Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1058/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 45/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegen eine behauptete Untätigkeit sieht das Sozialgerichtsgesetz keine Beschwerdemöglichkeit vor, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f)
Die Beschwerde des Klägers vom 19.01.2009 gegen das Schreiben des
Sozialgerichts Würzburg vom 08.01.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung war zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig geworden, ob die Beklagte im Rahmen der Unterkunftskosten auch die anteiligen Kosten des Stromgrundpreises für den Betriebsstrom seiner Heizungsanlage zu übernehmen habe.
Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 ab. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.12.2007 Klage (S 7 AS 1058/07) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 vor der 7. Kammer des SG hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 29.10.2007 und 07.12.007 dahingehend abzuändern, den Stromgrundpreis zum Betrieb seiner Heizung als Teil der Heizkosten zu übernehmen Außerdem habe die Beklagte die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu übernehmen. Die Beteiligten erklärten im Weiteren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zum 16.06.2008 terminierte die nunmehr zuständige 10. Kammer des SG den Rechtsstreit (jetzt S 10 AS 1058/07) erneut für einen Erörterungstermin am 17.12.2008. Zuvor war dem Kläger auf seinen Wunsch hin das Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) übersandt worden, woraufhin er erklärte inhaltlich mit einer Erledigung in der Sache einverstanden zu sein.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 17.12.2008 hat der Kläger im Rechtsstreit S 10 AS 1058/07 erklärt: " Ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt.". Diese Erklärung ist - ausweislich des Sitzungsprotokolls - dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2008 hat der Kläger gegenüber dem SG geltend gemacht, dass die Frage der Übernahme der Warmwasserkosten im Hinblick auf die Entscheidung des BSG erledigt sei. Die Entscheidung in Bezug auf den anderen Teilaspekt des Rechtsstreites, die Übernahme des Stromgrundpreises für den Betrieb der Heizungsanlage, stehe jedoch noch aus. An die Erledigung dieser Angelegenheit werde erinnert.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.01.2008 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass er das Verfahren im Termin am 17.12.2008 für erledigt erklärt habe. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes sei nunmehr die 10. Kammer des SG zuständig gewesen. Eine Entscheidung durch den bis 16.06.2008 zuständigen Vorsitzenden der 7. Kammer könne nicht mehr getroffen werden.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2009, beim SG am 19.01.2009 eingegangen, hat der Kläger Beschwerde gegen das gerichtliche Schreiben vom 08.01.2009 eingelegt. Auch wenn die Zuständigkeit der Kammer gewechselt habe, sei die Angelegenheit vor der 7. Kammer des SG bereits am 28.05.2008 - vor Änderung der Zuständigkeit - abschließend behandelt worden. Die 7. Kammer sei daher berufen die Angelegenheit auszuurteilen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht nach dem Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist, § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung: Meyer- Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn.2).
Das gerichtliche Schreiben vom 08.01.2009 stellt keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar, denn hierdurch wurde der Kläger lediglich über die von ihm vorgenommene prozessuale Handlung, die Erledigungserklärung im Rechtsstreit S 10 (vormals 7) AS 1058/07 und deren Auswirkungen (Beendigung des Rechtsstreites S 10 (vormals 7) AS 1058/07) informiert.
Soweit der Kläger darüber hinaus - sinngemäß - geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass die 7. Kammer über sein Anliegen, die Übernahme des Stromgrundpreises für den Betrieb der Heizungsanlage, noch zu entscheiden habe, macht er der Sache nach eine Untätigkeit des SG geltend. Gegen eine solche, vom Kläger behauptete Untätigkeit sieht das SGG jedoch keine Beschwerdemöglichkeit vor, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f)
Ob das Schreiben des Klägers vom 14.01.2009 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 10 (vormals 7) AS 1058/07 zu verstehen war, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Sozialgerichts Würzburg vom 08.01.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung war zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig geworden, ob die Beklagte im Rahmen der Unterkunftskosten auch die anteiligen Kosten des Stromgrundpreises für den Betriebsstrom seiner Heizungsanlage zu übernehmen habe.
Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2007 idG des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2007 ab. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.12.2007 Klage (S 7 AS 1058/07) zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 vor der 7. Kammer des SG hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 29.10.2007 und 07.12.007 dahingehend abzuändern, den Stromgrundpreis zum Betrieb seiner Heizung als Teil der Heizkosten zu übernehmen Außerdem habe die Beklagte die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu übernehmen. Die Beteiligten erklärten im Weiteren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zum 16.06.2008 terminierte die nunmehr zuständige 10. Kammer des SG den Rechtsstreit (jetzt S 10 AS 1058/07) erneut für einen Erörterungstermin am 17.12.2008. Zuvor war dem Kläger auf seinen Wunsch hin das Urteil des BSG vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) übersandt worden, woraufhin er erklärte inhaltlich mit einer Erledigung in der Sache einverstanden zu sein.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 17.12.2008 hat der Kläger im Rechtsstreit S 10 AS 1058/07 erklärt: " Ich erkläre den Rechtsstreit für erledigt.". Diese Erklärung ist - ausweislich des Sitzungsprotokolls - dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2008 hat der Kläger gegenüber dem SG geltend gemacht, dass die Frage der Übernahme der Warmwasserkosten im Hinblick auf die Entscheidung des BSG erledigt sei. Die Entscheidung in Bezug auf den anderen Teilaspekt des Rechtsstreites, die Übernahme des Stromgrundpreises für den Betrieb der Heizungsanlage, stehe jedoch noch aus. An die Erledigung dieser Angelegenheit werde erinnert.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.01.2008 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass er das Verfahren im Termin am 17.12.2008 für erledigt erklärt habe. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes sei nunmehr die 10. Kammer des SG zuständig gewesen. Eine Entscheidung durch den bis 16.06.2008 zuständigen Vorsitzenden der 7. Kammer könne nicht mehr getroffen werden.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2009, beim SG am 19.01.2009 eingegangen, hat der Kläger Beschwerde gegen das gerichtliche Schreiben vom 08.01.2009 eingelegt. Auch wenn die Zuständigkeit der Kammer gewechselt habe, sei die Angelegenheit vor der 7. Kammer des SG bereits am 28.05.2008 - vor Änderung der Zuständigkeit - abschließend behandelt worden. Die 7. Kammer sei daher berufen die Angelegenheit auszuurteilen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die vom Kläger erhobene Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht nach dem Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist, § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das SG hat keine beschwerdefähige Entscheidung getroffen (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung als Zulässigkeitsvoraussetzung: Meyer- Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn.2).
Das gerichtliche Schreiben vom 08.01.2009 stellt keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar, denn hierdurch wurde der Kläger lediglich über die von ihm vorgenommene prozessuale Handlung, die Erledigungserklärung im Rechtsstreit S 10 (vormals 7) AS 1058/07 und deren Auswirkungen (Beendigung des Rechtsstreites S 10 (vormals 7) AS 1058/07) informiert.
Soweit der Kläger darüber hinaus - sinngemäß - geltend macht, er habe einen Anspruch darauf, dass die 7. Kammer über sein Anliegen, die Übernahme des Stromgrundpreises für den Betrieb der Heizungsanlage, noch zu entscheiden habe, macht er der Sache nach eine Untätigkeit des SG geltend. Gegen eine solche, vom Kläger behauptete Untätigkeit sieht das SGG jedoch keine Beschwerdemöglichkeit vor, so dass die Beschwerde insoweit unzulässig ist. (vgl. BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 1 KR 4/07 S in Breith 2007, 896f)
Ob das Schreiben des Klägers vom 14.01.2009 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens S 10 (vormals 7) AS 1058/07 zu verstehen war, hat der Senat nicht zu entscheiden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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