Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 370/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AL 21/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Fahrtkosten für Pendelfahrten zum Berufschulunterricht in Blockform sind in die Bedarfsberechnung gemäß § 67 SGB III einzubeziehen. Dem steht weder § 73 Abs. 1a SGB III, noch § 64 Abs. 1 SGB III entgegen.
2. Ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern kommt nur in Betracht, wenn der Bezug einer eigenen Wohnung aus ausbildungsbedingten Gründen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) erforderlich ist.
2. Ein Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern kommt nur in Betracht, wenn der Bezug einer eigenen Wohnung aus ausbildungsbedingten Gründen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) erforderlich ist.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Januar 2009 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, dem Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 bis 31. August 2009 monatlich 60,- EUR Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 08. Dezember 2008.
Der 1977 geborene, ledige Antragsteller ist seit dem 01. April 2006 in S wohnhaft und hat für seine Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 343,- EUR monatlich zu entrichten. Nach Abbruch eines Ingenieur-Studiums bezog er zuletzt bis zum 31. August 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Mutter des Antragstellers lebt in E; der Vater ist unbekannt.
Vom 01. September 2008 bis voraussichtlich 31. August 2011 absolviert der Antragsteller bei der Stadt S eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Jahr 687,34 EUR, im zweiten Jahr 736,15 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 780,93 EUR. Daneben wird jeweils zum 30. November eines Jahres eine Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Sonderzahlung betrug für das Jahr 2008 193,31 EUR und wird für das Jahr 2009 496,80 EUR betragen.
Der Berufsschulunterricht im Schuljahr 2008/2009 wird im ca. 35 km entfernten (einfache Strecke) Oberstufenzentrum E-E in E als Blockunterricht an insgesamt 61 Tagen durchgeführt.
Den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vom 27. März 2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 mit der Begründung ab, der Antragsteller könne die für seinen Lebensunterhalt und für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel aus der Ausbildungsvergütung bestreiten. Dabei legte die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von insgesamt 571,- EUR zugrunde. Fahrtkosten für die Teilnahme am Berufsschulblockunterricht und Freibeträge berücksichtigte sie nicht.
Zwischenzeitlich vom Antragsteller gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung wurden ebenfalls abgelehnt.
Am 08. Dezember 2008 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, die Ausbildungsvergütung reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat das Sozialgericht Cottbus die Antragsgegnerin bis auf weiteres verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 monatlich 122,- EUR an Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach und habe einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegen die Antragsgegnerin. Bei der Berechnung habe sie sowohl den Bedarf als auch Einkommen nicht richtig berechnet. Neben dem von der Antragsgegnerin anerkannten Bedarf seien die Fahrtkosten zum Blockunterricht (71,17 EUR monatlich und Kosten für Lehrmaterial (monatlich 6,53 EUR) zu berücksichtigen. Es ergebe sich somit im laufenden Schuljahr ein monatlicher Bedarf in Höhe von 648,70 EUR. Hierauf sei Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung im 18-monatigen Bewilligungszeitraum einschließlich der Jahressonderzahlungen, allerdings unter Absetzung eines zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 56,- EUR gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wegen der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts, in Höhe von monatlich 526,43 EUR anzurechnen.
Gegen den ihr am 19. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2009 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Sozialgericht habe bei der Bedarfsberechnung zu Unrecht Fahrtkosten und Lehrmaterial berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrtkosten ergebe sich aus § 73 Abs. 1a SGB III, dass diese nicht berücksichtigungsfähig seien. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform würde Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. Auch sei nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine Förderung allein für die Dauer des Blockunterrichts ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Lehrmaterials sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ausgeschlossen, weil die nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Schließlich sei auch kein Freibetrag wegen der Unterbringung außerhalb des Elternhauses zu berücksichtigen, weil die Wohnsitznahme des Antragstellers in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsaufnahme gestanden habe.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin in Ausführung der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 08. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 122,- EUR unter Vorbehalt bewilligt (Bescheid vom 09. Februar 2009).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung mit Ausführungsbescheid vom 09. Februar 2009 nachgekommen ist und vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe erbringt. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Antragsgegnerin mit dem ausführenden Bescheid nicht über ihre Verpflichtung aus der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung hinaus gehen wollte, sondern für den Empfänger ausdrücklich erkennbar, lediglich ihrer vom Sozialgericht auferlegten Verpflichtung nachkommen wollte, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – L 23 B 26/08 SO ER –; Beschluss vom 25. September 2007 – L 32 B 1565/07 AS ER – juris). Die Möglichkeit, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ein Erstattungsanspruch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiert werden kann, reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses aus.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung ist auch teilweise begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Allerdings ist die Höhe der einstweilen zugesprochenen Berufsausbildungsbeihilfe auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin zu korrigieren.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
a) Der Antragsteller ist Auszubildender, die Ausbildung ist förderfähig und der Antragsteller gehört auch zum förderfähigen Personenkreis. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die streitige Berufsausbildungsbeihilfe hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung bejaht. Hierauf nimmt der Senat Bezug. b) Der Antragsteller erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, weil die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. aa) Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haushalt der Eltern lebenden Antragsteller aus § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 13 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Hiernach hat der Antragsteller einen Bedarf von 341,- EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 146,- EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 146,- EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 72,- EUR /Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 , 2. HS SGB III i. V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Der Antragsteller hat angegeben, dass für Wohnung monatlich 343,- EUR an Miete zu entrichten sind. Somit ist sein Bedarf um den Betrag von 72,- EUR aufzustocken. Es errechnet sich ein Bedarf für den Lebensunterhalt/Unterkunft von insgesamt 559,- EUR. Hinzu kommen pauschale Kosten von 12,00 EUR für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III). bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Blockunterricht nach E. Neben dem von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung gemäß § 65 Abs. 1 SGB III sind unter anderem auch Fahrkosten gemäß § 67 SGB III vom Bedarf umfasst. Danach werden als Bedarf für die Fahrkosten die Kosten des Auszubildenden 1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt und anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zugrunde gelegt. § 73 Abs. 1a SGB III steht der Übernahme der Fahrkosten des Antragstellers zur Berufsschule, auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform, nicht entgegen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2007 – L 3 AL 45/06 – anhängig BSG - B 11a AL 37/07 R -). § 73 Abs. 1 a SGB III gilt ab dem 01.01.2004 und wurde mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I, Seite 2848) eingeführt. Im Gesetzentwurf vom 05.09.2000 (BT-Drucks. 15/1515, Seite 81 zu Nummer 50 (§70) zu Buchstabe a) wurde ausgeführt, dass "die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. In der Vergangenheit hatte die Agentur für Arbeit für die Dauer der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht zu beachten, dass sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach der Art der Unterbringung während dieser Zeit richtete; entsprechende Zuschüsse anderer Stellen oder der Ausbildungsstelle waren in voller Höhe anzurechnen. Zusätzlich war die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung der Unterbringung am bisherigen Wohnort gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu bedenken. Insoweit musste die Bundesagentur für Arbeit für die Dauer des Blockunterrichts jeweils neue Berechnungen vornehmen, was letztlich einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. Deshalb ist § 73 Abs. 1a SGB III unter Berücksichtigung seines Wortlautes und der Gesetzesbegründung ausschließlich dahingehend auszulegen, dass die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende Neuberechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen entfallen soll (BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 – B 7a / 7 AL 52/04 R – SozR 4-4300 § 64 Nr. 2 = SGb 2005, 717). Dieses kann allenfalls dazu führen, dass die durch die auswärtige Unterkunft zusätzlich entstehenden Kosten nicht der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach dem Berufsbildungsgesetz der theoretische und praktische Teil einer Berufsausbildung dem dualen System entspricht, das heißt, dass die Ausbildung durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist. Zudem dient die Bundesausbildungsbeihilfe dem Zweck, jedem Jugendlichen die Aufnahme einer Berufsausbildung zu ermöglichen, die eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem gesonderten Ausbildungsgang vermittelt und Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung bietet. Dieses Ziel würde gefährdet, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung – wie die theoretische Ausbildung in der Berufsschule – trotz einer Bedarfssituation keine Förderung gewährt wird. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, einen Bedarf für die Dauer der Berufsschule nur anzuerkennen, wenn diese nicht in Form des Blockunterrichts praktiziert wird. Darüber hinaus erscheint es nicht sachgerecht, den Bedarf für die Teilnahme am Berufsschulunterricht einmal die Woche inklusive Pendelfahrten zu akzeptieren, dem gegenüber aber bei geblocktem Berufsschulunterricht von vier bis fünf Tagen die finanzielle Unterstützung hinsichtlich der notwendigen Pendelfahrten zu versagen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ab dem 31. Dezember 2005 geltenden § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der Fassung des 5. SGB III -Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, Seite S. 3676). Danach ist eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Diese Regelung ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R – SozR 4-4300 § 64 Nr. 2 = SGb 2005, 717), wonach auch allein für Zeiten des Blockunterrichts Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden kann, wenn der Auszubildende während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohnt. Durch die Anfügung des Satz 3 im § 64 Abs. 1 SGB III wollte der Gesetzgeber die bisherige Bewilligungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, nach der bei auswärtiger Unterbringung allein während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zuerkannt wurde, absichern (vgl. BT-Drucks. 16/109, S. 7). Für die Fahrtkosten zum geblockten Berufschulunterricht hat das Sozialgericht richtigerweise monatlich 71,17 EUR (35 km x 2 x 61 Tage x 0,20 EUR: 12 Monate) berücksichtigt. cc) Weitere Kosten, insbesondere Kosten für Lehrmaterial sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung käme nur nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Betracht. Danach können sonstige Kosten im Rahmen der Bedarfsbemessung anerkannt werden, soweit diese durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, die Ausbildung andernfalls gefährdet wäre und die Aufwendungen vom Auszubildenden zu tragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Kosten des Lehrmaterials sind daher im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich ein glaubhaft gemachter Bedarf des Antragstellers in Höhe von monatlich 642,17 EUR. c) Auf diesen Gesamtbedarf ist nach § 71 Abs. 1 SGB III i. V. m. den §§ 21 ff. BAföG das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Zutreffend haben Antragsgegnerin und Sozialgericht das Einkommen der Mutter des Antragstellers nicht berücksichtigt, da ein entsprechender Unterhaltsanspruch nicht (mehr) bestehen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001 – XII ZR 81/99 – FamRZ 2001, 757 = NJW 2001, 2170). Die Antragsgegnerin hat den Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Antragstellers ebenfalls zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem Verdienst im ersten Ausbildungsjahr von 687,34 EUR monatlich und 736,15 EUR im zweiten Ausbildungsjahr sowie der jeweils zum 30. November eines Jahres fälligen Sonderzahlungen errechnet sich bei Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Bewilligungsabschnitte von 18 Monaten) ein durchschnittlicher Anrechnungsbetrag ([12 x 687,34 EUR] + [6 x 736,15 EUR] + 193,31 EUR + 496,80 EUR = 13.355,09 EUR - 21,5% = 10.483,75 EUR: 18 Monate) in Höhe von 582,43 EUR. Dieses Einkommen ist anzurechnen.
d) Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann ein zusätzlicher Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht berücksichtigt werden. Die Zuerkennung der beanspruchten Einkommensfreistellung setzt voraus, dass aufgrund von ausbildungsbedingten Umständen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung erforderlich ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte der Bezug einer eigenen Wohnung nicht anlässlich der Aufnahme der Ausbildung. Er lebt vielmehr bereits seit 11 Jahren in einer eigenen Wohnung und führt einen eigenen Haushalt. Als Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen Bedarf (642,17 EUR) und anzurechnendem Einkommen (582,43 EUR) verbleibt ein Betrag in Höhe von 59,74 EUR, der gemäß § 75 Satz 1 SGB III auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist. Insgesamt ist somit ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 60,- EUR glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der existenzsichernden Funktion der Berufsausbildungsbeihilfe. Hinsichtlich der Dauer der ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung hat sich der Senat am Schuljahr 2008/2009 orientiert und sie deshalb auf die Zeit bis Ende August 2009 begrenzt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Trotz des Teilerfolgs für die Antragsgegnerin wurde von einer Quotelung unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips abgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab dem 08. Dezember 2008.
Der 1977 geborene, ledige Antragsteller ist seit dem 01. April 2006 in S wohnhaft und hat für seine Wohnung eine Warmmiete in Höhe von 343,- EUR monatlich zu entrichten. Nach Abbruch eines Ingenieur-Studiums bezog er zuletzt bis zum 31. August 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Mutter des Antragstellers lebt in E; der Vater ist unbekannt.
Vom 01. September 2008 bis voraussichtlich 31. August 2011 absolviert der Antragsteller bei der Stadt S eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten. Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Jahr 687,34 EUR, im zweiten Jahr 736,15 EUR und im dritten Ausbildungsjahr 780,93 EUR. Daneben wird jeweils zum 30. November eines Jahres eine Sonderzahlung in unterschiedlicher Höhe gewährt. Die Sonderzahlung betrug für das Jahr 2008 193,31 EUR und wird für das Jahr 2009 496,80 EUR betragen.
Der Berufsschulunterricht im Schuljahr 2008/2009 wird im ca. 35 km entfernten (einfache Strecke) Oberstufenzentrum E-E in E als Blockunterricht an insgesamt 61 Tagen durchgeführt.
Den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe vom 27. März 2008 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2008 mit der Begründung ab, der Antragsteller könne die für seinen Lebensunterhalt und für die Berufsausbildung erforderlichen Mittel aus der Ausbildungsvergütung bestreiten. Dabei legte die Antragsgegnerin einen Bedarf in Höhe von insgesamt 571,- EUR zugrunde. Fahrtkosten für die Teilnahme am Berufsschulblockunterricht und Freibeträge berücksichtigte sie nicht.
Zwischenzeitlich vom Antragsteller gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung wurden ebenfalls abgelehnt.
Am 08. Dezember 2008 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, die Ausbildungsvergütung reiche zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat das Sozialgericht Cottbus die Antragsgegnerin bis auf weiteres verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 08. Dezember 2008 monatlich 122,- EUR an Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach und habe einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegen die Antragsgegnerin. Bei der Berechnung habe sie sowohl den Bedarf als auch Einkommen nicht richtig berechnet. Neben dem von der Antragsgegnerin anerkannten Bedarf seien die Fahrtkosten zum Blockunterricht (71,17 EUR monatlich und Kosten für Lehrmaterial (monatlich 6,53 EUR) zu berücksichtigen. Es ergebe sich somit im laufenden Schuljahr ein monatlicher Bedarf in Höhe von 648,70 EUR. Hierauf sei Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung im 18-monatigen Bewilligungszeitraum einschließlich der Jahressonderzahlungen, allerdings unter Absetzung eines zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 56,- EUR gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wegen der Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts, in Höhe von monatlich 526,43 EUR anzurechnen.
Gegen den ihr am 19. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Januar 2009 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Sozialgericht habe bei der Bedarfsberechnung zu Unrecht Fahrtkosten und Lehrmaterial berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrtkosten ergebe sich aus § 73 Abs. 1a SGB III, dass diese nicht berücksichtigungsfähig seien. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform würde Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht. Auch sei nach § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine Förderung allein für die Dauer des Blockunterrichts ausgeschlossen. Die Berücksichtigung des Lehrmaterials sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ausgeschlossen, weil die nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Schließlich sei auch kein Freibetrag wegen der Unterbringung außerhalb des Elternhauses zu berücksichtigen, weil die Wohnsitznahme des Antragstellers in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsaufnahme gestanden habe.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin in Ausführung der einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 08. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 122,- EUR unter Vorbehalt bewilligt (Bescheid vom 09. Februar 2009).
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung mit Ausführungsbescheid vom 09. Februar 2009 nachgekommen ist und vorläufig Berufsausbildungsbeihilfe erbringt. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Antragsgegnerin mit dem ausführenden Bescheid nicht über ihre Verpflichtung aus der erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung hinaus gehen wollte, sondern für den Empfänger ausdrücklich erkennbar, lediglich ihrer vom Sozialgericht auferlegten Verpflichtung nachkommen wollte, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2008 – L 23 B 26/08 SO ER –; Beschluss vom 25. September 2007 – L 32 B 1565/07 AS ER – juris). Die Möglichkeit, dass im Falle der Aufhebung einer einstweiligen Anordnung ein Erstattungsanspruch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisiert werden kann, reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses aus.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung ist auch teilweise begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht eine einstweilige Anordnung erlassen. Allerdings ist die Höhe der einstweilen zugesprochenen Berufsausbildungsbeihilfe auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin zu korrigieren.
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich hier nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
a) Der Antragsteller ist Auszubildender, die Ausbildung ist förderfähig und der Antragsteller gehört auch zum förderfähigen Personenkreis. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die streitige Berufsausbildungsbeihilfe hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung bejaht. Hierauf nimmt der Senat Bezug. b) Der Antragsteller erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, weil die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. aa) Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haushalt der Eltern lebenden Antragsteller aus § 65 Abs. 1 SGB III i. V. m. §§ 13 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Hiernach hat der Antragsteller einen Bedarf von 341,- EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 146,- EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 146,- EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 72,- EUR /Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 , 2. HS SGB III i. V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Der Antragsteller hat angegeben, dass für Wohnung monatlich 343,- EUR an Miete zu entrichten sind. Somit ist sein Bedarf um den Betrag von 72,- EUR aufzustocken. Es errechnet sich ein Bedarf für den Lebensunterhalt/Unterkunft von insgesamt 559,- EUR. Hinzu kommen pauschale Kosten von 12,00 EUR für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III). bb) Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum Blockunterricht nach E. Neben dem von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung gemäß § 65 Abs. 1 SGB III sind unter anderem auch Fahrkosten gemäß § 67 SGB III vom Bedarf umfasst. Danach werden als Bedarf für die Fahrkosten die Kosten des Auszubildenden 1. für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten),
2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt und anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Auszubildenden zugrunde gelegt. § 73 Abs. 1a SGB III steht der Übernahme der Fahrkosten des Antragstellers zur Berufsschule, auch für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform, nicht entgegen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Mai 2007 – L 3 AL 45/06 – anhängig BSG - B 11a AL 37/07 R -). § 73 Abs. 1 a SGB III gilt ab dem 01.01.2004 und wurde mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I, Seite 2848) eingeführt. Im Gesetzentwurf vom 05.09.2000 (BT-Drucks. 15/1515, Seite 81 zu Nummer 50 (§70) zu Buchstabe a) wurde ausgeführt, dass "die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfällt. In der Vergangenheit hatte die Agentur für Arbeit für die Dauer der Teilnahme des Auszubildenden am Blockunterricht zu beachten, dass sich der Bedarf für den Lebensunterhalt nach der Art der Unterbringung während dieser Zeit richtete; entsprechende Zuschüsse anderer Stellen oder der Ausbildungsstelle waren in voller Höhe anzurechnen. Zusätzlich war die Übernahme der Kosten für die Beibehaltung der Unterbringung am bisherigen Wohnort gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu bedenken. Insoweit musste die Bundesagentur für Arbeit für die Dauer des Blockunterrichts jeweils neue Berechnungen vornehmen, was letztlich einen enormen Verwaltungsaufwand mit sich brachte. Deshalb ist § 73 Abs. 1a SGB III unter Berücksichtigung seines Wortlautes und der Gesetzesbegründung ausschließlich dahingehend auszulegen, dass die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende Neuberechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen entfallen soll (BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 – B 7a / 7 AL 52/04 R – SozR 4-4300 § 64 Nr. 2 = SGb 2005, 717). Dieses kann allenfalls dazu führen, dass die durch die auswärtige Unterkunft zusätzlich entstehenden Kosten nicht der Bedarfsberechnung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach dem Berufsbildungsgesetz der theoretische und praktische Teil einer Berufsausbildung dem dualen System entspricht, das heißt, dass die Ausbildung durch eine Verbindung von theoretischer und praktischer Unterweisung gekennzeichnet ist. Zudem dient die Bundesausbildungsbeihilfe dem Zweck, jedem Jugendlichen die Aufnahme einer Berufsausbildung zu ermöglichen, die eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem gesonderten Ausbildungsgang vermittelt und Gelegenheit zum Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung bietet. Dieses Ziel würde gefährdet, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung – wie die theoretische Ausbildung in der Berufsschule – trotz einer Bedarfssituation keine Förderung gewährt wird. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, einen Bedarf für die Dauer der Berufsschule nur anzuerkennen, wenn diese nicht in Form des Blockunterrichts praktiziert wird. Darüber hinaus erscheint es nicht sachgerecht, den Bedarf für die Teilnahme am Berufsschulunterricht einmal die Woche inklusive Pendelfahrten zu akzeptieren, dem gegenüber aber bei geblocktem Berufsschulunterricht von vier bis fünf Tagen die finanzielle Unterstützung hinsichtlich der notwendigen Pendelfahrten zu versagen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ab dem 31. Dezember 2005 geltenden § 64 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der Fassung des 5. SGB III -Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I, Seite S. 3676). Danach ist eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Diese Regelung ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R – SozR 4-4300 § 64 Nr. 2 = SGb 2005, 717), wonach auch allein für Zeiten des Blockunterrichts Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden kann, wenn der Auszubildende während dieser Zeit außerhalb des Elternhauses wohnt. Durch die Anfügung des Satz 3 im § 64 Abs. 1 SGB III wollte der Gesetzgeber die bisherige Bewilligungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, nach der bei auswärtiger Unterbringung allein während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe zuerkannt wurde, absichern (vgl. BT-Drucks. 16/109, S. 7). Für die Fahrtkosten zum geblockten Berufschulunterricht hat das Sozialgericht richtigerweise monatlich 71,17 EUR (35 km x 2 x 61 Tage x 0,20 EUR: 12 Monate) berücksichtigt. cc) Weitere Kosten, insbesondere Kosten für Lehrmaterial sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung käme nur nach § 68 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Betracht. Danach können sonstige Kosten im Rahmen der Bedarfsbemessung anerkannt werden, soweit diese durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, die Ausbildung andernfalls gefährdet wäre und die Aufwendungen vom Auszubildenden zu tragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht. Kosten des Lehrmaterials sind daher im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich ein glaubhaft gemachter Bedarf des Antragstellers in Höhe von monatlich 642,17 EUR. c) Auf diesen Gesamtbedarf ist nach § 71 Abs. 1 SGB III i. V. m. den §§ 21 ff. BAföG das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Zutreffend haben Antragsgegnerin und Sozialgericht das Einkommen der Mutter des Antragstellers nicht berücksichtigt, da ein entsprechender Unterhaltsanspruch nicht (mehr) bestehen dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2001 – XII ZR 81/99 – FamRZ 2001, 757 = NJW 2001, 2170). Die Antragsgegnerin hat den Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Antragstellers ebenfalls zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem Verdienst im ersten Ausbildungsjahr von 687,34 EUR monatlich und 736,15 EUR im zweiten Ausbildungsjahr sowie der jeweils zum 30. November eines Jahres fälligen Sonderzahlungen errechnet sich bei Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Bewilligungsabschnitte von 18 Monaten) ein durchschnittlicher Anrechnungsbetrag ([12 x 687,34 EUR] + [6 x 736,15 EUR] + 193,31 EUR + 496,80 EUR = 13.355,09 EUR - 21,5% = 10.483,75 EUR: 18 Monate) in Höhe von 582,43 EUR. Dieses Einkommen ist anzurechnen.
d) Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts kann ein zusätzlicher Freibetrag nach § 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht berücksichtigt werden. Die Zuerkennung der beanspruchten Einkommensfreistellung setzt voraus, dass aufgrund von ausbildungsbedingten Umständen (Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle) eine Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung erforderlich ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers erfolgte der Bezug einer eigenen Wohnung nicht anlässlich der Aufnahme der Ausbildung. Er lebt vielmehr bereits seit 11 Jahren in einer eigenen Wohnung und führt einen eigenen Haushalt. Als Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen Bedarf (642,17 EUR) und anzurechnendem Einkommen (582,43 EUR) verbleibt ein Betrag in Höhe von 59,74 EUR, der gemäß § 75 Satz 1 SGB III auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist. Insgesamt ist somit ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von monatlich 60,- EUR glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der existenzsichernden Funktion der Berufsausbildungsbeihilfe. Hinsichtlich der Dauer der ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Leistungsgewährung hat sich der Senat am Schuljahr 2008/2009 orientiert und sie deshalb auf die Zeit bis Ende August 2009 begrenzt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Trotz des Teilerfolgs für die Antragsgegnerin wurde von einer Quotelung unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips abgesehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved