Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1931/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 108/08 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin beansprucht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 2.S.2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) in dem Verfahren Az. S 28 KR 1931/06 beim Sozialgericht Berlin (SG).
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 13. Juni 2007 ist die Klage der Beschwerdeführerin auf Kostenerstattung in Höhe von 120,65 Euro für eine Erstanamnese nach der Traditionellen chinesischen Medizin (TCM) abgelehnt worden. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Rechtssekretäre des DGB Rechtsschutz GmbH, Büro B, Prozessvollmacht vom 22. Juli 2006) unter dem 18. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Juli 2007 die mündliche Verhandlung beantragt und die Gewährung von PKH für die Fortführung des Verfahrens mit der Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Vorbereitung und Führung der mündlichen Verhandlung. Wegen der fehlenden Kostenübernahmezusage ihrer Rechtsschutzversicherung und ihres geringen Einkommens sei sie auf PKH für die Fortführung des Verfahrens angewiesen. Sie werde in diesem Verfahren nicht mehr von ihren früheren Prozessbevollmächtigten vertreten. Ihrem PKH-Antrag hat die Klägerin ein Schreiben der Leiterin der Abteilung Recht des Landesbezirks Berlin-Brandenburg der verdi-Rechtsschutz vom 28. Juni 2007 beigefügt, in der hier (der Beschwerdeführerin) abgeraten worden ist, "das Berufungsverfahren" durchzuführen; hierfür werde (mangels Erfolgsaussichten) kein Rechtsschutz gewährt werden können.
Durch Beschluss des SG vom 04. Februar 2008 ist der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Klägerin als Vermögen i.S.d. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Anspruch auf Prozessvertretung gegenüber ihrer Gewerkschaft zustehe, sodass sie die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen könne. Im Übrigen fehle der Klage auch die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht; zur Begründung werde auf den Inhalt des bereits erlassenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin unter dem 09. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat diese am 04. März 2008 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Ausführungen dazu gemacht, warum ihre Klage in der Sache erfolgreich sein müsse.
Nachdem die Leiterin der Abteilung Recht des verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 11. April 2008 auf weitere Nachfrage der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie der Beschwerdeführerin "eindeutig weiterhin Rechtsschutz für das erstinstanzliche Verfahren" gewähre, hat die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten, weil sich das SG zur Begründung der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung im angegriffenen PKH-Beschluss auf den Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2007 bezogen habe. Dies sei rechtswidrig, zumal das SG im PKH-Verfahren damit offensichtlich auch die Hauptsache zu Gunsten der Beklagten vorweg nehme. Im Übrigen finde die Mandatierung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtssekretärs des DGB-Rechtsschutzes ausschließlich durch sie statt und nicht durch das Gericht.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2008 hat die DGB-Rechtsschutz GmbH Büro B erklärt, sie bestelle sich wieder zu Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Verfahren S 28 KR 1931/06.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozesskostenhilfeakten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), jedoch nicht begründet.
Kein Anspruch auf PKH besteht, wenn Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 73 Abs.2 Nrn.1-5 SGG vertreten sind (; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rdzf. 4). PKH- Bewilligung scheidet auch dann aus, wenn die Beteiligte sich durch eine Gewerkschaft vertreten lassen kann. Denn ein Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz zählt zum Vermögen eines Antragstellers (Ladewig/Keller/Leitherer unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3 – 1500 § 73 a Nr. 4). Und PKH ist nicht zu bewilligen, wenn die Antragstellerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage (gewesen) ist, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter bevollmächtigt. Der Beschwerdeführerin stand und steht ein solcher Anspruch gegen die DGB-Rechtsschutz GmbH auf kostenlose Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren weiter zu. Dies hat ihr ihre Gewerkschaft mit Schreiben vom 11. April 2008 ausdrücklich zugesichert, nachdem erkannt worden war, dass das erstinstanzliche Verfahren noch nicht beendet ist, es mithin auch nicht um Rechtsschutz für die Durchführung eines Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin geht, für das sie mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die Übernahme des Rechtsschutzes abgelehnt hatte. Das erstinstanzliche Verfahren ist noch nicht beendet; zwar hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2007 abgewiesen; hiergegen hat die Klägerin aber rechtzeitig den Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung eingelegt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), so dass der Gerichtsbescheid nicht als ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 SGG).
Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass ihr zum Zeitpunkt ihres PKH-Antrages PKH zu gewähren gewesen sei, da ihre Gewerkschaft mit Schreiben vom 28. Juni 2007 ihr ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass ihr (mangels Erfolgsaussicht) kein Rechtsschutz gewährt werden könne, ist dies schon deshalb unerheblich, weil Rechtsschutz von der Gewerkschaft lediglich für die Durchführung des "Berufungsverfahrens" abgelehnt worden ist. Ein Berufungsverfahren war und ist aber nicht anhängig. Die Klägerin hat auch selbst keineswegs Berufung eingelegt, sondern mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 mündliche Verhandlung beantragt.
Ein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, der wiederum zur Gewährung von PKH führen könnte (vgl. BSG a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.) ist nicht ersichtlich und von Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen worden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin beansprucht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung (§ 105 Abs. 2.S.2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) in dem Verfahren Az. S 28 KR 1931/06 beim Sozialgericht Berlin (SG).
Durch Gerichtsbescheid des SG vom 13. Juni 2007 ist die Klage der Beschwerdeführerin auf Kostenerstattung in Höhe von 120,65 Euro für eine Erstanamnese nach der Traditionellen chinesischen Medizin (TCM) abgelehnt worden. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Rechtssekretäre des DGB Rechtsschutz GmbH, Büro B, Prozessvollmacht vom 22. Juli 2006) unter dem 18. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Juli 2007 die mündliche Verhandlung beantragt und die Gewährung von PKH für die Fortführung des Verfahrens mit der Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Vorbereitung und Führung der mündlichen Verhandlung. Wegen der fehlenden Kostenübernahmezusage ihrer Rechtsschutzversicherung und ihres geringen Einkommens sei sie auf PKH für die Fortführung des Verfahrens angewiesen. Sie werde in diesem Verfahren nicht mehr von ihren früheren Prozessbevollmächtigten vertreten. Ihrem PKH-Antrag hat die Klägerin ein Schreiben der Leiterin der Abteilung Recht des Landesbezirks Berlin-Brandenburg der verdi-Rechtsschutz vom 28. Juni 2007 beigefügt, in der hier (der Beschwerdeführerin) abgeraten worden ist, "das Berufungsverfahren" durchzuführen; hierfür werde (mangels Erfolgsaussichten) kein Rechtsschutz gewährt werden können.
Durch Beschluss des SG vom 04. Februar 2008 ist der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass der Klägerin als Vermögen i.S.d. § 115 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Anspruch auf Prozessvertretung gegenüber ihrer Gewerkschaft zustehe, sodass sie die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen könne. Im Übrigen fehle der Klage auch die für eine Bewilligung erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht; zur Begründung werde auf den Inhalt des bereits erlassenen Gerichtsbescheides Bezug genommen.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin unter dem 09. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat diese am 04. März 2008 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Ausführungen dazu gemacht, warum ihre Klage in der Sache erfolgreich sein müsse.
Nachdem die Leiterin der Abteilung Recht des verdi-Landesbezirk Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 11. April 2008 auf weitere Nachfrage der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass sie der Beschwerdeführerin "eindeutig weiterhin Rechtsschutz für das erstinstanzliche Verfahren" gewähre, hat die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten, weil sich das SG zur Begründung der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung im angegriffenen PKH-Beschluss auf den Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2007 bezogen habe. Dies sei rechtswidrig, zumal das SG im PKH-Verfahren damit offensichtlich auch die Hauptsache zu Gunsten der Beklagten vorweg nehme. Im Übrigen finde die Mandatierung eines Rechtsanwalts oder eines Rechtssekretärs des DGB-Rechtsschutzes ausschließlich durch sie statt und nicht durch das Gericht.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2008 hat die DGB-Rechtsschutz GmbH Büro B erklärt, sie bestelle sich wieder zu Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Verfahren S 28 KR 1931/06.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozesskostenhilfeakten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG), jedoch nicht begründet.
Kein Anspruch auf PKH besteht, wenn Beteiligte durch Prozessbevollmächtigte im Sinne des § 73 Abs.2 Nrn.1-5 SGG vertreten sind (; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73 a Rdzf. 4). PKH- Bewilligung scheidet auch dann aus, wenn die Beteiligte sich durch eine Gewerkschaft vertreten lassen kann. Denn ein Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz zählt zum Vermögen eines Antragstellers (Ladewig/Keller/Leitherer unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3 – 1500 § 73 a Nr. 4). Und PKH ist nicht zu bewilligen, wenn die Antragstellerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage (gewesen) ist, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Antragsteller von dem Anspruch Gebrauch macht, also tatsächlich einen Verbandsvertreter bevollmächtigt. Der Beschwerdeführerin stand und steht ein solcher Anspruch gegen die DGB-Rechtsschutz GmbH auf kostenlose Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren weiter zu. Dies hat ihr ihre Gewerkschaft mit Schreiben vom 11. April 2008 ausdrücklich zugesichert, nachdem erkannt worden war, dass das erstinstanzliche Verfahren noch nicht beendet ist, es mithin auch nicht um Rechtsschutz für die Durchführung eines Berufungsverfahrens der Beschwerdeführerin geht, für das sie mit Schreiben vom 28. Juni 2007 die Übernahme des Rechtsschutzes abgelehnt hatte. Das erstinstanzliche Verfahren ist noch nicht beendet; zwar hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Juni 2007 abgewiesen; hiergegen hat die Klägerin aber rechtzeitig den Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung eingelegt (§ 105 Abs. 2 Satz 2 SGG), so dass der Gerichtsbescheid nicht als ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 SGG).
Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, dass ihr zum Zeitpunkt ihres PKH-Antrages PKH zu gewähren gewesen sei, da ihre Gewerkschaft mit Schreiben vom 28. Juni 2007 ihr ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass ihr (mangels Erfolgsaussicht) kein Rechtsschutz gewährt werden könne, ist dies schon deshalb unerheblich, weil Rechtsschutz von der Gewerkschaft lediglich für die Durchführung des "Berufungsverfahrens" abgelehnt worden ist. Ein Berufungsverfahren war und ist aber nicht anhängig. Die Klägerin hat auch selbst keineswegs Berufung eingelegt, sondern mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 mündliche Verhandlung beantragt.
Ein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, der wiederum zur Gewährung von PKH führen könnte (vgl. BSG a.a.O.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.) ist nicht ersichtlich und von Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen worden.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
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