L 2 (18) KN 63/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 23/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 (18) KN 63/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 6/10 S
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rechtsbehelf des Klägers mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2004 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab 01.07.1994 Berufsunfähigkeitsrente. In der Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 war er zudem arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 19.12.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 01.01.2001. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger die Rentenberechnung und begehrte für die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten wegen Bezuges von Krankengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 könne nicht als Beitragszeit aufgrund Zahlung von Krankengeld berücksichtigt werden, da. der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Sie sei als Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges zugrundegelegt worden.

Mit seiner am 02.04.2001 vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beanspruchte zudem die Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in die Rentenberechnung einzubeziehen.

In einem Erörterungstermin vom 05.12.2001 erklärte der Kläger das Verfahren bezüglich der Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 wegen fehlenden Vorverfahrens für erledigt, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die Klageschrift vom 31.03.2001 im Hinblick auf diesen Zeitraum als Antrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) anzusehen und dem Kläger insoweit einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.

Mit Beschluss vom 06.12.2001 ordnete das Sozialgericht Gelsenkirchen auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an.

Durch Bescheid vom 29.01.2002 lehnte die Beklagte die begehrte Neufeststellung mit der Begründung ab, der Bescheid vom 19.12.2000 sei zutreffend. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sei gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eine Anrechnungszeit. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 würden diese Zeiten nicht mehr als beitragsfreie Zeiten bewertet. Sie blieben jedoch weiterhin Anrechnungszeiten und seien damit für den Gesamtleistungswert zur Bewertung der anderen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten werterhaltend, da sie als nicht belegungsfähige Kalendermonate von den Monaten für die Grundbewertung abgesetzt würden (§ 263 Abs. 2 a des Sechsten Buches des SGB VI).

Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es ergänzend, Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug würden bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 keine Entgeltpunkte mehr erhalten. Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger erfülle die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 31.12.2000, so dass er einen Anspruch auf die Altersrente ab dem 01.01.2001 habe.

Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 03.07.2002 (Az S 18 KN 76/02) abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, L 2 KN 106/02) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach zwischen ihnen Einigkeit bestehe, dass die Bescheide vom 29.01. und 12.03.2002 Gegenstand des Klageverfahrens S 6 KN 89/01 beim Sozialgericht Gelsenkirchen geworden seien. Gegenstand des dortigen Verfahrens, soweit der Kläger höhere Altersrente begehre, sei auch die materielle Frage, ob die Anrechnungszeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 rentenerhöhend zu berücksichtigen sei. Der Kläger nahm aufgrund dessen seine Klage zurück und behielt sich vor, die erneute Aufnahme des zum Ruhen gebrachten Verfahren S 6 KN 89/01 zu beantragen.

Am 06.12.2002 hat der Kläger die Aufnahme des Verfahrens beantragt. Dieses ist zunächst unter dem Az S 6 KN 23/03 sowie ab 01.01.2004 unter dem Az S 7 (6) KN 23/03 fortgeführt worden.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe die Voraussetzungen für die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 26.12.2000 erfüllt. Dies habe zur Folge, dass nicht das ab 01.01.2001 geltende Recht anzuwenden sei. Daraus ergebe sich, dass die Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 als Anrechnungszeit rentensteigernd zu berücksichtigen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 19.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2001 unter Einbeziehung des Bescheides vom 29.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zu verurteilen, bei der Berechnung seiner AItersrente die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.12.1994 als Pflichtbeitragszeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis, die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 als Pflichtbeitragszeit bei Krankfeierzeiten und die Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentensteigernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen.

Mit Urteil vom 21.05.2004 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Beklagte habe mit zutreffenden Begründungen die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 könne nicht als Pflichtbeitragszeit bei Krankfeierzeiten angerechnet werden, da der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe.

Gegen das am 28.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.05.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, für die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 seien Pflichtbeitragszeiten anzusetzen, weil er zu diesem Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe dies zu Unrecht unterlassen, denn er habe einen Anspruch auf Krankengeld gehabt. Die Zeit vom 29.05.1998 bis zum 31.12.2000 müsse als rentensteigernde Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dies verweigere die Beklagte unter dem fälschlichen Hinweis, dass ab dem 01.01.2001 eine neue Vorschrift in Kraft getreten sei. Für ihn gelte aber noch aufgrund der Übergangsvorschrift des § 300 SGB VI das alte Recht. Die ursprünglich begehrte Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 01.07.2004 bis zum 30.12.1994 hat er für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2001 und des Bescheides vom 29.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2002 zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Altersrente die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 als Pflichtbeitragszeit bei Arbeitsunfähigkeit und die Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug rentensteigernd zu berücksichtigen und eine dementsprechend höhere Rente zu zahlen, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 07.01.2009.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide für zutreffend.

Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2006 dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 01.07.1994 bis 30.09.1995 gewährt. Von diesem Krankengeld sind nachträglich Pflichtbeiträge zur Beklagten abgeführt worden.

Der Senat hat von der Beklagten entsprechend dem Begehren des Klägers gefertigte Probeberechnungen beigezogen. Ausweislich dieser würde sich die Rente des Klägers auch dann nicht erhöhen, wenn seinem Begehren entsprochen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die erledigten Streitakten des Sozialgerichts Gelsenkirchen S 21 KN 83/95, S 18 KN 177/98 und S 18 KN 76/02, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Altersrente zu.

Dem Kläger stehen - anders als im Ausgangsbescheid vom 19.12.2000 ausgewiesen - für die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 Pflichtbeiträge wegen Sozialleistungsbezug von Krankengeld zu. Denn während des Berufungsverfahrens ist dem Kläger nachträglich Krankengeld für diesen Zeitraum zugesprochen worden, und dementsprechend sind Sozialversicherungsbeiträge auch an die Beklagte als Rentenversicherungsträger abgeführt worden. Jedoch ändert sich die Höhe der Altersrente durch diese zusätzliche Sozialleistung nicht. Aufgrund des Bezuges von Krankengeld wird der Zeitraum vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 im Rahmen der Rentenberechnung zur beitragsgeminderten Zeit. Denn nach § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit beitragsfreien Zeiten also z.B. Anrechnungszeiten belegt sind. Eine beitragsgeminderte Zeit wird ab dem 01.01.1998 mit mindestens den Entgeltpunkten (EP) bewertet, die sie als beitragsfreie Anrechnungszeit erhalten hätte (§ 71 Abs. 2 SGB VI). Durch die Berücksichtigung der Krankengeldzahlung erhöhen sich die EP. Jedoch führt dies im Ergebnis nicht zu einer höheren Rentenleistung. Denn sowohl im Rentenbescheid als auch in den Probeberechnungen ist aufgrund der gesetzlich vorgesehen Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) der höherer Wert (0,1255 persönliche EP) maßgeblich. Da dieser Wert bereits im ursprünglichen Rentenbescheid der Berechnung zugrundelag, stellt dieser Wert auch für weitere Rentenberechnungen den Durchschnittswert dar. Dies führt dazu, dass beim Kläger die Krankengeldzahlung keine Erhöhung der Rente bewirkt.

Auch das weitere Begehren, die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug für die Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000, führt nicht zu einer höheren Altersrente. Für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit werden nach § 263 Abs. 2 a SGB VI (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung -WFG- vom 25.09.1996 (BGBl. I 1461) ab 01.01.2001 keine Werte mehr zugeordnet. Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Kürzung ist verfassungsgemäß (vgl. BSG 4. Senat, Urteil vom 05.07.2005 B 4 RA 40/03 R); die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG 1.Senat, Beschluss vom 03.04.2006 1 BvR 2059/05). Dies bedeutet, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2001 zwar für die Gesamtbelegungszeit werterhaltend bleiben, ihnen werden aber keine darüber hinaus wertsteigernden EP mehr zugeordnet. Da die Rente des Klägers gemäß § 99 SGB VI erst zum 01.01.2001 beginnt, gilt für den Kläger auch diese ab diesem Zeitpunkt geltende Regelung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG.

Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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