L 33 R 1350/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 144/91 W 99 Z
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1350/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 und die Bescheide des Beklagten vom 7. März 2002 und vom 15. Juli 2002 sowie vom 8. Juli 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Rentengewährung ab 1. Januar 1992 einen weiterzuzahlenden Betrag in Höhe von 3.615,47 DM zugrunde zulegen und die jeweils höchste Rente zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen. Im Streit sind hierbei insbesondere Fragen des Besitzschutzes.

Der 1929 geborene Kläger war seit 1960 bis zu seiner Abberufung im Jahre 1984 als Professor für Mathematik tätig, zuletzt als ordentlicher Professor an der H-Universität Berlin. Er besaß eine Versorgungszusage nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 675).

Mit Rentenbescheid vom 27. Dezember 1985 gewährte ihm die staatliche Versicherung der DDR vom 1. Oktober 1984 an eine monatliche Invalidenrente in Höhe von 80 v. H. seines in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts in Höhe von 3.700,00 Mark (Nettogehalt: 2920,00 Mark), also mithin 2.960,00 Mark. Eine Begrenzung dieser Leistung auf 90 v. H. des letzten Nettoeinkommens erfolgte ausweislich des Rentenbescheides mit Rentenbeginn und auch in der Folgezeit nicht. Vom 1. Oktober 1984 an bezog der Kläger zudem eine Invalidenrente aus der Sozialversicherung der DDR, welche vom 1. Dezember 1989 an 364,00 Mark betrug. Ab dem 1. September 1988 gewährte ihm die Sozialversicherung der DDR zudem einen Kinderzuschlag in Höhe von 45,00 Mark monatlich, der mit Wirkung vom 1. Dezember 1989 an auf 60,00 Mark erhöht wurde, für seinen am 16. August 1966 geborenen Sohn, der am 1. September 1988 ein Studium an der H-Universität zu Berlin aufgenommen hatte und mit Wirkung vom 30. September 1993 wegen fehlender Rückmeldung exmatrikuliert wurde, ohne jedoch nach dem Berliner Hochschulgesetz seinen Prüfungsanspruch zu verlieren. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Prüfung wurde dem Sohn mit Urkunde vom 8. November 1993 der akademische Grad Diplom-Lehrer verliehen. Mit undatierter Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung setzte der gemeinsame Träger der Sozialversicherung die Ansprüche des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1991 neu fest. Die Rente des Klägers in Höhe von 364,00 DM (ohne Kinderzuschlag) erhöhte sich um 140,00 DM auf 504,00 DM. Unter Nachholung der Rentenangleichung erhöhte sich dieser Betrag um weitere 152,00 DM auf 656,00 DM. Die ursprüngliche Zusatzversorgung in Höhe von 2.960,00 DM kürzte der Träger um den Betrag, um den die Rente des Klägers erhöht worden war, also um 292,00 DM, auf 2.668,00 DM. Der Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM wurde weitergezahlt, so dass der Gesamtanspruch des Klägers 3.384,00 DM monatlich betrug. Schließlich passte der Träger die Rente des Klägers um weitere 99,00 DM auf nunmehr 755,00 DM an und kürzte die Zusatzversorgung wiederum um diesen Betrag auf nunmehr 2569,00 DM. Den Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM zahlte er weiter, so dass der monatliche Gesamtanspruch des Klägers wiederum 3.384,00 DM betrug.

Mit undatierter Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung erhöhte der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung die dem Kläger zustehende Invalidenrente mit Wirkung vom 1. Juli 1991 auf 869,00 DM zuzüglich des Kinderzuschlages in Höhe von 60,00 DM. Die Zusatzversorgung kürzte er auf 2.455,00 DM, so dass der Gesamtauszahlungsbetrag ab 1. Juli 1991 wiederum 3.384,00 DM betrug.

Mit undatiertem Bescheid kürzte der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung den dem Kläger ab 1. August 1991 zustehenden Gesamtzahlbetrag auf insgesamt 2.070,00 DM. Die Invalidenrente aus der Sozialversicherung belief sich dabei auf 869,00 DM zuzüglich des Kinderzuschlages in Höhe von 60,00 DM. Die Zusatzversorgung betrug danach 1.141,00 DM. Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: Beklagte), mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1991 zurückwies. Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 1991 Klage.

Mit Bescheid vom 28. November 1991 wertete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1992 nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit um und begrenzte den Zahlbetrag auf monatlich 2.010,00 DM. Hinsichtlich des Kinderzuschlages führte sie aus, dass dieser nicht weiter gezahlt werden könne, weil eine solche Leistung aus der Rentenversicherung nicht mehr vorgesehen sei.

Mit Rentenbescheid vom 6. Juli 1994 stellte die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1990 an neu fest. Danach ergaben sich für den Kläger 65,8589 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert von 14,93 DM und einem Rentenartfaktor von 1,0 betrug die monatliche Rente 983,27 DM. Da die bisher gezahlte Summe aus Rente und Leistung aus der Zusatzversorgung höher war als die nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelte Rente, zahlte die Beklagte den bisherigen Zahlbetrag in Höhe von 3.324,00 DM (ohne Kinderzuschlag) für die Zeit bis zum 31. Juli 1991 weiter. Für die Zeit ab 1. August 1991 setzte sie unter Hinweis auf § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes den monatlichen Zahlbetrag auf 2.700,00 DM fest. Dieser Betrag erhöhte sich für die Folgezeit aufgrund der Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses geringfügig.

Auf seinen Antrag vom 29. November 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 1995 eine Regelaltersrente ab dem 1. Mai 1994. Danach ergab sich bei einem aktuellen Rentenwert von 33,34 DM und einem Rentenartfaktor von 1,0 eine monatliche Rente von 2.195,74 DM. Da die um 6,84 v. H. erhöhte Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung für Dezember 1991 höher war als die nach dem SGB VI berechnete Rente, zahlte die Beklagte 2.704,39 DM, ab 1. Juli 1994 2697,18 DM und ab 1. Januar 1995 2.676,99 DM.

Mit Bescheid vom 14. März 2000 hat die Beklagte zunächst die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. April 1994 neu festgestellt und geprüft, ob sich durch die Dynamisierung des durch den Einigungsvertrag zum 1. Juli 1990 garantierten Betrages, der Summe aus Rente und Leistung der Zusatzversorgung ohne Erhöhung um 6,84 v. H. eine Änderung in der Rentenhöhe ergäbe. Dabei legte sie für die Zeit vom 1. Januar 1992 an einen besitzgeschützten Zahlbetrag von 3.324,00 DM zugrunde und dynamisierte diesen mit dem aktuellen Rentenwert. Hiernach ergaben sich folgende besitzgeschützte monatliche Zahlbeträge: ab 1. Juli 1992: 3.325,85 DM, ab 1. Januar 1993: 3325,85 DM, ab 1. Juli 1993: 3.345,61 DM und ab 1. Januar 1994: 3.345,61 DM.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1992 errechnete die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 1.441,22 DM. Diese Überzahlung ergab sich daraus, dass das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 23. November 1996 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 11. Juli 1997 den Vollzug aus den undatierten Bescheiden des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung und der in der Zwischenzeit ergangenen Bescheide der Beklagte beginnend mit dem 1. August 1991 bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte, soweit ein geringerer Zahlbetrag als 3.384,00 DM festgesetzt worden war. Die Beklagte hat diesen Beschluss mit Bescheid vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 18. September 1997 ausgeführt.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) neu. Sie stellte den Monatsbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI, den Wert der Vergleichsrente, den weiter zu zahlenden Betrag und den besitzgeschützten Zahlbetrag jeweils fest. Der besitzgeschützte Zahlbetrag betrug danach ab Januar 1992 3.324,00 DM, der weiter zu zahlende Betrag am 1. Januar 1992 3.551,36 DM (3.324,00 DM erhöht um 6,84 v. H.), die monatliche Rente nach dem SGB VI 1.555,61 DM (65,9996 persönliche Entgeltpunkte x 23,57 DM aktueller Rentenwert [Ost]) und die Vergleichsrente 1.440,88 DM (61,1320 persönliche Entgeltpunkte [Ost] x 23,57 DM aktueller Rentenwert [Ost]).

Mit Bescheiden vom 7. März 2002 und 15. Juli 2002 stellte die Beklagte entsprechend die Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung vom 1. Mai 1994 an neu fest und passte den nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag nach dem aktuellen Rentenwert (West) an. Danach ergaben sich folgende besitzgeschützte monatliche Zahlbeträge: ab 1. Mai 1994: 3.345,61 DM, ab 1. Juli 1994: 3.449,94 DM, ab 1. Januar 1995: 3.424,11 DM, ab 1. Juli 1995: 3.444,94 DM, ab 1. Januar 1996: 3.444,94 DM, ab 1. Juli 1996: 3.460,88 DM, ab 1. Juli 1998: 3.504,88 DM, ab 1. Juli 1999: 3.551,97 DM, ab 1. Juli 2000: 3.573,30 DM, ab 1. Juli 2001: 3641,71 DM ab 1. Januar 2002: 1861,97 Euro und ab 1. Juli 2002: 1.902,13 Euro.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2002 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers neu fest, "weil für die Berechnung der Vergleichsrente aus den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die vom Versorgungsträger mitgeteilten tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelte (auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen" seien. Da die von der Beklagte ermittelte Vergleichsrente (ab 1. Januar 1992: 1743,00 DM) auch weiterhin den von ihr zugrunde gelegten besitzgeschützten Betrag in Höhe von 3324,00 DM nicht überstieg, ergab sich keine Änderung des Zahlbetrages.

Das Sozialgericht hat sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2006 abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Die Erwerbs- und die Regelaltersrente seien unter Beachtung des durch den Einigungsvertrag besitzbeschützten Zahlbetrages nach § 307b SGB VI zutreffend bestimmt worden. Der Kläger stelle die so genannte Systementscheidung zur Rentenüberleitung nach wie vor in Frage. Diese Frage sei aber vom Bundesverfassungsgericht eindeutig in dem Sinne geklärt worden sei, dass ein Verstoß nicht vorliege.

Gegen den dem Kläger am 20. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine Berufung vom 21. Februar 2006. Er ist der Auffassung, dass das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das SGB VI in der Fassung des RÜG und das AAÜG gegen den Einigungsvertrag (EV), das Grundgesetz (GG) und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstießen und dass die Besitzschutzbeträge fehlerhaft ermittelt worden seien. Die Beklagte habe insoweit den Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM nicht berücksichtigt. Im Übrigen wende er sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, in der sich nicht die von ihm in der ersten Instanz erzielten Erfolge widerspiegelten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 7. März 2002 und 15. Juli 2002 sowie des Bescheides vom 8. Juli 2002 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 eine höhere Rente zu gewähren,

hilfsweise,

Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, der zugrunde liegenden Vorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes sowie des Eingliederungsvertrages eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu erhalten, ob ihn ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist, das die juristische und tatsächliche Spaltung Deutschland auf dem Gebiet der Alterssicherung weiter dauerhaft vertieft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

die sie für unbegründet hält. Sie ist der Auffassung, dass der Kinderzuschlag nach dem generellen Wegfall dieser Leistung nicht zu dynamisieren sei. Sie habe den besitzgeschützten Betrag zu Recht auf 3.324,00 DM festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin war insoweit abzuändern. Die Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Zugrundelegung eines höheren weiterzuzahlenden Betrages. Die Bescheide vom 7. März 2002 und 15. Juli 2002 sowie der Bescheid vom 8. Juli 2002 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Soweit der Kläger eine Änderung der bis zum Erlass der Bescheide vom 7. März 2002 und vom 15. Juli 2002 sowie des Bescheides vom 8. Juli 2002 ergangenen Bescheide begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da die während des Berufungsverfahrens ergangenen vorgenannten Bescheide nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. September 1975 (BGBl. I 1975, S. 2535) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sind, und den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1991 und die weiteren Folgebescheide vollständig ersetzt haben und allein noch zu überprüfen sind. Die Bescheide vom 7. März 2002 und vom 15. Juli 2002 sowie der Bescheid vom 8. Juli 2002 gelten als mit Klage angefochten.

Dies gilt nicht für den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Bescheides vom 18. September 1997, mit dem die Beklagte den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 1996 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 11. Juli 1997 ausgeführt hat. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht dem Kläger einstweiligen Rechtsschutz gewährt und eine vorläufige Regelung, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, getroffen. Bescheide die eine derartige gerichtliche Entscheidung lediglich ausführen und damit unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehen, ändern oder ersetzen nicht die im Ausgangsbescheid getroffene ursprüngliche Regelung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 96 RdNr. 4b, m. w. Nachw.) Sie werden daher nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Rentenleistung und hierbei insbesondere im Kern um die Höhe des besitzgeschützten Zahlbetrages sowie um die Höhe des weiterzuzahlenden Betrages, mithin über die Feststellung mehrerer von vier möglichen (maßgeblichen) Geldwerten des Rechts des Klägers auf Rente (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts ( BSG ) vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R -, zitiert nach Juris).

Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Nach § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestand. Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln (Satz 2). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 3). Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt (Satz 4). Nach § 307b Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist die nach § 307b Abs. 1 Satz 3 SGB VI maßgebende Rente mit dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. Die höchste Rente ist zu leisten (§ 307b Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Nach § 307b Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung das RAnglG vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. Die zur Bestimmung des Geldwertes des Rechts auf Rente maßgeblichen vier Rechte mit den jeweils unterschiedlichen Werten sind bei ehemals zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets ab 1. Januar 1992 nach § 307b SGB VI als maßgebliche Geldwerte rechtserheblich und daher gesondert durch Verwaltungsakt festzustellen. Hierauf hat der Kläger einen Rechtsanspruch (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.). Diese vier Werte stehen bei Bestandsrentnern bereits im Zeitpunkt der Entstehung des ersten monatlichen Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf die SGB VI-Rente am 1. Januar 1992 fest. Zusammengefasst handelt es sich um Vergleichswerte aus vier für die Festsetzung des Geldwertes des Rechts auf Rente erheblichen Rechtspositionen, nämlich um 1. den Monatsbetrag (§§ 64, 254b SGB VI) des Stammrechts auf Rente nach den Regeln des SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften (Ost), 2. den Wert des aus Gründen der Gleichbehandlung (Art 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Abs. 1 GG) bestehenden Rechts auf eine Vergleichsrente, der auf einer besonderen Rangstellenbewertung (Ost) durch § 307b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI sowie den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften (Ost) beruht. Der höhere dieser beiden - dynamisierbaren - Geldwerte ist ab 1. Januar 1992 der maßgebliche Ausgangs-(Geld)wert des Stammrechts auf Rente; er ist rechtsgrundsätzlich und auf Dauer für die Zahlungsansprüche der Rechtsinhaber gegen die Beklagte maßgeblich; er tritt nur zurück, wenn und solange entweder der - statische - weiterzuzahlende Betrag (siehe unten) oder der - ab 1. Januar 1992 dynamisierbar gewordene - besitzgeschützte Zahlbetrag – höher ist. 3. den Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente des Beitrittsgebiets, einmalig erhöht um 6,84 v. H., also der erstmals durch das AAÜG geschaffene statische (nicht zu dynamisierende) weiterzuzahlende Betrag, 4. den durch den EV Art 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 sowie Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 in der Form des EV-Gesetzes besitzgeschützten Zahlbetrag (§ 307b Abs. 4 Satz 1 Regelung 2, Abs. 5 und 6 SGB VI), also den fiktiven Gesamtanspruch, der am 1. Juli 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt von der DDR neu gestalteten Recht aus dem maßgeblichen Versorgungssystem und der Sozialversicherung materiell rechtmäßig zu zahlen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten wäre (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.). Dieser ab 1. Juli 1990 bestehende (fiktive) Gesamtanspruch des Klägers bestimmt sich bundesrechtlich nach dem gemäß EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 u. a. zu sekundärem Bundesrecht gewordenen RAnglG der DDR vom 28. Juni 1990, soweit dessen Vorschriften mit dem Überführungsprogramm des EV vereinbar sind (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O.). Daher ist im vorliegenden Fall auch der zum 1. Juli 1990 in Kraft getretene § 24 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 RAnglG anzuwenden. Danach war der Gesamtbetrag aus der Rente der Sozialversicherung und der zusätzlichen Versorgung auf 90 v. H. des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles zu begrenzen, soweit Versorgungsregelungen einen Gesamtbetrag über 90 v. H. des Nettoverdienstes zuließen. Damit wird eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Personen mit einem Rentenbeginn bis zum 1. Juli 1990 gegenüber Personen mit einem späteren Rentenbeginn vermieden (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, a. a. O. und Diehl in Hauck/Noftz, SGB VI (Std.: 6/08-VIII/08), K 307b RdNr. 108 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der tatsächliche Gesamtanspruch aus der Rente der Sozialversicherung und der Versorgung aus der AVIwiss ist beim Kläger, nach dem DDR-Recht, das vor dem 1. Juli 1990 galt und das schon die DDR ab 1. Juli 1990 abgeschafft hatte und das erst recht kein Bundesrecht geworden ist, als ehemaligem Hochschullehrer, anders als bei allen anderen Gruppen von Berechtigten aus der AVIwiss, gemäß § 11 der Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten über die Emeritierung der Professoren vom 12. Juli 1951 (GBl S. 677), geändert durch Bekanntmachung vom 26. September 1977 (GBl S. 346), entgegen § 9 Abs. 2 AVIwiss nicht auf 90 v. H. des bisherigen Netto-Arbeitseinkommens begrenzt worden. Bei der Bestimmung des Wertes des fiktiven Rechts auf die Sozialversicherungsrente als einem Faktor des besitzgeschützten Betrages ist schließlich § 10 Abs. 1 Satz 1 RAnglG zu beachten. Danach werden Alters- und Invalidenrenten nach den ebenfalls zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften der Rentenverordnung (RentV) vom 23. November 1979 (GBl I S 401) in der Fassung vom 28. Juni 1990 (GBl I S 509; EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 6) festgesetzt. Bestandteil einer Alters- oder Invalidenrente sind deshalb nach § 9 RAnglG in Verbindung mit §§ 17, 18 RentV auch Ehegatten- und Kinderzuschläge. Diese werden jedoch - nur - auflösend bedingt für die Dauer der Unterhaltsverpflichtung gewährt und entfallen, wenn die in den Vorschriften genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt können sie auch nicht mehr Grundlage der Zahlbetragsgarantie sein (vgl. BSG SozR 4-2600 § 307b Nr. 2 SGB VI). Nach § 307b Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (West) anzupassen (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI). Er ist ein Mindestwert. Denn auf Grund der Zahlbetragsgarantie durfte der durch den EV Nr. 9 Buchst f ermächtigte Verordnungsgeber (hier die Bundesregierung) - vertragskonform (EV Nr. 9 Buchst a bis f) - diesen Mindestbetrag sogar dann nicht unterschreiten, wenn dies auf Grund des Überprüfungsauftrags im EV Nr. 9 Buchst b Satz 3 der Sache nach geboten gewesen wäre (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003; a. a. O.). An diesen Grundsätzen gemessen ergeben sich für den Kläger zum 1. Januar 1992 die folgenden Werte: Der Wert des Monatsbetrages des Stammrechts auf eine Rente nach dem SGB VI auf der Grundlage der Sonderbewertungsvorschriften (Ost; siehe oben 1.) beträgt 1.553,11 DM. Der Wert der Vergleichsrente (siehe oben 2.) beträgt 1.743,00 DM. Der Wert des Gesamtanspruchs am 31. Dezember 1991 aus Sozialversicherungsrente und überführter früherer Versorgungsrente (weiterzuzahlender Betrag), der einmalig erhöht um 6,84 v. H. als statischer Betrag weiterzuzahlen ist (siehe oben 3.), beträgt 3.615,47 DM (3.384,00 DM x 6,84 v. H.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der Berechnung des weiterzuzahlenden Betrages der dem Kläger am 31. Dezember 1991 gezahlte Kinderzuschlag von monatlich 60,00 DM zu berücksichtigen, so dass nicht ein Betrag in Höhe von 3.324,00 DM, sondern in Höhe von 3.384,00 DM (erhöht um 6,84 v. H.), weiterzuzahlen war. Denn der durch die Überführung des Versorgungsrechts zum 31. Dezember 1991 rechtstechnisch für einen Tag gegebene, ausschließlich dem Recht des Beitrittsgebiets zugeordnete Wert, sollte den Berechtigten bei der am nächsten Tag erfolgenden Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet real erhalten bleiben (Urteil des BSG vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 24/01 R -, SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Am 31. Dezember 1991 hatte der Kläger einen Gesamtanspruch auf 3.384,00 DM. Dieser Betrag ist dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 mindestens real weiterzuzahlen.

Der nach dem EV besitzgeschützte (fiktive) Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 (siehe oben 4.) beträgt 2628,00 DM. Denn der Gesamtanspruch des Klägers auf eine Rente aus der Sozialversicherung und einer zusätzlichen Versorgung ist nach § 24 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 RAnglG auf 90 v. H. des in dem Zeitraum von Oktober 1983 bis September 1984 erzielten monatlichen Nettogehalts in Höhe von 2.920,00 Mark zu begrenzen (s. o.). Da dieser Zahlbetrag bereits ohne den Kinderzuschlag in Höhe von 60,00 DM den Höchstbetrag von 90 v. H. des Nettoverdienstes vor Eintritt des Versorgungsfalles erreicht, kann der Senat unentschieden lassen, ob dieser Kinderzuschlag in diesen Besitzschutzbetrag mit einzuberechnen ist, und ob auch dieser Kinderzuschlag dementsprechend an den Dynamisierungen teilnimmt. Denn besitzgeschützt im vorgenannten Sinne sind maximal 90 v. H. des letzten Nettogehalts des Klägers, also mithin im vorliegenden Fall 2628,00 DM (2.920,00 DM – 10 v. H.). Im Gegensatz hierzu hat die Beklagte den besitzgeschützten Zahlbetrag auf 3.324,00 DM festgesetzt. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind aber insoweit bestandskräftig geworden und damit für die Beteiligten bindend (§ 177 SGG). Nach dem Verbot der reformatio in peius (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 123 RdNr. 5ff.) darf zudem zulasten des Klägers eine ungünstigere Entscheidung als die Klageabweisung nicht ergehen. Der Senat ist deshalb daran gehindert, die angefochtenen Bescheide insoweit zulasten des Klägers zu ändern. Die aufgrund der vorgenannten Werte sich jeweils ergebende höchste Rente ist zu zahlen.

Die weitergehende Klage des Klägers ist unbegründet. Der weitere Vortrag des Klägers erschöpft sich in der sozialpolitischen Ablehnung der Rentenüberleitung und der Überführung der Ansprüche- und Anwartschaften der ehemals Zusatz- und Sonderversorgten der früheren DDR. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind indes , wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, höchstrichterlich geklärt und ein Verstoß gegen Verfassungsrecht oder die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht gegeben.

Dem sinngemäß hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, der sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen bezieht, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Im Übrigen ist der Beweisantrag des Klägers bereits deshalb unzulässig, weil er nicht den Anforderungen eines formgerechten Beweisantrages genügt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 359 der Zivilprozessordnung). Der Kläger hat weder die zu beweisenden Tatsachen und das Beweisthema benannt noch ausgeführt, zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme führen soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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