Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 P 160/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 B 42/08 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2007 geändert. Der Streitwert wird auf 4.786,41 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Gründe:
Der Senat entscheidet entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 24.02.2006, L 10 B 21/05 KA, Juris, Rn 6 = SGB 2006, 475 f). über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gem § 68 Abs 1 S 6 i.V.m. § 66 Abs 6 S 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in voller Besetzung mit drei Berufsrichtern. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage umstrittenen, ob gem. § 68 Abs 1 S 6 iVm. § 66 Abs 6 S 1, 2. Hs GKG über eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Streitwertfestsetzungen in sozialgerichtlichen Verfahren das Beschwerdegericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Letzteres ist nach Ansicht des Senats der Fall. Insoweit gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf (Beschluss vom 24.02.2006,L 10 B 21/05 KA, Juris, Rn 6 = SGB 2006, 475 f, vgl. auch Beschluss des 16. Senat dieses Hauses vom 30.04.2008, L 16 B 5/07 R, Juris, Rn 6).
Nach heutiger Rechtsansicht des Senats ist § 68 Abs 2 S 6 iVm § 66 Abs 6 S 1 GKG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, Juris, Rn 5; Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR, Juris, Rn 8; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.02.2007, L 6 B 141/06 SF, Juris, Rn 1,2). Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei (vgl hierzu BT-Drucks. 15/1971 S 157; so: BGH, Beschluss vom 13.01.2005, V ZR 218/04, Juris, Rn 4; BFH Beschluss vom 28.06.2005, X E 1/05, Juris, Rn 6 und Beschluss vom 29.09.2005, IV E 5/05,Juris, Rn 15; LSG NRW, aa0; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2005, 11 TE 3706/04, Juris, Rn 1,2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2008, 13 E 1205/08, Juris, Rn 1,2), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in § 6 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Regelungen wie in § 348 ZPO über den originären Einzelrichter und in § 348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, München 2008, § 155, Rn 3; LSG Baden-Württemberg aa0.) der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs 6 S 1 GKG nicht entgegen.
Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 6 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Das GKG normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, 10 KSt 5/05, Juris, Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2006, 9 S 1148/06, Juris, Rn 1 ff. und Sächsisches LSG, aa0.). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet (VGH Baden-Württemberg, aa0.). Für die am unmittelbaren Wortlaut der Regelung orientierte Auslegung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG spricht auch, dass das SGG die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. § 155 SGG erlaubt ebenfalls Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs 2 u. 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Vielmehr sieht § 155 Abs 2 Nr 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor (vgl. LSG Baden-Württemberg, aa0 mwN). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden. Insofern kann die Entscheidungskompetenz gem § 155 Abs 3, 4 SGG ausnahmsweise vom Kollegium auf den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter in Verfahren verlagert werden, die insbesondere aus dem Grunde keine rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt werden soll. Auch ist dem Vorsitzenden einer Kammer beim Sozialgericht in derartig gelagerten Fällen ausnahmsweise gestattet, allein ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, Juris, Rn 22). Der in § 66 Abs 6 S 1 GKG mit der Übertragung der Streitentscheidung über die Erinnerung/Beschwerde an den Einzelrichter angestrebte Beschleunigungseffekt kann insoweit auch im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes ohne Weiteres umgesetzt werden (vgl. BVerwG, aa0 zu den mit § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a VwGO). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs 6 S 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden (vgl. Sächsisches LSG, aa0 mwN.). Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung iSd § 66 Abs 6 S. 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, aa0, Sächsisches LSG, aa0). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des § 568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. § 349 Abs 2 u. 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, aa0); denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs 6 S 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als Solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie, sondern die Funktion (Sächsisches LSG aa0 mwN).
Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können" (BT-Drucks., aa0, S. 157/158). Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO).
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs 1 S 6 GKG iVm § 66 Abs 1 S 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz als Einzelrichterentscheidungen iSd § 66 Abs 6 S 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, aa0; Sächsisches LSG, aa0).
Vorliegend orientiert sich die Wertfestsetzung an dem konkreten Zeitraum, über den der Schiedsspruch eine Regelung trifft, sowie an dem Differenzbetrag zwischen dem Angebot der Pflegekassen und der Festsetzung durch die Schiedsstelle (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.01.2009, L 10 B 20/08 P, Hinweis vom 11.02.2009).
Nach Mitteilung des Klägers betrug der Differenzbetrag jährlich 28.718,47 Euro. Bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 beträgt der Differenzbetrag 14.359,24 Euro. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Wertfestsetzung ein Drittel anzusetzen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 12.06.2007, L 6 B 30/06 P ER).
Der Streitwert beträgt demnach 4.786,41 Euro.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat entscheidet entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 24.02.2006, L 10 B 21/05 KA, Juris, Rn 6 = SGB 2006, 475 f). über die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts gem § 68 Abs 1 S 6 i.V.m. § 66 Abs 6 S 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in voller Besetzung mit drei Berufsrichtern. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage umstrittenen, ob gem. § 68 Abs 1 S 6 iVm. § 66 Abs 6 S 1, 2. Hs GKG über eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Streitwertfestsetzungen in sozialgerichtlichen Verfahren das Beschwerdegericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern oder durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Letzteres ist nach Ansicht des Senats der Fall. Insoweit gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf (Beschluss vom 24.02.2006,L 10 B 21/05 KA, Juris, Rn 6 = SGB 2006, 475 f, vgl. auch Beschluss des 16. Senat dieses Hauses vom 30.04.2008, L 16 B 5/07 R, Juris, Rn 6).
Nach heutiger Rechtsansicht des Senats ist § 68 Abs 2 S 6 iVm § 66 Abs 6 S 1 GKG auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008, L 10 R 5747/08 W-B, Juris, Rn 5; Sächsisches LSG, Beschluss vom 09.06.2008, L 1 B 351/07 KR, Juris, Rn 8; Thüringer LSG, Beschluss vom 16.02.2007, L 6 B 141/06 SF, Juris, Rn 1,2). Soweit dagegen unter Berufung auf die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG und dem Argument, diese Vorschrift sei dem § 568 Zivilprozessordnung (ZPO) nachgebildet, angeführt wird, dass die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden soll, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgesehen sei (vgl hierzu BT-Drucks. 15/1971 S 157; so: BGH, Beschluss vom 13.01.2005, V ZR 218/04, Juris, Rn 4; BFH Beschluss vom 28.06.2005, X E 1/05, Juris, Rn 6 und Beschluss vom 29.09.2005, IV E 5/05,Juris, Rn 15; LSG NRW, aa0; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2005, 11 TE 3706/04, Juris, Rn 1,2; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.09.2008, 13 E 1205/08, Juris, Rn 1,2), greift dieser Gesichtspunkt nicht. Auch steht dem Umstand, dass das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter wie in § 6 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und Regelungen wie in § 348 ZPO über den originären Einzelrichter und in § 348a ZPO über den obligatorischen Einzelrichter nicht kennt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, München 2008, § 155, Rn 3; LSG Baden-Württemberg aa0.) der unmittelbaren Anwendung des § 66 Abs 6 S 1 GKG nicht entgegen.
Nach § 66 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 6 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde. Das GKG normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet. Seinem klaren Wortlaut nach handelt es sich bei § 66 Abs. 6 S. 1 GKG insoweit um eine Spezialzuweisung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006, 10 KSt 5/05, Juris, Rn 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2006, 9 S 1148/06, Juris, Rn 1 ff. und Sächsisches LSG, aa0.). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ist danach jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet (VGH Baden-Württemberg, aa0.). Für die am unmittelbaren Wortlaut der Regelung orientierte Auslegung des § 66 Abs. 6 S. 1 GKG spricht auch, dass das SGG die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen kennt. § 155 SGG erlaubt ebenfalls Entscheidungen durch ein einzelnes Senatsmitglied, nämlich den Vorsitzenden (§ 155 Abs 2 u. 3 SGG) oder den Berichterstatter, soweit ihm diese Befugnis vom Vorsitzenden übertragen wird (§ 155 Abs. 4 SGG). Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne handelt, zeigt § 155 SGG, dass durch einen einzelnen Richter außerhalb der sonst vorgesehenen Senatsbesetzung mit drei Berufsrichtern (§ 33 SGG) gefällte Entscheidungen - in der Hauptsache und auch bei Nebenentscheidungen - dem SGG nicht grundsätzlich fremd sind. Vielmehr sieht § 155 Abs 2 Nr 4 SGG die Entscheidung des Vorsitzenden bzw. Berichterstatters - also die Entscheidung eines einzelnen Richters - gerade über den Streitwert (nämlich im vorbereitenden Verfahren) ausdrücklich vor (vgl. LSG Baden-Württemberg, aa0 mwN). Soweit eine Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, kann zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens auf einen Diskurs innerhalb des Kollegiums verzichtet werden. Insofern kann die Entscheidungskompetenz gem § 155 Abs 3, 4 SGG ausnahmsweise vom Kollegium auf den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter in Verfahren verlagert werden, die insbesondere aus dem Grunde keine rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, weil einer ständigen Rechtsprechung - auch des eigenen Senats - gefolgt werden soll. Auch ist dem Vorsitzenden einer Kammer beim Sozialgericht in derartig gelagerten Fällen ausnahmsweise gestattet, allein ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 08.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R, Juris, Rn 22). Der in § 66 Abs 6 S 1 GKG mit der Übertragung der Streitentscheidung über die Erinnerung/Beschwerde an den Einzelrichter angestrebte Beschleunigungseffekt kann insoweit auch im Rahmen des Sozialgerichtsgesetzes ohne Weiteres umgesetzt werden (vgl. BVerwG, aa0 zu den mit § 155 SGG vergleichbaren Regelungen von Zuständigkeiten des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters nach § 87a VwGO). Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs 6 S 1 GKG ist nicht nur das der jeweiligen Prozessordnung als "Einzelrichter" bezeichnete Mitglied eines Kollegialgerichts, sondern jedes Mitglied eines aus mehreren Richtern zusammengesetzten Spruchkörpers, das befugt ist, an dessen Stelle zu entscheiden (vgl. Sächsisches LSG, aa0 mwN.). Insofern sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz damit als Einzelrichterentscheidung iSd § 66 Abs 6 S. 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, aa0, Sächsisches LSG, aa0). Dem steht nicht entgegen, dass zu der mit § 66 Abs 6 GKG vergleichbaren Vorschrift des § 568 ZPO die Auffassung vertreten wird, der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen, der gem. § 349 Abs 2 u. 3 ZPO anstelle der Kammer entscheidet, sei kein Einzelrichter (vgl. BGH, aa0); denn dies beruht darauf, dass die ZPO strikt zwischen Einzelrichter und Vorsitzendem der Kammer für Handelssachen unterscheidet. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs 6 S 1 GKG nur sein kann, wer in der Prozessordnung auch als Solcher bezeichnet wird. Maßgeblich ist insoweit nicht die Terminologie, sondern die Funktion (Sächsisches LSG aa0 mwN).
Schließlich spricht auch der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll "einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können" (BT-Drucks., aa0, S. 157/158). Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, aaO).
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter damit dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs 1 S 6 GKG iVm § 66 Abs 1 S 1 GKG zur Entscheidung berufen, wenn die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren - wie hier - durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen wurde. Denn entsprechend dem oben Gesagten sind auch Entscheidungen des Kammervorsitzenden erster Instanz als Einzelrichterentscheidungen iSd § 66 Abs 6 S 1 SGG anzusehen (LSG Baden-Württemberg, aa0; Sächsisches LSG, aa0).
Vorliegend orientiert sich die Wertfestsetzung an dem konkreten Zeitraum, über den der Schiedsspruch eine Regelung trifft, sowie an dem Differenzbetrag zwischen dem Angebot der Pflegekassen und der Festsetzung durch die Schiedsstelle (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.01.2009, L 10 B 20/08 P, Hinweis vom 11.02.2009).
Nach Mitteilung des Klägers betrug der Differenzbetrag jährlich 28.718,47 Euro. Bezogen auf den streitigen Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2005 beträgt der Differenzbetrag 14.359,24 Euro. Hiervon ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die Wertfestsetzung ein Drittel anzusetzen (vgl. LSG NRW, Beschluss v. 12.06.2007, L 6 B 30/06 P ER).
Der Streitwert beträgt demnach 4.786,41 Euro.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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