Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 243/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 584/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, Diplom-Landwirt
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2006 – S 4 R 243/05 – wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Arbeitsentgelten hat.
Der am 1944 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der F.-S.-Universität J. vom 25. Juli 1968 die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Landwirt" verliehen. Am 01. September 1968 begann er eine Tätigkeit als O. im VEB Zuckerkombinat U.-H. in A. (ab 1981 VEB Zuckerfabriken – ab 1985 VEB Zuckerfabrik – U.-H.). Nachdem er ein postgraduales Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, verlieh ihm die Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft B. mit Urkunde vom 1973 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft". Ausweislich eines Änderungsvertrages vom 07. August 1986 wurde er mit Wirkung vom 01. August 1986 G. R./K. und w.-t. F. im VEB Zuckerfabrik. Nach einer Aktennotiz vom 30. April 1990 übernahm er schließlich die Funktion eines H ... Auch am 30. Juni 1990 war er noch beim VEB Zuckerfabrik U.-H. beschäftigt. Eine schriftliche Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem hat der Kläger nicht erhalten. Er hat auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet.
Einen ersten Antrag auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 22. August 2000 lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Oktober 2000 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Landwirt entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Am 10. März 2004 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2004 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Der Abschluss zum Diplom-Landwirt sei gleichgestellt mit dem Abschluss eines Diplom-Agraringenieurs. Diese Berufsbezeichnung habe er gemäß der "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 03. März 1976 tragen dürfen. Eine entsprechende Urkunde sei zu der damaligen Zeit jedoch nicht beantragt worden. Des Weiteren werde eine Gleichstellung mit dem Abschluss "Diplom-Agraringenieur" in den alten Bundesländern bescheinigt. Hierzu verwies der Kläger auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin, Archiv und Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen vom 17. August 2004, welches er dem Widerspruch als Anlage beifügte. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 mit der Begründung zurück, als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft und Diplom-Landwirt sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger am 10. März 2005 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben: Die Ingenieur-Verordnung der DDR sage aus, dass der ihm zuerkannte bzw. gleichgestellte Abschluss eines Diplom-Ingenieur-Ökonomen der Berufsbezeichnung Ingenieur gleichgestanden habe. Des Weiteren hat er auf ein Schreiben des Thüringer Kultusministeriums, Geschäftsstelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Nachdiplomierung, vom 04. Mai 2005 verwiesen, wonach sich gemäß der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) seinem agrarökonomischen Studienabschluss die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur-Ökonom" zuordnen lasse. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei auch ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. Als Gruppenleiter Rohstoffe, Kooperation und wissenschaftlich-technischer Fortschritt sei er eng in den Produktionsprozess eingebunden gewesen und habe ingenieurtechnischen Sachverstand zur Lösung der täglichen Probleme benötigt.
Das Sozialgericht hat bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben angefragt, ob der VEB Zuckerfabrik U.-H. A. am 30. Juni 1990 noch als volkseigener Betrieb existiert habe. Hierzu hat die Bundesanstalt einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft sowie einen Auszug aus dem Handelregister übersandt. Daraus geht hervor, dass der VEB Zuckerfabrik U.-H. gemäß § 15 Treuhandgesetz in die Zuckerfabrik "U.-H." A. GmbH im Aufbau umgewandelt wurde. Die Eintragung der GmbH im Aufbau erfolgte am 07. August 1990.
Mit Urteil vom 13. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger berechtigt sei, den Titel Ingenieur zu führen, woran bereits erhebliche Zweifel bestünden. Er sei jedenfalls nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. Dies ergebe sich aus seinem eigenen Vortrag sowie der Bezeichnung der Arbeitsaufgabe in dem Änderungsvertrag vom 07. August 1986. Nach seiner eigenen Beschreibung der Arbeitsaufgaben sei er zuständig gewesen für die Beschaffung der Zuckerrüben sowie die Verwertung der Nebenprodukte und darüber hinaus für alle Transportaufgaben. Damit sei er nicht unmittelbar in der Produktion des Zuckers eingesetzt gewesen. In seiner Tätigkeit habe er auch keinen unmittelbaren Einfluss in die Art und Weise der Zuckerproduktion gehabt. Er habe hierbei lediglich vorbereitende Tätigkeiten verrichtet, die zwar mittelbar notwendig gewesen seien, um die Produktion durchführen zu können. Es sei jedoch nicht jede Tätigkeit, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Produktionsprozess gestanden habe, eine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Aus der Aufgabenbeschreibung ergebe sich auch nicht, dass der Kläger eine Forschungstätigkeit verrichtet habe, da er seine Aufgabe im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts inhaltlich damit beschrieben habe, dass er Wissen an Schulen, im Betrieb und in der Landwirtschaft zu vermitteln habe. Die Wissensvermittlung, auch wenn sie unter dem Oberbegriff "wissenschaftlich-technischer Fortschritt" erfolgt sei, sei keine Forschungstätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung gewesen, da sie nicht – wie z.B. in der Forschungsabteilung eines Betriebes – auf den Produktionsprozess gerichtet gewesen sei.
Gegen das ihm am 30. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach dem Sprachgebrauch und den rechtlichen Grundlagen der DDR habe er sich Diplom-Ingenieur-Ökonom nennen dürfen. Aufgrund seiner Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft habe er auch das Recht, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen. Er habe den Abschluss des Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft an einer deutschen Hochschule erlangt. § 4 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung laute: "Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen Fachschulabschluss können eine ihrer Ausbildung entsprechende im "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen.". Das Verzeichnis der Berufsbezeichnungen sage in seinen Anlagen aus, dass das von ihm unter der Fachrichtungs-Nr. 42012 erfolgreich abgeschlossene Studium der sozialistischen Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft dazu berechtige, den Titel Diplom-Ingenieur-Ökonom zu führen. Die Anordnung und die dazugehörigen Anlagen stellten einen Akt der DDR dar, welcher seinem Begehren nach der berechtigten Führung des Titels Ingenieur Rechnung trage. Sowohl vom Kultusministerium des Freistaates Thüringen als auch von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin werde diese vom DDR-Recht unterstützte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur-Ökonom bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger eine weitere ausführliche Beschreibung seiner Aufgaben beigefügt, die vom ehemaligen Direktor für Agronomie des VVB Zucker- und Stärkeindustrie des VEB Zuckerkombinates Halle Dr. H. bestätigt wurde.
Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, aus seinem Diplom-Prüfungszeugnis der Landwirtschaftlichen Fakultät der F.-S.-Universität J. gehe hervor, dass er sowohl Rechnungswesen und Arbeitsökonomik als auch Agrarökonomik und Betriebsökonomik studiert habe. Sein Mitgliedsbuch "U." verdeutliche, dass er in der Sektion Agrarökonomie studiert habe. Auch in seinem Studienbuch sei erkennbar, dass Arbeitsökonomik, Ökonomie der Landwirtschaft, Rechnungswesen und Betriebsökonomie zu den Studienfächern des Studienganges gehört hätten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass aus einer Vereinbarung vom 05. Dezember 1980 zwischen dem VEB Z. U.-H. A. und ihm hervorgehe, dass er zur Kaderreserve für Nomenklaturfunktionen des Kombinatsdirektors des VEB Z. U.-H. Ar. vorgesehen gewesen sei. Insoweit sei zu prüfen, ob er durch diese Vereinbarung bereits 1980 auf eine Versorgungszusage Anspruch gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 27. Oktober 2000 aufzuheben und die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Bei der Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" habe es sich nicht um eine eigenständige Berufsbezeichnung, sondern um einen Zusatz bzw. um eine Ergänzung zur eigentlich erworbenen Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" gehandelt. Die auf die erworbene Qualifikation eines "Diplom-Landwirts" aufsattelnde Weiterbildung zu einem Fachingenieur reiche nicht aus, um nach der Ingenieur-Verordnung der DDR die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zu erlangen. Der Hinweis des Klägers auf § 4 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung führe zu keiner für ihn günstigeren Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn § 4 der genannten Verordnung enthalte keinen Automatismus hinsichtlich des Wechsels der Berufsbezeichnung. Vielmehr habe es dazu gemäß § 4 Abs. 2 dieser Vorschrift eines staatlichen Hoheitsaktes seitens des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR bedurft. An diesem fehle es vorliegend. Es komme auch nicht auf die Inhalte des dem Studium zugrunde liegenden Stoffplans an, sondern rechtlich maßgeblich sei allein die durch den Abschluss des Studiums vermittelte Berufsbezeichnung. Schließlich müssten die nach der Wiedervereinigung durch bundesrechtliche Vorschriften vermittelten beruflichen Gleichwertigkeitsentscheidungen des Freistaates Thüringen und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin rechtlich außer Betracht bleiben, da es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2000 als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 27. Oktober 2000 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Hierzu muss sich u.a. im Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere wurde bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 27. Oktober 2000 das Recht richtig angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festgestellt wird. Das diese Auffassung bestätigende Urteil des Sozialgerichts Halle ist deshalb nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – zitiert nach juris, RdNr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden – insbesondere enthält die von ihm vorgelegte Vereinbarung vom 05. Dezember 1980 keine derartige konkrete Zusage – noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat kann auch im vorliegenden Falle offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb hier unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" (oben unter 1. genannten) Personen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, a.a.O., RdNr. 20) erweitern wollte und damit das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat.
In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hinweis (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., RdNr. 19 ff.), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB)) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Er erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er war nicht berechtigt, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, wenn eine rechtlich unmittelbare Privilegierung durch eine Zusatzversorgungsvorschrift vorliegt. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 Satz 2 EVertr zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob dem Versicherten wie bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer unter Umständen weiten Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen wäre (wie also der Versicherte zu Zeiten der DDR hätte behandelt werden können). Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Diese knüpft nämlich nicht – wie möglicherweise ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit an. Dies wäre auch unter Geltung des Grundgesetzes gar nicht möglich. Maßstab der Gleichbehandlung kann nur das rechtsstaatliche Vertrauen sein, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Es wäre hingegen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Produktionsbetrieben oder von Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen.
Der Senat hat daher keine Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen und in dieser Hinsicht unstimmige Auslegungsergebnisse zu vermeiden, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutlich geregeltes Privileg von der Verwaltungspraxis der DDR übergangen wurde. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechten Inhalt. Art. 3 GG enthält kein Handlungsgebot an den Bundesgesetzgeber, aus den Rechtsnormen der DDR überkommene Ungleichheiten zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, a.a.O.).
Ob der Kläger durch eine den Wortlaut erweiternde Auslegung der ursprünglichen VO-AVItech in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung beinhaltet weder einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert nicht, dass die nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle ausgedehnt wird, in denen die Auslegung der Versorgungsnormen der DDR unter Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden dies ergeben könnte. Es trifft nämlich nicht zu, dass sich bei Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden leistungsgerechte Ergebnisse erzielen ließen. Denn die Versorgungsnormen sind weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung genutzt werden konnten. Eine Auslegung einer Versorgungsordnung im Sinne einer diffusen Leistungsgerechtigkeit lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt – nicht zu.
Die Voraussetzungen des hier Rede stehenden Versorgungssystems der AVItech liegen auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Diplom-Landwirt und einem Fachingenieur für sozialistischen Betriebswirtschaft nicht vor (Urteile vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 25/02 R – und vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R –, zit. nach juris). Die insoweit allein maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB knüpft eine zwingende Versorgungsberechtigung an den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB lässt sich nämlich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB schließen (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R, - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
Der Kläger ist nicht berechtigt, als Inhaber einer Urkunde über den Hochschulabschluss als Diplom-Landwirt den Titel eines Ingenieurs zu führen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) in der zuletzt geltenden Fassung vom 04. März 1988 (GBl. I der DDR S. 71; hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – RdNr. 32 ff., zit. nach juris). Im Übrigen ist auch die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II der DDR S. 278) – Ingenieur-VO – zu beachten, in der Diplom-Landwirte nicht genannt sind. Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Darüber hinaus galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft", haben diese Gleichstellung nicht erfahren (hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – RdNr. 37 ff., zit. nach juris). Denn diese Bezeichnung wurde nach einem postgradualen Studiengang erworben. Dieser Studiengang baute auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Es handelte sich bei dem Abschluss also um eine Zusatzqualifikation, die bei einer Weiterbildungsmaßnahme erworben wurde. Sie kann daher ein Hochschul- oder Fachschulstudium nicht ersetzen.
Schließlich ersetzt eine – auch von öffentlichen Stellen nach dem Beitritt aufgrund des Einigungsvertrages bescheinigte – Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit von Abschlüssen nicht den Titel als solchen.
Da der Kläger demnach schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfüllt, kann seine Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den entsprechenden Arbeitsentgelten hat.
Der am 1944 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der F.-S.-Universität J. vom 25. Juli 1968 die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades "Diplom-Landwirt" verliehen. Am 01. September 1968 begann er eine Tätigkeit als O. im VEB Zuckerkombinat U.-H. in A. (ab 1981 VEB Zuckerfabriken – ab 1985 VEB Zuckerfabrik – U.-H.). Nachdem er ein postgraduales Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, verlieh ihm die Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft B. mit Urkunde vom 1973 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft". Ausweislich eines Änderungsvertrages vom 07. August 1986 wurde er mit Wirkung vom 01. August 1986 G. R./K. und w.-t. F. im VEB Zuckerfabrik. Nach einer Aktennotiz vom 30. April 1990 übernahm er schließlich die Funktion eines H ... Auch am 30. Juni 1990 war er noch beim VEB Zuckerfabrik U.-H. beschäftigt. Eine schriftliche Versorgungszusage für ein Zusatzversorgungssystem hat der Kläger nicht erhalten. Er hat auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet.
Einen ersten Antrag auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vom 22. August 2000 lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Oktober 2000 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Diplom-Landwirt entspreche nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Am 10. März 2004 beantragte der Kläger die Feststellung der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Mai 2004 mit der Begründung ab, die Qualifikation als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch: Der Abschluss zum Diplom-Landwirt sei gleichgestellt mit dem Abschluss eines Diplom-Agraringenieurs. Diese Berufsbezeichnung habe er gemäß der "Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung" vom 03. März 1976 tragen dürfen. Eine entsprechende Urkunde sei zu der damaligen Zeit jedoch nicht beantragt worden. Des Weiteren werde eine Gleichstellung mit dem Abschluss "Diplom-Agraringenieur" in den alten Bundesländern bescheinigt. Hierzu verwies der Kläger auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin, Archiv und Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen vom 17. August 2004, welches er dem Widerspruch als Anlage beifügte. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 mit der Begründung zurück, als Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft und Diplom-Landwirt sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger am 10. März 2005 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben: Die Ingenieur-Verordnung der DDR sage aus, dass der ihm zuerkannte bzw. gleichgestellte Abschluss eines Diplom-Ingenieur-Ökonomen der Berufsbezeichnung Ingenieur gleichgestanden habe. Des Weiteren hat er auf ein Schreiben des Thüringer Kultusministeriums, Geschäftsstelle zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Nachdiplomierung, vom 04. Mai 2005 verwiesen, wonach sich gemäß der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) seinem agrarökonomischen Studienabschluss die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur-Ökonom" zuordnen lasse. Der Kläger hat weiter vorgetragen, er sei auch ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. Als Gruppenleiter Rohstoffe, Kooperation und wissenschaftlich-technischer Fortschritt sei er eng in den Produktionsprozess eingebunden gewesen und habe ingenieurtechnischen Sachverstand zur Lösung der täglichen Probleme benötigt.
Das Sozialgericht hat bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben angefragt, ob der VEB Zuckerfabrik U.-H. A. am 30. Juni 1990 noch als volkseigener Betrieb existiert habe. Hierzu hat die Bundesanstalt einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft sowie einen Auszug aus dem Handelregister übersandt. Daraus geht hervor, dass der VEB Zuckerfabrik U.-H. gemäß § 15 Treuhandgesetz in die Zuckerfabrik "U.-H." A. GmbH im Aufbau umgewandelt wurde. Die Eintragung der GmbH im Aufbau erfolgte am 07. August 1990.
Mit Urteil vom 13. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger berechtigt sei, den Titel Ingenieur zu führen, woran bereits erhebliche Zweifel bestünden. Er sei jedenfalls nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. Dies ergebe sich aus seinem eigenen Vortrag sowie der Bezeichnung der Arbeitsaufgabe in dem Änderungsvertrag vom 07. August 1986. Nach seiner eigenen Beschreibung der Arbeitsaufgaben sei er zuständig gewesen für die Beschaffung der Zuckerrüben sowie die Verwertung der Nebenprodukte und darüber hinaus für alle Transportaufgaben. Damit sei er nicht unmittelbar in der Produktion des Zuckers eingesetzt gewesen. In seiner Tätigkeit habe er auch keinen unmittelbaren Einfluss in die Art und Weise der Zuckerproduktion gehabt. Er habe hierbei lediglich vorbereitende Tätigkeiten verrichtet, die zwar mittelbar notwendig gewesen seien, um die Produktion durchführen zu können. Es sei jedoch nicht jede Tätigkeit, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Produktionsprozess gestanden habe, eine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Aus der Aufgabenbeschreibung ergebe sich auch nicht, dass der Kläger eine Forschungstätigkeit verrichtet habe, da er seine Aufgabe im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts inhaltlich damit beschrieben habe, dass er Wissen an Schulen, im Betrieb und in der Landwirtschaft zu vermitteln habe. Die Wissensvermittlung, auch wenn sie unter dem Oberbegriff "wissenschaftlich-technischer Fortschritt" erfolgt sei, sei keine Forschungstätigkeit im Sinne der Versorgungsordnung gewesen, da sie nicht – wie z.B. in der Forschungsabteilung eines Betriebes – auf den Produktionsprozess gerichtet gewesen sei.
Gegen das ihm am 30. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Dezember 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach dem Sprachgebrauch und den rechtlichen Grundlagen der DDR habe er sich Diplom-Ingenieur-Ökonom nennen dürfen. Aufgrund seiner Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft habe er auch das Recht, die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs zu führen. Er habe den Abschluss des Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft an einer deutschen Hochschule erlangt. § 4 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung laute: "Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen Fachschulabschluss können eine ihrer Ausbildung entsprechende im "Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen" genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen.". Das Verzeichnis der Berufsbezeichnungen sage in seinen Anlagen aus, dass das von ihm unter der Fachrichtungs-Nr. 42012 erfolgreich abgeschlossene Studium der sozialistischen Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft dazu berechtige, den Titel Diplom-Ingenieur-Ökonom zu führen. Die Anordnung und die dazugehörigen Anlagen stellten einen Akt der DDR dar, welcher seinem Begehren nach der berechtigten Führung des Titels Ingenieur Rechnung trage. Sowohl vom Kultusministerium des Freistaates Thüringen als auch von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin werde diese vom DDR-Recht unterstützte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur-Ökonom bestätigt. Darüber hinaus hat der Kläger eine weitere ausführliche Beschreibung seiner Aufgaben beigefügt, die vom ehemaligen Direktor für Agronomie des VVB Zucker- und Stärkeindustrie des VEB Zuckerkombinates Halle Dr. H. bestätigt wurde.
Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, aus seinem Diplom-Prüfungszeugnis der Landwirtschaftlichen Fakultät der F.-S.-Universität J. gehe hervor, dass er sowohl Rechnungswesen und Arbeitsökonomik als auch Agrarökonomik und Betriebsökonomik studiert habe. Sein Mitgliedsbuch "U." verdeutliche, dass er in der Sektion Agrarökonomie studiert habe. Auch in seinem Studienbuch sei erkennbar, dass Arbeitsökonomik, Ökonomie der Landwirtschaft, Rechnungswesen und Betriebsökonomie zu den Studienfächern des Studienganges gehört hätten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass aus einer Vereinbarung vom 05. Dezember 1980 zwischen dem VEB Z. U.-H. A. und ihm hervorgehe, dass er zur Kaderreserve für Nomenklaturfunktionen des Kombinatsdirektors des VEB Z. U.-H. Ar. vorgesehen gewesen sei. Insoweit sei zu prüfen, ob er durch diese Vereinbarung bereits 1980 auf eine Versorgungszusage Anspruch gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 13. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Bescheid vom 27. Oktober 2000 aufzuheben und die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Bei der Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" habe es sich nicht um eine eigenständige Berufsbezeichnung, sondern um einen Zusatz bzw. um eine Ergänzung zur eigentlich erworbenen Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" gehandelt. Die auf die erworbene Qualifikation eines "Diplom-Landwirts" aufsattelnde Weiterbildung zu einem Fachingenieur reiche nicht aus, um nach der Ingenieur-Verordnung der DDR die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur zu erlangen. Der Hinweis des Klägers auf § 4 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung führe zu keiner für ihn günstigeren Bewertung der Sach- und Rechtslage. Denn § 4 der genannten Verordnung enthalte keinen Automatismus hinsichtlich des Wechsels der Berufsbezeichnung. Vielmehr habe es dazu gemäß § 4 Abs. 2 dieser Vorschrift eines staatlichen Hoheitsaktes seitens des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen der DDR bedurft. An diesem fehle es vorliegend. Es komme auch nicht auf die Inhalte des dem Studium zugrunde liegenden Stoffplans an, sondern rechtlich maßgeblich sei allein die durch den Abschluss des Studiums vermittelte Berufsbezeichnung. Schließlich müssten die nach der Wiedervereinigung durch bundesrechtliche Vorschriften vermittelten beruflichen Gleichwertigkeitsentscheidungen des Freistaates Thüringen und der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin rechtlich außer Betracht bleiben, da es ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 ankomme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Sowohl der Ausgangsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2000 als auch der hierzu ergangene Überprüfungsbescheid vom 10. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Nachdem der Bescheid vom 27. Oktober 2000 unanfechtbar geworden ist, besteht ein Anspruch auf eine Änderung zugunsten des Klägers nur nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Hierzu muss sich u.a. im Einzelfall ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere wurde bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 27. Oktober 2000 das Recht richtig angewandt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 01. April 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festgestellt wird. Das diese Auffassung bestätigende Urteil des Sozialgerichts Halle ist deshalb nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – zitiert nach juris, RdNr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden – insbesondere enthält die von ihm vorgelegte Vereinbarung vom 05. Dezember 1980 keine derartige konkrete Zusage – noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Der Senat kann auch im vorliegenden Falle offen lassen, inwieweit er sich der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann. Dies kann deshalb hier unentschieden bleiben, weil die vom BSG dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die genannte Rechtsprechung des BSG vermag den Senat deshalb nicht zu überzeugen, weil er bezweifelt, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 01. August 1991 erfassten" (oben unter 1. genannten) Personen (BSG, Urteil vom 09. April 2002, a.a.O., RdNr. 20) erweitern wollte und damit das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat.
In den Gesetzesmaterialien finden sich dafür keine Hinweis (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114).
Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Das BSG geht sogar selbst davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002, a.a.O., RdNr. 19 ff.), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BT-Drs. 12/826 S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn danach die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der genannten Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB)) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.
In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Er erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er war nicht berechtigt, eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu führen.
Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, wenn eine rechtlich unmittelbare Privilegierung durch eine Zusatzversorgungsvorschrift vorliegt. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 Satz 2 EVertr zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob dem Versicherten wie bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer unter Umständen weiten Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine ihn begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen wäre (wie also der Versicherte zu Zeiten der DDR hätte behandelt werden können). Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Diese knüpft nämlich nicht – wie möglicherweise ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit an. Dies wäre auch unter Geltung des Grundgesetzes gar nicht möglich. Maßstab der Gleichbehandlung kann nur das rechtsstaatliche Vertrauen sein, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Es wäre hingegen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Produktionsbetrieben oder von Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 der 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen.
Der Senat hat daher keine Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen und in dieser Hinsicht unstimmige Auslegungsergebnisse zu vermeiden, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutlich geregeltes Privileg von der Verwaltungspraxis der DDR übergangen wurde. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechten Inhalt. Art. 3 GG enthält kein Handlungsgebot an den Bundesgesetzgeber, aus den Rechtsnormen der DDR überkommene Ungleichheiten zu beseitigen (BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, a.a.O.).
Ob der Kläger durch eine den Wortlaut erweiternde Auslegung der ursprünglichen VO-AVItech in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung beinhaltet weder einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert nicht, dass die nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle ausgedehnt wird, in denen die Auslegung der Versorgungsnormen der DDR unter Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden dies ergeben könnte. Es trifft nämlich nicht zu, dass sich bei Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden leistungsgerechte Ergebnisse erzielen ließen. Denn die Versorgungsnormen sind weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung genutzt werden konnten. Eine Auslegung einer Versorgungsordnung im Sinne einer diffusen Leistungsgerechtigkeit lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot – wie dargelegt – nicht zu.
Die Voraussetzungen des hier Rede stehenden Versorgungssystems der AVItech liegen auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Diplom-Landwirt und einem Fachingenieur für sozialistischen Betriebswirtschaft nicht vor (Urteile vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 25/02 R – und vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R –, zit. nach juris). Die insoweit allein maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB knüpft eine zwingende Versorgungsberechtigung an den Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB lässt sich nämlich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB schließen (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R, - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8).
Der Kläger ist nicht berechtigt, als Inhaber einer Urkunde über den Hochschulabschluss als Diplom-Landwirt den Titel eines Ingenieurs zu führen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 03. März 1976 (GBl. der DDR, Sonderdruck Nr. 869) in der zuletzt geltenden Fassung vom 04. März 1988 (GBl. I der DDR S. 71; hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – RdNr. 32 ff., zit. nach juris). Im Übrigen ist auch die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II der DDR S. 278) – Ingenieur-VO – zu beachten, in der Diplom-Landwirte nicht genannt sind. Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt:
a) in der Wortverbindung "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." Personen, denen dieser akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung "Dipl.-Ing." Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das entsprechende Diplom verliehen wurde;
c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen zuerkannt wurde.
Darüber hinaus galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO (nur noch) für die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ing. Ök." und "Ing.-Ök." (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO).
§ 1 Abs. 2 Ingenieur-VO ist somit eindeutig zu entnehmen, dass ausschließlich die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom der Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur bzw. Ingenieur gleichstand. Alle anderen Bezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, wie die Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft", haben diese Gleichstellung nicht erfahren (hierzu nochmals: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – RdNr. 37 ff., zit. nach juris). Denn diese Bezeichnung wurde nach einem postgradualen Studiengang erworben. Dieser Studiengang baute auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Es handelte sich bei dem Abschluss also um eine Zusatzqualifikation, die bei einer Weiterbildungsmaßnahme erworben wurde. Sie kann daher ein Hochschul- oder Fachschulstudium nicht ersetzen.
Schließlich ersetzt eine – auch von öffentlichen Stellen nach dem Beitritt aufgrund des Einigungsvertrages bescheinigte – Gleichstellung bzw. Gleichwertigkeit von Abschlüssen nicht den Titel als solchen.
Da der Kläger demnach schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech erfüllt, kann seine Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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