Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 605/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 304/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1933 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Bergakademie F. vom 7. Juni 1957 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1986 war er als Abteilungsleiter E. im VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck tätig. Ab 1. Februar 1986 war er als Abteilungsleiter L.- und B. beschäftigt. Als Beschäftigungsbetrieb wurde im Änderungsvertrag vom 13. Februar 1982 der VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Ingenieurbüro für Rationalisierung angegeben. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) war als Betrieb "VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kombinatsleitung" gestempelt. Ab 1. Juli 1990 war im SVA als Beschäftigungsbetrieb die Mansfeld AG angegeben.
Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Am 31. Juli 1990 schlossen die M. AG (Unternehmen M. C. GmbH) und der Kläger einen Arbeitsvertrag. In Nr. 6. des Vertrages heißt es wörtlich: "Die Zugehörigkeit zur M. C. GmbH rechnet ab 1. Juni 1990".
Am 21. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei daher nicht anwendbar. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Dezember 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Juni 1990 eine Beschäftigung in der M. C. GmbH ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt. Auch sei es kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Am 14. Juli 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und ausgeführt, die Stichtagsbegründung sei eine willkürliche Auslegung eines Urteils des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1998. Die M. AG sei auch erst am 4. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, so dass er am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft und später ausgeführt, der Kläger habe als Abteilungsleiter L.- u. B. keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht überwiegend ingenieurtechnisch tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Angaben des Klägers. Danach sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden gewesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Dezember 2005 zugestellt worden.
Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, auch die technische Intelligenz, die in der Produktionsvorbereitung tätig gewesen sei, sei von der zusätzlichen Altersversorgung erfasst gewesen. Der Kläger hat umfangreich dazu vorgetragen, dass er eine ingenieurtechnische Tätigkeit inne gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und hat ihre Ausführungen vertieft. Später hat sie ausgeführt, dass die begehrten Feststellungen nicht möglich seien, da der VEB Mansfeld Kombinat am 30. Juni 1990 eine "leere Hülle" gewesen sei.
Das Gericht hat Unterlagen zum VEB Mansfeld Kombinat, zum VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb, zu deren Umwandlung und zur M. AG sowie zur M. GmbH beigezogen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem AAÜG (i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 zu treffen.
Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 den Kläger, soweit er ihn noch angreift, nicht im Sinne von §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat kann auch im vorliegenden Fall offenlassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen (BSG, a.a.O., S. 12) erweitern wollte und damit das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hinweis (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom 4. Senat des BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Er erfüllte als Ingenieur zwar die persönliche, nicht jedoch die betriebliche Voraussetzung.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris).
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war der VEB Mansfeld Kombinat und nicht der VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb.
Sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb waren rechtsfähig, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO)). Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung, in dem der Kläger Abteilungsleiter war, unterstand dem Generaldirektor des Kombinats. Dies hat der Kläger selber angegeben und zur Bekräftigung auf ein Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats verwiesen. Der Generaldirektor war Leiter des VEB Mansfeld Kombinat und nicht des VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Damit gehörte das Ingenieurbüro organisatorisch zum VEB Mansfeld Kombinat und nicht zum VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Dies ergibt sich auch aus einem Organigramm des Stammbetriebs, in dem das Ingenieurbüro für Rationalisierung nicht verzeichnet ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer Kopie, die der Kläger als "Auszug Statut des VEB Mansfeld Kombinat" dem Gericht überreicht hat. Dort ist abgesetzt zu einer Aufzählung "Zum Stammbetrieb gehören:" eine Aufzählung "Fachdirektionen des Kombinates:". Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass das Ingenieurbüro zum Stammbetrieb gehört hat. Auch hat der Kläger, als er die Unterlagen eingereicht hat, nicht behauptet, im Stammbetrieb beschäftigt gewesen zu sein. Vielmehr hatte er bereits in seiner Klageschrift darauf hingewiesen, Ende Juni 1990 "Angehöriger eines Kombinates" gewesen zu sein.
Dem Kombinat hat nach Überzeugung des Senats nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Höchstens der Stammbetrieb und die kombinatszugehörigen Betrieben könnten, was hier aber offen bleiben kann, Sachgüter produziert haben.
Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB Mansfeld Kombinat war zwar der VEB Mansfeld Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Kombinat selber Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsangehörige Betriebe als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1 des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Generaldirektor u. a. Planentwürfe verteidigt und nicht bilanzgesicherte Entscheidungen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen (§ 3 Nr. 3 und 4 des Statuts) und die staatlichen Planauflagen an die Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 4 des Statuts). Das Kombinat hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben. Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben.
Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die selber produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn man gegenüberstellend das Organigramm des Stammbetriebes betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Stahlbau, Maschinenbau und Mehrzwecktischproduktion Bereiche bezeichnet, in denen Sachgüter i. S. der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sein könnten.
Dafür, dass der VEB Mansfeld Kombinat selber keine Sachgüter hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der M. AG, in die der VEB Mansfeld Kombinat umgewandelt worden ist (siehe Umwandlungserklärung vom 28. Mai 1990). Nach der Satzung der M. AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2 Absatz 1 Satzung). Auch bei den durch die M. AG beispielhaft aufgezählten zu erbringenden Leistungen findet sich keine Produktionsaufgabe.
Auch der Kläger hat in Bezug auf den VEB Mansfeld Kombinat keine Produktionsaufgaben beschrieben. Mit Einreichung des Organigramms der Leitungsstruktur des Kombinats hat er folgende Aufgaben geschildert: Produktionsvorbereitung, Versorgung, Kontrolle, Abrechnung für die Werke des Stammbetriebes, Koordinationsaufgaben für die anderen juristisch selbstständigen Betriebe.
Die Einordnung des VEB Mansfeld Kombinat in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter die Wirtschaftsgruppe 1 225 2, in der Betriebe, die Halbzeuge aus Nichteisenmetallen (ohne Formguss) hergestellt haben, erfasst waren, hat hingegen nur Bedeutung als ein Indiz, welches durch andere Indizien entkräftet werden kann.
Der VEB Mansfeld Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB.
Der VEB Mansfeld Kombinat war keine (in § 1 Absatz 2 der 2. DB allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB). VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129, VEB-VO zu den VVB; zu den Kombinaten siehe §§ 2 ff. KombinatsVO). Die Regelungen zu den VVB aus der VEB-VO wurden durch die KombinatsVO nicht außer Kraft gesetzt (siehe § 43 Absatz 2 KombinatsVO). Daher gab es auch im Juni 1990 noch ein Nebeneinander der juristischen Personen Kombinat und VVB.
Kombinate hingegen sind in § 1 Absatz 2 der 2. DB nicht genannt. Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Absatz 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Absatz 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a.a.O., S. 36).
Da bei einer Beschäftigung im VEB Mansfeld Kombinat die vom BSG aufgestellte betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag des Klägers mit der M. AG (Unternehmen M. C. GmbH) vom 31. Juli 1990 so auszulegen ist, dass der Kläger auch bereits am 30. Juni 1990 Beschäftigter der M. AG bzw. der M. C. GmbH gewesen war. Bei einer Beschäftigung in einer AG oder einer GmbH am 30. Juni 1990 ist die Voraussetzung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ohnehin nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG; Nr. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Ergebnis für den Fall der Beschäftigung bei einer GmbH am 30. Juni 1990 ausdrücklich bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht der Senat in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung der in § 160 Absatz 2 Ziff. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen.
Dem 1933 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Bergakademie F. vom 7. Juni 1957 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1986 war er als Abteilungsleiter E. im VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck tätig. Ab 1. Februar 1986 war er als Abteilungsleiter L.- und B. beschäftigt. Als Beschäftigungsbetrieb wurde im Änderungsvertrag vom 13. Februar 1982 der VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Ingenieurbüro für Rationalisierung angegeben. Im Sozialversicherungsausweis (SVA) war als Betrieb "VEB Mansfeld Kombinat Wilhelm Pieck, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, Kombinatsleitung" gestempelt. Ab 1. Juli 1990 war im SVA als Beschäftigungsbetrieb die Mansfeld AG angegeben.
Eine positive Versorgungszusage erhielt der Kläger nicht.
Am 31. Juli 1990 schlossen die M. AG (Unternehmen M. C. GmbH) und der Kläger einen Arbeitsvertrag. In Nr. 6. des Vertrages heißt es wörtlich: "Die Zugehörigkeit zur M. C. GmbH rechnet ab 1. Juni 1990".
Am 21. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da weder eine positive Versorgungszusage vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sei daher nicht anwendbar. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 16. Dezember 2002 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Juni 1990 eine Beschäftigung in der M. C. GmbH ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt. Auch sei es kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Am 14. Juli 2003 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und ausgeführt, die Stichtagsbegründung sei eine willkürliche Auslegung eines Urteils des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1998. Die M. AG sei auch erst am 4. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen worden, so dass er am 30. Juni 1990 noch in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid vertieft und später ausgeführt, der Kläger habe als Abteilungsleiter L.- u. B. keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt.
Mit Urteil vom 14. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei im Juni 1990 nicht überwiegend ingenieurtechnisch tätig gewesen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen und den eigenen Angaben des Klägers. Danach sei er nicht unmittelbar in den Produktionsprozess eingebunden gewesen. Das Urteil ist dem Kläger am 5. Dezember 2005 zugestellt worden.
Am 9. Dezember 2005 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, auch die technische Intelligenz, die in der Produktionsvorbereitung tätig gewesen sei, sei von der zusätzlichen Altersversorgung erfasst gewesen. Der Kläger hat umfangreich dazu vorgetragen, dass er eine ingenieurtechnische Tätigkeit inne gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 2005 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 zu verpflichten, den Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil für zutreffend und hat ihre Ausführungen vertieft. Später hat sie ausgeführt, dass die begehrten Feststellungen nicht möglich seien, da der VEB Mansfeld Kombinat am 30. Juni 1990 eine "leere Hülle" gewesen sei.
Das Gericht hat Unterlagen zum VEB Mansfeld Kombinat, zum VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb, zu deren Umwandlung und zur M. AG sowie zur M. GmbH beigezogen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen nach dem AAÜG (i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 zu treffen.
Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 den Kläger, soweit er ihn noch angreift, nicht im Sinne von §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich keinen Anspruch gegen die Beklagte, den begehrten Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat kann auch im vorliegenden Fall offenlassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" Personen (BSG, a.a.O., S. 12) erweitern wollte und damit das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hinweis (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom 4. Senat des BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Er erfüllte als Ingenieur zwar die persönliche, nicht jedoch die betriebliche Voraussetzung.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris).
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570, § 1 AAÜG, Nr. 2, Rdnr. 31). Arbeitgeber des Klägers war der VEB Mansfeld Kombinat und nicht der VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb.
Sowohl das Kombinat als auch der Stammbetrieb waren rechtsfähig, juristische Personen und in der Lage, Verträge abzuschließen (siehe § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2, 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl. DDR I S. 355, KombinatsVO)). Beide waren unter unterschiedlichen Nummern im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung, in dem der Kläger Abteilungsleiter war, unterstand dem Generaldirektor des Kombinats. Dies hat der Kläger selber angegeben und zur Bekräftigung auf ein Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats verwiesen. Der Generaldirektor war Leiter des VEB Mansfeld Kombinat und nicht des VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Damit gehörte das Ingenieurbüro organisatorisch zum VEB Mansfeld Kombinat und nicht zum VEB Mansfeld Kombinat Stammbetrieb. Dies ergibt sich auch aus einem Organigramm des Stammbetriebs, in dem das Ingenieurbüro für Rationalisierung nicht verzeichnet ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer Kopie, die der Kläger als "Auszug Statut des VEB Mansfeld Kombinat" dem Gericht überreicht hat. Dort ist abgesetzt zu einer Aufzählung "Zum Stammbetrieb gehören:" eine Aufzählung "Fachdirektionen des Kombinates:". Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass das Ingenieurbüro zum Stammbetrieb gehört hat. Auch hat der Kläger, als er die Unterlagen eingereicht hat, nicht behauptet, im Stammbetrieb beschäftigt gewesen zu sein. Vielmehr hatte er bereits in seiner Klageschrift darauf hingewiesen, Ende Juni 1990 "Angehöriger eines Kombinates" gewesen zu sein.
Dem Kombinat hat nach Überzeugung des Senats nicht die Sachgüterproduktion das Gepräge gegeben. Höchstens der Stammbetrieb und die kombinatszugehörigen Betrieben könnten, was hier aber offen bleiben kann, Sachgüter produziert haben.
Nach § 1 Nr. 1 des Statuts des VEB Mansfeld Kombinat war zwar der VEB Mansfeld Kombinat eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass das Kombinat selber Sachgüter hergestellt hat. In § 1 Nr. 3 des Statuts werden der Stammbetrieb und weitere kombinatsangehörige Betriebe als Einheiten der materiellen Produktion bezeichnet. In § 2 Nr. 1 des Statuts wird ausgeführt, dass sich die Kombinatsbetriebe (und nicht das Kombinat) auf die Herstellung von Erzeugnissen konzentrieren. Das Kombinat hat hingegen durch den Generaldirektor u. a. Planentwürfe verteidigt und nicht bilanzgesicherte Entscheidungen auf Vorschlag der Betriebsdirektoren getroffen (§ 3 Nr. 3 und 4 des Statuts) und die staatlichen Planauflagen an die Betriebsdirektoren übergeben (§ 3 Nr. 4 des Statuts). Das Kombinat hat eine Vielzahl von Aufgaben zentralisiert wahrgenommen (siehe § 4 Nr. 1 des Statuts), darunter jedoch keine Produktionsaufgaben. Auch in § 7 des Statuts werden als Aufgaben des Kombinats nur Leitungs- und Koordinationsaufgaben beschrieben.
Zwar ergibt sich aus dem Organigramm der Leitungsstruktur des Kombinats, dass ein Direktionsbereich Produktion existierte, jedoch waren diesem Direktionsbereich keine Abteilungen zugeordnet, die selber produziert haben könnten. Dies wird besonders deutlich, wenn man gegenüberstellend das Organigramm des Stammbetriebes betrachtet. Dort werden z. B. mit den Einheiten Stahlbau, Maschinenbau und Mehrzwecktischproduktion Bereiche bezeichnet, in denen Sachgüter i. S. der Rechtsprechung des BSG hergestellt worden sein könnten.
Dafür, dass der VEB Mansfeld Kombinat selber keine Sachgüter hergestellt hat, spricht auch der Unternehmensgegenstand der M. AG, in die der VEB Mansfeld Kombinat umgewandelt worden ist (siehe Umwandlungserklärung vom 28. Mai 1990). Nach der Satzung der M. AG sollte diese als Holding tätig sein und für die zur Gruppe gehörenden Gesellschaften Dienstleistungen, vorwiegend auf den Gebieten des Finanzwesens und des Managements erbringen (§ 2 Absatz 1 Satzung). Auch bei den durch die M. AG beispielhaft aufgezählten zu erbringenden Leistungen findet sich keine Produktionsaufgabe.
Auch der Kläger hat in Bezug auf den VEB Mansfeld Kombinat keine Produktionsaufgaben beschrieben. Mit Einreichung des Organigramms der Leitungsstruktur des Kombinats hat er folgende Aufgaben geschildert: Produktionsvorbereitung, Versorgung, Kontrolle, Abrechnung für die Werke des Stammbetriebes, Koordinationsaufgaben für die anderen juristisch selbstständigen Betriebe.
Die Einordnung des VEB Mansfeld Kombinat in der Systematik der Volkswirtschaftszweige unter die Wirtschaftsgruppe 1 225 2, in der Betriebe, die Halbzeuge aus Nichteisenmetallen (ohne Formguss) hergestellt haben, erfasst waren, hat hingegen nur Bedeutung als ein Indiz, welches durch andere Indizien entkräftet werden kann.
Der VEB Mansfeld Kombinat war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB.
Der VEB Mansfeld Kombinat war keine (in § 1 Absatz 2 der 2. DB allerdings aufgeführte) Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB). VVB wurden von den Kombinaten begrifflich und rechtlich unterschieden (siehe §§ 34 ff. der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973, GBl. DDR I, S. 129, VEB-VO zu den VVB; zu den Kombinaten siehe §§ 2 ff. KombinatsVO). Die Regelungen zu den VVB aus der VEB-VO wurden durch die KombinatsVO nicht außer Kraft gesetzt (siehe § 43 Absatz 2 KombinatsVO). Daher gab es auch im Juni 1990 noch ein Nebeneinander der juristischen Personen Kombinat und VVB.
Kombinate hingegen sind in § 1 Absatz 2 der 2. DB nicht genannt. Gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Absatz 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 RA 23/04 R, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich untersagt. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassenen Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Absatz 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Absatz 3 Grundgesetz) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen (BSG, a.a.O., S. 36).
Da bei einer Beschäftigung im VEB Mansfeld Kombinat die vom BSG aufgestellte betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Arbeitsvertrag des Klägers mit der M. AG (Unternehmen M. C. GmbH) vom 31. Juli 1990 so auszulegen ist, dass der Kläger auch bereits am 30. Juni 1990 Beschäftigter der M. AG bzw. der M. C. GmbH gewesen war. Bei einer Beschäftigung in einer AG oder einer GmbH am 30. Juni 1990 ist die Voraussetzung einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ohnehin nicht erfüllt (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG; Nr. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Ergebnis für den Fall der Beschäftigung bei einer GmbH am 30. Juni 1990 ausdrücklich bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Absatz 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht. Weder weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung auf noch weicht der Senat in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung der in § 160 Absatz 2 Ziff. 2 SGG genannten Gerichte ab.
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