Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 126/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 486/08 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung weiterer 340,33 EUR für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (ICSI-Behandlung; zweiter Versuch). Sie beantragte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 12. Februar 2007. Die Maßnahmen wurden ausweislich der privatärztlichen Rechnungen zwischen dem 16. Februar 2007 und dem 6. März 2007 durchgeführt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2007, lehnte es die Beklagte ab, mehr als 88,06 EUR zu erstatten. Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 27. November 2008 abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 16. Dezember 2008. Das SG habe verfahrensfehlerhaft angenommen, ein Leistungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht die Bescheidung ihres Antrages abgewartet habe, weil es ihr Antragsschreiben vom 12. Februar 2007 übersehen habe. Der Rechtsstreit diene der Klärung der Frage, wie bei gemischt versicherten Eheleuten -der Ehemann der Klägerin ist privatversichert bzw. beihilfeberechtigt - die Kostenerstattung zu erfolgen habe. Ferner gehe es um die grundsätzliche Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen auch für Kosten der Kryokonservierung entnommener Eilzellen aufzukommen hätten.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.
Die Klägerin kann keinen Verfahrensmangel geltend machen, auf dem die Entscheidung möglicherweise beruht (Ziffer 3.). Die Ausführungen des SG, die Klägerin habe nicht die Antragsablehnung der Beklagten abgewartet, sind zutreffend, auch wenn im Tatbestand des angegriffenen Urteils das genannte Antragsschreiben vom 12. Februar 2007 nicht erwähnt wird.
Grundsätzliche Bedeutung (Ziffer 1.) ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Hier werden aber bereits keine Rechtsfragen aufgeworfen. In welcher Höhe Kosten zu erstatten wären, und welche Positionen zu übernehmen wären, kann hier dahin gestellt bleiben, weil Ansprüche aus § 13 Abs. 3 SGB V generell ausgeschlossen sind, wie das SG zutreffend unter Benennung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt hat.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung der in Ziffer 2. des § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung weiterer 340,33 EUR für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (ICSI-Behandlung; zweiter Versuch). Sie beantragte die Kostenübernahme mit Schreiben vom 12. Februar 2007. Die Maßnahmen wurden ausweislich der privatärztlichen Rechnungen zwischen dem 16. Februar 2007 und dem 6. März 2007 durchgeführt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2007, lehnte es die Beklagte ab, mehr als 88,06 EUR zu erstatten. Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 27. November 2008 abgewiesen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 16. Dezember 2008. Das SG habe verfahrensfehlerhaft angenommen, ein Leistungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) scheitere bereits daran, dass die Klägerin nicht die Bescheidung ihres Antrages abgewartet habe, weil es ihr Antragsschreiben vom 12. Februar 2007 übersehen habe. Der Rechtsstreit diene der Klärung der Frage, wie bei gemischt versicherten Eheleuten -der Ehemann der Klägerin ist privatversichert bzw. beihilfeberechtigt - die Kostenerstattung zu erfolgen habe. Ferner gehe es um die grundsätzliche Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen auch für Kosten der Kryokonservierung entnommener Eilzellen aufzukommen hätten.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall scheiden Zulassungsgründe aus.
Die Klägerin kann keinen Verfahrensmangel geltend machen, auf dem die Entscheidung möglicherweise beruht (Ziffer 3.). Die Ausführungen des SG, die Klägerin habe nicht die Antragsablehnung der Beklagten abgewartet, sind zutreffend, auch wenn im Tatbestand des angegriffenen Urteils das genannte Antragsschreiben vom 12. Februar 2007 nicht erwähnt wird.
Grundsätzliche Bedeutung (Ziffer 1.) ist dann gegeben, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die bislang nicht geklärt ist und deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht. Hier werden aber bereits keine Rechtsfragen aufgeworfen. In welcher Höhe Kosten zu erstatten wären, und welche Positionen zu übernehmen wären, kann hier dahin gestellt bleiben, weil Ansprüche aus § 13 Abs. 3 SGB V generell ausgeschlossen sind, wie das SG zutreffend unter Benennung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt hat.
Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung der in Ziffer 2. des § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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