Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 705/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2009 im Verfahren S 5 AS 2811/08 ER gegen Richter Dr. S. wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingekommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters stellen als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2001 - L 3b 133/01 KA; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2006 - 3 B 04.2773; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 Rndr. 8g m.w.N.).
Soweit der Antragsteller das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist, liegt das daran, dass - das SG hat mehrmals die Bereitschaft signalisiert, einen vom Antragsteller zu benennenden Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen - er keinen Anwalt benannt hat, der bereit war, ihn zu vertreten, und er einen Antrag dahingehend, dass das Gericht für ihn einen Rechtsanwalt auswählen soll (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG), bislang nicht gestellt hat. Ein Verfahrensverstoß oder eine fehlerhafte Entscheidung kann nach alledem im Ansatz nicht erkannt werden; zudem könnte selbst bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.).
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mindestladungsfrist des § 217 ZPO nicht eingehalten worden sein soll. Gemäß § 217 ZPO - der gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbar ist (BSG SozR 3-1500 § 110 Nr. 3) - ist die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist) in Prozessen, bei denen kein Anwaltszwang besteht, 3 Tage. Nach eigenem Vortrag ist dem Antragsteller die Ladung zum Termin am 11. Februar 2009 bereits am 6. Februar 2009 zugestellt worden, was die Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 72a der SG-Akte) bestätigt. Selbst eine vorliegende Unterschreitung der Mindestfrist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem der Antragsteller vom Gericht eine ihn begünstigende Anordnung erstrebt, stellt für den Antragsteller kein objektiv vernünftigen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
Die Befürchtung, der abgelehnte Richter mache gemeinsame Sache mit der Antragsgegnerin, wird lediglich mit pauschalen Vorwürfen (Nichtbeachtung des versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Eilbedürftigkeit) begründet, ohne dass hierfür substantiierte Tatsachen vorgebracht werden. Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des abgelehnten Richters in einem anderen Verfahren (S 5 AS 2133/08 ER) bezieht, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage § 60 SGG Rndr. 16 m.w.N.).
Eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt auch nicht die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters. Der abgelehnte Richter hat zwar zu den vorgetragenen Gründen eine konkrete Stellungnahme nicht abgegeben. Diese ist auch nicht erforderlich gewesen, da sich der Sachverhalt zu den konkret geäußerten Ablehnungsgründen aus den Akten ergibt und zu den pauschalen Vorhaltungen eine Stellungnahme nicht angezeigt ist. Eine ergänzende Äußerung war somit nicht einzuholen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und nicht sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingekommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330, 335; Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).
Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters stellen als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit richterlichen Handelns auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26. Juni 2001 - L 3b 133/01 KA; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2006 - 3 B 04.2773; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 60 Rndr. 8g m.w.N.).
Soweit der Antragsteller das Ablehnungsgesuch damit begründet, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden ist, liegt das daran, dass - das SG hat mehrmals die Bereitschaft signalisiert, einen vom Antragsteller zu benennenden Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen - er keinen Anwalt benannt hat, der bereit war, ihn zu vertreten, und er einen Antrag dahingehend, dass das Gericht für ihn einen Rechtsanwalt auswählen soll (§ 73a Abs. 1 Satz 2 SGG), bislang nicht gestellt hat. Ein Verfahrensverstoß oder eine fehlerhafte Entscheidung kann nach alledem im Ansatz nicht erkannt werden; zudem könnte selbst bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.).
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Mindestladungsfrist des § 217 ZPO nicht eingehalten worden sein soll. Gemäß § 217 ZPO - der gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbar ist (BSG SozR 3-1500 § 110 Nr. 3) - ist die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist) in Prozessen, bei denen kein Anwaltszwang besteht, 3 Tage. Nach eigenem Vortrag ist dem Antragsteller die Ladung zum Termin am 11. Februar 2009 bereits am 6. Februar 2009 zugestellt worden, was die Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 72a der SG-Akte) bestätigt. Selbst eine vorliegende Unterschreitung der Mindestfrist in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem der Antragsteller vom Gericht eine ihn begünstigende Anordnung erstrebt, stellt für den Antragsteller kein objektiv vernünftigen Grund dar, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
Die Befürchtung, der abgelehnte Richter mache gemeinsame Sache mit der Antragsgegnerin, wird lediglich mit pauschalen Vorwürfen (Nichtbeachtung des versuchten Prozessbetrugs und Nichtbeachtung der Eilbedürftigkeit) begründet, ohne dass hierfür substantiierte Tatsachen vorgebracht werden. Soweit der Antragsteller sich auf die Entscheidung des abgelehnten Richters in einem anderen Verfahren (S 5 AS 2133/08 ER) bezieht, ist dies grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage § 60 SGG Rndr. 16 m.w.N.).
Eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt auch nicht die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters. Der abgelehnte Richter hat zwar zu den vorgetragenen Gründen eine konkrete Stellungnahme nicht abgegeben. Diese ist auch nicht erforderlich gewesen, da sich der Sachverhalt zu den konkret geäußerten Ablehnungsgründen aus den Akten ergibt und zu den pauschalen Vorhaltungen eine Stellungnahme nicht angezeigt ist. Eine ergänzende Äußerung war somit nicht einzuholen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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