Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 832/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 575/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 geändert. Der Streitwert wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (a. F.) statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Streitwert beträgt 16.000,00 Euro.
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger, noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn die Klage – wie hier – nach dem 01. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Da vorliegend keiner der Beteiligten die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
Anzuwenden sind jedoch die Vorschriften des GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a. F.), weil die Klage vor Inkrafttreten des Kostenrechts-modernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 01. Juli 2004 erhoben wurde (§ 72 Nr. 1 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten u. a. der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist – bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro – deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 und 7 GKG a. F.). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ein Streitwert von 4.000 Euro ("Auffangstreitwert") anzunehmen.
Mit der vorliegenden Klage ist keine bezifferte Geldleistung bzw. kein entsprechender Verwaltungsakt begehrt worden, sie richtete sich vielmehr gegen die von der Beklagten getroffene rückwirkende Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen des Klägers (hier der vom Kläger betriebene Kindergarten des Regionalverbandes Südwestfalen in L) und die entsprechende Veranlagung zu den Gefahrklassen durch Bescheid vom 02. April 2001 sowie die darauf aufbauende Festsetzung von Beiträgen für die Umlagejahre 1996 bis 2001 (insgesamt 3.481,00 Euro) durch Bescheid vom 25. April 2001, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2002.
Bei dem Streit über die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen lässt sich das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmers betragsmäßig nicht ohne weiteres beziffern. In derartigen Grundlagenentscheidungen, die für das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten längerfristige Bedeutung haben, orientiert sich die Streitwertberechnung an dem zu erwartenden Jahresbeitrag bzw. der zu erwartenden Beitragsdifferenz und es wird entweder dieser Betrag oder ein Mehrfaches davon zugrunde gelegt. Wegen des erheblichen Gewichts solcher Entscheidungen darf dabei ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden, dessen Höhe wiederum abhängig vom Streitgegenstand zu bestimmen ist. Für Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft eines Unternehmens bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger nach §§ 121 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geht, hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) den Streitwert in Anwendung der genannten Grundsätze auf das dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG (entspricht der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) beziffert (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - B 2 U 33/05 R - , 28. Februar 2006 – B 2 U 31/05 R -, 28. November 2006 – B 2 U 35/05 R- und 08. März 2006 - B 2 U 30/05 R). Dies rechtfertigt sich aus der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, die bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern sehr unterschiedlich ist. Hinzu kommen die von den Unfallversicherungsträgern für "ihre" Unternehmen zu erbringenden Präventionsleistungen, einschließlich der damit einhergehenden Überwachung und Beratung (vgl. §§ 14 ff. SGB VII). Gesteigert wird die Bedeutung dieser Zuordnung durch die relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Hieraus folgt auch die Festlegung eines Mindeststreitwerts, weil die alleinige Orientierung an dem aktuellen Beitrag der langfristigen Bedeutung der sich in der Regel nicht ändernden Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen nicht gerecht wird (vgl. BSG Beschluss vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B).
Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert in diesem Verfahren auf 16.000 Euro (= vierfacher Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) festzusetzen, weil der dreifache Jahresbeitrag des Klägers an die Beklagte unter diesem Betrag liegen würde und streitig allein die Frage des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen des Klägers war sowie Einwendungen gegen die Veranlagung und Höhe der Beiträge an sich nicht erhoben wurden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Absatz 4 GKG a. F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültig gewesenen Fassung (a. F.) statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beklagten ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Streitwert beträgt 16.000,00 Euro.
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger, noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn die Klage – wie hier – nach dem 01. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Da vorliegend keiner der Beteiligten die Voraussetzungen des § 183 SGG erfüllt, sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
Anzuwenden sind jedoch die Vorschriften des GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a. F.), weil die Klage vor Inkrafttreten des Kostenrechts-modernisierungsgesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 01. Juli 2004 erhoben wurde (§ 72 Nr. 1 GKG).
In Verfahren vor den Gerichten u. a. der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist – bis zu einer Obergrenze von 2.500.000 Euro – deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 und 7 GKG a. F.). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ein Streitwert von 4.000 Euro ("Auffangstreitwert") anzunehmen.
Mit der vorliegenden Klage ist keine bezifferte Geldleistung bzw. kein entsprechender Verwaltungsakt begehrt worden, sie richtete sich vielmehr gegen die von der Beklagten getroffene rückwirkende Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen des Klägers (hier der vom Kläger betriebene Kindergarten des Regionalverbandes Südwestfalen in L) und die entsprechende Veranlagung zu den Gefahrklassen durch Bescheid vom 02. April 2001 sowie die darauf aufbauende Festsetzung von Beiträgen für die Umlagejahre 1996 bis 2001 (insgesamt 3.481,00 Euro) durch Bescheid vom 25. April 2001, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2002.
Bei dem Streit über die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen lässt sich das damit verbundene wirtschaftliche Interesse des beitragspflichtigen Unternehmers betragsmäßig nicht ohne weiteres beziffern. In derartigen Grundlagenentscheidungen, die für das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten längerfristige Bedeutung haben, orientiert sich die Streitwertberechnung an dem zu erwartenden Jahresbeitrag bzw. der zu erwartenden Beitragsdifferenz und es wird entweder dieser Betrag oder ein Mehrfaches davon zugrunde gelegt. Wegen des erheblichen Gewichts solcher Entscheidungen darf dabei ein Mindestbetrag nicht unterschritten werden, dessen Höhe wiederum abhängig vom Streitgegenstand zu bestimmen ist. Für Zuständigkeitsstreitigkeiten, in denen es um die Mitgliedschaft eines Unternehmens bei einem bestimmten Unfallversicherungsträger nach §§ 121 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geht, hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) den Streitwert in Anwendung der genannten Grundsätze auf das dreifache des bei dem bisherigen Unfallversicherungsträger angefallenen Jahresbeitrags, mindestens jedoch den vierfachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG (entspricht der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) beziffert (vgl. BSG, Beschlüsse vom 16. April 2007 - B 2 U 33/05 R - , 28. Februar 2006 – B 2 U 31/05 R -, 28. November 2006 – B 2 U 35/05 R- und 08. März 2006 - B 2 U 30/05 R). Dies rechtfertigt sich aus der erheblichen Bedeutung der Zuordnung eines Unternehmens zu einem bestimmten Unfallversicherungsträger aufgrund der sich daraus ergebenden Beitragsbelastung, die bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern sehr unterschiedlich ist. Hinzu kommen die von den Unfallversicherungsträgern für "ihre" Unternehmen zu erbringenden Präventionsleistungen, einschließlich der damit einhergehenden Überwachung und Beratung (vgl. §§ 14 ff. SGB VII). Gesteigert wird die Bedeutung dieser Zuordnung durch die relativ hohen Voraussetzungen für eine Überweisung von einem Unfallversicherungsträger zu einem anderen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII). Hieraus folgt auch die Festlegung eines Mindeststreitwerts, weil die alleinige Orientierung an dem aktuellen Beitrag der langfristigen Bedeutung der sich in der Regel nicht ändernden Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers für ein Unternehmen nicht gerecht wird (vgl. BSG Beschluss vom 30. November 2006 - B 2 U 410/05 B).
Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert in diesem Verfahren auf 16.000 Euro (= vierfacher Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) festzusetzen, weil der dreifache Jahresbeitrag des Klägers an die Beklagte unter diesem Betrag liegen würde und streitig allein die Frage des zuständigen Unfallversicherungsträgers für das Unternehmen des Klägers war sowie Einwendungen gegen die Veranlagung und Höhe der Beiträge an sich nicht erhoben wurden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Absatz 4 GKG a. F.).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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