Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 111/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 61/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene und bei der Beklagten pflegepflichtversicherte Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. November 2005.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2002 ab November 2002 Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Die Beklagte holte beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ein unter dem 26. Juli 2005 erstelltes Gutachten der Pflegefachkraft O ein, welches auf einer Untersuchung des Klägers in seiner Wohnung am 26. Juli 2005 beruhte und in welchem ein Grundpflegebedarf von 20 Minuten sowie ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung von 69 Minuten täglich festgestellt wurde. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger unter dem 19. August 2005 zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Pflegeleistungen an und hob den Bescheid vom 8. November 2002 mit Bescheid vom 13. September 2005 für die Zeit ab 1. November 2005 auf. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 3. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006 zurück, nachdem die Beklagte über den MdK eine unter dem 1. November 2005 erstellte ergänzende Stellungnahme der Pflegefachkraft O eingeholt hatte, in welcher sie bei ihrem bisherigen Befund geblieben war.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 29. März 2006 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage weiter verfolgt. Er verweist auf seinen Grad der Behinderung von 70 % sowie auf sein Krankheitsbild. Es seien ihm Harnblase und Prostata entfernt worden, und er leide ferner unter Hypertonie, Magendarmbeschwerden, Schwindelanfällen, Halswirbelsäulensyndrom, Muskelverspannungen, Cephalgie, Schlafstörungen und nervliche Belastung. Das Sozialgericht Berlin hat durch Einholung eines aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers in seiner Wohnung am 11. September 2006 erstellten Sachverständigengutachtens der Ärztin A H Beweis erhoben, in welchem ein Grundpflegebedarf von elf Minuten und ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung von 80 Minuten täglich festgestellt worden ist. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der bewilligten Pflegeleistungen gerechtfertigt sei. Der Kläger sei nicht mehr pflegebedürftig, weil der Grundpflegebedarf unter Zugrundelegung der durch das Gutachten der Sachverständigen H und des Gutachtens der Pflegefachkraft O unter 45 Minuten täglich liege.
Gegen den am 29. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2008 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er verweist auf sein erstinstanzlich vorgetragenes Krankheitsbild.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund einmaliger ambulanter Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Klägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M B vom 18. November 2008 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben unter dem 19. und 23. Januar 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein erklärt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung darf gemäß § 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein entschieden werden, nachdem die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Die in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten enthaltene Leistungsaufhebung ab November 2005 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlasses des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Zunächst liegt im aufgehobenen unbefristeten Pflegegeldbescheid vom 8. November 2002 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Die diesem Bescheid zugrunde gelegenen tatsächlichen Verhältnisse änderten sich wesentlich, indem der Kläger mangels erheblicher Pflegebedürftigkeit jedenfalls ab November 2005 die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld nach der Pflegestufe I nicht mehr erfüllte.
Ein Anspruch auf Pflegeleistungen nach §§ 36 ff. des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) setzt unter anderem voraus, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Verlauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedarf, welche nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, welcher neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1. Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Dies zugrunde gelegt steht zu richterlicher Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG fest, dass der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen nach einer Pflegstufe ab November 2005 erfüllt. Er gehört ab diesem Zeitraum bereits nicht zur Gruppe der erheblich Pflegebedürftigen der Pflegestufe I. Vielmehr sind nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Gutachterin H und der im Berufungsverfahren beauftragten Gutachterin Dr. B vernünftige Zweifel daran, dass ab November 2005 kein 45 Minuten übersteigender Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege mehr besteht, ausgeschlossen. Die Gutachterinnen, an deren fachlicher Kompetenz nicht zu zweifeln ist, haben dies im Einzelnen ausgehend von ihren Besuchen in der klägerischen Wohnung, dem Befragen des Klägers und der Inaugenscheinnahme nachvollziehbar dargelegt. Sie haben ihrer Beurteilung das vom Kläger vorgetragene Krankheitsbild zugrundelegt und gelangen im Übrigen zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung wie die Pflegefachkraft O, indem allenfalls im Bereich der Körperpflege und der Mobilität ein geringer Hilfebedarf erkannt wird. Die demgegenüber allein subjektive Einschätzung des Klägers, dass aufgrund der bei ihm bestehenden – und durch die medizinischen Ermittlungen nicht in Frage gestellten - Erkrankungen und Schwerbehinderung auch ab November 2005 ein erheblicher Pflegebedarf bestehen müsse, ändert nichts daran, dass die Auswertung der eingeholten medizinischen Gutachten eben hierfür nichts hergibt, gegen welche der Kläger keine Einwendungen erhoben hat. Er hat weder im Verwaltungs- noch im gesamten Klageverfahren konkrete Angaben zu einem von ihm festgestellten, höheren Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege gemacht.
Nach dem Fortfall der Anspruchsvoraussetzungen war die Bewilligung des Pflegegelds mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2005 jedenfalls zukunftsgerichtet ab November 2005 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1956 geborene und bei der Beklagten pflegepflichtversicherte Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I für die Zeit ab 1. November 2005.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2002 ab November 2002 Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Die Beklagte holte beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MdK) ein unter dem 26. Juli 2005 erstelltes Gutachten der Pflegefachkraft O ein, welches auf einer Untersuchung des Klägers in seiner Wohnung am 26. Juli 2005 beruhte und in welchem ein Grundpflegebedarf von 20 Minuten sowie ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung von 69 Minuten täglich festgestellt wurde. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger unter dem 19. August 2005 zur beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Pflegeleistungen an und hob den Bescheid vom 8. November 2002 mit Bescheid vom 13. September 2005 für die Zeit ab 1. November 2005 auf. Die Beklagte wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 3. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006 zurück, nachdem die Beklagte über den MdK eine unter dem 1. November 2005 erstellte ergänzende Stellungnahme der Pflegefachkraft O eingeholt hatte, in welcher sie bei ihrem bisherigen Befund geblieben war.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 29. März 2006 zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage weiter verfolgt. Er verweist auf seinen Grad der Behinderung von 70 % sowie auf sein Krankheitsbild. Es seien ihm Harnblase und Prostata entfernt worden, und er leide ferner unter Hypertonie, Magendarmbeschwerden, Schwindelanfällen, Halswirbelsäulensyndrom, Muskelverspannungen, Cephalgie, Schlafstörungen und nervliche Belastung. Das Sozialgericht Berlin hat durch Einholung eines aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers in seiner Wohnung am 11. September 2006 erstellten Sachverständigengutachtens der Ärztin A H Beweis erhoben, in welchem ein Grundpflegebedarf von elf Minuten und ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung von 80 Minuten täglich festgestellt worden ist. Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2007 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der bewilligten Pflegeleistungen gerechtfertigt sei. Der Kläger sei nicht mehr pflegebedürftig, weil der Grundpflegebedarf unter Zugrundelegung der durch das Gutachten der Sachverständigen H und des Gutachtens der Pflegefachkraft O unter 45 Minuten täglich liege.
Gegen den am 29. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Januar 2008 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er verweist auf sein erstinstanzlich vorgetragenes Krankheitsbild.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aufgrund einmaliger ambulanter Untersuchung in der häuslichen Umgebung des Klägers Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M B vom 18. November 2008 verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen sind, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben unter dem 19. und 23. Januar 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein erklärt.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung darf gemäß § 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter allein entschieden werden, nachdem die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die gemäß §§ 143, 151 SGG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Die in den angegriffenen Bescheiden der Beklagten enthaltene Leistungsaufhebung ab November 2005 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlasses des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Zunächst liegt im aufgehobenen unbefristeten Pflegegeldbescheid vom 8. November 2002 ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
Die diesem Bescheid zugrunde gelegenen tatsächlichen Verhältnisse änderten sich wesentlich, indem der Kläger mangels erheblicher Pflegebedürftigkeit jedenfalls ab November 2005 die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld nach der Pflegestufe I nicht mehr erfüllte.
Ein Anspruch auf Pflegeleistungen nach §§ 36 ff. des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) setzt unter anderem voraus, dass der Betroffene pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Verlauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, im erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedarf, welche nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, welcher neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1. Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Dies zugrunde gelegt steht zu richterlicher Überzeugung gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG fest, dass der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegeleistungen nach einer Pflegstufe ab November 2005 erfüllt. Er gehört ab diesem Zeitraum bereits nicht zur Gruppe der erheblich Pflegebedürftigen der Pflegestufe I. Vielmehr sind nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Feststellungen der im erstinstanzlichen Verfahren beauftragten Gutachterin H und der im Berufungsverfahren beauftragten Gutachterin Dr. B vernünftige Zweifel daran, dass ab November 2005 kein 45 Minuten übersteigender Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege mehr besteht, ausgeschlossen. Die Gutachterinnen, an deren fachlicher Kompetenz nicht zu zweifeln ist, haben dies im Einzelnen ausgehend von ihren Besuchen in der klägerischen Wohnung, dem Befragen des Klägers und der Inaugenscheinnahme nachvollziehbar dargelegt. Sie haben ihrer Beurteilung das vom Kläger vorgetragene Krankheitsbild zugrundelegt und gelangen im Übrigen zu einer im Wesentlichen gleichen Einschätzung wie die Pflegefachkraft O, indem allenfalls im Bereich der Körperpflege und der Mobilität ein geringer Hilfebedarf erkannt wird. Die demgegenüber allein subjektive Einschätzung des Klägers, dass aufgrund der bei ihm bestehenden – und durch die medizinischen Ermittlungen nicht in Frage gestellten - Erkrankungen und Schwerbehinderung auch ab November 2005 ein erheblicher Pflegebedarf bestehen müsse, ändert nichts daran, dass die Auswertung der eingeholten medizinischen Gutachten eben hierfür nichts hergibt, gegen welche der Kläger keine Einwendungen erhoben hat. Er hat weder im Verwaltungs- noch im gesamten Klageverfahren konkrete Angaben zu einem von ihm festgestellten, höheren Zeitaufwand im Bereich der Grundpflege gemacht.
Nach dem Fortfall der Anspruchsvoraussetzungen war die Bewilligung des Pflegegelds mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2005 jedenfalls zukunftsgerichtet ab November 2005 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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