Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 2572/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3976/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.389,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gesellschaftergeschäftsführer sind die jeweils alleinvertretungsberechtigten T. und J. M ... Beide Geschäftsführer sind mit einem Anteil von 26 % am Stammkapital beteiligt.
In der Zeit von 01.04.1993 bis 31.12.2004 entrichtete die Klägerin für die Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge unter anderem zur Arbeitslosenversicherung.
Mit am 28.12.2004 eingegangenen Schreiben vom 27.12.2004 wandte sich der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin an die Innungskrankenkasse Baden-Baden (IKK). Er teilte unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht, die sich nicht bei den Akten befindet, mit, er vertrete J. M. und beantrage hiermit die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status und die Erstattung der möglicherweise zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Beklagten.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 16.02.2005 stellte die IKK hierauf fest, dass J. M. als Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.04.1993 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt. Ein Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge war dem Bescheid beigefügt.
Hierauf beantragten in getrennten Anträgen sowohl die Klägerin als auch J. M. am 20.05.2005 bei der IKK, die die Anträge zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete, die Erstattung der u.a. zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Beiträge.
Jeweils mit Bescheid vom 31.05.2005 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und J. M. fest, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.04.1993 bis 31.12.2004 zu Unrecht entrichtet worden seien, setzte den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 01.12.2000 bis 31.12.2004 auf insgesamt 12.669,75 EUR fest und überwies den Arbeitnehmeranteil in Höhe von 6.334,88 EUR an J. Maier und den Arbeitgeberanteil in Höhe von 6.334,87 EUR an die Klägerin. Für die Zeit vom 01.04.1993 bis 30.11.2000 und die darauf entfallenden Beitragsanteile berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
Auf die gegen die Verjährung unter Hinweis auf die bereits am 28.12.2004 beantragte Erstattung gerichteten Widersprüche der Klägerin und des J. M. gab die Beklagte dem Widerspruch von J. Maier statt und erstattete weitere 1389,54 EUR (Abhilfebescheid vom 21.06.2005). Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähre der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Nach Vollendung der Verjährung sei der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Klägerin habe erst im Jahr 2005 die Erstattung von Beiträgen beantragt. Bei Eingang des Erstattungsantrags seien deshalb alle Erstattungsansprüche verjährt, die vor dem 01.01.2001 entrichtet worden seien. Die Beiträge für Dezember 2000 seien im Januar 2001 entrichtet und könnten deshalb bei der Erstattung noch berücksichtigt werden. Sie - die Beklagte - sei berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie hierbei von ihrem Ermessensspielraum fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte. Die Klägerin habe zwar ein erhebliches wirtschaftliches, aber kein besonderes rechtliches Interesse an der Rückerstattung der verjährten Beiträge, denn sie habe auch ohne einschlägige Rechtskenntnis nicht mit der Rückerstattung von Beiträgen für einen jahrzehntelangen Zeitraum rechnen können. Demgegenüber bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, unbegrenzt zurückwirkende Erstattungsforderungen auszuschließen. Nur so sei eine zuverlässige Planung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährleistet. Ein Fall des Rechtsmissbrauches liege nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die fehlerhafte Beitragszahlung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beitragseinzugsstelle verursacht worden wäre. Diese könne im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Vertragsparteien die Versicherungspflicht richtig beurteilt hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Antrag vom 27.12.2004. Dieser sei nicht für die Klägerin erfolgt. Der Bevollmächtigte habe im Antrag eindeutig angegeben: "Ich vertrete Herrn J. M.". Eine Vertretung der Klägerin sei für den damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Auch sei im Namen der Klägerin kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden.
Mit der hiergegen am 06.07.2005 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung der für Dezember 1999 bis November 2000 für J. M. entrichteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Der mit Schreiben vom 27.12.2004 gestellte Antrag habe sich selbstverständlich auf die Erstattung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, die eine einheitliche sozialrechtliche Größe darstellten, bezogen. Wegen der einheitlichen Größe sei grundsätzlich zweifelhaft, ob unterschiedliche Verjährungsfristen überhaupt denkbar seien. Eine Beschränkung habe der Antrag nicht enthalten. Ein Antrag auf Erstattung dieser Beiträge von zwei Seiten sei nicht üblich. Auch der in diesem Antrag gleichzeitig gestellte Statusfeststellungsantrag habe Wirkung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die IKK habe insoweit auch einen an sie - die Klägerin - gerichteten Bescheid erteilt. Zumindest sei der Antrag angesichts der Personenidentität (Herr M. handele für sich und die Klägerin) entsprechend auszulegen. Mit einem Antrag seien regelmäßig alle aus einem Sachverhalt sich ergebenden und erkennbaren Ansprüche angemeldet. Dies ergebe sich aus der Kommentierung zu § 26 SGB IV, der DAK-Arbeitsanleitung und den BfA-Rechtshandbüchern. Der zuständige Leistungsträger sei verpflichtet, alle diese Ansprüche zu prüfen.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, auch wenn die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge hinsichtlich der Beitragszahlung eine Anspruchseinheit darstellten, gelte dies nicht für eine Beitragsrückerstattung. Hier müsse der jeweilige Beitragszahler jeweils für sich die Rückerstattung beantragen. Dem Antrag an die IKK sei eindeutig zu entnehmen, dass die Bevollmächtigten lediglich die Rückerstattung der Beiträge für J. M., nicht aber für die Klägerin beantragt hätten. Gegenüber der IKK habe sich der Bevollmächtigte nur als Vertreter des J. M., nicht aber als Vertreter der Klägerin ausgegeben. Der Antrag der Klägerin sei erst am 19.05.2005 gestellt worden. Der Arbeitsanweisung der DAK 126.30 sei nichts anderes zu entnehmen. Danach sei antragsberechtigt, wer die Beiträge getragen habe. Weiter werde ausgeführt: "Fordert der Arbeitgeber auch die vom Mitglied entrichteten Beiträge zurück, gilt die Erstattung für diesen Teil des Beitrags auch dann als beantragt, wenn das Mitglied erst nachträglich zustimmt". Hier habe der Arbeitnehmer nicht die Beitragserstattung auch für die Klägerin beantragt. Die Ausführungen der Weisung könnten deshalb nicht angewandt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2000 für den Zeitraum 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung seien seit dem 01.01.2005 verjährt. Der Antrag mit Schreiben vom 27.12.2004 sei ausdrücklich in Vertretung des J. M. gestellt worden. Dass dieser als Vertreter der Klägerin die Prozessbevollmächtigten mandatiert habe, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge habe sich nicht auf Ansprüche der Klägerin bezogen. Die Erstattungsansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien selbständig und deshalb grundsätzlich unabhängig voneinander geltend zu machen. Auch wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Arbeitnehmer die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge verlangen könne, sei dem Schreiben vom 27.12.2004 ein entsprechendes Ansinnen nicht zu entnehmen. Für eine von Amts wegen bestehende Pflicht, bei einem rechtzeitig gestellten Erstattungsanspruch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers den anderen Beitragsteil auch ohne Antrag zu erstatten, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach alledem könne deshalb dahingestellt bleiben, ob § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt entsprechend anwendbar sei.
Gegen den am 29.07.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 18.08.2008, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf hin, eine Beschränkung des Antrags vom 27.12.2004 auf den Arbeitnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag sei nicht erfolgt. Der zunächst formlos gestellte Beitragserstattungsantrag sei nach erfolgter Statusfeststellungsentscheidung mit Schreiben vom 19.05.2005 konkretisiert worden. Durch den formlosen Antrag sei auch die Verjährungsfrist für die vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 zu Unrecht entrichteten Arbeitgeberbeiträge unterbrochen. J. M. sei in seiner Person auch berechtigt gewesen, die Erstattung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile am Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu beantragen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2005 zu verurteilen, auch die in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.389,54 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da eine Beitragsrückforderung in Höhe von 1.389,54 EUR im Streit ist.
Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht die Erstattung der für J. M. für die Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 entrichteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten, die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, der Verjährung und der Hemmung der Verjährung sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG in den Entscheidungsgründen in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass und warum die von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für J. M. seit dem 01.01.2005 verjährt sind. Der Senat sieht deshalb auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach § 153 Abs. 2 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist noch einmal auszuführen, dass eine Unterbrechung der Verjährung - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge durch den schriftlichen Erstattungsantrag des J. M. vom 27.12.2004 nicht eingetreten ist. Dieser Antrag wurde nur für J. M. gestellt. Dies ergibt sich aus der Betreffzeile des Antrags, dem Hinweis auf die Vollmacht und dem weiteren Text des Antrags, der nur J. M., nicht jedoch die Klägerin erwähnt.
Der Antrag kann auch nicht deshalb, weil J. M. Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin ist, in einen Antrag auch der Klägerin umgedeutet werden. Ein Gesellschaftergeschäftsführer vertritt nicht automatisch und generell auch die Gesellschaft. Notwendig wäre auch in einem solchen Fall die Mitteilung, dass der Antrag nicht nur für die eigene Person, sondern gleichzeitig für die dahinter stehende Gesellschaft gestellt wird. Dies war hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Klägerin mit dem förmlichen Antrag auf Erstattung der Beiträge vom 20.05.2005 konkludent ihre Zustimmung zur Beitragserstattung erklärt haben könnte. Ob der Antrag dahingehend ausgelegt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob eine nachträgliche Zustimmung des Arbeitgebers überhaupt möglich wäre, nachdem in der von der Klägerin vorgelegten Dienstanweisung 126.30 nur eine nachträgliche Genehmigung des Arbeitnehmers erwähnt wird. Die Genehmigung scheitert auf jeden Fall daran, dass eine Vertretung der Klägerin bei der Antragstellung durch den Arbeitnehmer nicht nachgewiesen ist, so dass die Genehmigung ins Leere ginge.
Ein Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass - wie sich aus § 26 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV ("sind zu erstatten") und § 27 Abs. 1 SGB IV ergibt, in dem die Verzinsung ausdrücklich auch für Fälle ohne Antragstellung geregelt ist -, Beiträge auch von Amts wegen zu erstatten sind. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob dem Erstattungsanspruch vor Erlass des Bescheides der IKK vom 16.02.2005, in dem die Sozialversicherungspflicht verneint wurde und dem im vorliegenden Verfahren Tatbestandwirkung zukommt, der Entrichtung der Beiträge ein bindender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugrunde lag, der zur Folge hätte, dass die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden wären. Denn die Erstattungspflicht setzt erst dann ein, wenn dem Versicherungsträger die Tatsache der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung entweder durch den Antrag des Berechtigten oder durch eigene Feststellungen bekannt geworden ist (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, DK § 26 Rz 13; Schwerdtfeger in Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, SGB IV, § 26 Rd. 5b), von der Klägerin vorgelegte Kommentierung Bl. 13 der SG-Akte). Dies war hier erst mit dem Bescheid der IKK vom 16.02.2005 der Fall. Zuvor hat die Beklagte keine eigenen Feststellungen zur Versicherungspflicht getroffen. Der Antrag vom 27.12.2004 war auch nicht an sie, sondern an die IKK gerichtet, so dass für die Beklagte auch keine Veranlassung bestand, die Unrechtmäßigkeit der im Lohnabzugsverfahren entrichteten Beiträge schon früher zu überprüfen. Dies bedeutet, dass die Beklagte frühestens ab 16.02.2005 die zu Unrecht entrichteten Beiträge von Amts wegen zu erstatten hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2000 für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV jedoch bereits verjährt. Ein Anspruch auf Erstattung verjährter Beiträge besteht weder auf Antrag noch von Amts wegen.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 31.05.2005 zu der beabsichtigten Einrede nicht angehört hat. Die Beklagte ist nicht von den tatsächlichen Angaben der Klägerin zu ihren Ungunsten abgewichten und konnte daher von einer Anhörung absehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Darüber hinaus hat die Beklagte die unterlassene Anhörung durch das Widerspruchsverfahren, in dem sie alle wesentlichen Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitgeteilt hat, geheilt.
Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Beklagte liegt nicht vor. Sie hat insoweit im Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 ausgeführt, dass besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, nicht vorlägen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin wurde dem öffentlichen Interesse gegenüber gestellt. Dies lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Zu Gunsten der Klägerin war auch nicht zu berücksichtigen, dass bei schnellerer Bearbeitung des Antrags durch die IKK und damit früherer Kenntnisnahme durch die Beklagte, eine Verjährung nicht eingetreten wäre. Der IKK kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hätte. Sie hat über den bei ihr am 28.12.2004 eingegangenen Antrag zeitnah am 16.02.2005 entschieden. Eine Entscheidung noch im Jahr 2004 und damit vor Eintritt der Verjährung war auf Grund der späten Antragstellung nicht möglich. Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte als besondere Härte (z.B. bei Eintritt eines wirtschaftlichen Notstandes) erscheinen zu lassen. Damit war die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gehalten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) die Einrede der Verjährung zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung. Diese bestimmt das wirtschaftliche Interesse. Der hierzu ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.389,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gesellschaftergeschäftsführer sind die jeweils alleinvertretungsberechtigten T. und J. M ... Beide Geschäftsführer sind mit einem Anteil von 26 % am Stammkapital beteiligt.
In der Zeit von 01.04.1993 bis 31.12.2004 entrichtete die Klägerin für die Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge unter anderem zur Arbeitslosenversicherung.
Mit am 28.12.2004 eingegangenen Schreiben vom 27.12.2004 wandte sich der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin an die Innungskrankenkasse Baden-Baden (IKK). Er teilte unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht, die sich nicht bei den Akten befindet, mit, er vertrete J. M. und beantrage hiermit die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status und die Erstattung der möglicherweise zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Beklagten.
Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 16.02.2005 stellte die IKK hierauf fest, dass J. M. als Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.04.1993 nicht der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt. Ein Antrag auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge war dem Bescheid beigefügt.
Hierauf beantragten in getrennten Anträgen sowohl die Klägerin als auch J. M. am 20.05.2005 bei der IKK, die die Anträge zuständigkeitshalber an die Beklagte weiterleitete, die Erstattung der u.a. zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Beiträge.
Jeweils mit Bescheid vom 31.05.2005 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und J. M. fest, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.04.1993 bis 31.12.2004 zu Unrecht entrichtet worden seien, setzte den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 01.12.2000 bis 31.12.2004 auf insgesamt 12.669,75 EUR fest und überwies den Arbeitnehmeranteil in Höhe von 6.334,88 EUR an J. Maier und den Arbeitgeberanteil in Höhe von 6.334,87 EUR an die Klägerin. Für die Zeit vom 01.04.1993 bis 30.11.2000 und die darauf entfallenden Beitragsanteile berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
Auf die gegen die Verjährung unter Hinweis auf die bereits am 28.12.2004 beantragte Erstattung gerichteten Widersprüche der Klägerin und des J. M. gab die Beklagte dem Widerspruch von J. Maier statt und erstattete weitere 1389,54 EUR (Abhilfebescheid vom 21.06.2005). Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verjähre der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Nach Vollendung der Verjährung sei der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Klägerin habe erst im Jahr 2005 die Erstattung von Beiträgen beantragt. Bei Eingang des Erstattungsantrags seien deshalb alle Erstattungsansprüche verjährt, die vor dem 01.01.2001 entrichtet worden seien. Die Beiträge für Dezember 2000 seien im Januar 2001 entrichtet und könnten deshalb bei der Erstattung noch berücksichtigt werden. Sie - die Beklagte - sei berechtigt, die Einrede der Verjährung zu erheben. Es sei nicht ersichtlich, dass sie hierbei von ihrem Ermessensspielraum fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte. Die Klägerin habe zwar ein erhebliches wirtschaftliches, aber kein besonderes rechtliches Interesse an der Rückerstattung der verjährten Beiträge, denn sie habe auch ohne einschlägige Rechtskenntnis nicht mit der Rückerstattung von Beiträgen für einen jahrzehntelangen Zeitraum rechnen können. Demgegenüber bestehe ein ganz erhebliches öffentliches Interesse, unbegrenzt zurückwirkende Erstattungsforderungen auszuschließen. Nur so sei eine zuverlässige Planung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährleistet. Ein Fall des Rechtsmissbrauches liege nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die fehlerhafte Beitragszahlung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beitragseinzugsstelle verursacht worden wäre. Diese könne im Lohnabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Vertragsparteien die Versicherungspflicht richtig beurteilt hätten. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Antrag vom 27.12.2004. Dieser sei nicht für die Klägerin erfolgt. Der Bevollmächtigte habe im Antrag eindeutig angegeben: "Ich vertrete Herrn J. M.". Eine Vertretung der Klägerin sei für den damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen. Auch sei im Namen der Klägerin kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt worden.
Mit der hiergegen am 06.07.2005 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin die Erstattung der für Dezember 1999 bis November 2000 für J. M. entrichteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung geltend gemacht. Der mit Schreiben vom 27.12.2004 gestellte Antrag habe sich selbstverständlich auf die Erstattung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile, die eine einheitliche sozialrechtliche Größe darstellten, bezogen. Wegen der einheitlichen Größe sei grundsätzlich zweifelhaft, ob unterschiedliche Verjährungsfristen überhaupt denkbar seien. Eine Beschränkung habe der Antrag nicht enthalten. Ein Antrag auf Erstattung dieser Beiträge von zwei Seiten sei nicht üblich. Auch der in diesem Antrag gleichzeitig gestellte Statusfeststellungsantrag habe Wirkung sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Die IKK habe insoweit auch einen an sie - die Klägerin - gerichteten Bescheid erteilt. Zumindest sei der Antrag angesichts der Personenidentität (Herr M. handele für sich und die Klägerin) entsprechend auszulegen. Mit einem Antrag seien regelmäßig alle aus einem Sachverhalt sich ergebenden und erkennbaren Ansprüche angemeldet. Dies ergebe sich aus der Kommentierung zu § 26 SGB IV, der DAK-Arbeitsanleitung und den BfA-Rechtshandbüchern. Der zuständige Leistungsträger sei verpflichtet, alle diese Ansprüche zu prüfen.
Die Beklagte hat dagegen eingewandt, auch wenn die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge hinsichtlich der Beitragszahlung eine Anspruchseinheit darstellten, gelte dies nicht für eine Beitragsrückerstattung. Hier müsse der jeweilige Beitragszahler jeweils für sich die Rückerstattung beantragen. Dem Antrag an die IKK sei eindeutig zu entnehmen, dass die Bevollmächtigten lediglich die Rückerstattung der Beiträge für J. M., nicht aber für die Klägerin beantragt hätten. Gegenüber der IKK habe sich der Bevollmächtigte nur als Vertreter des J. M., nicht aber als Vertreter der Klägerin ausgegeben. Der Antrag der Klägerin sei erst am 19.05.2005 gestellt worden. Der Arbeitsanweisung der DAK 126.30 sei nichts anderes zu entnehmen. Danach sei antragsberechtigt, wer die Beiträge getragen habe. Weiter werde ausgeführt: "Fordert der Arbeitgeber auch die vom Mitglied entrichteten Beiträge zurück, gilt die Erstattung für diesen Teil des Beitrags auch dann als beantragt, wenn das Mitglied erst nachträglich zustimmt". Hier habe der Arbeitnehmer nicht die Beitragserstattung auch für die Klägerin beantragt. Die Ausführungen der Weisung könnten deshalb nicht angewandt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.07.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2000 für den Zeitraum 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung seien seit dem 01.01.2005 verjährt. Der Antrag mit Schreiben vom 27.12.2004 sei ausdrücklich in Vertretung des J. M. gestellt worden. Dass dieser als Vertreter der Klägerin die Prozessbevollmächtigten mandatiert habe, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge habe sich nicht auf Ansprüche der Klägerin bezogen. Die Erstattungsansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer seien selbständig und deshalb grundsätzlich unabhängig voneinander geltend zu machen. Auch wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Arbeitnehmer die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge verlangen könne, sei dem Schreiben vom 27.12.2004 ein entsprechendes Ansinnen nicht zu entnehmen. Für eine von Amts wegen bestehende Pflicht, bei einem rechtzeitig gestellten Erstattungsanspruch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers den anderen Beitragsteil auch ohne Antrag zu erstatten, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach alledem könne deshalb dahingestellt bleiben, ob § 16 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auf Anträge des Arbeitgebers auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen überhaupt entsprechend anwendbar sei.
Gegen den am 29.07.2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 18.08.2008, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie weist unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens darauf hin, eine Beschränkung des Antrags vom 27.12.2004 auf den Arbeitnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag sei nicht erfolgt. Der zunächst formlos gestellte Beitragserstattungsantrag sei nach erfolgter Statusfeststellungsentscheidung mit Schreiben vom 19.05.2005 konkretisiert worden. Durch den formlosen Antrag sei auch die Verjährungsfrist für die vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 zu Unrecht entrichteten Arbeitgeberbeiträge unterbrochen. J. M. sei in seiner Person auch berechtigt gewesen, die Erstattung sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile am Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu beantragen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2005 zu verurteilen, auch die in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.389,54 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da eine Beitragsrückforderung in Höhe von 1.389,54 EUR im Streit ist.
Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative i.V.m. Abs. 4 SGG zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht die Erstattung der für J. M. für die Zeit vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 entrichteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht zu.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Beklagten, die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge, der Verjährung und der Hemmung der Verjährung sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben hat das SG in den Entscheidungsgründen in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass und warum die von der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung für J. M. seit dem 01.01.2005 verjährt sind. Der Senat sieht deshalb auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach § 153 Abs. 2 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist noch einmal auszuführen, dass eine Unterbrechung der Verjährung - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge durch den schriftlichen Erstattungsantrag des J. M. vom 27.12.2004 nicht eingetreten ist. Dieser Antrag wurde nur für J. M. gestellt. Dies ergibt sich aus der Betreffzeile des Antrags, dem Hinweis auf die Vollmacht und dem weiteren Text des Antrags, der nur J. M., nicht jedoch die Klägerin erwähnt.
Der Antrag kann auch nicht deshalb, weil J. M. Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin ist, in einen Antrag auch der Klägerin umgedeutet werden. Ein Gesellschaftergeschäftsführer vertritt nicht automatisch und generell auch die Gesellschaft. Notwendig wäre auch in einem solchen Fall die Mitteilung, dass der Antrag nicht nur für die eigene Person, sondern gleichzeitig für die dahinter stehende Gesellschaft gestellt wird. Dies war hier - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Klägerin mit dem förmlichen Antrag auf Erstattung der Beiträge vom 20.05.2005 konkludent ihre Zustimmung zur Beitragserstattung erklärt haben könnte. Ob der Antrag dahingehend ausgelegt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob eine nachträgliche Zustimmung des Arbeitgebers überhaupt möglich wäre, nachdem in der von der Klägerin vorgelegten Dienstanweisung 126.30 nur eine nachträgliche Genehmigung des Arbeitnehmers erwähnt wird. Die Genehmigung scheitert auf jeden Fall daran, dass eine Vertretung der Klägerin bei der Antragstellung durch den Arbeitnehmer nicht nachgewiesen ist, so dass die Genehmigung ins Leere ginge.
Ein Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass - wie sich aus § 26 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV ("sind zu erstatten") und § 27 Abs. 1 SGB IV ergibt, in dem die Verzinsung ausdrücklich auch für Fälle ohne Antragstellung geregelt ist -, Beiträge auch von Amts wegen zu erstatten sind. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob dem Erstattungsanspruch vor Erlass des Bescheides der IKK vom 16.02.2005, in dem die Sozialversicherungspflicht verneint wurde und dem im vorliegenden Verfahren Tatbestandwirkung zukommt, der Entrichtung der Beiträge ein bindender Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) zugrunde lag, der zur Folge hätte, dass die Beiträge nicht zu Unrecht entrichtet worden wären. Denn die Erstattungspflicht setzt erst dann ein, wenn dem Versicherungsträger die Tatsache der unrechtmäßigen Beitragsentrichtung entweder durch den Antrag des Berechtigten oder durch eigene Feststellungen bekannt geworden ist (Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, DK § 26 Rz 13; Schwerdtfeger in Gesamtkommentar zur Sozialversicherung, SGB IV, § 26 Rd. 5b), von der Klägerin vorgelegte Kommentierung Bl. 13 der SG-Akte). Dies war hier erst mit dem Bescheid der IKK vom 16.02.2005 der Fall. Zuvor hat die Beklagte keine eigenen Feststellungen zur Versicherungspflicht getroffen. Der Antrag vom 27.12.2004 war auch nicht an sie, sondern an die IKK gerichtet, so dass für die Beklagte auch keine Veranlassung bestand, die Unrechtmäßigkeit der im Lohnabzugsverfahren entrichteten Beiträge schon früher zu überprüfen. Dies bedeutet, dass die Beklagte frühestens ab 16.02.2005 die zu Unrecht entrichteten Beiträge von Amts wegen zu erstatten hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Erstattungsansprüche für die im Jahr 2000 für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.11.2000 geleisteten Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV jedoch bereits verjährt. Ein Anspruch auf Erstattung verjährter Beiträge besteht weder auf Antrag noch von Amts wegen.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 31.05.2005 zu der beabsichtigten Einrede nicht angehört hat. Die Beklagte ist nicht von den tatsächlichen Angaben der Klägerin zu ihren Ungunsten abgewichten und konnte daher von einer Anhörung absehen (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch). Darüber hinaus hat die Beklagte die unterlassene Anhörung durch das Widerspruchsverfahren, in dem sie alle wesentlichen Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitgeteilt hat, geheilt.
Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch die Beklagte liegt nicht vor. Sie hat insoweit im Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005 ausgeführt, dass besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, nicht vorlägen. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin wurde dem öffentlichen Interesse gegenüber gestellt. Dies lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Zu Gunsten der Klägerin war auch nicht zu berücksichtigen, dass bei schnellerer Bearbeitung des Antrags durch die IKK und damit früherer Kenntnisnahme durch die Beklagte, eine Verjährung nicht eingetreten wäre. Der IKK kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht schnell genug gearbeitet hätte. Sie hat über den bei ihr am 28.12.2004 eingegangenen Antrag zeitnah am 16.02.2005 entschieden. Eine Entscheidung noch im Jahr 2004 und damit vor Eintritt der Verjährung war auf Grund der späten Antragstellung nicht möglich. Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte als besondere Härte (z.B. bei Eintritt eines wirtschaftlichen Notstandes) erscheinen zu lassen. Damit war die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gehalten, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) die Einrede der Verjährung zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei der Streitwertfestsetzung hat sich der Senat auf § 197a SGG i.V.m. §§ 3, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz gestützt. Bei dem Rechtsstreit geht es um eine bezifferte Forderung. Diese bestimmt das wirtschaftliche Interesse. Der hierzu ergangene Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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