Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 SB 682/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 8/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 29. Kammer des Sozialgerichts München, Richter am Sozialgericht S., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 29. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) S. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Mit Beweisanordnung vom 04.11.2008 beauftragte RiSG S. den Orthopäden Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers.
Mit Schreiben vom 29.11.2008 lehnte der Kläger RiSG S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zum einen sei der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen, da er bereits im Verfahren S 29 V 105/97 am 30.09.1999 ein Urteil verkündet habe. Der Inhalt des Urteils und die Verschleppung dieses Verfahrens begründeten zum anderen die Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen werde in der Beweisanordnung verfälscht dargestellt, dass der Bescheid vom 22.03.2006 ab 01.01.2002 einen GdB von 70 festsetze. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 29.11.2008 Bezug genommen.
RiSG S. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG S. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst ist festzustellen, dass RiSG S. nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, da die vom Kläger angeführte Entscheidung vom 30.09.1999 im Verfahren S 29 V 105/97 nicht in einem früheren Rechtszug ergangen ist.
Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht auf den Inhalt früherer Entscheidungen eines Richters gestützt werden, mit denen der Kläger nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für Einwendungen gegen einen früheren Verfahrensverlauf. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht gegebenenfalls der Rechtsweg offen, den der Kläger mit seiner Berufung auch beschritten hat. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der Beweisanordnung vom 04.11.2008 stützt, ist dies nicht nachvollziehbar. Selbst wenn in der Beweisanordnung Fehler der Sachverhaltsdarstellung enthalten sein sollten, läge es nahe, den Richter darauf hinzuweisen und für Klarstellung zu sorgen. Irgendwelche Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters lassen sich bei vernünftiger Überlegung aus dem Inhalt der Beweisanordnung nicht ziehen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG S. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Kläger führt vor der 29. Kammer des Sozialgerichts München (SG), deren Vorsitzender der Richter am Sozialgericht (RiSG) S. ist, gegen den Beklagten einen Rechtsstreit wegen der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Mit Beweisanordnung vom 04.11.2008 beauftragte RiSG S. den Orthopäden Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung des Klägers.
Mit Schreiben vom 29.11.2008 lehnte der Kläger RiSG S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zum einen sei der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen, da er bereits im Verfahren S 29 V 105/97 am 30.09.1999 ein Urteil verkündet habe. Der Inhalt des Urteils und die Verschleppung dieses Verfahrens begründeten zum anderen die Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen werde in der Beweisanordnung verfälscht dargestellt, dass der Bescheid vom 22.03.2006 ab 01.01.2002 einen GdB von 70 festsetze. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 29.11.2008 Bezug genommen.
RiSG S. hat sich zum Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG S. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst ist festzustellen, dass RiSG S. nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, da die vom Kläger angeführte Entscheidung vom 30.09.1999 im Verfahren S 29 V 105/97 nicht in einem früheren Rechtszug ergangen ist.
Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht auf den Inhalt früherer Entscheidungen eines Richters gestützt werden, mit denen der Kläger nicht einverstanden ist. Gleiches gilt für Einwendungen gegen einen früheren Verfahrensverlauf. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nämlich kein geeignetes Mittel, sich gegen vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen eines Richters zu wehren. Insoweit steht gegebenenfalls der Rechtsweg offen, den der Kläger mit seiner Berufung auch beschritten hat. Ausnahmsweise könnte eine richterliche Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit auslösen, wenn die gerügte Fehlerhaftigkeit auf sachfremden Erwägungen oder gar auf Willkür beruht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Objektive Anhaltspunkte hierfür vermag der Senat im vorliegenden Sachverhalt und im Vorbringen des Klägers nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt der Beweisanordnung vom 04.11.2008 stützt, ist dies nicht nachvollziehbar. Selbst wenn in der Beweisanordnung Fehler der Sachverhaltsdarstellung enthalten sein sollten, läge es nahe, den Richter darauf hinzuweisen und für Klarstellung zu sorgen. Irgendwelche Rückschlüsse auf eine etwaige Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Richters lassen sich bei vernünftiger Überlegung aus dem Inhalt der Beweisanordnung nicht ziehen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG S. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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