L 12 B 755/08 EG PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 51/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 755/08 EG PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sind nicht zu
erstatten.



Gründe:


Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht München in seinem Beschluss vom 8. Juli 2008 ausgeführt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abzulehnen ist. Auf die zutreffenden Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Senat weist ergänzend auf Folgendes hin: In der Tat stellt eine ungeklärte Rechtsfrage dar, ob die Regelung des § 2 Abs.7 Satz 5 BEEG gleichheitswidrig solche Berechtigte benachteiligt, die sich in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes wegen eines früheren Kindes in Erziehungszeit befanden und Elterngeld infolge Inkrafttretens des BEEG zum 1. Januar 2007 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Allerdings kann eine Ungleichbehandlung nur solche Berechtigte betreffen, bei denen der Zwölfmonatszeitraum nach der Geburt des ersten Kindes mit dem zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor Geburt des Kindes, für das Elterngeld beantragt wird, Überschneidungen aufweist. Denn § 2 Abs.7 Satz 5 BEEG stellt auf den Bezug von Elterngeld und nicht allgemein auf eine Elternzeit ab. Elterngeld kann von einem Berechtigten im Regelfall für einen Zeitraum von zwölf Monaten und im Ausnahmefall für einen Zeitraum von 14 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Eine nachfolgende Elternzeit führt nicht zu einem Hinausschiebenstatbestand.

Im Falle der Antragstellerin wurde das Kind T. 2004 geboren. Ein aus Gleichbehandlungsgründen an die Stelle des Elterngeldbezugs gedachter 14-Monatszeitraum endet damit am 10. September 2005. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld für das 2007 geborene Kind N. beginnt am 17. Oktober 2006. Eine Überlappung der Zeiträume liegt somit nicht vor.

Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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