuferregelung in § 25 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - kann deshalb im Rahmen des § 31 SGB II interessengerechter Rechtsschutz regelmäßig nicht über die einstweilige Anordnung gesucht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - (juris)). Vielmehr ist vorliegend, da dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21. November 2008 keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II), allein der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel statthaft, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 a.a.O. und vom 15. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris)).
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 15. April 2008 a.a.o.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sind in die Betrachtung einzubeziehen die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit maßgebliche Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnrn. 12e, 12f). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 15. April 2008 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.
Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. November 2008, und zwar auch nach Abänderung durch das Teil-Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 2. März 2009; mit dieser Prozesserklärung hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Antragstellerin in der Rechtsfolgenbelehrung des Angebots über eine Arbeitsgelegenheit vom 4. November 2008 zwar allgemein auf die Sanktionen bei einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung hingewiesen, sie jedoch im Widerspruch dazu im nächsten Absatz unter Bezugnahme auf den zweiten Absenkungsbescheid vom 30. Juni 2008, der mittlerweile ebenso wie der Absenkungsbescheid vom 12. Juni 2008 bestandskräftig geworden ist, konkret dahingehend belehrt hatte, dass ein erneuter Pflichtenverstoß die Absenkung des Arbeitslosengeldes II lediglich um 60 v.H. für die Dauer von drei Monaten zur Folge habe.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchs. c SGB II eine genau bezeichnete Arbeitsgelegenheit voraussetzt; die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang, ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen müssen im Einzelnen bestimmt sein, damit der erwerbsfähige Hilfebedürftige erkennen kann, ob die Arbeitsgelegenheit zumutbar sowie zur Erfüllung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R - (juris) (Rdnrn. 31 ff.); ferner zu § 25 BSHG BVerwGE 67, 1; 68, 97; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88 - FEVS 43, 89). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet das Angebot vom 4. November 2008 jedoch erheblichen Bedenken. So ist zwar im Angebot die vorgeschlagene zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit unter Angabe des Trägers der Maßnahme (Betriebsgesellschaft Senioren Wohnanlage Bietigheim GmbH), der Kurzbezeichnung der Maßnahme (soziale Betreuung von Altenheimbewohnern), der Dauer der Tätigkeit (3. November bis 31. Dezember 2008) sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung (1,50 Euro je Stunde) benannt, die Tätigkeit jedoch mit der einer "Fachkraft - Altenbetreuung" bezeichnet. Dies reicht zur weiteren Konkretisierung des Angebots aber nicht aus (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. (Rdnr. 34)), weil aus der Bezeichnung der Tätigkeit nicht erkennbar wird, um welche Art von "Fachkraft" es sich handeln soll. Zwar werden im Angebot nachfolgend die Anforderungen der Tätigkeit umschrieben mit: "Aktivierung der Bewohner: Vorlesen, Spielen, Spaziergänge, Ausfahrten mit dem Rollstuhl, allgemeine Alltagsgestaltung. Einsatz im sozialen Dienst." Aber auch hieraus wird nicht hinreichend deutlich, welche konkreten Anforderungen die Arbeitsgelegenheit stellen sollte. Denn einerseits könnten das Vorlesen, Spielen und die Spaziergänge sowie die Ausfahrten mit dem Rollstuhl dafür sprechen, dass nur einfache betreuerische Aufgaben zu übernehmen gewesen wären, wobei freilich hinsichtlich der letztgenannten Anforderung schon wieder fraglich sein könnte, ob damit Spazierfahrten mit dem Rollstuhl oder aber Ausflugsfahrten mit dem PKW gemeint gewesen sein sollten. Andererseits lassen die wenig aussagekräftigen Anforderungen "allgemeine Alltagsgestaltung" sowie "Einsatz im sozialen Dienst" aber durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob die Tätigkeit nicht doch die Kenntnisse einer ausgebildeten Fachkraft im Bereich der Altenbetreuung und -pflege erforderte, zumal die Tätigkeitsbezeichnung im Angebot auf die einer "Fachkraft - Altenbetreuung" lautete. Sonach erscheint bereits die Art der Tätigkeit nicht ausreichend bestimmt.
Dem Bestimmtheitserfordernis dürfte indessen auch aus anderen Gründen nicht genügt sein. Zwar wird der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Angebot vom 4. November 2008 mit 20 Stunden wöchentlich angegeben; hinsichtlich der Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird indessen nur formuliert: "Teilzeit - flexibel". Aus dieser Angabe dürfte sich die nähere Gestaltung der Arbeitszeit vorliegend jedoch nicht hinreichend erschließen. Zwar mögen nähere Angaben zur zeitlichen Verteilung dann nicht zu fordern sein, wenn die Arbeitszeit von der üblichen Arbeitszeit nicht abweicht (vgl. BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr. 15; ferner Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. April 2002 - 12 ZB 02.219 - (juris)). Gerade ein solch abweichender Fall dürfte vorliegend aber schon deswegen gegeben sein, weil Aufgaben in der Altenbetreuung typischerweise nicht nur werktags von Montag bis Freitag anfallen, sondern auch an den Wochenenden. Bereits aus diesem Grunde bestehen gewichtige Zweifel an der Bestimmtheit des Angebots in zeitlicher Hinsicht; deshalb kann offenbleiben, ob das Angebot über eine Arbeitsgelegenheit auch deswegen zu unbestimmt wäre, weil wegen der dort genannten Variabilität der Einsatzzeiten ("nicht mehr als vier Stunden pro Tag") unklar erscheinen könnte, welche tägliche zeitliche Belastung auf die Antragstellerin im Rahmen der 20-Stundenwoche zugekommen wäre und zudem der Umstand zu beachten ist, dass die wesentlichen Festlegungen nicht dem Maßnahmeträger überlassen werden dürfen (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2008 - L 10 B 445/08 AS ER -; Verwaltungsgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2008 - S7 K 784/07 - (beide juris); ferner Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - NZA 2009, 269).
Bereits aus den oben genannten Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragstellerin mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen Bescheids vom 21. November 2008 (in der Fassung des Teil-Anerkenntnisses vom 2. März 2009). In Anbetracht dieser Rechtmäßigkeitsbedenken hat hier das gesetzliche Vollzugsinteresse zurückzustehen, zumal existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II betroffen sind. Damit kann auch dahinstehen, ob der vorstehende Absenkungsbescheid auch aus anderen Gründen Bedenken begegnen könnte. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die im Angebot vom 4. November 2008 erteilte Rechtsfolgenbelehrung; diese Belehrung muss nämlich nicht nur konkret, verständlich, richtig und vollständig (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 a.a.O. (Rdnr. 36)), sondern auch in sich widerspruchsfrei sein, um ihre Warnfunktion erfüllen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 - B 7a AL 26/05 R - (juris); Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - S2 B 458/08 - NJW 2009, 616). Dass dieser Funktion in der Rechtsfolgenbelehrung vom 4. November 2008 ausreichend Rechnung getragen worden wäre, könnte zweifelhaft sein, weil dort einerseits die Folgen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung (vgl. hierzu § 31 Abs. 3 Sätze 2 und 5 SGB II) dargestellt werden, andererseits im konkreten Fall unter Hinweis allein auf den Bescheid vom 30. Juni 2008 lediglich eine Absenkung um 60 v.H. für den Fall eines erneuten Pflichtenverstoßes aufgezeigt wird.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach allem hier geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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