L 3 R 108/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 R 331/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 108/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berufsschutz als Tiefbauwerker
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2007 wird teilweise aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger – wie das Sozialgericht ent-schieden hat – eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozial-gesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) zusteht.

Der am 1960 geborene Kläger durchlief nach zehnjährigem Schulbesuch vom 1. September 1977 bis 13. Juli 1979 eine Lehrausbildung und schloss diese mit dem Berufsausbildungszeugnis vom 13. Juli 1979 als Baufacharbeiter – Spezialisierung Stahlbetonarbeiten – ab. Danach arbeitete er bis zum 16. Januar 1986 als Baufachar-beiter im Betonwerk H. vom 4. Mai 1984 bis 30. Oktober 1985 leistete er seinen Wehrdienst ab. Danach war er vom 20. Januar 1986 bis 31. Dezember 1990 als Maurer in einer LPG beschäftigt. Vom 1. Januar bis 26. November 1991 durchlief er eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, bevor er vom 27. November 1991 bis 15. Februar 1999 bei der O. Bau-GmbH versicherungspflichtig beschäftigt war. Das Arbeitsverhältnis war jeweils vom 16. Januar bis 30. März 1996, vom 4. Januar bis 1. März 1997 und vom 1. Dezember 1997 bis 31. März 1998 unterbrochen. Ausweislich des Einstellungsbogens der Firma O. Bau-GmbH vom 27. Februar 1997 war der Kläger als Tiefbauwerker eingestellt worden und als solcher zuletzt tätig.

Nachdem er vom 16. Februar 1999 bis zum 12. August 2001 arbeitslos bzw. arbeitsun-fähig erkrankt gewesen war und Leistungen der Arbeitsverwaltung bzw. Krankengeld erhalten hatte, durchlief er vom 13. August 2001 bis 2. August 2002 eine Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Versorgungswirtschaft. Vorausgegangen war eine Berufsfindung/Arbeitserprobung vom 15. bis 26. Januar 2001 beim Berufsförder-werk S.-A. gGmbH (Bfw). Im Abschlussbericht vom 15. Februar 2001 werden dem Kläger intellektuelle Voraussetzungen für Berufe auf gehobenem Kammerniveau attestiert; aufgrund der soliden Wissensbasis im Schulwissen sei eine Vorförderung nicht erforderlich. In Folge krankheitsbedingter Fehlzeiten und dadurch entstandener erheblicher Defizite in den Leistungen in der Berufsschule wurde der Abbruch der Umschulung zum 2. August 2002 verfügt. Seitdem erhielt der Kläger zunächst Leistun-gen der Arbeitsverwaltung; ab dem 1. Januar 2005 bezieht er Arbeitslosengeld II.

Am 19. Juli 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wegen ständiger Beschwerden der Wirbelsäule könne er nur noch leichte Tätigkeiten ohne Bücken, Heben und Tragen verrichten. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen anlässlich der Prüfung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bei, u. a. das Gutachten des Chefarztes der Psychiatrisch/ Psychotherapeutischen Abteilung der Kreiskrankenhaus B. gGmbH Dr. K. vom 27. Oktober 1999 und den Entlassungsbericht des S. Reha-Klinikums II B. K. vom 28. Januar 2000. Während Dr. K. leichte körperliche Arbeiten in gelegentlichem Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen ohne häufiges Heben, Tragen, Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung, Klettern und Steigen und ohne Absturzgefahr vollschichtig für möglich erachtete, wurde dem Kläger im Rehabilitations-Entlassungsbericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechseln-der Körperhaltung ohne gebückte Zwangshaltungen in Tages-, Früh-,Spät- und Nachtschicht attestiert; als Tiefbauarbeiter sei er nur unter zwei Stunden einsetzbar. Dipl.-Med. Sch., Abteilungsleiterin im Medizinischen Fachdienst, erachtete unter dem 1. Februar 2001 körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Haltung vollschichtig für zumutbar. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten, Heben und Tragen, Arbeiten im Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie Lärmarbeit.

Sodann zog die Beklagte den Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur medizini-schen Rehabilitation des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. F. vom 5. August 2002 bei. Danach leidet der Kläger an einem chronischen Lendenwirbelsäulen (LWS-) Schmerzsyndrom mit segmentaler Dysfunktion, einem L 4/L 5 Prolaps, rezidivierenden Blockierungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS sowie an einem polyneuropati-schen Syndrom. In dem weiteren Bericht zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 29. Januar 2004 berichtete Dipl.-Med. F. über einen beginnenden engen Spinalkanal. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. teilte als Diagnosen ebenfalls ein lumbales Wurzelreizsyndrom und eine Kompression der Nervenwurzeln mit und wies darauf hin, dass die Umschulung zum Kaufmann habe abgebrochen werden müssen, da der Kläger nicht habe sitzen können.

Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch die Fachärztin für Orthopädie und Sportmedizin Dipl.-Med. B ... Diese stellte in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2004 ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom beidseits bei degenerati-ven LWS-Veränderungen und relativer Enge des Spinalkanals sowie eine Polyneuro-pathie fest. Letztere sei durch einen Alkoholmissbrauch verursacht worden und habe sich seit der konstanten Abstinenz des Klägers seit 1999 gebessert. Die Beschwerden in der LWS würden konservativ behandelt; ein operativer Eingriff sei nicht vorgesehen. Die Belastbarkeit des Klägers sei für das Heben und Tragen schwerer Lasten, für gebückte und andere Zwangshaltungen und für das Ersteigen von Leitern und Gerüs-ten gemindert. Zumutbar seien vollschichtig leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen auch in Schichtarbeit. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht angezeigt. Gleichwohl bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 16. September bis zum 7. Oktober 2004 eine medizinische Rehabilitation in der Rehabilitationsklinik G ... Im Entlassungsbericht vom 26. Oktober 2004 sind als Diagno-sen eine Lumboischialgie, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in allen Schichten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufiges Bücken, Hocken, Überkopfarbeiten, häufige Torsionsbewe-gungen der Wirbelsäule sowie starke Vibrationsbelastungen. Als Tiefbauer sei er nur noch unter drei Stunden einsetzbar.

Die Beklagte forderte vom Kläger die Übersendung des Arbeitsvertrages und der Kündigung für die Beschäftigung von April 1998 bis Februar 1999. Daraufhin teilte der Kläger mit, die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen seien mündlich getroffen und es sei ihm lediglich ein Einstellungsbogen überreicht worden, den er der Beklagten in Fotoko-pie übersandte. Ferner reichte er die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der O. Bau-GmbH vom 25. Januar 1999 zum 15. Februar 1999 zu den Akten. Sodann holte die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der O. Bau-GmbH vom 1. September 2004 ein. Danach habe der Kläger zuletzt vom 1. April 1998 bis 15. Februar 1999 als Tiefbau-werker gearbeitet. Er habe Erdarbeiten von Hand ausgeführt, Gruben hergestellt, den Boden mit einer Ramme verdichtet, Pflaster neu gesetzt und Kabel verlegt. Er sei sechs Monate angelernt worden; sechs Monate hätte auch eine völlig ungelernte Kraft angelernt werden müssen. Der Kläger sei als angelernter Arbeiter nach der Lohngrup-pe I des einschlägigen Tarifvertrages entlohnt worden. Diese Entlohnung habe der eines angelernten Arbeiters entsprochen. Der Kläger habe mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten überwiegend im Freien mit starken Temperaturschwankungen und Einwirkungen von Hitze, Kälte und Zugluft sowie von Stäuben täglich acht bzw. sieben Stunden verrichtet.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 den Rentenantrag des Klägers ab. Ihm stehe weder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- noch wegen Berufsunfähigkeit zu. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht seien nicht erfüllt, da der Kläger weder teilweise noch voll erwerbs-gemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Die Erwerbsfähigkeit werde durch degene-rative Wirbelsäulenveränderungen mit Einengung des Spinalkanals und dadurch verminderter Belastbarkeit sowie durch eine Polyneuropathie leichten Grades einge-schränkt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten Arbeiten jedoch vollschichtig verrichtet werden.

Hiergegen legte der Kläger am 18. Januar 2005 Widerspruch ein. Bei ihm bestehe ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. bzw. wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F., zumindest aber wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er genieße in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tiefbauwerker den Berufsschutz eines Facharbeiters, da er eine Facharbeiterausbildung zum Baufacharbeiter absolviert habe und insoweit nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Dass er die Tätigkeit als Baufachar-beiter nicht mehr verrichten könne, ergebe sich bereits aus dem Rehabilitationsentlas-sungsbericht der Klinik G. vom 26. Oktober 2004.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei gesundheitlich und sozial zumutbar auch auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar. Nach Auskunft des letzten Arbeitgebers sei er als Tiefbauwerker tätig gewesen und habe keine Facharbeitertätigkeiten ausge-führt, die eine erfolgreich abgeschlossene berufsentsprechende Ausbildung vorausge-setzt hätten. Dementsprechend sei er in die Lohngruppe I des Lohngruppensystems eingruppiert worden, nach der Beschäftigte entlohnt würden, die einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisungen ausüben.

Hiergegen hat der Kläger am 4. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und seinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit weiterverfolgt. Wegen erheblicher Wirbelsäulenbeschwerden und ausgeprägten Schmerzzuständen sei er nicht mehr in der Lage, selbst leichteste körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden täglich auszu-üben. Zumindest sei er berufsunfähig. Er habe in der ehemaligen DDR eine zweijähri-ge Ausbildung zum Baufacharbeiter absolviert und sich auf Stahlbetonarbeiten im Hochbau spezialisiert. Allerdings sei er in einer Tiefbaufirma ausgebildet worden und habe im zweiten Lehrjahr tatsächlich nur Tiefbauarbeiten verrichtet, wozu das Legen von Schächten und das Verlegen von Rohren gehört hätten. In der Folgezeit sei er als Tiefbauwerker und Maurer und damit entsprechend seiner Ausbildung tätig geworden. Seit 1991 habe er bei der O. Bau-GmbH gearbeitet und sei unter der Voraussetzung eingestellt worden, Facharbeitertätigkeiten als Steinsetzer auszuüben. Zu seinem Aufgabenbereich habe zudem die fachgerechte Wiederherstellung des aufgebroche-nen Straßenbelages gehört. Er habe einen Stundenlohn von 13,91 DM erhalten, der dem Tariflohn eines Facharbeiters entsprochen habe. Eine höhere Vergütung sei wegen der finanziellen Bedingungen des Arbeitgebers nicht möglich gewesen. Er habe sich mit dieser Vergütung einverstanden erklärt, um überhaupt einen Arbeitsplatz zu erhalten. Ausgehend vom Berufsschutz eines Facharbeiters seien keine zumutbaren Verweisungstätigkeiten benannt worden. Zur Stützung seines Vorbringens hat er ein Attest der Fachärztin für Orthopädie Dr. H. – ohne Datum – eingereicht, wonach bei ihm ein lumbales Schmerzsyndrom und eine Fehlhaltung der gesamten Wirbelsäule mit zunehmender Einsteifung der Beweglichkeit bestünden. Ferner liege eine Blockie-rung der Becken-, Hüft- und Iliosakralgelenke vor. Laborchemische und szintigraphi-sche Untersuchungen hätten eine endzündliche Mitbeteiligung ergeben, die durch die Psoriasis verursacht werde.

Das Sozialgericht hat Behandlungs- und Befundberichte von Dipl.-Med. F. und von Dr. H. – jeweils vom 14. März 2006 – eingeholt. Beide Ärzte haben über geklagte Schmer-zen im LWS/BWS-Bereich mit Schmerzausstrahlung in beide Beine und Schmerzver-stärkung beim Gehen, Stehen und bei Belastungen berichtet und auch leichte körperli-che Arbeiten nicht mehr für möglich erachtet. Der Facharzt für Anästhesie, Chirothera-pie, Akupunktur K. hat unter dem 18. Juni 2006 bei einer konsequenten konservativen Therapie über einen längeren Zeitraum eine Rückkehr ins Berufsleben für möglich erachtet.

Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychi-atrie und Psychotherapie Dr. W. vom 13. November 2006 eingeholt. Nach dessen Einschätzung leidet der Kläger an einem chronischen Schmerzsyndrom, welches sich vorrangig auf die untere LWS mit Einstrahlung in beide Gesäßhälften projeziere. Grundlage hierfür seien degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere Bandscheibenprotusionen in den Segmenten L 2 bis L 5 mit einer schweren Ankylosklerose im Bereich der LWS sowie eine Osteochondrose in den Segmenten HWK 5, 6 und 7 mit geringgradigen Protrusionen ohne Wurzel- und Myelonkompression. Ebenso bestehe eine geringe Spondylarthrose in der Höhe BWK 10 und 11 mit diskreter Bedrängung der Nervenwurzel und geringer Spondylarthrose. In der aktuellen neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für Radiku-lärsyndrome gefunden. Insbesondere eine Kompression von Nervenwurzeln bei Bandscheibenprotru-sionen L 4/L 5 mit relativer Spinalkanalstenose könnten durch die aktuelle Untersuchung nicht bestätigt werden. Gelegentliche Beschwerden in den großen Gelenken könnten auf eine Arthrose im Rahmen einer Psoriasis vulgaris bezogen werden. Bei der Untersuchung seien Hauteffloreszenzen nur ansatzweise im Bereich der Knie und der Unterschenkel erkennbar gewesen. Die Diskrepanz zwischen den radiologischen und klinischen Befunden und der Ausprägung der Schmerzsym-ptomatik, der subjektiv angegebenen Funktions- und Fähigkeitsstörungen und der Leistungsminderung seien bereits im Rahmen des stationären Heilverfahrens als anhaltende somatoforme Schmerzstörung definiert worden; dieser Einschätzung sei zu folgen. Insbesondere unter Berücksichtigung der psychosozialen Belastungsfaktoren (berufliche Überforderungssituation, familiäre Belastungssituation durch Pflege der im Haus wohnenden Schwiegereltern) und die Fixierung auf den primären und sekundä-ren Krankheitsgewinn drücke sich aktuell durch eine willentlich gesteuerte dysfunktio-nale Kognition und Abwehr mit Fehlbeurteilung der eigenen Leistungsreserven aus. Bei der Untersuchung seien minimale psychomentale Funktionsstörungen und kein Leidensdruck im Sinne einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung feststellbar gewesen. Der Gutachter habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger sich mit den seit Jahren bestehenden Schmerzen arrangiert und zu einer adäquaten Schmerzbewältigung gefunden habe. Er sei deshalb noch in der Lage, regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen (maximal zwei Stunden am Stück), Stehen und Gehen, ohne häufigere einseitige körperliche Belastung bzw. Zwangshaltungen, ohne Knien, Bücken, Hocken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Gerüst- und Leiterarbeiten durchzuführen. Es bestehe eine volle Gebrauchs-fähigkeit beider Hände. Arbeiten im Freien, unter Witterungs- und Umwelteinflüssen, unter starken Temperaturschwankungen und Nässe sollten vermieden werden. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen seien ebenso zumutbar wie Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen und durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten. Je nach Art der zumutbaren Arbeiten könne der Kläger noch acht Stunden täglich arbeiten, wobei nach ca. zweistündiger sitzender Tätigkeit eine kurze Pause von drei bis fünf Minuten zu Streck- und Dehn-übungen möglich sein solle. Die Länge und die Verteilung der kurzen Pausen könnten den Erfordernissen des Betriebsablaufes angepasst werden. Die Gehfähigkeit des Klägers sei insoweit eingeschränkt, als er in be-obachteten Situationen ein betont langsames Gangbild mit Verkürzung der Schrittlänge links darstelle; er könne gleich-wohl regelmäßig Fußwege von mehr als 500 Metern in einem zumutbaren Zeitaufwand zurücklegen. Darüber hinaus könne der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen und fahre regelmäßig einen eigenen Pkw. Unter engmaschiger schmerztherapeutische Behandlung und unter Ausnutzung medikamentöser Möglichkeiten könne es dem Kläger mit zumutbarer Willensanstrengung gelingen, die willentlich gesteuerte dysfunk-tionale Kognition und Abwehr sowie die Fixierung auf den primären und sekundären Krankheitsgewinn zu überwinden.

Mit Urteil vom 22. Januar 2007 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Juli 1999 eine Berufsun-fähigkeitsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert, sondern vielmehr in der Lage, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich aus den Einschätzungen im nervenärztlichen Gutach-ten von Oktober 1999, in den Rehabilitationsabschlussberichten von Januar 2000 und Oktober 2004, im Bericht über die Arbeitserprobung von Januar 2001, im orthopädi-schen Gutachten von Juni 2004 und im nervenärztlichen Gutachten von November 2006. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, da er berufsunfähig sei und die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen insoweit erfüllt habe. Er sei im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Denn als Tiefbauwerker/Steinsetzer habe er auf Kenntnisse und Fähigkei-ten zurückgreifen können und müssen, die er im Rahmen seiner Ausbildung zum Baufacharbeiter erlernt habe und die ihn bei der Fa. O. Bau-GmbH in die Lage versetzt hätten, nach Beendigung der Kabelverlegearbeiten die unterschiedlichsten Oberflä-chenbeläge (u. a. auch Asphalt und Beton) wiederherzustellen. Als Facharbeiter müsse sich der Kläger zumutbar nur auf angelernte Tätigkeiten verweisen lassen; solche Tätigkeiten seien weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen das ihr am 27. Februar 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. März 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu. Zwar könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tiefbauwerker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Der Einschätzung des Sozialgerichts, wonach der Kläger der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sei, könne sich die Beklagte hingegen nicht anschließen. Dies sei mit der von ihr eingeholten Arbeitgeberauskunft nicht in Einklang zu bringen. Denn der Arbeitgeber habe dargelegt, dass eine völlig ungelernte Kraft lediglich sechs Monate für diese Tätigkeit hätte ausgebildet werden müssen. Darüber hinaus habe der Arbeit-geber im Vordruck angekreuzt, dass es sich bei den ausgeführten Tätigkeiten um Arbeiten gehandelt habe, die im Allgemeinen von Angelernten mit einer Ausbildungs-dauer oder einer Anlernzeit von bis zu einem Jahr verrichtet würden. Zudem habe der tarifgebundene Arbeitgeber den Kläger in die Lohngruppe I des maßgeblichen Bundes-rahmentarifvertrages (BRTV) für das Baugewerbe eingruppiert. Diese stelle im Lohn-gruppengefüge die niedrigste Lohngruppe dar. Selbst wenn dem Kläger ein qualifizier-ter Berufsschutz zustehen würde, könne er unter Verwendung seiner anlässlich der fehlgeschlagenen Umschulung zum Kaufmann in der Wohnungswirtschaft erworbenen büroorganisatorischen Kenntnisse auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter, Büro-hilfskraft BAT VIII oder Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden. Den im Einzelnen dargelegten gesundheitlichen Anforderungen sei der Kläger mit seinem Leistungsbild gewachsen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält daran fest, zum Personenkreis der Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu gehören. Er wiederholt insoweit sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Hinsichtlich der von der Beklagten erstmals benannten Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter oder Bürohilfskraft BAT VIII führt er aus, dass er aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie seiner gesund-heitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, eine solche Arbeit vollwertig zu verrichten. Er habe bisher nie Innendiensttätigkeiten ausgeübt. Der Umgang mit Post und eine genaue, systematische Arbeitsweise mit Schriftverkehr seien ihm völlig fremd. Schließlich gebe es Arbeitsplätze als Bürohilfskraft nur in ganz geringer Zahl und diese wenigen Arbeitsplätze würden an Betriebsangehörige vergeben und seien nicht arbeitsmarktgängig.

Der Senat hat eine neuerliche Auskunft der Firma O. Bau-GmbH vom 23. Juli 2007 eingeholt. Darin hat der Arbeitgeber daran festgehalten, dass der Kläger wie jeder andere Ungelernte eine sechsmonatige Einarbeitungszeit benötigt habe, um die von ihm tatsächlich arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeiten vollwertig verrichten zu können. Für die Einstellung sei der Facharbeiterabschluss der DDR zum Baufacharbei-ter nicht maßgeblich gewesen. Auch habe der Kläger nicht in verantwortlicher Position gearbeitet, insbesondere nicht Kabelverlegepläne gelesen und über das Verlegen der Kabel eigenverantwortlich entschieden. Er hat nochmals den Einstellungsbogen vom 27. Februar 1997 in Fotokopie übersandt, wonach der Kläger als Tiefbauwerker eingestellt und mit 17,98 DM brutto/Stunde entlohnt worden sei.

Nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärt und nochmals darauf hingewiesen hat, hochwertige Arbeiten verrichtet zu haben, sind im Erörterungstermin am 28. August 2008 als Zeugen G. B., J. S., H. K. und P. Sch. (sen.) zu den Tätigkei-ten, die der Kläger zuletzt, d.h. vom 3. März 1997 bis 25. Februar 1999, bei der O. Bau-GmbH verrichtete, vernommen worden; auf das Protokoll des Termins wird Bezug genommen. Hierzu ist dann eine ergänzende Stellungnahme der O. Bau-GmbH vom 15. Oktober 2008 eingeholt worden, die wiederum dem Zeugen B. zur Stellungnahme – eingegangen am 11. November 2008 – übersandt worden ist.

Im Verhandlungstermin sind schließlich zu den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten und dem von ihm behaupteten Status als Kolonnenführer sowie zu der von ihm übernom-menen Verantwortung für die verrichteten Arbeiten B. O. und nochmals der frühere Arbeitskollege G. B. als Zeugen geladen worden. Auf das Protokoll des Verhandlungs-termins wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die Beklagte hat es mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Juli 1999 und damit ab einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2001. Gemäß den Übergangsregelungen der §§ 300 Abs. 2, 302 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbs-fähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seite 1827, 1835) ist für einen solchen Anspruch § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Einritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Senat kann offen lassen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bezogen auf die Rentenantragstellung am 19. Juli 1999 erfüllt waren. Denn der Kläger ist nicht – wie das Sozialgericht entschieden hat – am 19. Juli 1999 berufsunfähig geworden.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI diejenigen Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Versicherten ist abzustellen auf alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsniveaus sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Satz 4 dieser Vorschrift stellt klar, dass berufsunfähig nicht ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeb-lich. Kann er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grund-satz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsle-ben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 43 SGB VI a.F. RdNr 21, 22 m.w.N.).

Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Tiefbauwerkers. Diese versicherungspflichtige Tätigkeit hat er zuletzt vor Rentenantragstellung bei der O. Bau-GmbH vom 1. April 1998 bis 15. Februar 1999 und davor auch bereits vom 3. März bis zum 30. November 1997 verrichtet.

Diesen Beruf konnte der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Rentenantragstellung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollwertig ausüben. Denn es handelte sich um eine Tätigkeit, die mit mittelschweren und schweren körper-lichen Arbeiten überwiegend im Freien mit starken Temperaturschwankungen und Einwirkungen von Hitze, Kälte und Zugluft sowie von Stäuben verbunden war. Der Kläger konnte jedoch nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufigere einseitige körperliche Belastung bzw. Zwangshal-tungen, ohne Knien, Bücken, Hocken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Arbeiten im Freien, unter Witterungs- und Umwelteinflüssen, starken Temperatur-schwankungen und Nässe verrichten.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig geworden. Auf welche Berufstätig-keiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermö-gen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetzten-funktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die sogenannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von dem Versicher-ten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F., wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.

Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den ange-lernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbil-dungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbil-dungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (KassKomm-Niesel, a.a.O. RdNr 109 m.w.N.).

Der bisherige Beruf des Klägers als Tiefbauwerker ist dem Bereich der oberen Angelernten zuzuordnen.

Eine Einstufung in den Bereich der Facharbeiter kommt hier nicht Betracht. Denn der Kläger hat keine Arbeiten verrichtet, die eine dreijährige Ausbildung oder eine mindes-tens zweijährige Ausbildung im Beitrittsgebiet vorausgesetzt haben. Der Kläger hat zum einen Erdarbeiten von Hand verrichtet, Gruben hergestellt, Kabel verlegt, dann den Boden mit einer Ramme wieder verdichtet und die Bodenbeläge, insbesondere Pflaster, wieder hergestellt. Zum anderen hat er die Arbeitskolonne, bestehend aus bis zu drei Arbeitern, zum Einsatzort gefahren, dort die Arbeiter angeleitet und beaufsich-tigt und auf die Einhaltung der Kabelverlegepläne geachtet. Schließlich war er für den zu führenden Kleinbagger und die Ramme verantwortlich. Die insoweit erforderlichen Kenntnisse sind ihm im Rahmen einer Einarbeitungszeit bei der O. Bau-GmbH vermit-telt worden. Auf die während seiner Ausbildung zum Straßenbaufacharbeiter erworbe-nen Kenntnisse konnte er nur insoweit zurückgreifen, als sie sich nicht auf spezielle Stahlbetonarbeiten, sondern auf die im zweiten Ausbildungsjahr durchgeführten Tiefbauarbeiten bezogen. Der Arbeitgeberin war die Vorbildung allerdings nicht bekannt und diese hat den Kläger wie alle anderen Mitarbeiter auch auf die konkret zu verrichtenden Arbeiten vorbereitet; je nach Kenntnisstand und Befähigung wurden die Arbeiter dann als ungelernte Arbeiter, Kolonnenführer oder Bauleiter eingesetzt. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin O. im Verhandlungstermin des Senats.

Weitergehende Befugnisse und Aufgaben hatte der Kläger nicht. Insbesondere war nicht der Kläger, sondern der Bauleiter B. im Regelfall der Ansprechpartner für die Telekom als Auftraggeber der (Telefon-)Kabelverlegearbeiten. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Zeuge B. nicht erreichbar war, sprang der Kläger als An-sprechpartner ein. Schließlich oblag nicht ihm, sondern dem Arbeitgeber die Abrech-nung der Verlegearbeiten auf der Grundlage des Vor- und Nachaufmaßes durch die Telekom. Insoweit legt der Senat die Bekundungen der Zeugin O. zugrunde, die als Arbeitgeberin zuverlässige Kenntnisse über die Kompetenzen ihrer Mitarbeiter hatte. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben hatte der Senat im Hinblick auf ihre in sich widerspruchsfreien Angaben, die zudem im Einklang mit den schriftlichen Auskünften der O. Bau-GmbH standen, nicht. Auch in Bezug auf die Aussage des Zeugen B. ergaben sich nur geringfügige Abweichungen; insoweit legt der Senat die Bekundun-gen der Zeugin O. zugrunde, da sie die Aufgaben und Befugnisse des Klägers auf-grund ihrer Stellung als Arbeitgeberin im Zusammenhang und in Relation zu den Kompetenzen anderer Mitarbeiter und im Verhältnis zu ihren eigenen Aufgaben überzeugend darlegen und erläutern konnte.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse aus dem zweiten Lehrjahr und der Einarbeitung beim Arbeitgeber als Kolonnenführer für kleine Baustellen mit einem überschaubaren Aufgabenbereich und kleinen Arbeitsgruppen eingesetzt worden ist. Wäre für die Arbeitgeberin eine Facharbeiterqualifikation ersichtlich gewesen, hätte ihn diese bei größeren Baustellen mit einem höheren Anforderungsprofil eingesetzt. Hier hatte die Phase des sogenannten Mitlaufens der Arbeitgeberin jedoch gezeigt, dass der Kläger für Facharbeiten auf Großbaustellen nicht geeignet war und auch nicht – wie der Zeuge B. – als Bauleiter eingesetzt werden konnte. Allerdings verfügte er über höhere Fachkenntnisse als die Kolonnenmitarbeiter ohne weitere Befugnisse und Aufgaben, so dass er als Kolonnenführer geeignet war. Hierfür wurde ihm ein Stundenlohn knapp oberhalb des Tariflohns der untersten Tarifgruppe zuzüglich einer Prämie für die Verantwortlichkeit für die Kolonne in Höhe eines einstündigen Stundenlohns pro Tag gezahlt. Hätten sich seiner Kenntnisse als umfassender und seine Fähigkeit zur Übernahme verantwortlicher Tätigkeiten als ausgeprägter dargestellt, hätte er auch mit höherwertigen Aufgaben betraut werden können. So ist der Zeuge B., der nicht über einen Facharbeiterabschluss im Baube-reich verfügte, sondern ausgebildeter Schlosser war, als dem Kläger vorgesetzter Bauleiter eingesetzt worden, und zwar obwohl der Kläger zuvor bereits langjährig Tätigkeiten in der Baubranche verrichtet hatte. Auch insoweit legt der Senat die Angaben der Zeugin O. im Termin zur mündlichen Verhandlung zugrunde.

Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass die von ihm zuletzt verrichteten Arbeiten eine Ausbildung bzw. Einarbeitung von mehr als einem Jahr, aber nicht mindestens zwei Jahren voraussetzten, auch wenn die Arbeitgeberin – zuletzt die Zeugin O. bei ihrer Vernehmung im Verhandlungstermin – eine Einarbeitungszeit von sechs Monaten für ausreichend erachtete. Die vom Zeugen B. im Termin am 28. August 2008 und im Verhandlungstermin angegebene sogenannte Mitlaufzeit von ein bis zwei Jahren legt der Senat nicht als insgesamt notwendige Einarbeitungszeit zugrunde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge B. nach dieser Zeit als dem Kläger vorgesetzter Bauleiter ins Angestelltenverhältnis übernommen worden war, während der Kläger (nur) als Kolonnenführer eingesetzt wurde.

Als Angelernter des oberen Bereiches waren dem Kläger konkrete Verweisungstätig-keiten zu benennen, die er unter Berücksichtigung des Berufsschutzes und des fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögens zur Vermeidung des Eintritts der Berufsunfähigkeit bei Rentenantragstellung noch ausüben kann.

Hier kann der Kläger zumutbar auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte verwiesen werden. Das BSG hat in seiner Rechtspre-chung darauf hingewiesen, dass sich hinter der Berufsbezeichnung "Pförtner" eine Vielzahl von konkreten Pförtnertätigkeiten verbirgt, die je nach Einsatz- und Aufgaben-bereich unterschiedliche Anforderungen an den Versicherten stellen. Daraus soll sich die Anforderung ergeben, die in Betracht kommende Tätigkeit weiter zu spezifizieren (Urteil des BSG vom 22. Mai 2001 – B 13 RJ 13/02 R – juris). Eine ausreichende Spezifizierung ist gegeben, wenn die allgemeinen berufskundlichen Erkenntnisse ausreichen, um sich ein Bild von den Anforderungen zu machen, die ein Arbeitnehmer erfüllen muss, um nicht von Vornherein – ohne Prüfung etwaiger Belastungen aufgrund im Einzelfall zu erfüllender Zusatzaufgaben – für eine wettbewerbsfähige Ausübung des Berufes auszuscheiden. Insofern lassen sich anhand der von der Beklagten vorgenommenen Konkretisierung auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte die beruflichen Anforderungen feststellen und mit dem Leistungsprofil des Klägers abgleichen, ohne dass es der Einholung weiterer Auskünfte oder eines berufskundli-chen Gutachtens bedarf.

Die Tätigkeit des sogenannten Pförtners an der Nebenpforte besteht hauptsächlich darin, überwiegend für den Verkehr der Betriebsangehörigen bei Bedarf von der Pförtnerloge aus Einlass z. B. durch Öffnen einer Schranke oder Pforte mittels Knopf-druck zu gewähren. Der Arbeitsplatz ist in der Regel mit einem Schreibtisch und häufig mit Monitorwänden zur Videoüberwachung des Betriebsgeländes ausgestattet. Schwerpunktmäßig wird eine sitzende Tätigkeit verbunden mit stehenden und gehen-den Tätigkeiten ausgeübt (Auskunft des BDWS vom 20. Dezember 2007). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Darüber hinaus stellt die Pförtnertätigkeit an die Funktionstüchtigkeit der Arme und Beine keine besonderen Anforderungen; selbst für faktisch Einarmige gibt es insoweit Tätigkeitsbereiche (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17. Oktober 1997 – L 8 J 262/97 –). Schließlich sind Pförtner an der Nebenpforte keinen besonderen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen ausgesetzt, da sie lediglich gele-gentlich Kontakt mit Mitarbeitern und nur ausnahmsweise mit Publikum haben.

Nach den vorliegenden medizinischen Gutachten kann der Kläger die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ausüben.

Dies ergibt sich für den Senat aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den Gutachten von Dr. Sch., Dr. K., Dipl.-Med. B. und Dr. W ... Danach war und ist der Kläger noch in der Lage, regelmäßig leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen (maximal zwei Stunden am Stück), Stehen und Gehen, ohne häufigere einseitige körperliche Belastung bzw. Zwangshaltungen, ohne Knien, Bücken, Hocken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten und ohne Gerüst- und Leiterarbeiten durchzuführen. Es besteht eine volle Gebrauchs-fähigkeit beider Hände. Arbeiten im Freien, unter Witterungs- und Umwelteinflüssen, unter starken Temperaturschwankungen und Nässe sind zu vermeiden. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sind ebenso zumut-bar wie Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen und durchschnittlichen Anforderungen an mnestische Fähigkeiten.

Damit konnte und kann der Kläger eine Schranke zum Einlass von Fahrzeugen oder Mitarbeitern bedienen, die Pförtnerloge verlassen oder ein Geschehen in der näheren Umgebung kontrollieren. Kontrollgänge sind auch ohne weiteres möglich. Allerdings findet die Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen statt (o.g. Auskunft des BDWS), sodass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ständige Witte-rungseinflüsse zu erwarten sind. Den geistigen Anforderungen für eine Geländekontrol-le mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist der Kläger seit Rentenantragstellung gewachsen. Gleiches gilt für den gelegentlichen Kontakt mit Mitarbeitern und Publikum. Zwangshaltungen sind mit der Pförtnertätigkeit nicht verbunden. Insgesamt gesehen bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger eine auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich noch vorhandene Pförtnertätigkeit an der Nebenpforte wettbewerbsfähig ausüben könnte, wenn er Zugang zu einer solchen Beschäftigung hätte und diese auch ernsthaft ausüben wollte.

Der Kläger, der sich in seinem Berufsleben häufig umorientiert hat, ist auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten auf eine für seine Bildung und seine körperli-chen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit umzustellen. Keiner der behandelnden oder begutachtenden Ärzte hat formale oder inhaltliche Denkstörungen beschrieben. Auch Einschränkungen hinsichtlich der Umstellungsfähigkeit oder Beeinträchtigungen hinsichtlich der Merkfähigkeit, Gedächtnis, Konzentration oder Aufmerksamkeit sind nicht ersichtlich.

Schließlich geht der Senat davon aus, dass auch nach einem aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage erfolgten Abbau der Arbeitsplätze bundesweit alleine im Bereich der Wach- und Sicherheitsunternehmen noch mehrere hundert Arbeitsplätze für Pförtner an der Nebenpforte vorhanden waren und sind (Auskunft BDWS vom 20. Dezember 2007).

Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz hätte finden können, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und Urteil vom 21. Juli 1992 – 3 RA 13/91 –). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforder-liche Lohnhälfte" ihres bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann. Nach der ständi-gen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die – wie der Kläger – eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdie-nen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 35/95 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulas-sung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Pro-zessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzule-gen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozi-algericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichba-rer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interes-senvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließ-lich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäf-tigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entschei-dung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verlet-zung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozess-kostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bun-dessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsan-walt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Klamann gez. Fischer gez. Müller-Rivinius

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
Saved