Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 997/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Kostenbeitrages der Kläger zu Leistungen der Eingliederungshilfe umstritten.
Die Kläger sind die Eltern der 1993 geborenen XXXX. XXXX ist von Geburt an blind und besucht seit dem 05.09.2005 die XXXX-Schule, XXXX, eine staatlich anerkannte Schule für Blinde und Sehbehinderte. Der Beklagte erbringt insoweit seit dem Zeitpunkt der Einschulung Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt für behinderte Menschen (Bescheid vom 02.06.2005). Ab dem 01.10.2005 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag der Kläger an diesen Leistungen in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen auf monatlich 118,- Euro (Bescheid vom 08.02.2006) sowie ab dem 01.04.2007 auf monatlich 158,- Euro fest (Bescheid vom 28.02.2007).
Im Oktober 2007 leitete der Beklagte zur Überprüfung der Höhe des Kostenbeitrags der Kläger eine Prüfung deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein (Schreiben vom 11.10.2007). Aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen setzte er den Kostenbeitrag ab dem 01.11.2007 auf monatlich 213,- Euro fest (Bescheid vom 13.11.2007).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den sozialhilferechtlichen Bedarf ihrer Familie mit 1.238,- Euro zu gering angesetzt. Tatsächlich betrage dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen 1.620,- Euro. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beklagten verwendeten Tabelle für die Berechnung der häuslichen Ersparnis ergebe sich danach ein Kostenbeitrag von lediglich 178,- Euro. Allerdings sei die Festsetzung des Faktors, anhand dessen der Beklagte die häusliche Ersparnis berechne, offensichtlich verfassungswidrig. Soweit der Beklagte unabhängig von der Größe der Familie das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen anhand eines Eckregelsatzes bemesse, benachteilige er größere Familien. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) müssten sich die Kläger als Eltern der Hilfeempfängerin mit einem Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis an den Unterbringungskosten beteiligen. Der Begriff der häuslichen Ersparnis sei jedoch im Gesetz nicht näher definiert. Vorgaben für eine entsprechende Berechnungsgrundlage seien in den hierzu ergangenen Sozialhilferichtlinien (SHR) aufgeführt. Danach errechne sich der Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis je nach Überschreitung des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts prozentual aus dem Regelsatz eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen, umgerechnet auf Heimtage pro Jahr. Die Heranziehung erfolge dabei in acht gleichmäßigen Stufen von 80 % bis zur Obergrenze von 150 % des Regelsatzes. In einem ersten Schritt sei die Einkommensüberschreitung festzustellen und in einem zweiten Schritt die häusliche Ersparnis zu berechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein anrechenbares Einkommen der Kläger in Höhe von 2.677,10 Euro. Dem stehe ein Bedarf der Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts von 1.238,- Euro gegenüber. Somit ergebe sich eine Einkommensüberschreitung im Umfang von 1.439,10 Euro. Bei einer Überschreitung des Bedarfs im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 4,5-fachen Eckregelsatz (1.552,50 Euro) seien 130 % des Regelsatzes eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen (278,- Euro) als Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis zu erheben. Dieser Prozentbetrag unter Berücksichtigung der Heimtage und unter Berücksichtigung und Abzug des Betrages für selbst beschaffte Bekleidung ergebe vorliegend einen monatlichen Kostenbeitrag von - gerundet - 213,- Euro. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit obliege den Gerichten. Durch die SHR habe sie sich selbst gebunden (Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008).
Deswegen erhoben die Kläger am 06.03.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens ihr Begehren weiter verfolgen. Ergänzend tragen sie vor, sie stimmten der von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung ihres Einkommens als solchem zu. Die Anwendung der SHR in der Fassung vom 01.07.2007 stelle indes eine grobe Benachteiligung größerer Familien dar und greife damit in den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) ein. Es handele sich um eine systemimmanente Schlechterstellung größerer Familien, die weder vom Gesetzgeber gewollt sei noch die Billigung des Verfassungsgebers finde. Vielmehr sei im Rahmen des Kostenbeitrags von der tatsächlichen häuslichen Ersparnis auszugehen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über die Höhe des ab dem 01. November 2007 von ihnen zu erbringenden Kostenbeitrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ferner die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes SGG -). Der vom Beklagten für die Zeit ab November 2007 festgesetzte Kostenbeitrag zu dessen Hilfeaufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Tochter XXXX der Kläger ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die insoweit ergangenen SHR nicht zur Überzeugung der Kammer verfassungswidrig.
Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII werden geleistet, soweit u.a. bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nähere Bestimmungen zu Einkommen und Vermögen enthalten die §§ 82 ff. SGB XII. Für Leistungen in einer stationären Einrichtung aufgrund einer Behinderung - wie im Fall der Tochter der Kläger - enthält § 92 SGB XII eine Beschränkung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Die Vorschrift betrifft die sogenannte "erweiterte Hilfe". Sie ist eine Sondervorschrift im Rahmen der Eingliederungshilfe und trägt dem Faktizitätsprinzip Rechnung. Danach muss der Hilfeträger in bestimmten Fällen der Eingliederung von behinderten Menschen unabhängig von der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden oder der nach § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen in Vorleistung treten. Die Vorschrift stellt sicher, dass bestimmte, in § 92 SGB XII abschließend genannte Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die ihr zumutbaren Kostenbeiträge bereits beigesteuert haben (vgl. zum Ganzen Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 92, Rdnr. 2 und Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 92, Rdnr. 2). Der Einstandspflichtige ist zu den Aufwendungen in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen; dies erfolgt durch einen Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind u.a. in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII). Die zuständigen Landesbehörden können nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
Der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte die Kläger vor Erlass des Bescheides vom 13.11.2007 nicht - wie erforderlich (§ 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X)) - angehört hat. Denn der Beklagte hat den Klägern zusammen mit dem Bescheid vom 13.11.2007 die maßgeblichen Berechnungsunterlagen übersandt und diese im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch Schreiben vom 16.01.2008 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals erläutert. Die Kläger hatten deshalb Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren zu den für den Beklagten maßgebenden Tatsachen zu äußern. Damit gilt die fehlende Anhörung als geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; vgl. zum Ganzen auch Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 41, Rdnr. 15 m.w.N.).
Der vom Beklagten festgelegte Kostenbeitrag der Kläger ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Begriff der "häuslichen Ersparnis" ist im SGB XII, namentlich in § 92, nicht näher definiert. § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII enthält deshalb eine Ermächtigung für die Landesbehörden, Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen zu bestimmen (vgl. Bieritz-Harder, a.a.O., Rdnr. 16). Dies ist indes bislang - soweit ersichtlich - nicht geschehen. Deshalb obliegt es den zuständigen Hilfeträgern, die tatsächlich ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Bei diesen Ermittlungen sind schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auch Pauschalierungen zulässig (vgl. Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 16). Insoweit eignet sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf als brauchbarer Anhaltspunkt. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung wendet der Beklagte insoweit die SHR an; dies ist vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger (Art. 3 Abs. 1 GG) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die SHR legt - ungeachtet der fehlenden Rechtsverbindlichkeit für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - auch das erkennende Gericht seiner Rechtsprechung zugrunde.
SHR 92.07 enthält nähere Hinweise zur Berechnung der häuslichen Ersparnis im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Diese vollzieht sich, wie der Beklagte den Klägern bereits im Schreiben vom 16.01.2008 sowie erneut im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Einzelnen erläutert hat, in zwei Schritten: Zunächst erfolgt die Feststellung der Einkommensüberschreitung, d.h. der Gegenüberstellung des verfügbaren Einkommens der nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigenden Personen und des sozialhilferechtlichen Bedarfs dieser Personen bzw. deren Familie und die Zuordnung der Einkommensüberschreitung zu einem bestimmten Prozentsatz des für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelsatzes nach der in SHR 92.07 angeführten Tabelle. In einem zweiten Schritt erfolgt sodann die konkrete Berechnung der häuslichen Ersparnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im streitigen Widerspruchsbescheid.
Die Berechnung des sonach maßgebenden Einkommens und des Bedarfs der Familie der Kläger haben diese mit der Klage ausdrücklich nicht angegriffen. Für eine Unrichtigkeit der Berechnung ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch sonst kein Anhalt, mit Ausnahme des Abzugs für Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkommen notwendig verbunden sind, in Höhe von 5,11 Euro statt richtig 5,20 Euro (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII). Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus. Weiter ist die darauf gründende Berechnung der monatlichen häuslichen Ersparnis - im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Bedarfs übersteigendes Einkommen der Kläger in Höhe von 1.439,01 EUR. Dieses Einkommen übersteigt den im November 2007 gültig gewesenen Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand (347,- EUR; (§ 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11.06.2007 (RSV) - GBl. Seite 277 -) bis zum 4,5-fachen Betrag (1561,50 EUR). Der monatliche Regelsatz für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen wie die Tochter XXXX der Kläger belief sich im November 2007 auf 278 Euro(§ 1 Satz 1 Nr. 2b RSV). 130 % dieses Betrages ergeben 361,40 Euro bzw. täglich 12,05 Euro. Multipliziert mit der Anzahl der Heimtage (230) errechnet sich hieraus eine jährliche häusliche Ersparnis von 2.771,50 Euro bzw. monatlich in Höhe von 230,96 Euro. Unter anteiligem Abzug der Aufwendungen für selbst beschaffte Bekleidung von 17,83 Euro - diesen Betrag haben die Kläger nicht angegriffen - ergibt sich somit eine häusliche Ersparnis von monatlich 213,13 Euro bzw. gerundet - 213,- Euro, wie vom Beklagten festgesetzt.
Die vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegte SHR, namentlich die Tabelle in SHR 92.07, verstößt auch nicht gegen den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Regelmäßig erwachsen aus dieser Bestimmung keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. u.a. BVerfGE 82, 60, 81; 107, 205, 213 und 110, 412, 436, 445 sowie BSGE 69, 95, 99 und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -). Der Schutzbereich der Norm umfasst die Abwehr von Eingriffen durch staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. bereits BVerfGE 6, 55, 76 und 81, 1, 6). Durch die in SHR 92.07 näher ausgeführte Regelung zur Berechnung der häuslichen Ersparnis, in deren Höhe die Kläger vorliegend einen Kostenbeitrag zu den Hilfeaufwendungen für ihre Tochter XXXX zu leisten haben, wird indes das Institut von Ehe und Familie als solches nicht berührt. Die in SHR 92.07 vorgesehene Tabelle mit unterschiedlichen Prozentsätzen des maßgeblichen Regelsatzes des hilfeberechtigten Haushaltsangehörigen zur Feststellung der tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen berücksichtigt zu Recht in ausreichendem Umfang auch die jeweils unterschiedliche finanzielle Situation der betroffenen Personen. Bei Personen in besserer finanzieller Lage können deshalb die häuslichen Ersparnisse höher sein als in anderen Fällen und können damit auch die Kostenbeiträge nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII unterschiedlich hoch ausfallen. Entgegen der Ansicht der Kläger werden dadurch kinderreiche Familien auch nicht überproportional belastet bzw. benachteiligt. Denn die Anzahl der Kinder wird im Rahmen der Berechung der Einkommensüberschreitung der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen auf der "Bedarfsseite" ausreichend berücksichtigt. Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 27.05.2008 angeführte unterschiedliche Höhe der monatlichen häuslichen Ersparnis und damit des Kostenbeitrags resultiert nach ihren Berechnungsbeispielen allein aus dem Umstand, dass jeweils ein Einkommen in Höhe von 150 % des maßgebenden sozialhilferechtlichen Bedarfs der Familie zugrunde gelegt wird. Bei höherem verfügbaren Einkommen steigt erfahrungsgemäß jedoch auch der Lebensstandard einer Familie. Daraus resultieren auch jeweils höhere tatsächliche monatliche Lebenshaltungskosten bzw. im Umkehrschluss bei gänzlichem oder teilweisem "Wegfall" eines Haushaltsangehörigen auch höhere häusliche Ersparnisse. Dass mit zunehmender Anzahl der Kinder innerhalb der Familie keine Benachteiligung durch die Berechnungsweise des Beklagten gemäß SHR 92.07 verbunden ist, zeigt sich dann, wenn in den von den Klägern vom Schriftsatz vom 27.05.2008 genannten Beispielsfällen B und C jeweils vom selben (unterstellten) Nettoeinkommen (2.670,- Euro) ausgegangen wird. In diesem Fall ergäbe sich nämlich im Beispielsfall C eine Einkommensüberschreitung von lediglich 492 Euro, was einer Überschreitung nur bis zum 1,5-fachen des seit dem 01.07.2007 gültig gewesenen Eck-Regelsatzes von 347 Euro, das sind 520,50 Euro, entspricht. In diesem Fall wäre im Beispielsfall C (Ehepaar mit 3 Kindern) - anders als im Beispielsfall B (Ehepaar mit 2 Kindern) - nach SHR 92.07 kein Kostenbeitrag für eine häusliche Ersparnis an den Hilfeträger zu leisten.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Kläger musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Kostenbeitrages der Kläger zu Leistungen der Eingliederungshilfe umstritten.
Die Kläger sind die Eltern der 1993 geborenen XXXX. XXXX ist von Geburt an blind und besucht seit dem 05.09.2005 die XXXX-Schule, XXXX, eine staatlich anerkannte Schule für Blinde und Sehbehinderte. Der Beklagte erbringt insoweit seit dem Zeitpunkt der Einschulung Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt für behinderte Menschen (Bescheid vom 02.06.2005). Ab dem 01.10.2005 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag der Kläger an diesen Leistungen in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen auf monatlich 118,- Euro (Bescheid vom 08.02.2006) sowie ab dem 01.04.2007 auf monatlich 158,- Euro fest (Bescheid vom 28.02.2007).
Im Oktober 2007 leitete der Beklagte zur Überprüfung der Höhe des Kostenbeitrags der Kläger eine Prüfung deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein (Schreiben vom 11.10.2007). Aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen setzte er den Kostenbeitrag ab dem 01.11.2007 auf monatlich 213,- Euro fest (Bescheid vom 13.11.2007).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, der Beklagte habe den sozialhilferechtlichen Bedarf ihrer Familie mit 1.238,- Euro zu gering angesetzt. Tatsächlich betrage dieser nach den gesetzlichen Bestimmungen 1.620,- Euro. Selbst unter Berücksichtigung der vom Beklagten verwendeten Tabelle für die Berechnung der häuslichen Ersparnis ergebe sich danach ein Kostenbeitrag von lediglich 178,- Euro. Allerdings sei die Festsetzung des Faktors, anhand dessen der Beklagte die häusliche Ersparnis berechne, offensichtlich verfassungswidrig. Soweit der Beklagte unabhängig von der Größe der Familie das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen anhand eines Eckregelsatzes bemesse, benachteilige er größere Familien. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück: Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) müssten sich die Kläger als Eltern der Hilfeempfängerin mit einem Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis an den Unterbringungskosten beteiligen. Der Begriff der häuslichen Ersparnis sei jedoch im Gesetz nicht näher definiert. Vorgaben für eine entsprechende Berechnungsgrundlage seien in den hierzu ergangenen Sozialhilferichtlinien (SHR) aufgeführt. Danach errechne sich der Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis je nach Überschreitung des Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts prozentual aus dem Regelsatz eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen, umgerechnet auf Heimtage pro Jahr. Die Heranziehung erfolge dabei in acht gleichmäßigen Stufen von 80 % bis zur Obergrenze von 150 % des Regelsatzes. In einem ersten Schritt sei die Einkommensüberschreitung festzustellen und in einem zweiten Schritt die häusliche Ersparnis zu berechnen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein anrechenbares Einkommen der Kläger in Höhe von 2.677,10 Euro. Dem stehe ein Bedarf der Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts von 1.238,- Euro gegenüber. Somit ergebe sich eine Einkommensüberschreitung im Umfang von 1.439,10 Euro. Bei einer Überschreitung des Bedarfs im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 4,5-fachen Eckregelsatz (1.552,50 Euro) seien 130 % des Regelsatzes eines gleichaltrigen Haushaltsangehörigen (278,- Euro) als Kostenbeitrag für häusliche Ersparnis zu erheben. Dieser Prozentbetrag unter Berücksichtigung der Heimtage und unter Berücksichtigung und Abzug des Betrages für selbst beschaffte Bekleidung ergebe vorliegend einen monatlichen Kostenbeitrag von - gerundet - 213,- Euro. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit obliege den Gerichten. Durch die SHR habe sie sich selbst gebunden (Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008).
Deswegen erhoben die Kläger am 06.03.2008 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie unter Wiederholung ihres Widerspruchsvorbringens ihr Begehren weiter verfolgen. Ergänzend tragen sie vor, sie stimmten der von dem Beklagten vorgenommenen Berechnung ihres Einkommens als solchem zu. Die Anwendung der SHR in der Fassung vom 01.07.2007 stelle indes eine grobe Benachteiligung größerer Familien dar und greife damit in den verfassungsrechtlichen Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes (GG) ein. Es handele sich um eine systemimmanente Schlechterstellung größerer Familien, die weder vom Gesetzgeber gewollt sei noch die Billigung des Verfassungsgebers finde. Vielmehr sei im Rahmen des Kostenbeitrags von der tatsächlichen häuslichen Ersparnis auszugehen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 13. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über die Höhe des ab dem 01. November 2007 von ihnen zu erbringenden Kostenbeitrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ferner die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes SGG -). Der vom Beklagten für die Zeit ab November 2007 festgesetzte Kostenbeitrag zu dessen Hilfeaufwendungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Tochter XXXX der Kläger ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind die insoweit ergangenen SHR nicht zur Überzeugung der Kammer verfassungswidrig.
Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII werden geleistet, soweit u.a. bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nähere Bestimmungen zu Einkommen und Vermögen enthalten die §§ 82 ff. SGB XII. Für Leistungen in einer stationären Einrichtung aufgrund einer Behinderung - wie im Fall der Tochter der Kläger - enthält § 92 SGB XII eine Beschränkung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Die Vorschrift betrifft die sogenannte "erweiterte Hilfe". Sie ist eine Sondervorschrift im Rahmen der Eingliederungshilfe und trägt dem Faktizitätsprinzip Rechnung. Danach muss der Hilfeträger in bestimmten Fällen der Eingliederung von behinderten Menschen unabhängig von der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden oder der nach § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen in Vorleistung treten. Die Vorschrift stellt sicher, dass bestimmte, in § 92 SGB XII abschließend genannte Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die ihr zumutbaren Kostenbeiträge bereits beigesteuert haben (vgl. zum Ganzen Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 92, Rdnr. 2 und Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 92, Rdnr. 2). Der Einstandspflichtige ist zu den Aufwendungen in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen; dies erfolgt durch einen Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind u.a. in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB XII). Die zuständigen Landesbehörden können nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen bestimmen.
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden.
Der Rechtmäßigkeit der streitigen Bescheide steht zunächst nicht entgegen, dass der Beklagte die Kläger vor Erlass des Bescheides vom 13.11.2007 nicht - wie erforderlich (§ 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X)) - angehört hat. Denn der Beklagte hat den Klägern zusammen mit dem Bescheid vom 13.11.2007 die maßgeblichen Berechnungsunterlagen übersandt und diese im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch Schreiben vom 16.01.2008 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals erläutert. Die Kläger hatten deshalb Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren zu den für den Beklagten maßgebenden Tatsachen zu äußern. Damit gilt die fehlende Anhörung als geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X; vgl. zum Ganzen auch Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 41, Rdnr. 15 m.w.N.).
Der vom Beklagten festgelegte Kostenbeitrag der Kläger ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Begriff der "häuslichen Ersparnis" ist im SGB XII, namentlich in § 92, nicht näher definiert. § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII enthält deshalb eine Ermächtigung für die Landesbehörden, Näheres über die Bemessung der für den häuslichen Lebensbedarf ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen zu bestimmen (vgl. Bieritz-Harder, a.a.O., Rdnr. 16). Dies ist indes bislang - soweit ersichtlich - nicht geschehen. Deshalb obliegt es den zuständigen Hilfeträgern, die tatsächlich ersparten Aufwendungen zu ermitteln. Bei diesen Ermittlungen sind schon aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität auch Pauschalierungen zulässig (vgl. Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 16). Insoweit eignet sich insbesondere der regelsatzmäßige Bedarf als brauchbarer Anhaltspunkt. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung wendet der Beklagte insoweit die SHR an; dies ist vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger (Art. 3 Abs. 1 GG) von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die SHR legt - ungeachtet der fehlenden Rechtsverbindlichkeit für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - auch das erkennende Gericht seiner Rechtsprechung zugrunde.
SHR 92.07 enthält nähere Hinweise zur Berechnung der häuslichen Ersparnis im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Diese vollzieht sich, wie der Beklagte den Klägern bereits im Schreiben vom 16.01.2008 sowie erneut im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Einzelnen erläutert hat, in zwei Schritten: Zunächst erfolgt die Feststellung der Einkommensüberschreitung, d.h. der Gegenüberstellung des verfügbaren Einkommens der nach § 19 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigenden Personen und des sozialhilferechtlichen Bedarfs dieser Personen bzw. deren Familie und die Zuordnung der Einkommensüberschreitung zu einem bestimmten Prozentsatz des für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen maßgebenden Regelsatzes nach der in SHR 92.07 angeführten Tabelle. In einem zweiten Schritt erfolgt sodann die konkrete Berechnung der häuslichen Ersparnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Ausführungen des Beklagten im streitigen Widerspruchsbescheid.
Die Berechnung des sonach maßgebenden Einkommens und des Bedarfs der Familie der Kläger haben diese mit der Klage ausdrücklich nicht angegriffen. Für eine Unrichtigkeit der Berechnung ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch sonst kein Anhalt, mit Ausnahme des Abzugs für Aufwendungen, die mit der Erzielung von Einkommen notwendig verbunden sind, in Höhe von 5,11 Euro statt richtig 5,20 Euro (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII). Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus. Weiter ist die darauf gründende Berechnung der monatlichen häuslichen Ersparnis - im Ergebnis - nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Bedarfs übersteigendes Einkommen der Kläger in Höhe von 1.439,01 EUR. Dieses Einkommen übersteigt den im November 2007 gültig gewesenen Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand (347,- EUR; (§ 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 11.06.2007 (RSV) - GBl. Seite 277 -) bis zum 4,5-fachen Betrag (1561,50 EUR). Der monatliche Regelsatz für einen gleichaltrigen Haushaltsangehörigen wie die Tochter XXXX der Kläger belief sich im November 2007 auf 278 Euro(§ 1 Satz 1 Nr. 2b RSV). 130 % dieses Betrages ergeben 361,40 Euro bzw. täglich 12,05 Euro. Multipliziert mit der Anzahl der Heimtage (230) errechnet sich hieraus eine jährliche häusliche Ersparnis von 2.771,50 Euro bzw. monatlich in Höhe von 230,96 Euro. Unter anteiligem Abzug der Aufwendungen für selbst beschaffte Bekleidung von 17,83 Euro - diesen Betrag haben die Kläger nicht angegriffen - ergibt sich somit eine häusliche Ersparnis von monatlich 213,13 Euro bzw. gerundet - 213,- Euro, wie vom Beklagten festgesetzt.
Die vom Beklagten der Berechnung zugrunde gelegte SHR, namentlich die Tabelle in SHR 92.07, verstößt auch nicht gegen den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Regelmäßig erwachsen aus dieser Bestimmung keine konkreten Ansprüche auf staatliche Leistungen (vgl. u.a. BVerfGE 82, 60, 81; 107, 205, 213 und 110, 412, 436, 445 sowie BSGE 69, 95, 99 und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -). Der Schutzbereich der Norm umfasst die Abwehr von Eingriffen durch staatliche Maßnahmen, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. bereits BVerfGE 6, 55, 76 und 81, 1, 6). Durch die in SHR 92.07 näher ausgeführte Regelung zur Berechnung der häuslichen Ersparnis, in deren Höhe die Kläger vorliegend einen Kostenbeitrag zu den Hilfeaufwendungen für ihre Tochter XXXX zu leisten haben, wird indes das Institut von Ehe und Familie als solches nicht berührt. Die in SHR 92.07 vorgesehene Tabelle mit unterschiedlichen Prozentsätzen des maßgeblichen Regelsatzes des hilfeberechtigten Haushaltsangehörigen zur Feststellung der tatsächlich ersparten häuslichen Aufwendungen berücksichtigt zu Recht in ausreichendem Umfang auch die jeweils unterschiedliche finanzielle Situation der betroffenen Personen. Bei Personen in besserer finanzieller Lage können deshalb die häuslichen Ersparnisse höher sein als in anderen Fällen und können damit auch die Kostenbeiträge nach § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII unterschiedlich hoch ausfallen. Entgegen der Ansicht der Kläger werden dadurch kinderreiche Familien auch nicht überproportional belastet bzw. benachteiligt. Denn die Anzahl der Kinder wird im Rahmen der Berechung der Einkommensüberschreitung der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen auf der "Bedarfsseite" ausreichend berücksichtigt. Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 27.05.2008 angeführte unterschiedliche Höhe der monatlichen häuslichen Ersparnis und damit des Kostenbeitrags resultiert nach ihren Berechnungsbeispielen allein aus dem Umstand, dass jeweils ein Einkommen in Höhe von 150 % des maßgebenden sozialhilferechtlichen Bedarfs der Familie zugrunde gelegt wird. Bei höherem verfügbaren Einkommen steigt erfahrungsgemäß jedoch auch der Lebensstandard einer Familie. Daraus resultieren auch jeweils höhere tatsächliche monatliche Lebenshaltungskosten bzw. im Umkehrschluss bei gänzlichem oder teilweisem "Wegfall" eines Haushaltsangehörigen auch höhere häusliche Ersparnisse. Dass mit zunehmender Anzahl der Kinder innerhalb der Familie keine Benachteiligung durch die Berechnungsweise des Beklagten gemäß SHR 92.07 verbunden ist, zeigt sich dann, wenn in den von den Klägern vom Schriftsatz vom 27.05.2008 genannten Beispielsfällen B und C jeweils vom selben (unterstellten) Nettoeinkommen (2.670,- Euro) ausgegangen wird. In diesem Fall ergäbe sich nämlich im Beispielsfall C eine Einkommensüberschreitung von lediglich 492 Euro, was einer Überschreitung nur bis zum 1,5-fachen des seit dem 01.07.2007 gültig gewesenen Eck-Regelsatzes von 347 Euro, das sind 520,50 Euro, entspricht. In diesem Fall wäre im Beispielsfall C (Ehepaar mit 3 Kindern) - anders als im Beispielsfall B (Ehepaar mit 2 Kindern) - nach SHR 92.07 kein Kostenbeitrag für eine häusliche Ersparnis an den Hilfeträger zu leisten.
Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das Begehren der Kläger musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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