L 3 R 5477/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2637/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5477/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.

Die 1957 geborene und seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Klägerin war zwischen 1978 und 1980 als Arbeiterin in einer Schokoladenfabrik bzw. einem Metallgusswerk und ist seit 1995 beim Landratsamt B. als Reinemachefrau versicherungspflichtig beschäftigt. In den letzten Jahren kam es wiederholt zu krankheitsbedingten Fehlzeiten. Im Jahr 2003 war sie an ca. 200 Tagen, 2004 an 184 Tagen, 2005 an 86 Tagen, 2006 an 68 Tagen und bis zum 30.04.2007 an 44 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin betrug vom 01.02.2003 bis zumindest Dezember 2008 80.

Am 15.11.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung durch den Internisten und Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. W. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in Ulm. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 09.03.2007 unter Berücksichtigung von Arztbriefen der Medizinischen Kreisklinik B. vom 01.12.2004 und 22.02.2006, des Hautarztes Dr. S. vom 30.05.2005 und 06.06.2005, der Frauenärztin L. vom 31.03.2006 und 06.11.2006, des Dr. E. von der Nuklearmedizinischen Praxis vom 14.11.2006 und des Arztes für Diagnostische Radiologie F. vom 07.02.2007 sowie des Entlassungsberichtes über die stationäre Behandlung der Klägerin in der Rehaklinik in Bad Mergentheim, die zwischen dem 21.12.2004 und 11.01.2005 stattfand (Diagnosen: Colon-CA pT3, N1, M0, G3 mit Zustand nach Hemicolektomie rechts 2/03, Zustand nach adjuvanter Zytostase, derzeit kein Rezidivhinweis, depressive Störung; Entlassung als arbeitsunfähig, dauerhaft könne aber nach Wiedereingliederung von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen werden) 1. Chronifizierte Anpassungsstörung mit Somatisierung nach Hemicolektomie wegen Karzinom, 2. Adipositas mit Kreuzschmerzen und geringer körperlicher Beeinträchtigung, 3. Diabetes mellitus gut eingestellt und 4. Grenzwerthypertonie. Als sonstige Diagnosen nannte er eine Gonalgie beidseits, eine Hyperlipoproteinämie und bekannte Schilddrüsenknoten. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne weiterhin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und ohne längeres Arbeiten in Zwangshaltungen vollschichtig verrichten. Auch für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft fänden sich keine wesentlichen Einschränkungen. Die hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten begrenzt werden durch medizinische Maßnahmen und Bedarfsmedikation.

Mit Bescheid vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie unter Beifügung eines ärztlichen Attestes der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. O. vom 17.04.2007 (Klägerin ist wegen einer depressiven Erkrankung derzeit als nicht arbeitsfähig anzusehen) und einer Bescheinigung des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. M. vom 27.04.2007 (ohne deutliche Besserung des Gesundheitszustandes ist die Klägerin nicht in der Lage, die Arbeit als Reinigungsfrau im Berufsschulzentrum B. zu schaffen) damit begründete, dass das Zusammenwirken zwischen internistisch-orthopädischer Problematik bei flankierender Schmerzsymptomatik und damit einhergehender seelischer Minderbelastbarkeit zu einer dauerhaften Leistungseinschränkung geführt habe. Die Beklagte hörte hierzu Dr. W., der an seiner bisherigen Leistungsbeurteilung festhielt, worauf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2007 den Widerspruch zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 06.07.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, bei ihr sei nicht nur von einer somatoformen Symptombildung unter psychosozialen Überlagerungen, sondern von einer Depression auszugehen. Die seelische Störung habe sich wesentlich verschlimmert. Sie sei auch für leichte Tätigkeiten nicht mehr belastbar. Ergänzend zu den Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet fänden sich Störungen auf internistisch-orthopädischem Fachgebiet. Zur Unterstützung ihres Begehrens hat sie ein Schreiben des Haupt- und Personalamts des Landratsamts B. vom 09.08.2007 vorgelegt, in dem eine Erwerbsunfähigkeitsrente befürwortet wird. Die Tätigkeit im Reinigungsdienst erfordere die volle Arbeitskraft. Dies könne bei dem Gesundheitszustand der Klägerin nicht gewährleistet werden. Eine leichtere Tätigkeit könne nicht angeboten werden.

Das SG hat Beweis erhoben und zunächst die die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen gehört.

Dr. O. hat unter dem 07.08.2007 mitgeteilt, bei der Klägerin bestehe ein Zustand nach Colon-Carzinom mit Chemotherapie, eine Struma, Depression und eine Cholezystolithiasis bestehe. Die Depression, die im Vordergrund stehe, verschlimmere sich kontinuierlich. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Ärztin hat bisher nicht bekannte Blutdruck- und Pulsmesswerte der Klägerin vorgelegt.

Der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Barden, der die Klägerin seit 23.04.2007 behandelt, hat unter dem 24.09.2007 mitgeteilt, bei der Klägerin liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischen Symptomen vor. Krankheitsbedingt sei sie nicht in der Lage, auch nur leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über sechs Stunden täglich auszuüben. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin maßgebliche Leiden liege am ehesten im psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgebiet.

Im Anschluss daran hat das SG Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D ... Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 07.03.2008 insbesondere unter Schilderung des Tagesablaufs der Klägerin ausgeführt, die Klägerin, die angegeben habe, ihr Zustand sei seit Februar 2007 gleichbleibend, leide unter einer Dysthymie und einem Wirbelsäulensyndrom bei bestehender Adipositas ohne neurologisches Defizit. Anamnestisch sei auch ein Diabetes mellitus, eine Hypercholesterinämie, Adipositas und ein Zustand nach Hemikolektomie wegen Karzinoms vorhanden. Dem Gutachten von Dr. W. könne in vollem Umfang gefolgt werden. Der von Dr. W. erhobene psychische Befund habe im Wesentlichen dem von ihm erhobenen Befund entsprochen. Es folge nur eine etwas andere diagnostische Zuordnung. Die nach Auftreten der Krebserkrankung zu Tage getretene Anpassungsstörung sei mittlerweile in eine Dysthymie übergegangen. Bezüglich der Leistungsfähigkeit bestehe völlige Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. W ... Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten und ohne Verantwortung für Personen und Maschinen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Mit Urteil vom 30.10.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klägerin sei nach Überzeugung der Kammer insbesondere gestützt auf das nervenärztliche Gutachten von Dr. D. nicht erwerbsgemindert. Die zeugenschaftlichen Auskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin seien nicht geeignet, eine Änderung hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu begründen. Sie könnten unter Berücksichtigung des ausführlichen und schlüssigen Gutachtens von Dr. D. keinen Nachweis für eine Leistungsminderung der Klägerin in zeitlicher Hinsicht erbringen. Da die Klägerin gegenüber Dr. D. selbst angegeben habe, dass seit Februar 2007 ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe, könne auch auf das Gutachten von Dr. W., dem sich Dr. D. angeschlossen habe, verwiesen werden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von orthopädischen Beschwerden, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht bewirken könnten, bestünden nicht. Offensichtlich befinde sich die Klägerin nicht regelmäßig in der Behandlung eines Orthopäden.

Hiergegen richtet sich die am 20.11.2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat zunächst mitgeteilt, dass sie sich nach wie vor krankheitsbedingt arbeitsunfähig fühle und deshalb ein erneutes Gutachten in Auftrag gegeben habe. Mit Schreiben vom 11.02.2009 hat sie vorgetragen, sie verzichte auf die Vorlage des angekündigten Gutachtens

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2007 zu verurteilen, ihr ab 01. Dezember 2006 Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Darüber hinaus hat das SG in seinem Urteil auch rechtsfehlerfrei und in der Sache zutreffend dargelegt, weshalb der Klägerin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu gewähren ist. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nach Überprüfung zu eigen und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer eigenen Begründung weitgehend ab, zumal sich das SG eingehend mit den von Dr. D. und Dr. W. erstatteten Gutachten auseinandergesetzt hat.

Anzumerken ist noch einmal, dass die Klägerin gestützt auf diese beiden Gutachten psychisch nicht so eingeschränkt ist, dass ihr unter Beachtung von weiteren Funktionseinschränkungen auf Grund der orthopädischen und internistischen Erkrankungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne Verantwortung für Personen und Maschinen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich wären. Dies folgt gestützt auf das von Dr. D. erstattete Gutachten insbesondere daraus, dass die Grundstimmung der Klägerin bei der Begutachtung durch Dr. D. zwar in die subdepressive Richtung verschoben war, Konzentration und Aufmerksamkeit ebenso wie das Selbstwertgefühl jedoch nicht gestört waren und auch die affektive Resonanzfähigkeit nicht wesentlich eingeengt war. Die Klägerin hat über keinen Interessenverlust berichtet und geschildert, dass sie in der Lage sei, auf günstige Ereignisse wie etwa den Führerscheinerwerb der Kinder emotional zu reagieren. Sie macht nach ihren Angaben Besuche bei Nachbarn und freut sich, wenn Nachbarn zu ihr kommen. Ebenfalls eigenen Angaben zufolge steht sie das erste Mal gegen 6 Uhr auf, um ihre Tochter zur Schule zu schicken und Frühstück zu machen. Anschließend legt sie sich wieder hin und schläft auch noch einmal ein, um gegen 9 oder 10 Uhr wieder aufzustehen. Später hilft sie ihrer Tochter im Haushalt und geht mit ihr spazieren, ansonsten sieht sie fern, wobei sie Krimis am meisten interessieren. Gegen 22 Uhr geht sie ins Bett. Ein solcher Tagesablauf ist als im Wesentlichen ungestört zu bezeichnen. Er belegt weder Rückzugstendenzen noch einen Interessenverlust oder eine Antriebsarmut.

Gestützt wird die übereinstimmende Leistungseinschätzung von Dr. W. und Dr. D. auch von den Ärzten der Rehaklinik in Bad Mergentheim, in der die Klägerin das letzte Rehabilitationsverfahren absolvierte. Die Ärzte entließen die Klägerin zwar am 11.01.2005 arbeitsunfähig, vertraten jedoch die Auffassung, bei der Klägerin könne nach einer stufenweisen Wiedereingliederung von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 10 bis 15 kg und ohne Tätigkeiten in Zwangshaltung ausgegangen werden. Auch als Reinigungsfrau könne sie noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten.

Die vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte vermögen den Senat ebenfalls nicht von einer quantitativen Einschränkung des Leistungsvermögens zu überzeugen. Dr. O. hat in ihrer Auskunft keinerlei Befunde mitgeteilt. Sie hat nur angegeben, dass sich die Depression kontinuierlich verschlimmere. Allein hierauf lässt sich eine Leistungsbeurteilung nicht stützen. Der Arzt Barden hat zwar eine Vielzahl von Befunden aufgezählt, jedoch nicht dargestellt, in welchen Situationen die von ihm angegebenen vielfältigen Beschwerden der Klägerin wie Antriebsschwäche, Lust-, Freud- und Interesselosigkeit auftreten und wie sie sich äußern. Eine Schilderung des Tagesablaufs der Klägerin, die dies belegen könnte, fehlt völlig. Abgesehen davon hat der Psychiater, der die Klägerin darüber hinaus zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung erst fünf Monate behandelte und in dieser Zeit darüber hinaus noch ein über einmonatiger Auslandsaufenthalt der Klägerin lag, auch nur angegeben, die Klägerin könne nicht mehr über sechs Stunden arbeiten. Das bedeutet nicht, dass ihr auch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit nicht mehr möglich ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Klägerin zumindest bis Dezember 2008 ein GdB von 80 zuerkannt war, denn der GdB ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Leistungsfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht geeignet. Gleiches gilt auch für die in der Vergangenheit liegenden Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin, die sich im Übrigen nur an der Tätigkeit als Reinigungsfrau orientieren.

Auch die orthopädischen und internistischen Beschwerden der Klägerin begründen keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin. Die Kreuzschmerzen, die Gonalgie, der Diabetes mellitus, die Hypertonie und die Folgen der Karzinomerkrankung führen zwar dazu, dass die Klägerin auch nicht mehr schwer heben und tragen und nicht länger in Zwangshaltungen arbeiten darf. Ausgeschlossen ist auch häufiges Bücken und das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Unter Beachtung dieser weiteren Einschränkung kann die Klägerin aber noch vollschichtig arbeiten.

Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren nur vorgetragen, dass sie sich nach wie vor für krankheitsbedingt arbeitsunfähig halte und die Vorlage eines weiteren Gutachtens angekündigt, worauf sie dann im weiteren Verlauf jedoch verzichtet hat. Es ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass es bei der Klägerin zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist. Auch geht hieraus nicht hervor, bei welchem Arzt und auf welchem Fachgebiet ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte, so dass kein Anlass zu weitergehender medizinischer Sachaufklärung für den Senat bestanden hat.

Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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