Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 590/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 56/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 05.01.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.12.2006 der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 01.10.2006 bis 28.02.2009. Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 wurde der Nachzahlungsbetrag auf 1.537,04 EUR festgesetzt. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären.
Gegenüber der Beklagten rechnete die AOK Bayern mit Schreiben vom 31.01.2007 für Krankengeldzahlungen im Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 28.11.2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 742,90 EUR ab (§ 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Die ARGE Stadt A-Stadt zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2007 an, dass sie der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt habe und machte eine Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X für den Zeitraum von 01.10.2006 bis 31.01.2007 geltend (1.556,90 EUR). Mit Schreiben vom 15.02.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von der Rentennachzahlung in Höhe von 1.537,04 EUR ein Betrag von 498,44 EUR für die ARGE Stadt A-Stadt und 742,90 EUR an die AOK Bayern erstattet worden seien. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 295,70 EUR zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Mit Bescheid vom 02.05.2008 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.241,34 EUR ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2008).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes Dr.Dr. E. beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Verrechnung vorgenommen. Der Nachzahlungsbetrag von 1.537,04 EUR sei einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 384,25 EUR gleichzusetzen. Bei einem Rentenanspruch in dieser Höhe dürfe eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen nicht erfolgen. Der Rentenbetrag von 384,25 EUR liege unter den Pfändungsfreigrenzen.
Mit Beschluss vom 05.01.2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Pfändungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsvorschriften aus. Zu berücksichtigen sei der jeweilige Erstattungsvorgang. Die Rentenansprüche gegenüber der Beklagten seien für die Zeit ab 01.10.2006 in dem dargestellten Umfang durch andere - erstattungsberechtigte - Leistungsträger erbracht worden. Insoweit sei von einer Erfüllung des Anspruches der Klägerin auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie bringt vor, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grund noch der Höhe nach bestehen und die Verrechnung unzulässig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung von Leistungen auf laufende Ansprüche, sondern um den Ausgleich zwischen den beteiligten Leistungsträgern hinsichtlich der in dem streitigen Zeitraum erfolgten Doppelzahlungen im Wege der Erstattung geht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Erstattungsforderungen der AOK Bayern und der Arge Stadt A-Stadt von der Rentennachzahlung der Klägerin einbehalten hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.241,34 EUR. Denn es bestand von vornherein kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin, weil ihr Rentenanspruch in Höhe der von der Beklagten an die anderen Leistungsträger erstatteten Beträge als erfüllt gilt. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers (hier: AOK Bayern und Arge Stadt A-Stadt) besteht.
Zwar hat die Klägerin behauptet, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehen. Allerdings hat sie nicht vorgebracht, welche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen bestehen. Es erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nicht erfüllt sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Auszahlung einer Rentennachzahlung.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.12.2006 der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 01.10.2006 bis 28.02.2009. Für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2007 wurde der Nachzahlungsbetrag auf 1.537,04 EUR festgesetzt. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären.
Gegenüber der Beklagten rechnete die AOK Bayern mit Schreiben vom 31.01.2007 für Krankengeldzahlungen im Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 28.11.2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 742,90 EUR ab (§ 103 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Die ARGE Stadt A-Stadt zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2007 an, dass sie der Klägerin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt habe und machte eine Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X für den Zeitraum von 01.10.2006 bis 31.01.2007 geltend (1.556,90 EUR). Mit Schreiben vom 15.02.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von der Rentennachzahlung in Höhe von 1.537,04 EUR ein Betrag von 498,44 EUR für die ARGE Stadt A-Stadt und 742,90 EUR an die AOK Bayern erstattet worden seien. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 295,70 EUR zahlte die Beklagte an die Klägerin aus. Mit Bescheid vom 02.05.2008 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Differenzbetrages in Höhe von 1.241,34 EUR ab. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.09.2008).
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwaltes Dr.Dr. E. beantragt. Die Beklagte habe zu Unrecht eine Verrechnung vorgenommen. Der Nachzahlungsbetrag von 1.537,04 EUR sei einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 384,25 EUR gleichzusetzen. Bei einem Rentenanspruch in dieser Höhe dürfe eine Verrechnung mit Erstattungsansprüchen nicht erfolgen. Der Rentenbetrag von 384,25 EUR liege unter den Pfändungsfreigrenzen.
Mit Beschluss vom 05.01.2009 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin gehe zu Unrecht von der Anwendbarkeit der Pfändungs-, Verrechnungs- oder Aufrechnungsvorschriften aus. Zu berücksichtigen sei der jeweilige Erstattungsvorgang. Die Rentenansprüche gegenüber der Beklagten seien für die Zeit ab 01.10.2006 in dem dargestellten Umfang durch andere - erstattungsberechtigte - Leistungsträger erbracht worden. Insoweit sei von einer Erfüllung des Anspruches der Klägerin auszugehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie bringt vor, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grund noch der Höhe nach bestehen und die Verrechnung unzulässig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 114 Zivilprozessordnung).
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um die Anrechnung von Leistungen auf laufende Ansprüche, sondern um den Ausgleich zwischen den beteiligten Leistungsträgern hinsichtlich der in dem streitigen Zeitraum erfolgten Doppelzahlungen im Wege der Erstattung geht.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Erstattungsforderungen der AOK Bayern und der Arge Stadt A-Stadt von der Rentennachzahlung der Klägerin einbehalten hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.241,34 EUR. Denn es bestand von vornherein kein Nachzahlungsanspruch der Klägerin, weil ihr Rentenanspruch in Höhe der von der Beklagten an die anderen Leistungsträger erstatteten Beträge als erfüllt gilt. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch eines Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch eines anderen Leistungsträgers (hier: AOK Bayern und Arge Stadt A-Stadt) besteht.
Zwar hat die Klägerin behauptet, dass die Erstattungsansprüche weder dem Grunde noch der Höhe nach bestehen. Allerdings hat sie nicht vorgebracht, welche Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderungen bestehen. Es erschließt sich daher nicht, aus welchen Gründen die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nicht erfüllt sein sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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