Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 2849/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 531/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als Kranfahrer bis 2001 beschäftigt und konnte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt ausüben. In der Folge gewährte die Beklagte dem Kläger mehrere Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die vom Kläger jedoch jeweils nicht erfolgreich mit der Erlangung einer Qualifikation oder eines Arbeitsplatzes zu Ende geführt wurden.
Im März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Klage Überbrückungsgeld für die Zeit vom 20.12.2003 bis 15.06.2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hatte Ende 2003 in der M. Innenstadt einen Kiosk mit dem Vertrieb von Zeitungen, Tabakwaren und Lebensmitteln übernommen. Im Juli 2005 beendete er diese Tätigkeit, weil sie wirtschaftlich nicht erfolgreich war, und meldete sich arbeitslos.
Am 16.03.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer. Aufgrund der von ihm übersandten ärztlichen Unterlagen kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter anderem noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde, ohne Nacht- und Wechselschicht und ohne Kälte-, Nässe- oder Staubeinfluss verrichten.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach ihrer Feststellung sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine Beschäftigung als selbständiger Einzelhandelskaufmann weiterhin auszuüben.
Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass er trotz seiner Bemühungen um entsprehenden Umsatz das Geschäft habe aufgeben müssen, da die monatlich immer größer werdenden rückläufigen Umsätze nicht mehr weiter tragfähig gewesen seien. Im weiteren Verfahren hat der Kläger genauer dargelegt, welcher bei Übernahme des Kiosk seit langem bestehende Kundenkreis aus der Umgebung weggezogen sei. Der Kläger legte weiterhin dar, an seiner gesundheitlichen Situation habe sich nichts verändert. Bei ihm handle es sich aber um einen Quereinsteiger in ein ihm fremdes Berufsfeld. Des Weiteren legte er ausführlich dar, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers für ihn geeignet sei und er einen sicheren Arbeitsplatz zu erwarten habe.
Die von der Beklagten befragte Ärztin kam anhand der vorliegenden Arztberichte zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die Tätigkeit eines Fahrlehrers nicht geeignet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht gegeben. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, da in absehbarer Zeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch die bereits geförderte Tätigkeit im Einzelhandel könne unter gesundheitlichen Gesichtspunkten weiterhin ausgeübt werden. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die nunmehr angestrebte Arbeit als Fahrlehrer nicht gesundheitsgerecht sei und auch deshalb nicht gefördert werden könne.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
Zur Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann hat er wiederum im Wesentlichen ausgeführt, für eine konkurrenzfähige Betätigung als abhängig Beschäftigter fehlten ihm die fachlichen Voraussetzungen und die Tätigkeit als selbständiger Einzelhandelskaufmann habe er aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er ist der Ansicht, dass die Verweisung auf eine solche Tätigkeit aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu verantworten sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Tätigkeit als angelernter Einzelhändler in abhängiger Beschäftigung und somit ohne die Anforderungen an den betriebswirtschaftlichen Überblick eines Unternehmers sei für den Kläger noch geeignet. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums sei zwar auch die Bewilligung von Maßnahmen erlaubt, die besonders förderungswürdig erschienen. Daran fehle es jedoch bei der angestrebten Ausbildung zum Fahrlehrer vollständig, denn die Vorgeschichte zeige, dass dem Kläger eine grundsätzliche berufliche Orientierung mangle. Zutreffend habe die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass genau die vom Kläger als Grund für den Umschulungswunsch genannten Probleme der Halswirbelsäule eine Tätigkeit als Fahrlehrer ungeeignet erscheinen ließen. Das Gericht habe die angestrebte Ausbildung des Klägers als Fahrlehrer weder für notwendig noch für auch nur im weitesten Sinne zweckmäßig erachtet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 zu verurteilen, Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
In der Begründung lässt der Kläger zu seiner letzten Tätigkeit ausführen, im Juli 2005 habe er den Betrieb des Kiosk aufgeben müssen, da kein ausreichender Gewinn zu erzielen gewesen sei, um sich und seine Familie zu ernähren. Hintergrund sei gewesen, dass die Kundschaft weggebrochen sei. Dies wird näher mit der Fluktuation des Kundenstammes dargelegt.
Im Übrigen lässt der Kläger auch unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes darlegen, dass er für den Beruf des Fahrlehrers geeignet sei. Auf eine Tätigkeit als angelernter Einzelhandelskaufmann könne er nicht verwiesen werden. Diesen Beruf gebe es nicht. Der Kläger habe nichts, womit er sich im Einzelhandel für den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns im Anstellungsverhältnis bewerben könnte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2007 darauf hingewiesen, dass er nach § 152 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger zur Stellung des oben genannten Antrages mit der damit verbundenen Begründung genutzt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und im Ergebnis auch das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger die begehrte Leistung nicht zusteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 ff. SGB VI, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Damit scheiden auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie der Kläger begehrt, aus.
Der Rentenversicherungsträger ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe, die in sein Ermessen gestellt sind, zur Betätigung des Ermessens nur verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind, Leistungsausschlussgründe nicht eingreifen und der Antrag rechtzeitig gestellt ist (BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr.1). Nach § 9 Abs.2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gehört nach § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Erwerbfähigkeit ist hierbei die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Abzustellen ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf; berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, sind aber einzubeziehen (Niesel, Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI Nr.3 m.w.N.).
Letzte Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne war die konkrete Tätigkeit des selbständigen Einzelhandelskaufmannes. Weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil in den fünf Jahren vor Antragstellung kein anknüpfungsfähiger Beruf ausgeübt wurde und die Tätigkeit als Kranfahrer als allzu lange zurückliegend angesehen werden muss.
Wie die Beklagte bereits ausgeführt hat, war und ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in dieser Tätigkeit weder gefährdet noch gemindert. Entsprechendes hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er hat diese Tätigkeit vielmehr wegen des wirtschaftlichen Misserfolges aufgegeben und sieht sich zu einer Weiterführung einer solchen Tätigkeit wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht im Stande. Leistungen zur Teilhabe nach den § 9 ff. SGB VI setzen jedoch den in § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI normierten Versicherungsfall der wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit voraus. Eine nicht ausreichende Integration in das Wirtschafts- oder Arbeitsleben aus Mangel an beruflicher Qualifikation oder wirtschaftlich tragfähigem Betätigungsfeld gehören nicht zu den von der Beklagten zu tragenden Versicherungsrisiken.
Da der Kläger mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe keinen Anspruch auf solche Leistungen hat, war auch nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger etwa als Ergebnis eines entsprechend reduzierten Ermessensspielraums Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer hat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig als Kranfahrer bis 2001 beschäftigt und konnte diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt ausüben. In der Folge gewährte die Beklagte dem Kläger mehrere Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die vom Kläger jedoch jeweils nicht erfolgreich mit der Erlangung einer Qualifikation oder eines Arbeitsplatzes zu Ende geführt wurden.
Im März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Klage Überbrückungsgeld für die Zeit vom 20.12.2003 bis 15.06.2004 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Kläger hatte Ende 2003 in der M. Innenstadt einen Kiosk mit dem Vertrieb von Zeitungen, Tabakwaren und Lebensmitteln übernommen. Im Juli 2005 beendete er diese Tätigkeit, weil sie wirtschaftlich nicht erfolgreich war, und meldete sich arbeitslos.
Am 16.03.2006 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt der Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer. Aufgrund der von ihm übersandten ärztlichen Unterlagen kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter anderem noch sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde, ohne Nacht- und Wechselschicht und ohne Kälte-, Nässe- oder Staubeinfluss verrichten.
Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach ihrer Feststellung sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil er in der Lage sei, eine Beschäftigung als selbständiger Einzelhandelskaufmann weiterhin auszuüben.
Mit seinem Widerspruch legte der Kläger dar, dass er trotz seiner Bemühungen um entsprehenden Umsatz das Geschäft habe aufgeben müssen, da die monatlich immer größer werdenden rückläufigen Umsätze nicht mehr weiter tragfähig gewesen seien. Im weiteren Verfahren hat der Kläger genauer dargelegt, welcher bei Übernahme des Kiosk seit langem bestehende Kundenkreis aus der Umgebung weggezogen sei. Der Kläger legte weiterhin dar, an seiner gesundheitlichen Situation habe sich nichts verändert. Bei ihm handle es sich aber um einen Quereinsteiger in ein ihm fremdes Berufsfeld. Des Weiteren legte er ausführlich dar, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers für ihn geeignet sei und er einen sicheren Arbeitsplatz zu erwarten habe.
Die von der Beklagten befragte Ärztin kam anhand der vorliegenden Arztberichte zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die Tätigkeit eines Fahrlehrers nicht geeignet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht gegeben. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, da in absehbarer Zeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht zu erwarten sei. Auch die bereits geförderte Tätigkeit im Einzelhandel könne unter gesundheitlichen Gesichtspunkten weiterhin ausgeübt werden. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die nunmehr angestrebte Arbeit als Fahrlehrer nicht gesundheitsgerecht sei und auch deshalb nicht gefördert werden könne.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
Zur Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann hat er wiederum im Wesentlichen ausgeführt, für eine konkurrenzfähige Betätigung als abhängig Beschäftigter fehlten ihm die fachlichen Voraussetzungen und die Tätigkeit als selbständiger Einzelhandelskaufmann habe er aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen. Er ist der Ansicht, dass die Verweisung auf eine solche Tätigkeit aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu verantworten sei.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Tätigkeit als angelernter Einzelhändler in abhängiger Beschäftigung und somit ohne die Anforderungen an den betriebswirtschaftlichen Überblick eines Unternehmers sei für den Kläger noch geeignet. Im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums sei zwar auch die Bewilligung von Maßnahmen erlaubt, die besonders förderungswürdig erschienen. Daran fehle es jedoch bei der angestrebten Ausbildung zum Fahrlehrer vollständig, denn die Vorgeschichte zeige, dass dem Kläger eine grundsätzliche berufliche Orientierung mangle. Zutreffend habe die Beklagte schließlich darauf hingewiesen, dass genau die vom Kläger als Grund für den Umschulungswunsch genannten Probleme der Halswirbelsäule eine Tätigkeit als Fahrlehrer ungeeignet erscheinen ließen. Das Gericht habe die angestrebte Ausbildung des Klägers als Fahrlehrer weder für notwendig noch für auch nur im weitesten Sinne zweckmäßig erachtet.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.04.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2006 zu verurteilen, Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung als Fahrlehrer zu erbringen.
In der Begründung lässt der Kläger zu seiner letzten Tätigkeit ausführen, im Juli 2005 habe er den Betrieb des Kiosk aufgeben müssen, da kein ausreichender Gewinn zu erzielen gewesen sei, um sich und seine Familie zu ernähren. Hintergrund sei gewesen, dass die Kundschaft weggebrochen sei. Dies wird näher mit der Fluktuation des Kundenstammes dargelegt.
Im Übrigen lässt der Kläger auch unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes darlegen, dass er für den Beruf des Fahrlehrers geeignet sei. Auf eine Tätigkeit als angelernter Einzelhandelskaufmann könne er nicht verwiesen werden. Diesen Beruf gebe es nicht. Der Kläger habe nichts, womit er sich im Einzelhandel für den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns im Anstellungsverhältnis bewerben könnte.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2007 darauf hingewiesen, dass er nach § 152 Abs.4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, und dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Kläger zur Stellung des oben genannten Antrages mit der damit verbundenen Begründung genutzt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte und im Ergebnis auch das Sozialgericht haben zu Recht entschieden, dass dem Kläger die begehrte Leistung nicht zusteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe nach §§ 9 ff. SGB VI, weil die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Damit scheiden auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie der Kläger begehrt, aus.
Der Rentenversicherungsträger ist bei einer Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe, die in sein Ermessen gestellt sind, zur Betätigung des Ermessens nur verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind, Leistungsausschlussgründe nicht eingreifen und der Antrag rechtzeitig gestellt ist (BSG, SozR 3-1200 § 39 Nr.1). Nach § 9 Abs.2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gehört nach § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Erwerbfähigkeit ist hierbei die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Abzustellen ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf; berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, sind aber einzubeziehen (Niesel, Kasseler Kommentar, § 10 SGB VI Nr.3 m.w.N.).
Letzte Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne war die konkrete Tätigkeit des selbständigen Einzelhandelskaufmannes. Weitere berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil in den fünf Jahren vor Antragstellung kein anknüpfungsfähiger Beruf ausgeübt wurde und die Tätigkeit als Kranfahrer als allzu lange zurückliegend angesehen werden muss.
Wie die Beklagte bereits ausgeführt hat, war und ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers in dieser Tätigkeit weder gefährdet noch gemindert. Entsprechendes hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Er hat diese Tätigkeit vielmehr wegen des wirtschaftlichen Misserfolges aufgegeben und sieht sich zu einer Weiterführung einer solchen Tätigkeit wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage nicht im Stande. Leistungen zur Teilhabe nach den § 9 ff. SGB VI setzen jedoch den in § 10 Abs.1 Nr.1 SGB VI normierten Versicherungsfall der wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdeten oder geminderten Erwerbsfähigkeit voraus. Eine nicht ausreichende Integration in das Wirtschafts- oder Arbeitsleben aus Mangel an beruflicher Qualifikation oder wirtschaftlich tragfähigem Betätigungsfeld gehören nicht zu den von der Beklagten zu tragenden Versicherungsrisiken.
Da der Kläger mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe keinen Anspruch auf solche Leistungen hat, war auch nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger etwa als Ergebnis eines entsprechend reduzierten Ermessensspielraums Anspruch auf die Finanzierung einer Ausbildung zum Fahrlehrer hat.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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